Unemployment benefits excluded for owner-like status in new company

C 214/01Tribunal Federal / Divisão de Seguro Social I18 de abr. de 2002Dismissed

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B. and N. challenged the refusal of unemployment benefits by the Baselland unemployment fund and the subsequent dismissals by the cantonal insurance court. The Federal Insurance Court joined the two nearly identical cases and held that the claimants, who liquidated their former company and simultaneously founded a practically identical new company in which they were partners and managing persons with individual signing authority, retained an employer-like position. That status excluded unemployment benefits, regardless of possible employability. The appeals were dismissed and no court costs were imposed.

Sumário Omnilex

Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG; analoge Anwendung bei der Arbeitslosenentschädigung: Wer trotz Liquidation der bisherigen Gesellschaft in einer praktisch identischen Neugründung weiterhin eine arbeitgeberähnliche Stellung innehat, bleibt vom Leistungsanspruch ausgeschlossen. Massgebend sind die fortbestehende unternehmerische Dispositionsfreiheit, die Möglichkeit der Einflussnahme auf den Betrieb und die fehlende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls (E. 2-3). Die bloss behauptete oder mögliche Vermittlungsfähigkeit vermag den Ausschluss nicht zu beseitigen. Bei offensichtlicher Unbegründetheit kann im Verfahren nach Art. 36a OG entschieden werden (E. 4).

Texto completo

[AZA 0]
C 214/01
C 215/01 Tn

IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari;
Gerichtsschreiber Hadorn

Urteil vom 18. April 2002

in Sachen

  1. B.________,

  2. N.________,
    Beschwerdeführer, beide vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray, Steinentorstrasse 13, 4010 Basel,

gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin,

und
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal

Mit Verfügungen vom 2. August 2000 lehnte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland die Gesuche von B.________ und N.________ um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 17. bzw. ab 1. Mai 2000 ab.
Die von den Genannten hiegegen erhobenen Beschwerden wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft mit zwei Entscheiden vom 25. April 2001 ab.
B.________ und N.________ lassen je Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihnen vom 16. Mai 2000 bis 31. Juli 2001 Arbeitslosenentschädigung auszurichten.
Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerden, während das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden der selbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und beide Rechtsmittel zwei fast identisch lautende Entscheide betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 123 V 215 Erw. 1, 120 V 466 Erw. 1 mit Hinweisen; Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. 1, S. 343 unten f.).

2.- Das kantonale Versicherungsgericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Ausschluss von Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG) sowie die Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Vorschrift bei der Arbeitslosenentschädigung (BGE 123 V 234) zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird.

3.- Unbestritten und an Hand der Akten ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführenden ab Frühling 2000 die Firma X.________, liquidiert und parallel dazu (Statutendatum
15. März 2000) die praktisch gleichen Zwecken dienende Unternehmung Y.________, ebenfalls mit Sitz in Z.________, gegründet haben. Im neuen Betrieb ist der Beschwerdeführer Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift, seine Gattin Gesellschafterin mit Einzelunterschrift. Beide Eheleute hatten somit in der GmbH eine arbeitgeberähnliche Stellung inne und waren nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen. Beide Beschwerdeführenden waren zwar in der hier streitigen Zeitspanne möglicherweise vermittlungsfähig.
Dies ist jedoch nicht relevant. Entscheidend ist vielmehr, dass sie trotz der Liquidation der alten AG in einer praktisch identischen Gesellschaft eine arbeitgeberähnliche Stellung beibehielten, dabei nach eigenen Angaben versucht hatten, Aufträge der alten auf die neue Firma umzuleiten, nach wie vor über eine uneingeschränkte unternehmerische Dispositionsfreiheit verfügten und ihr Arbeitsausfall schwer kontrollierbar blieb. Dies schliesst einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung aus.
Im Übrigen fällt auf, dass sich in den Akten beider Beschwerdeführenden keine einzige Stellenbewerbung findet.
Dies ist ein weiteres Indiz dafür, dass sie nicht ernsthaft daran interessiert waren, eine Arbeitnehmertätigkeit zu finden. Doch dieser Punkt braucht nicht abschliessend geprüft zu werden, da ohnehin kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht.

4.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerden offensichtlich unbegründet sind, werden sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland und

dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 18. April 2002

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Palavras-chave

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Questão jurídica principal

Whether the appellants were entitled to unemployment benefits despite having an owner-like position in the newly founded company.

Decisão extraída

No. By liquidating the former company and creating a practically identical new company in which they remained partners and managing persons with individual signing authority, they retained an employer-like position that excluded entitlement.

Fundamentação extraída

The decisive factor was not merely potential employability, but the continued entrepreneurial freedom, the attempted transfer of contracts from the old to the new business, and the difficulty of controlling their unemployment. These features made the loss of work insufficiently controllable and excluded benefits under the analogous case law.

Questão jurídica principal

Whether the appeals justified an award of unemployment benefits for the claimed period.

Decisão extraída

No award was justified because no entitlement existed throughout the disputed period.

Fundamentação extraída

Since the owner-like status already barred entitlement, the court did not need to examine the remaining arguments in detail.

Questão jurídica principal

Court costs in the federal proceedings.

Decisão extraída

No court costs were charged.

Fundamentação extraída

Because the appeals were manifestly unfounded and decided under the expedited procedure, no costs were imposed.

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