Federal complaint inadmissible for lack of substantiation

7B.194/2005Tribunal Federal / Divisão Penal II7 de out. de 2005Inadmissible

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Resumo Omnilex

The appellant challenged a cantonal supervisory decision upholding a bankruptcy warning. Before the Federal Supreme Court he filed only a timely complaint with the note that reasons would follow. The Court held that Art. 79(1) OG requires at least brief substantiation identifying the violated federal rules and the manner of violation, and that the SchKG time limit is peremptory so later reasons are ineffective. It therefore did not enter into the complaint. The proceeding was free of charge absent malicious litigation.

Sumário Omnilex

Art. 79 Abs. 1 OG; Beschwerdebegründung und Peremptorietät der Frist nach Art. 19 Abs. 1 SchKG; eine rechtzeitig eingereichte, aber unbegründete Eingabe mit bloss angekündigter Nachbegründung genügt den formellen Anforderungen nicht. Die Beschwerdeschrift hat innert Frist kurz darzutun, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie verletzt seien; spätere Ergänzungen sind unbeachtlich, selbst wenn sie innerhalb der Rechtsmittelfrist angekündigt wurden. Auf eine solche Eingabe ist nicht einzutreten (vgl. auch Art. 20a Abs. 1 SchKG zur Kostenfreiheit des Verfahrens).

Texto completo

{T 0/2}
7B.194/2005 /blb

Urteil vom 7. Oktober 2005
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Freiburg, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, als kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach 56, 1702 Fribourg.

Gegenstand
Konkursandrohung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, als kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 17. August 2005 (LP 2005-49).

Die Kammer hat nach Einsicht
in den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, als kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 17. August 2005, mit welchem die Beschwerde von X.________ gegen die Konkursandrohung vom 11. Juli 2005 (Betreibung Nr. xxxx; Betreibungsamt des Sensebezirks) abgewiesen wurde,
in die Eingabe von X.________ vom 29. August 2005 (Postaufgabe), mit welcher der Beschwerdeführer (rechtzeitig) Beschwerde bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts gegen den am 18. August 2005 zugestellten Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde führt,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe einzig die Beschwerdeerhebung mit dem Hinweis "Begründung folgt" erklärt,
dass gemäss Art. 79 Abs. 1 OG in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1),
dass es sich bei der Beschwerdefrist gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG um eine Verwirkungsfrist handelt und verspätete Anträge, Begründungen oder Beschwerdeergänzungen unbeachtlich sind, selbst wenn sie in der rechtzeitigen Beschwerdeerklärung angekündigt wurden (BGE 126 III 30 E. 1b S. 31),
dass die am letzten Tag der Beschwerdefrist ohne Begründung eingereichte Eingabe den Anforderungen gemäss Art. 79 Abs. 1 OG nicht genügt und die Ankündigung einer Beschwerdebegründung unbeachtlich ist,
dass auf die Beschwerde daher nicht eingetreten werden kann,
dass das Beschwerdeverfahren - abgesehen von mut- oder böswilliger Beschwerdeführung - kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG),

erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (Y.________ SA, vertreten durch Rechtsanwalt R.________), dem Betreibungsamt des Sensebezirks und dem Kantonsgericht Freiburg, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, als kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Oktober 2005
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Palavras-chave

debt enforcementbankruptcy warningadmissibilitysubstantiationperemptory time limitnon-entry

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Questão jurídica principal

Whether the federal debt-enforcement complaint was sufficiently reasoned under Art. 79(1) OG.

Decisão extraída

No. A complaint must briefly state which federal-law rules were violated and how; a timely filing with the statement that reasons will follow does not satisfy this requirement.

Fundamentação extraída

The filing on the last day of the time limit lacked any substantive reasoning. Under Art. 79(1) OG, and because the time limit under Art. 19(1) SchKG is peremptory, later reasons or supplements cannot cure the defect, even if announced in time.

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