Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2012.92
URTEIL
vom 24.
Januar 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Caroline Cron , Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Noser Dussy
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
A_____ , geb. […]
1980 Berufungskläger
[…] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. Christian
Möcklin, Advokat,
Steinentorstrasse 13, 4010 Basel
B_____ Anschlussberufungskläger
vertreten durch Dr. Dieter Thommen,
Advokat, Privatkläger
Dornacherstrasse 192, 4018 Basel
Privatklägerin
C_____
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 11. September 2012
betreffend mehrfache einfache
Körperverletzung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 11. September 2012 wurde A_____ der mehrfachen
einfachen Körperverletzung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 180
Tagessätzen zu CHF 30.–, abzüglich einen Tagessatz für einen Tag Polizeigewahrsam,
verurteilt, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.
Von der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung sowie vom Vorwurf der
versuchten Nötigung wurde der Beschuldigte freigesprochen. In zivilrechtlicher
Hinsicht wurde er zur Zahlung von CHF 681.25 Schadenersatz für Heilungskosten an
die C_____ sowie von CHF 4.70 Schadenersatz für Heilungskosten und von CHF 1'800.–
Genugtuung, jeweils zuzüglich 5% Zins seit dem 17. Juli 2011, an B_____
verurteilt. Die jeweiligen Mehrforderungen wurden abgewiesen, weitere
Schadenersatzforderungen von B_____ auf den Zivilweg verwiesen.
Gegen dieses
Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte rechtzeitig
Berufung angemeldet und erklärt. Der Privatkläger B_____ hat innert gesetzlicher
Frist Anschlussberufung erhoben. Alle Parteien haben die von ihnen erhobenen
Rechtsmittel schriftlich begründet. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer
Berufung die Verurteilung des Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperverletzung
und einfacher Köperverletzung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe
von 16 Monaten mit einer Probezeit von 2 Jahren. Der Privatkläger begehrt
die Bestrafung des Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperverletzung,
mehrfacher einfacher Körperverletzung und versuchter Nötigung und in
zivilrechtlicher Hinsicht dessen Verurteilung zur Bezahlung von Schadenersatz
von CHF 6'750.– für erlittenen Erwerbsausfall sowie – dem Grundsatz nach – zur
Entschädigung künftiger, nicht durch die Krankenkasse gedeckter und derzeit
noch nicht bezifferbarer medizinischer Kosten, ausserdem zu einer Genugtuung
von CHF 5'000.–. Der Beschuldigte selbst schliesst auf einen vollumfänglichen
Freispruch und fordert eine Genugtuung von CHF 200.– für ungerechtfertigten
Polizeigewahrsam. In Bezug auf die dem Privatkläger sowie der C_____ erstinstanzlich
zugesprochenen Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen beantragt er deren
Abweisung, eventualiter deren Reduktion. Der Beschuldigte hat zu den Eingaben
der andern beiden Parteien, der Privatkläger zur Berufungsbegründung des
Beschuldigten repliziert. Zur Replik des Privatklägers hat sich der
Beschuldigte mit einer Duplik vernehmen lassen. Mit Eingabe vom 27. Juni 2013
hat der Privatkläger als Nachtrag zu seiner Replik noch ein Arztzeugnis eingereicht.
In der
Verhandlung des Appellationsgerichts vom 24. Januar 2014 ist der Beschuldigte befragt
worden und sind der Staatsanwalt, der Vertreter des Privatklägers und der
Vertreter des Beschuldigten (Advokat lic. iur. Christoph Dumartheray in Vertretung
seines Bürokollegen Advokat lic. iur. Christian Möcklin) zum Vortrag gelangt.
Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen
und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Urteil und den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die Parteien
haben ihre Rechtsmittel frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 399 und
401 StPO). Es ist daher sowohl auf die Berufungen als auch auf die Anschlussberufung
einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 EG StPO in
Verbindung mit § 73 Ziff. 1 GOG ein Ausschuss des Appellationsgerichts.
2.1 Das
angefochtene Urteil beruht auf folgendem Anklagesachverhalt: Am 16. Juli
2011 trafen sich der Beschuldigte und der Privatkläger, zwischen denen drei
Monate zuvor ein Zwist entstanden war, zufällig auf der Strasse und es kam zu einem
zunächst verbalen Streit zwischen ihnen, welcher gemäss Anklage vom Beschuldigten
ausgegangen sein soll. Dabei soll der Beschuldigte den Privatkläger mit dem Tod
bedroht haben für den Fall, dass er die Schweiz nicht verlasse. In der Folge
soll er ihm unvermittelt einen derart heftigen Faustschlag ins Gesicht gegeben
haben, dass dieser eine Mittelgesichtsfraktur links erlitt und zu Boden ging
(1. Phase). Anschliessend soll der Beschuldigte dem am Boden liegenden Privatkläger
mehrere Fusstritte gegen den ganzen Körper und auch gegen den (Hinter-)Kopf
verpasst haben (2. Phase). Schliesslich soll er seine mit Todesdrohungen
verbundene Aufforderung, die Schweiz zu verlassen, nochmals wiederholt haben.
Die Staatsanwaltschaft hat diesen Sachverhalt als versuchte schwere
Körperverletzung (2. Phase), einfache Körperverletzung (1. Phase) und versuchte
Nötigung angeklagt.
