Late application barred claim to special unemployment benefits

C 161/98Tribunal Federal / Divisão de Seguro Social I21 de out. de 1999Dismissed

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Resumo Omnilex

S. challenged the refusal of a loss-risk guarantee with special daily allowances for a self-employment project. The Federal Insurance Court held that the application had been filed after the ten-week deadline under Art. 95d(1) AVIV, which is a forfeiture period. The claimant could not rely on prior course approval or on trust protection, because the authorities had no spontaneous duty to warn and no special circumstances justified reinstatement. The additional claims for compensation and pain and suffering were outside the court's jurisdiction. The administrative appeal was therefore dismissed insofar as entered, and no court costs were charged.

Sumário Omnilex

Art. 95d Abs. 1 AVIV; Frist zur Einreichung des Gesuchs um Übernahme des Verlustrisikos mit besonderen Taggeldern; die zehnwöchige Frist bei kontrollierter Arbeitslosigkeit ist eine Verwirkungsfrist, deren Nichtwahrung zum definitiven Anspruchsverlust führt. Wiederherstellung nur bei gesetzlich bzw. rechtsprechungsgemäss anerkannten Gründen; weder Erstreckung noch Unterbrechung möglich. Eine Berufung auf Vertrauensschutz setzt besondere, über die gesetzliche Informationspflicht hinausgehende Umstände voraus; eine spontane Warnpflicht der Arbeitslosenversicherung besteht grundsätzlich nicht. Aus eigener Rechtsunkenntnis kann kein Vorteil abgeleitet werden. Für ausserhalb des Bundessozialversicherungsrechts liegende Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren fehlt die Zuständigkeit der eidgenössischen Versicherungsrechtspflege (vgl. Art. 128 OG).

Texto completo

{T 7}
C 161/98 Hm

III. Kammer

Bundesrichter Lustenberger, Rüedi und Bundesrichterin
Widmer; Gerichtsschreiber Lauper

Urteil vom 21. Oktober 1999

in Sachen

S.________, 1956, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, St. Gallen, Beschwerde-
gegner,
und

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

A.- Mit Verfügung vom 24. September 1996 wies das Kan-
tonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA),
St. Gallen, das Gesuch des 1956 geborenen S.________ um Ge-
währung einer Verlustrisikogarantie mit besonderen Taggel-
dern für das Projekt X.________ zufolge Verspätung ab. Da
er zudem neben der geplanten selbständigen Erwerbstätigkeit
noch eine unselbständige Teilzeitstelle bekleide, könne auf
Grund des vorgelegten Konzepts nicht von einer wirtschaft-
lich tragfähigen selbständigen Erwerbstätigkeit (Vollzeit-
beschäftigung) ausgegangen werden, so dass er auch keinen
Anspruch auf besondere Taggelder habe.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Ver-
sicherungsgericht des Kantons St. Gallen in dem Sinne teil-
weise gut, dass es die Angelegenheit zur Prüfung des An-
spruchs auf besondere Taggelder an das kantonale Amt zu-
rückwies; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid
vom 27. Februar 1998).

C.- S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und
beantragt zur Hauptsache, das KIGA sei zu verpflichten, ihm
eine Verlustrisikogarantie mit besonderen Taggeldern zu
gewähren. Auf die weiteren Anträge sowie die Begründung
wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das kantonale Amt verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (seit 1. Juli 1999
Staatssekretariat für Wirtschaft, nachfolgend seco) hat
sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Der vorinstanzliche Entscheid ist bezüglich der
Frage der besonderen Taggelder nach Art. 71a Abs. 1 AVIG
unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Streitig und zu
prüfen ist daher einzig, ob der Beschwerdeführer im Lichte
von Art. 71a Abs. 2 AVIG Anspruch auf eine Verlustrisiko-
garantie mit besonderen Taggeldern hat.

2.- a) Das kantonale Gericht hat die vorliegend mass-
geblichen gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Über-
nahme von Verlustrisiken mit und ohne besondere Taggelder
zu Gunsten von Versicherten oder von Arbeitslosigkeit be-
drohten Versicherten, die eine dauernde selbständige Er-
werbstätigkeit aufnehmen wollen (Art. 71a und 71b AVIG),
zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
Nach Art. 95d Abs. 1 AVIV ist das Gesuch um Übernahme
des Verlustrisikos mit besonderen Taggeldern innert der
ersten zehn Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit bei der
kantonalen Amtsstelle einzureichen. Dabei handelt es sich
um eine Verwirkungsfrist (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosen-
versicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht
[SBVR], Nr. 74 und 635 Fn. 1217; von Kaenel, Arbeitslosen-
versicherung, in: Münch/Geiser [Hrsg.], Stellenwechsel und
Entlassung, Reihe Handbücher für die Anwaltspraxis,
Ziff. 11.50 Fn. 109), deren Nichtwahrung das Erlöschen des
Anspruchs zur Folge hat. Sie ist weder einer Erstreckung
noch einer Unterbrechung, in sinngemässer Anwendung von
Art. 35 OG und Art. 24 VwVG aber einer Wiederherstellung
(zu den Wiederherstellungsgründen vgl. BGE 112 V 255
Erw. 2a, 119 II 87 Erw. 2a, 114 Ib 68 Erw. 2, 110 Ib 94
Erw. 2, 107 Ia 169 Erw. 2a) zugänglich (BGE 114 V 123 f.
Erw. 3a und b; ARV 1993 Nr. 4 S. 30 f., je mit Hinweisen).

