Non-entry for insufficient appeal reasoning in AHV reimbursement case

9C_505/2014Tribunal Federal / Divisão de Direito Público III9 de jul. de 2014Inadmissible

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Resumo Omnilex

The Federal Supreme Court did not enter into the appeal against the Lucerne cantonal judgment concerning repayment of AHV old-age benefits because the appellants failed to provide a legally sufficient statement of reasons. Their later submission, purporting to withdraw the appeal only if the Court declined to hear it, was ineffective because withdrawals cannot be conditional. In view of the circumstances, no court costs were imposed and the file was to be dealt with by the competent compensation office on the issue of waiver.

Sumário Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Anforderungen an die Beschwerdebegründung und bedingungsfeindlicher Beschwerderückzug; eine Beschwerde ist unzulässig, wenn sie sich nicht mit den für den angefochtenen Entscheid massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt und lediglich appellatorische Kritik enthält. Ein Rückzug der Beschwerde kann nicht unter eine Bedingung gestellt werden; eine bedingte Rückzugserklärung ist unbeachtlich (vgl. auch Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Bei Nichteintreten kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Texto completo

{T 0/2}

9C_505/2014

Urteil vom 9. Juli 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte

  1. A.________,
  2. B.________,
    Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Ausgleichskasse,
Holzikofenweg 36, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Luzern
vom 26. Mai 2014.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 24. Juni 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 26. Mai 2014 betreffend Rückforderung von AHV-Altersleitungen,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 26. Juni 2014 an A.________ und B.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ und B.________ am 1. Juli 2014 eingereichte Eingabe,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Vorinstanz ausführlich begründet hat, weshalb für eine Rentenplafonierung nach Art. 35 Abs. 1 AHVG die Zivilstandsänderung (Heirat) massgebend ist und - abgesehen von einer richterlichen Aufhebung des gemeinsamen Wohnsitzes (Art. 35 Abs. 2 AHVG) - getrennte Wohnsitze nicht zum Absehen von einer Plafonierung berechtigen,
dass die Beschwerdeführer zwar die Aufhebung der Rückforderungsverfügungen und (sinngemäss) die Rückweisung der Sache an die Ausgleichskasse zur Neuberechnung der Rückforderung beantragen, indes weder rügen noch aufzeigen, inwiefern die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar oder willkürlich (BGE 134 V 53 E. 4.3 S. 63) oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruhend sein sollten, sondern lediglich ihre Sicht der Dinge darlegen,
dass sie insbesondere nicht dartun, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstossen hätte und im Übrigen die Schlechterstellung von Ehepaaren in Bezug auf die Altersrente rechtsprechungsgemäss auf sachlichen Gründen beruht (BGE 140 I 77),
dass die Rechtsschrift den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung somit offensichtlich nicht genügt, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführer in ihrer zweiten Eingabe vom 1. Juli 2014 beantragen, bei Nichteintreten des Bundesgerichts seien "die Akten als Gesuch um Teilerlass im Sinne unserer Anträge und Begründungen in der Eingabe vom 24. Juni 2014 der zuständigen Ausgleichskasse zu überweisen"; damit sei ihre Beschwerde gegenstandslos und zurückgezogen,
dass der Rückzug von Beschwerden bedingungsfeindlich ist (BGE 119 V 36 E. 1b S. 38; 111 V 156 E. 3a S. 158; 111 V 58 E. 1 S. 60), weshalb der von den Beschwerdeführern unter der Bedingung des letztinstanzlichen Nichteintretens erklärte Beschwerderückzug unbeachtlich zu bleiben hat, was indessen für die Beschwerdeführer keinerlei Nachteile bewirkt, da in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet und die Ausgleichskasse sich mit der Frage des Erlasses befassen wird (vgl. kantonales Gerichtsurteil, S. 3 E. 2 und S. 8 Ziff. 1),

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Juli 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle

Palavras-chave

social insuranceappeal admissibilityreasoned appealAHV old-age benefitsconditional withdrawalcourt costsnon-entry

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the appeal met the Federal Supreme Court's formal reasoning requirements.

Decisão extraída

The appeal did not contain sufficient reasoning and failed to engage with the decisive cantonal reasoning, so the Court could not enter into it.

Fundamentação extraída

Under Art. 42 BGG, a party must specifically show how the challenged decision violates the law; merely presenting its own view or making appellatory criticism is insufficient. The appellants did not demonstrate any obvious error or constitutional violation in the cantonal court's reasoning on the AHV pension plafonnement issue.

Questão jurídica principal

Whether the appellants' later filing amounted to an effective withdrawal of the appeal.

Decisão extraída

The conditional withdrawal was ineffective because withdrawals are not subject to conditions.

Fundamentação extraída

A withdrawal declared only in the event of non-entry is conditional and therefore disregarded.

Questão jurídica principal

Whether court costs should be charged.

Decisão extraída

No court costs were levied in the circumstances.

Fundamentação extraída

The Court exercised discretion to waive costs under Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG.

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