Late debt-enforcement complaint; request for reinstatement denied

7B.190/2002Tribunal Federal / Divisão Penal II17 de dez. de 2002Dismissed

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Resumo Omnilex

Z. challenged an upper-cantonal supervisory decision concerning a revaluation of real estate in mortgage enforcement and simultaneously sought reinstatement of the filing deadline. The Federal Supreme Court held that the 10-day deadline began upon service on 2002-09-20 and expired on 2002-09-30. The complaint deposited on 2002-10-03 was therefore late. The reasons invoked—absence from the office and failure to supervise an employee—did not amount to an excusable impediment under the SchKG. The request for reinstatement was denied and the complaint was declared inadmissible.

Sumário Omnilex

Art. 31 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 4 SchKG; Fristwiederherstellung im Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerdeverfahren. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung zu laufen und ist bei rechtzeitiger Übergabe an die schweizerische Post gewahrt. Eine bloss auswärtige Abwesenheit der Partei sowie ungenügende Beaufsichtigung von Hilfspersonen oder deren Fehler stellen kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG dar. Bei versäumter Frist ist auf die Beschwerde nicht einzutreten; die Fristwiederherstellung setzt ein objektiv unverschuldetes, die rechtzeitige Vornahme der Prozesshandlung verhinderndes Hindernis voraus.

Texto completo

{T 0/2}
7B.190/2002 /bnm

Urteil vom 17. Dezember 2002
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Levante.

Z.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.

Neuschätzung einer Liegenschaft,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 18. September 2002 (NR020057/U).

Die Kammer hat nach Einsicht
in den Beschluss vom 18. September 2002 des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, mit welchem die Beschwerde von Z.________ gegen den Beschluss vom 18. Juni 2002 des Bezirksgerichts Zürich als unterer Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter betreffend Neuschätzung der Liegenschaft A.________, in der Grundpfandbetreibung Nr. ... des Betreibungsamtes B.________ abgewiesen wurde;

in die von Z.________ gegen den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde erhobene Beschwerde vom 3. Oktober 2002 (Poststempel) und ihr gleichzeitig eingereichtes Gesuch um Wiederherstellung der Frist;
in Erwägung,

dass die 10-tägige Beschwerdefrist für die Weiterziehung des Beschlusses der oberen Aufsichtsbehörde vom 18. September 2002 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts für die Beschwerdeführerin mit Entgegennahme dieses Beschlusses am 20. September 2002 mit dem 21. September 2002 zu laufen begann (Art. 31 Abs. 1 SchKG) und am Montag, 30. September 2002, endigte;

dass die von der Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2002 der schweizerischen Post (Art. 32 Abs. 1 SchKG) übergebene Beschwerde verspätet ist;

dass die Beschwerdeführerin die Wiederherstellung der Beschwerdefrist beantragt mit der Begründung, es sei ihr infolge eines auswärtigen Termins nicht möglich gewesen, den rechtzeitigen Versand der Beschwerde zu überwachen, und ihre Mitarbeiterin sich nicht erklären könne, wieso sie die Beschwerde nicht rechtzeitig der Post übergeben habe;

dass diese Vorbringen der Beschwerdeführerin unbehelflich sind, da die blosse Abwesenheit sowie die ungenügende Beaufsichtigung oder Fehler von Hilfspersonen kein unverschuldetes Hindernis darstellen, um eine versäumte Frist gestützt auf Art. 33 Abs. 4 SchKG wiederherzustellen (vgl. Francis Nordmann, in: Kommentar zum SchKG, N. 10 ff. zu Art. 33);

dass die Beschwerdeführerin im Übrigen vergeblich auf ihre dem Bundesgericht eingereichte Beschwerde vom 30. September 2002 (Poststempel) gegen den Beschluss NR020056 der oberen Aufsichtsbehörde hinweist (7B.187/2002), zumal sich in jener Eingabe keine Beschwerdeschrift - weder im Original noch in Kopie - gegen den vorliegend angefochtenen Beschluss findet;

dass unter diesen Umständen auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht eingetreten werden kann;
erkannt:

1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungsamt B.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Dezember 2002
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Palavras-chave

debt enforcementdeadlinereinstatementadmissibilitylate filingservicepostal submissionsupervisory complaint

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the request to reinstate the missed complaint deadline should be granted

Decisão extraída

No. Mere absence from the office and insufficient supervision of staff do not constitute an excusable impediment.

Fundamentação extraída

The deadline started upon service on 2002-09-20 and expired on 2002-09-30; filing on 2002-10-03 was late. The reasons invoked did not meet the strict requirements for reinstatement under Art. 33(4) SchKG.

Questão jurídica principal

Whether the complaint against the supervisory decision was admissible despite being filed late

Decisão extraída

No. Because the filing was out of time, the court could not enter into the complaint.

Fundamentação extraída

The complaint was handed to the post after expiry of the statutory period, and the referenced earlier filing did not contain the present complaint document.

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