Advance costs in appeal against exclusion from voluntary AVS/AI

H 183/05Tribunal Federal / Divisão de Seguro Social II13 de mar. de 2006Dismissed

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C.________ appealed an interim order of the Federal Appeal Commission for AHV/IV matters concerning persons abroad, which had required a CHF 500 advance on costs in proceedings against her exclusion from voluntary AHV/IV insurance. The Federal Insurance Court held that such an interim order was separately appealable because it could cause irreparable harm, but it confirmed that proceedings about insurance affiliation, unlike benefit disputes, are generally subject to costs and may be made dependent on advance payment. The appeal was dismissed. The case was remitted to the commission so it could grant a new deadline for payment. No court costs were imposed.

Sumário Omnilex

Art. 5 Abs. 2, 45 Abs. 1 und 2 lit. h VwVG; Art. 97 Abs. 1 und 128 OG; Anfechtbarkeit und Kostenauflage bei Zwischenverfügungen über einen Kostenvorschuss. Zwischenverfügungen über die Sicherstellung mutmasslicher Gerichtskosten, verbunden mit Nichteintretensandrohung, können einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken und sind selbstständig beschwerdefähig (consid. 1). In Streitigkeiten ausserhalb von Leistungsansprüchen der Sozialversicherung, namentlich bei Fragen der Versicherungszugehörigkeit, gilt grundsätzlich Kostenpflicht; die Vorinstanz darf die materielle Behandlung der Beschwerde vom Vorschuss abhängig machen (consid. 3). Gleichwohl ist der betroffenen Partei bei Nichtleistung eine neue Zahlungsfrist anzusetzen, deren Einräumung der Verfahrensleitung der Vorinstanz obliegt (consid. 4).

Texto completo

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 0}
H 183/05

Urteil vom 13. März 2006
IV. Kammer

Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Grunder

Parteien
C.________, 1961, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne

(Verfügung vom 15. November 2005)

Sachverhalt:
A.
Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2005 forderte die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen die 1961 geborene C.________ auf, für das von ihr eingeleitete Beschwerdeverfahren (betreffend den von der Schweizerischen Ausgleichskasse verfügten Ausschluss aus der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [Einspracheentscheid vom 2. Juni 2005]) innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen; gleichzeitig drohte sie an, dass bei Nichtleistung des Vorschusses innert der gesetzten Frist auf die erhobene Beschwerde nicht eingetreten werde.
B.
Hiegegen reicht C.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein.

Die Eidgenössische Rekurskommission hat keine Stellungnahme abgegeben.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der vorinstanzliche Entscheid vom 15. November 2005, mit welchem die Eidgenössische Rekurskommission zwecks Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten einen Kostenvorschuss verlangt hat, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten, gehört zu den Zwischenverfügungen, welche einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Er kann daher selbstständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht angefochten werden (Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 und 2 lit. h VwVG sowie Art. 97 Abs. 1 und 128 OG; BGE 128 V 201 ff. Erw. 2 mit Hinweisen).
2.
Zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz die weitere Behandlung der gegen den Einspracheentscheid der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 2. Juni 2005 eingereichten Beschwerde von der vorgängigen Bezahlung des verlangten Kostenvorschusses abhängig machen durfte.
3.
Die Beschwerdeführerin geht davon aus, die Eidgenössische Rekurskommission verlange von ihr einen Kostenvorschuss, weil ihre Beschwerde mutwillig erhoben worden sei. Das trifft indessen nicht zu. Die Vorinstanz hat vielmehr unter Hinweis auf die massgebenden rechtlichen Grundlagen (vgl. Erw. 1 der angefochtenen Zwischenverfügung vom 15. November 2005) zutreffend dargelegt, dass lediglich Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (wie Renten oder Abfindungen) kostenfrei sind, es sei denn, es handle sich um mutwillige oder leichtfertige Beschwerden; demgegenüber sind alle übrigen Beschwerdeverfahren, in denen es - wie vorliegend - nicht um Versicherungsleistungen, sondern z.B. um Beiträge oder die Versicherungszugehörigkeit geht, generell kostenpflichtig (vgl. zum Ganzen BGE 128 V 199 ff. mit Hinweisen). Die Eidgenössische Rekurskommission durfte daher die materielle Behandlung der gegen den von der Schweizerischen Ausgleichskasse verfügten Versicherungsausschluss (Einspracheentscheid vom 2. Juni 2005) erhobenen Beschwerde von der vorgängigen Bezahlung eines Kostenvorschusses abhängig machen. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer anderen Beurteilung führen könnte, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen ist.
4.
Der Beschwerdeführerin muss indessen die Möglichkeit eingeräumt werden, den von der Vorinstanz verlangten Kostenvorschuss noch zu leisten. Die ihr zu gewährende neue Frist ist von der Eidgenössischen Rekurskommission, welcher die weitere Verfahrensleitung obliegt, anzusetzen (BGE 128 V 216 Erw. 9).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Sache wird an die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen überwiesen, damit sie im Sinne von Erw. 4 verfahre.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 13. März 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Palavras-chave

advance costsinterim ordersocial insuranceinsurance affiliationnon-entry threatappealabilitycostsremand

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Questão jurídica principal

Whether the interim order requiring an advance payment on costs could be challenged by administrative law appeal.

Decisão extraída

Yes. As an interim order that may cause irreparable harm, it was separately appealable.

Fundamentação extraída

Orders securing likely court costs with a threat of non-entry are interim decisions capable of causing irreparable prejudice and may be appealed independently.

Questão jurídica principal

Whether the Federal Appeal Commission could make the continuation of the complaint against the insurance exclusion contingent on prior payment of the advance on costs.

Decisão extraída

Yes. The dispute was not about insurance benefits but about insurance affiliation/exclusion, so it was generally subject to costs and could be conditioned on an advance payment.

Fundamentação extraída

Only disputes over grant or refusal of insurance benefits are generally free of charge, except for frivolous or reckless complaints; other proceedings, including those concerning affiliation, are cost-bearing.

Questão jurídica principal

Whether the appellant should be given a new deadline to pay the advance on costs.

Decisão extraída

Yes. The appellant must still be allowed to pay the requested advance within a new time limit set by the commission.

Fundamentação extraída

The lower commission remains responsible for further conduct of the proceedings and must set the new period for payment.

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