Liability of a corporate board member for unpaid social insurance contributions

H 369/99Tribunal Federal / Divisão de Seguro Social II9 de jun. de 2000Dismissed

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Resumo Omnilex

The Federal Insurance Court dismissed, insofar as admissible, the appeal of a former board member of a bankrupt company against a cantonal judgment ordering him jointly liable for unpaid social insurance contributions. It held that review was limited to the federal-law damage claim, that subsidiary organ liability under Art. 52 AHVG remained established case law, and that the appellant’s passivity constituted gross negligence. Liability continued until he actually left office on 3 March 1997. Court costs and party compensation were imposed on him.

Sumário Omnilex

Art. 52 AHVG; organ liability for unpaid contributions: corporate organs may be held subsidiarily liable for damage caused by culpable non-payment of social insurance contributions. The standard of gross negligence applies also to directors of small companies, who must ensure oversight of business affairs and timely payment of contributions. A board member cannot escape liability by claiming exclusion from management information; if not kept informed, he must actively seek access, intervene, or resign. Liability persists until actual departure from office, not merely until notice of an intended removal is sent (consid. 2-3).

Texto completo

[AZA 7]
H 369/99 Gi

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Hadorn

Urteil vom 9. Juni 2000

in Sachen

O.________, Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Gastrosuisse, Heinerich Wirri-Strasse 3, Aarau, Beschwerdegegnerin,

und

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

A.- Mit Verfügungen vom 12. Februar 1998 verpflichtete die Ausgleichskasse Gastrosuisse O.________, G.________ und M.________, Verwaltungsratsmitglieder der in Konkurs gefallenen N.________ AG, unter solidarischer Haftbarkeit Fr. 36'611. 85, Fr. 40'800. 90 bzw. Fr. 15'320. 30 Schadenersatz für nicht mehr einbringliche Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Verzugszinsen und Mahngebühren zu leisten.

B.- Nach Einspruch aller Belangten erhob die Kasse drei Klagen auf Bezahlung der genannten Summen, je abzüglich einer inzwischen eingegangenen Überweisung des Verwaltungsratspräsidenten T.________ von Fr. 1150. -. Mit Entscheid vom 30. September 1999 vereinigte das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die drei Verfahren und verurteilte die Beklagten, in solidarischer Haftung wie folgt Schadenersatz zu zahlen: O.________ Fr. 35'461. 85, G.________ Fr. 39'650. 90 und M.________ Fr. 14'170. 30.

C.- O.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben, und die gegen ihn gerichtete Klage der Kasse sei abzuweisen, eventuell bloss im Umfang von Fr. 31'265. 85 gutzuheissen.
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, weist aber darauf hin, dass ihre Forderung wegen weiterer Teilzahlungen von T.________ um insgesamt Fr. 4350. 90 zu reduzieren sei.
Der als Mitinteressierter beigeladene M.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen.
Der Mitinteressierte G.________ und das Bundesamt für Sozialversicherung reichen keine Vernehmlassung ein.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten werden, als die Schadenersatzforderung kraft Bundesrechts streitig ist. Im vorliegenden Verfahren ist deshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Umfang nicht einzutreten, als sie sich gegen die Schadenersatzforderung für entgangene Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse richtet (vgl. BGE 119 V 80 Erw. 1b, 118 V 69 Erw. 1b mit Hinweis).
b) Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

2.- a) Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Gesetz (Art. 52 AHVG) und Rechtsprechung (vgl. statt vieler BGE 123 V 15 Erw. 5a) die Voraussetzungen zutreffend dargelegt, unter welchen Organe juristischer Personen den der Ausgleichskasse wegen Verletzung der Vorschriften über die Beitragsabrechnung und -zahlung (Art. 14 Abs. 1 AHVG; Art. 34 ff. AHVV) schuldhaft verursachten Schaden zu ersetzen haben. Darauf kann verwiesen werden.

b) Der Beschwerdeführer kritisiert die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zu Art. 52 AHVG. Die erwähnte Bestimmung statuiere die Haftung des Arbeitgebers. Sei dieser eine juristische Person, sehe Art. 52 AHVG jedoch keine Ausdehnung der Haftung auf deren Organe vor.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich in BGE 114 V 220 Erw. 3 eingehend mit dieser Frage befasst und erkannt, es bestehe kein Grund, von der subsidiären Haftung der Organe abzusehen. Daran hat das Gericht in ständiger Rechtsprechung festgehalten (BGE 123 V 15 Erw. 5b, 122 V 66 Erw. 4a, 119 V 405 Erw. 2, je mit Hinweisen). Vorliegend ist kein Anlass ersichtlich, von dieser Praxis abzuweichen. Sodann drängt sich keine Milderung des strengen Verschuldensmassstabes bei Verwaltungsräten von kleinen Gesellschaften auf. Von solchen ist in Übereinstimmung mit der bisherigen Praxis weiterhin zu verlangen, dass sie den Überblick über den Geschäftsgang ihrer einfach strukturierten Firma behalten und für die korrekte Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge sorgen (BGE 108 V 203 Erw. 3b).

