Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

8C_201/2014Tribunal Federal / Divisão de Direito Público IV24 de mar. de 2014Inadmissible

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Resumo Omnilex

The appellant challenged a cantonal unemployment-insurance decision before the Federal Supreme Court, but the complaint did not contain any prayer for relief and did not meaningfully address the lower court's reasoning. After the court had warned him of the formal defects and allowed him an opportunity to cure them within the appeal deadline, he remained silent. The single judge therefore refused to enter into the appeal under Art. 108(1)(b) BGG and, considering the circumstances, waived court costs.

Sumário Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an Begehren und Begründung der Beschwerde. Ein Rechtsmittel hat Begehren und eine gedrängte, auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids bezogene Begründung zu enthalten; blosse Kritik ohne konkrete Auseinandersetzung genügt nicht. Fehlen diese Mindestanforderungen, liegt kein gültiges Rechtsmittel vor und auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Wird der Mangel innert Frist nach gerichtlichem Hinweis nicht behoben, bleibt die Eingabe unzulässig (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Erw. 1). Die Kostenverlegung richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG und kann bei besonderen Umständen vom Grundsatz der Kostenpflicht abweichen.

Texto completo

{T 0/2}

8C_201/2014

Urteil vom 24. März 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4500 Solothurn,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 3. Februar 2014.

Nach Einsicht
in die dem Bundesgericht überwiesene Beschwerde des B.________ vom 5. März 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 3. Februar 2014,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 11. März 2014, worin namentlich auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),

dass die Beschwerde vom 5. März 2014 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie kein Begehren enthält und sich der Versicherte nicht in konkreter Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung auseinandersetzt und namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,

dass deshalb kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht den Versicherten auf die Formerfordernisse von Rechtsmitteln und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften Eingabe am 11. März 2014 ausdrücklich hingewiesen hat, wobei diese Mitteilung des Gerichts unbeantwortet geblieben ist,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin bzw. der von ihr gemäss Art. 108 Abs. 2 BGG damit betraute Einzelrichter zuständig ist,

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. März 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz

Palavras-chave

admissibilityformal requirementsreasoningnon-entrysimplified procedurecourt costs

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Questão jurídica principal

Whether the federal complaint met the formal requirements of Art. 42 BGG and could be heard.

Decisão extraída

The complaint did not contain any request and did not engage specifically with the cantonal court's reasoning; it therefore was not a valid legal remedy.

Fundamentação extraída

Art. 42 BGG requires requests and reasoned arguments showing how the challenged decision violates law. The appellant failed to address the lower court's grounds concerning suspension of entitlement, despite being warned and given a chance to cure the defect within the appeal period.

Questão jurídica principal

Whether court costs should be charged in the federal proceedings.

Decisão extraída

No court costs were levied in view of the circumstances.

Fundamentação extraída

The court exercised discretion under Art. 66(1) sentence 2 BGG and waived costs.

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