Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

8C_249/2013Tribunal Federal / Divisão de Direito Público IV22 de abr. de 2013Inadmissible

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The insured person appealed a cantonal social insurance judgment to the Federal Supreme Court, but both the original and the amended submissions failed to satisfy the federal requirements for requests and reasoning. The court held that the appeal did not engage with the decisive cantonal reasoning, especially on work capacity and non-health-related income loss, and therefore was an invalid remedy. Acting in simplified procedure, the court did not enter into the appeal. It waived court costs in view of the circumstances, which rendered the request for free legal aid moot.

Sumário Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: Eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie Begehren und eine sachbezogene, hinreichend begründete Auseinandersetzung mit den für den angefochtenen Entscheid massgeblichen Erwägungen enthält. Reine appellatorische Kritik genügt nicht. Der Beschwerdeführer hat konkret aufzuzeigen, welche Bundesrechtsnormen oder verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt worden sein sollen; bloss pauschale Beanstandungen oder Wiederholungen des vorinstanzlichen Streitstoffs reichen nicht aus. Bleibt die Beschwerde auch nach Hinweis des Gerichts mangelhaft, ist im vereinfachten Verfahren ohne Nachfrist nicht darauf einzutreten. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG erlaubt ausnahmsweise den Verzicht auf Gerichtskosten.

Texto completo

{T 0/2}
8C_249/2013

Urteil vom 22. April 2013
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
R.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 19. Februar 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des R.________ vom 8. April 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Februar 2013 sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 10. April 2013, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin dem Bundesgericht zugestellte Eingabe des Versicherten vom 12. April 2013 (Poststempel),

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.; vgl. auch LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 51 und 53 sowie 61 zu Art. 42 BGG und dortige weitere Hinweise),
dass die Beschwerde vom 8. April 2013 den vorgenannten Erfordernissen offensichtlich nicht gerecht wird, indem sie sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz (insbesondere bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Versicherten bzw. dessen nicht in erster Linie gesundheitlich bedingter Einkommenseinbusse) nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, wobei sie namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,
dass hieran auch die in appellatorischer Weise erhobenen Einwendungen zu "Punkt 3.4" des vorinstanzlichen Entscheides, worin lediglich die Angaben gegenüber der Abklärungsperson vom 22. Juni 2011 wiedergegeben werden, sowie die Vorbringen zum Vermögen, welches "durch das Gericht von Amtes wegen zu ermitteln" sei, ebenso wenig etwas ändern wie die zum Vornherein unbehelflichen Ausführungen zur (nicht bestrittenen) Versicherteneigenschaft bzw. zum möglichen Rentenanspruch als Student, weil auch insoweit gegenüber den entscheidwesentlichen vorinstanzlichen Erwägungen keine hinreichend substanziierten zulässigen Beschwerdegründe im Sinne von Art. 95 ff. BGG vorgebracht werden,
dass deshalb die Beschwerde vom 8. April 2013 keine hinreichende Begründung enthält und somit kein gültiges Rechtsmittel darstellt,
dass auch die Beschwerde vom 12. April 2013 - die lediglich in einer Kopie der Eingabe vom 8. April 2013 und einer neuen ersten Seite (mit neuen Anträgen der im Wesentlichen schon in der Beschwerde vom 8. April 2013 enthaltenen Begehren) besteht - wiederum keine hinreichende Begründung enthält und somit ebenfalls kein gültiges Rechtsmittel darstellt, obwohl das Bundesgericht den Beschwerdeführer auf die entsprechenden Anforderungen an Rechtsmittel und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften ersten Eingabe am 10. April 2013 ausdrücklich hingewiesen hat,
dass demnach auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. April 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

Palavras-chave

inadmissibilityinsufficient reasoningfederal appealsocial insurancelegal aidcourt costssimplified procedure

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Questão jurídica principal

Whether the federal appeal met the statutory requirements of reasoning and requests under Art. 42 BGG

Decisão extraída

The appeal did not sufficiently address the decisive reasoning of the cantonal judgment and therefore was not a valid legal remedy.

Fundamentação extraída

The appellant failed to show, in a legally sufficient manner, how the lower court violated federal law or established facts in a manifestly incorrect way; merely appellatory criticism was insufficient.

Questão jurídica principal

Whether a grace period for amendment had to be granted

Decisão extraída

No additional period was granted because the defect remained despite the court's warning and could still only be corrected within the appeal period.

Fundamentação extraída

The court had already pointed out the formal defects and the limited possibility to remedy them within the time limit; therefore no further extension was required.

Questão jurídica principal

Whether court costs should be charged and the request for free legal aid granted

Decisão extraída

No court costs were imposed, and the request for free legal aid became moot.

Fundamentação extraída

Given the circumstances, the court waived costs under Art. 66(1) second sentence BGG; because no costs were charged, the legal-aid request had no remaining object.

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