Non-entry due to insufficiently reasoned social insurance appeal

8C_452/2012Tribunal Federal / Divisão de Direito Público IV20 de jun. de 2012Inadmissible

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The Federal Court declared the appeal inadmissible because it did not satisfy the minimum reasoning requirements of Art. 42 BGG. The appellant failed to engage with the Federal Administrative Court's reasoning that no relevant deterioration in health had been shown during the relevant comparison period and also did not substantiate any challenge to the prior non-entry decision. Repeated requests for an invalidity pension could not be considered in this federal appeal. The Court decided the case under the simplified procedure, declined to charge court costs, and considered the request for free legal assistance moot.

Sumário Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde und an das Begehren im bundesgerichtlichen Verfahren. Eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und darlegt, inwiefern dieser Recht verletzt; blosse Wiederholungen des Standpunkts genügen nicht (E. 1). Wird die vorinstanzliche prozessuale Erledigung nicht angefochten oder fehlt eine sachbezogene Begründung, ist auf die Beschwerde ohne Nachfristansetzung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Begehren, die über den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens hinausgehen, können vor Bundesgericht nicht erstmals gestellt werden. Von der Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Texto completo

{T 0/2}
8C_452/2012

Urteil vom 20. Juni 2012
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
F.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde der F.________ vom 22. Mai 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 18. April 2012,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. Mai 2012 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, weil insbesondere eine konkrete Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorin-stanz - wonach im massgeblichen Vergleichszeitraum (4.11.09 - 11.1.11) keine für den Anspruch auf eine Rente der IV wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht und deshalb der Nichteintretensentscheid der IV-Stelle zu Recht ergangen sei - gänzlich fehlt und die Versicherte namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das erstinstanzliche Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,

dass zudem die Beschwerde, soweit sie sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid richtet, den Anforderungen mit Bezug auf ein rechtsgenügliches Begehren sowie eine sachbezogene Begründung offensichtlich nicht gerecht wird, wobei sich die Eingabe in keiner Weise mit der prozessualen Erledigung durch die Vorinstanz auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, weshalb das erstinstanzliche Gericht insoweit auf das Rechtsmittel hätte eintreten müssen und demzufolge der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid zu Unrecht ergangen sein sollte (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2; RKUV 1998 Nr. U 299 S. 337),

dass auch die entsprechenden in der Beschwerde vor Bundesgericht wiederholten - die Zusprechung einer IV-Rente betreffenden - Begehren offensichtlich unzulässig sind, weil diese Gesichtspunkte ebenfalls nicht Gegenstand des letztinstanzlichen Verfahrens bilden können (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f. und 125 V 413 E. 1a S. 414 mit Hinweisen),

dass deshalb auf die insgesamt offensichtlich unzulässige Beschwerde - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), weshalb sich das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Juni 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz

Palavras-chave

non-entryappeal admissibilityreasoned appealsimplified procedureinvalidity insurancecourt costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the appeal met the admissibility requirements of Art. 42 BGG.

Decisão extraída

The appeal did not contain a sufficient challenge to the reasoning of the lower court and lacked the required substantiated requests and arguments.

Fundamentação extraída

A federal appeal must state requests and reasons and specifically engage with the contested decision. The appellant failed to address the key findings and did not show any legal error or manifestly incorrect fact-finding.

Questão jurídica principal

Whether the appeal could challenge the lower court's non-entry decision and seek an IV pension directly.

Decisão extraída

No. The filing did not explain why the lower court should have entered the case, and renewed requests for an IV pension were outside the scope of the federal proceedings.

Fundamentação extraída

The appeal did not address the procedural dismissal by the lower court, and the substantive pension request could not be examined for the first time at the federal level.

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