b) Der Beschwerdeführer besuchte ab 7. Dezember 1995
die Stempelkontrolle. Das Gesuch um Übernahme des Verlust-
risikos mit besonderen Taggeldern wurde unbestrittenermas-
sen aber erst am 28. Februar 1996, mithin nach Ablauf der
zehnwöchigen Frist des Art. 95d Abs. 1 AVIV, eingereicht,
weshalb sich die vorinstanzlich bestätigte Ablehnungsver-
fügung nicht beanstanden lässt. Was hiegegen in der Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, vermag nicht zu
einem anderen Ergebnis zu führen. Insbesondere kann der
Ansprecher aus dem Umstand, dass ihm das KIGA den Grund-
und Hauptkurs am Institut Y.________ bewilligt hat, nichts
zu seinen Gunsten ableiten. Ferner sind die Organe der
Arbeitslosenversicherung (vorbehältlich Art. 19 Abs. 4 AVIV
[in Kraft gewesen bis Ende 1996; neuer Art. 20 Abs. 4 AVIV,
in Kraft seit 1. Januar 1997]) von Verfassungs wegen nicht
von sich aus gehalten - spontan, ohne vom Versicherten
angefragt worden zu sein - Auskünfte zu erteilen oder auf
drohende Rechtsnachteile aufmerksam zu machen. Das gilt
auch für drohende Verluste sozialversicherungsrechtlicher
Leistungen (nicht veröffentlichtes Urteil S. vom 30. August
1999, C 125/97). Eine Berufung auf den Vertrauensschutz
wegen unterlassener weitergehender Auskünfte ist demzufolge
unbegründet, sofern nicht konkrete Umstände eine ausserhalb
der gesetzlich statuierten Verpflichtung liegende Aufklä-
rung im Sinne der Rechtsprechung aufdrängen. Dies ist vor-
liegend aber nicht der Fall. Die Voraussetzungen für die
Anwendung des Vertrauensschutzes sind somit nicht erfüllt.
Im Übrigen gilt auch in diesem Zusammenhang der allgemeine
Rechtsgrundsatz, dass niemand aus seiner eigenen Rechts-
unkenntnis Vorteile ableiten kann (BGE 124 V 220 Erw. 2b/aa
mit Hinweisen), weshalb eine Wiederherstellung der abgelau-
fenen Frist unter diesem Titel nicht gerechtfertigt ist.
Insoweit der Beschwerdeführer schliesslich beantragt, es
seien ihm "Wiedergutmachung bzw. Schmerzensgeld" sowie ein
Betrag von Fr. 50 000.- für die im Zusammenhang mit dem
Rechtsstreit entstandenen Folgekosten zu gewähren, kann
darauf nicht eingetreten werden, da das Eidgenössische Ver-
sicherungsgericht nur zur Beurteilung von Streitigkeiten
auf dem Gebiet des Bundessozialversicherungsrechts zustän-
dig ist (Art. 128 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-
gericht des Kantons St. Gallen, der Kantonalen Ar-
beitslosenkasse St. Gallen und dem Staatssekretariat
für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 21. Oktober 1999
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

i.V.

Palavras-chave

social insuranceforfeiture periodspecial daily allowancesself-employmenttrust protectionrestoration of deadlinejurisdictionunemployment insurance

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the request for a loss-risk guarantee with special daily allowances was filed within the statutory deadline.

Decisão extraída

No. The request was submitted after the ten-week period of controlled unemployment and the claim was therefore forfeited.

Fundamentação extraída

Art. 95d(1) AVIV sets a forfeiture period for applications; the claimant began control on 1995-12-07 but applied only on 1996-02-28. The late filing extinguished the claim, and neither extension nor interruption was available. No grounds for reinstatement were shown.

Questão jurídica principal

Whether the claimant could rely on trust protection or on the authority's prior approval of training to revive the missed deadline.

Decisão extraída

No. The unemployment authorities had no constitutional duty to warn spontaneously of the deadline, and no special circumstances justified a duty to provide additional advice.

Fundamentação extraída

The court held that trust protection requires concrete circumstances going beyond the statutory duty to inform, which were absent. A party cannot benefit from its own ignorance of the law.

Questão jurídica principal

Whether the court could entertain claims for compensation, pain and suffering, and related consequential costs.

Decisão extraída

No jurisdiction existed for those claims in this social-insurance appeal.

Fundamentação extraída

Such claims fell outside the court's competence under Art. 128 OG.

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