3.- a) Die Vorinstanz hat in für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlicher Weise (Erw. 1b hievor) festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht bloss "Berater" der in Konkurs gefallenen Firma war, sondern an Besprechungen und Vertragsverhandlungen teilgenommen hat, in das Unternehmen eingebunden war und für seine Bemühungen entsprechende Honorarforderungen erhob. Den diesbezüglichen Erwägungen des kantonalen Gerichts ist nichts beizufügen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei von den übrigen Verwaltungsräten ausgegrenzt worden, ist ihm entgegen zu halten, dass gerade faktisch von der Geschäftsführung ausgeschlossene Verwaltungsräte sich umso energischer um Einsicht in die Firmenunterlagen bemühen, Massnahmen ergreifen und notfalls aus dem Verwaltungsrat austreten müssen. SolltendieübrigenMitgliederdes Verwaltungsrats den Beschwerdeführer nicht mehr informiert haben, musste dieser daher selber einschreiten. Konkrete Massnahmen weist er jedoch keine nach. Eine solche Passivität ist grobfahrlässig im Sinne von Art. 52 AHVG (ZAK 1989 S. 104). Dass die Geschäftsführung nicht in seinen Händen lag, entlastet den Beschwerdeführer nicht. Auf Grund seiner gesetzlichen Pflichten als Verwaltungsrat hatte er auch bei einer Delegation des Finanzwesens an Dritte darüber zu wachen, dass die ausstehenden Beiträge pünktlich bezahlt wurden, und gegebenenfalls einzuschreiten. Auch diesbezüglich ist den Erwägungen der Vorinstanz nichts Weiteres beizufügen.

b) Eventualiter macht der Beschwerdeführer geltend, er hafte nur bis 7. Februar 1997, dem Datum, an welchem die Einladung zur ausserordentlichen Generalversammlung vom 3. März 1997 mit dem Traktandum seiner Abwahl aus dem Verwaltungsrat verschickt worden ist. Diesem Begehren ist nicht stattzugeben. Ein Verwaltungsrat haftet bis zu seinem Ausscheiden aus dieser Funktion, vorliegend somit bis zum 3. März 1997 (BGE 112 V 4 Erw. 3c, 111 II 484 f.).

c) In masslicher Hinsicht wird die Ausgleichskasse berücksichtigen, dass Verwaltungsratspräsident T.________ in der Zwischenzeit die Beitragsschuld durch weitere Ratenzahlungen teilweise beglichen hat, und sämtliche bis zu einer allfälligen Vollstreckung der Schadenersatzforderung eingegangenen Zahlungen anrechnen.

4.- a) Das Verfahren ist kostenpflichtig, da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (Art. 134 OG e contrario). Der unterliegende Beschwerdeführer hat daher die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Dass die gegen ihn gerichtete Forderung der Kasse im Sinne von Erw. 3c hievor zu reduzieren sein wird, rechtfertigt keine Ermässigung der Gerichtskosten.

b) Dem anwaltlich vertretenen Mitinteressierten M.________, der mit seinem Antrag auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegt, steht eine Parteientschädigung zu Lasten des Beschwerdeführers zu (Art. 159 OG; BGE 97 V 32 Erw. 5; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. S. 184).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

II.Die Gerichtskosten von total Fr. 3000. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

III. Der Beschwerdeführer hat dem als Mitinteressierten beigeladenen M.________ für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000. - zu bezahlen.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, dem Bundesamt für Sozialversicherung, G.________ und M.________ zugestellt.

Luzern, 9. Juni 2000

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Palavras-chave

social insurance contributionsorgan liabilitygross negligenceboard memberbankruptcyjoint and several liabilitycourt costsparty compensation

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Questão jurídica principal

Whether the appeal was admissible insofar as it concerned claims for cantonal family compensation fund contributions

Decisão extraída

The appeal was inadmissible to that extent because only federal-law damage claims could be reviewed.

Fundamentação extraída

The Federal Insurance Court could review only claims governed by federal law; the part concerning the cantonal family compensation fund therefore fell outside its jurisdiction.

Questão jurídica principal

Whether a board member of a bankrupt company is liable under Article 52 AHVG for unpaid social insurance contributions

Decisão extraída

Yes. The court upheld the established doctrine that corporate organs may be subsidiarily liable for damage caused by culpable breaches of contribution duties.

Fundamentação extraída

There was no reason to depart from constant case law recognizing subsidiary organ liability under Art. 52 AHVG, including for small companies and directors who must monitor payment of contributions.

Questão jurídica principal

Whether the appellant’s conduct met the threshold of gross negligence

Decisão extraída

Yes. His passivity and failure to intervene despite knowledge of the company's affairs amounted to gross negligence.

Fundamentação extraída

He was not merely an outside adviser but was involved in meetings and negotiations. If excluded from management information, he had to insist on access, take measures, or resign; he did none of this.

Questão jurídica principal

Whether liability ended when the invitation to the extraordinary general meeting was sent on 7 February 1997

Decisão extraída

No. Liability lasted until the actual departure from office on 3 March 1997.

Fundamentação extraída

A board member remains liable until leaving the function, not until notice of an intended removal is sent.

Questão jurídica principal

Costs and party compensation

Decisão extraída

The appellant had to bear the court costs and pay party compensation to the joined interested party who prevailed.

Fundamentação extraída

Because the matter did not concern insurance benefits, the proceedings were subject to costs; the successful represented interested party was entitled to compensation.

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