Degree of helplessness for invalidity insurance allowance

I 318/01Tribunal Federal20 de set. de 2001Dismissed

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The insured person, already receiving a full disability pension, applied for a helplessness allowance and challenged the IV office’s classification of her helplessness as low degree. The cantonal social insurance court upheld the administrative decisions. On federal appeal, she argued that she was severely helpless because she also needed help with standing, eating, and bodily functions. The Federal Insurance Court held that the recent assessment report was reliable, that only three relevant daily activities required regular substantial help, and that constant personal supervision was not established. The appeal was therefore dismissed and no court costs were charged.

Sumário Omnilex

Art. 42 Abs. 1–3 IVG; Art. 36 IVV; degree of helplessness and assessment of entitlement to a helplessness allowance. For the qualification of helplessness, the decisive factor is whether the insured person regularly and substantially requires third-party assistance in the legally relevant everyday activities and, for the higher degrees, whether constant personal supervision is additionally necessary. The assessment must be based on the concrete functional limitations as established by the evidence, in particular a current and plausible investigation report; isolated or occasional assistance, or help lacking the requisite regularity and substantiality, does not suffice. Assistance with eating does not include mere preparatory acts such as cutting food, and the need for occasional supervision in moving about does not equate to constant personal supervision (consid. 1–2).

Texto completo

[AZA 0]
I 318/01 Vr

III. Kammer

Bundesrichter Spira, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
Ursprung; Gerichtsschreiber Ackermann

Urteil vom 20. September 2001

in Sachen
B.________, 1948, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,

und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

B.________, geboren 1948, erhält mit Wirkung ab dem

  1. Mai 1994 eine ganze Rente der Invalidenversicherung und liess am 22. Juni 1999 ein Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung stellen. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte einen Abklärungsbericht vom 18. Januar 2000 ein und sprach - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - mit Verfügungen vom 13. März 2000 B.________ ab dem 1. Mai 1994 eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades zu.
    Die gegen diese Verfügungen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. März 2001 ab.
    B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügungen sei ihr eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit schweren Grades zuzusprechen.
    Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen über die Anspruchsvoraussetzungen der Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG), den Begriff der Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG) und die Bemessung der Entschädigung nach dem Grad der Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 3 IVG) sowie die für die Höhe der Entschädigung wesentliche Unterscheidung dreier Hilflosigkeitsgrade (Art. 42 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 36 IVV) und die nach der Rechtsprechung bei deren Bestimmung massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (BGE 127 V 97 Erw. 3c) - auch wenn sie mehrere Teilfunktionen umfassen (BGE 121 V 91 Erw. 3c mit Hinweis) - zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

2.- Streitig ist einzig, welcher Grad an Hilflosigkeit vorliegt.

a) Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 18. Januar 2000 nimmt die Vorinstanz an, dass die Beschwerdeführerin in drei der sechs massgeblichen Lebensverrichtungen regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (nämlich beim An-/Auskleiden, bei der Körperpflege und bei der Fortbewegung/Kontaktaufnahme), jedoch keine dauernde persönliche Überwachung notwendig sei. Die Versicherte ist demgegenüber der Auffassung, dass sie zusätzlich auch beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen, beim Verrichten der Notdurft und beim Essen auf die Hilfe Dritter angewiesen sei.

b) Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb nicht auf den knapp zwei Monate vor Verfügungserlass verfassten - und damit aktuellen - Abklärungsbericht vom 18. Januar 2000 abgestellt werden kann, welcher von der Hilfsbedürftigkeit in drei der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen ausgeht.
Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, sie sei beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen wegen potenziellen Schwindelanfällen auf jemanden angewiesen, der bei einem möglichen Sturz eingreifen könne, läuft dies auf die Geltendmachung einer dauernden persönlichen Überwachung hinaus. Gestützt auf die expliziten Ausführungen der Versicherten und ihrer Söhne im Abklärungsbericht hat die Vorinstanz dies aber zu Recht verneint, was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde denn auch nicht mehr gerügt wird.
Gemäss Rechtsprechung (ZAK 1990 S. 47 Erw. 4a) ist das Schneiden von Brot keine regelmässige und erhebliche Hilfeleistung, welche die Annahme einer erheblichen Hilfsbedürftigkeit im Bereich Essen rechtfertigt. Dies muss auch für das Schneiden von Fleisch gelten (welches die Beschwerdeführerin aus invaliditätsfremden Gründen zudem selten isst).
Auch was die Verrichtung der Notdurft anbelangt, ist die Versicherte gemäss ihren eigenen Angaben im Abklärungsbericht vom 18. Januar 2000 dazu selber in der Lage. Sogar wenn gelegentlich eine Nachreinigung notwendig sein sollte, wäre dies keine regelmässige und erhebliche Hilfeleistung (ZAK a.a.O.).

c) Da die Versicherte einzig in drei der sechs massgebenden Lebensverrichtungen auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und auch keiner dauernden persönlichen Überwachung bedarf, hat sie Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades.

3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse der graphischen und papierverarbeitenden Industrie der

Schweiz und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 20. September 2001

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Vorsitzende der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Palavras-chave

invalidity insurancehelplessness allowancedaily activitiespersonal supervisionassessment reportevidence evaluationsocial insurance appeal

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Questão jurídica principal

What degree of helplessness was established for entitlement to a helplessness allowance?

Decisão extraída

The insured person was entitled only to a helplessness allowance for low-degree helplessness, because she needed regular substantial help in only three of the six relevant daily activities and did not require constant personal supervision.

Fundamentação extraída

The appellate court relied on the recent assessment report and found no reason to depart from it. Assistance for standing/sitting/lying down would merely invoke supervision, which was not proven. Cutting bread or meat did not qualify as regular substantial help for eating, and she was able to attend to bodily functions herself.

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