2.2 Das
Strafgericht ist aufgrund des Beweisverfahrens zum Schluss gelangt, dass nicht
der Beschuldigte, sondern der Privatkläger den Streit am 16. Juli 2011 initiiert
habe. Eine vom Beschuldigten geltend gemachte Notwehrsituation hat es indessen
verneint. Die durch den Beschuldigten dem am Boden liegenden Privatkläger
versetzten Fusstritte hat es als nicht gegen den Kopf, sondern ausschliesslich
gegen Rumpf und Arme gerichtet erachtet. In rechtlicher Hinsicht hat es deshalb
sowohl in der ersten als auch in der zweiten Phase des Geschehens lediglich jeweils
(vollendete) einfache Körperverletzungen angenommen und den Beschuldigten von
der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung freigesprochen. Die von
der Staatsanwaltschaft als versuchte Nötigung angeklagte mit Todesdrohungen
verbundene Aufforderung, das Land zu verassen, hat das Strafgericht als nicht
nachgewiesen erachtet und ist daher in diesem Punkt zu einem Freispruch
gelangt.
2.3 Die
Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer Berufung die Sachverhaltsdarstellung des
Strafgerichts insofern, als dieses Fusstritte gegen den Kopf verneint hat, und
beantragt erneut für die zweite Geschehensphase einen Schuldspruch wegen versuchter
schwerer Körperverletzung. Den Freispruch vom Vorwurf der versuchten Nötigung
hat die Staatsanwaltschaft nicht angefochten. Auch der Privatkläger beantragt
mit seiner Anschlussberufung einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung,
allerdings für den Faustschlag ins Gesicht in der ersten Geschehensphase.
Darüber hinaus hat er in seiner Eingabe vom 27. Dezember 2012 auch einen
Schuldspruch wegen versuchter Nötigung entsprechend der Anklage beantragt, diesen
Antrag aber in seiner Anschlussberufungsbegründung vom 8. Februar 2013 nicht
begründet. Der Beschuldigte schliesslich macht für den Faustschlag Notwehr
geltend und bestreitet die Fusstritte resp. erachtet diese als vom Notwehrrecht
mitumfasst und beantragt daher einen vollumfänglichen Freispruch.
3.1 Aus
dem Arztzeugnis der Notfallstation der Universität Basel (Akten S. 103 ff.) und
dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der Uni Basel vom 23. August
2011 (Akten S. 129 ff.) ergibt sich, dass der Privatkläger durch den
Faustschlag ins Gesicht eine leicht dislozierte Jochbein- und
Orbitalbodenfraktur links mit Monokelhämatom und konjunktivaler Blutung
erlitten hat. Darüber hinaus waren im Bereich der rechten Achselfalte sowie am
rechten Unter- und am linken Oberarm flächenhafte Hautunterblutungen
feststellbar, welche gemäss Gutachten (Akten S. 134) auf die vom Privatkläger
geltend gemachten Fusstritte zurückgeführt werden können. Am Kopf konnten keine
mit Fusstritten in Verbindung zu bringende Verletzungen festgestellt werden.
3.2 Der
Faustschlag ist vom Beschuldigten zugestanden worden. Auf die von ihm geltend
gemachte Notwehr ist später zurückzukommen (unten E. 4). Der Privatkläger
beantragt hierfür einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung
und beruft sich dafür auf BGer 6B_388/2012 vom 12. November 2012 und auf AGE
AS.2010.84 vom 26. Oktober 2011. Tatsächlich könnte ein Faustschlag dieser
Heftigkeit ins Gesicht des Opfers nach der Rechtsprechung möglicherweise als
versuchte schwere Körperverletzung gewertet werden. Im vorliegenden Fall würde
ein derartiger Schuldspruch für den Faustschlag aber dem Anklagegrundsatz zuwiderlaufen.
Nach dem in Art. 350 StPO statuierten, aus Art. 29 Abs. 2 und
Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK
abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des
Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die dem Beschuldigten
zur Last gelegten Delikte so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend
konkretisiert sind. Zugleich gewährleistet der Anklagegrundsatz die
Verteidigungsrechte und das Gehörsrecht des Beschuldigten
(Informationsfunktion). Dieser muss aus der Anklage ersehen können, weshalb er
angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend
ist, dass der Beschuldigte genau weiss, welcher konkreter
Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird,
sodass er seine Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr
laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert
zu werden (BGer 6B_466/2012 vom 8. November 2012; BGE 133 IV 235 E. 6.2 und 6.3
S. 244 f. mit Hinweisen; Oberholzer,
Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage 2012, S. 317 Rz. 728). In
der Anklageschrift (Ziff. 1.2) ist in Bezug auf den Faustschlag einzig
geschildert, dass der Beschuldigte dem Privatkläger ohne Vorwarnung einen
harten und gezielten Faustschlag gegen dessen Gesicht versetzt habe, so dass
dieser zu Boden gegangen sei. Dass dieser Faustschlag schwere Verletzungen im
Sinne von Art. 122 StGB hätte zur Folge haben können und dass der Beschuldigte dies
zumindest in Kauf genommen habe, ist für diese Phase des Geschehens – im
Gegensatz zur Beschreibung der zweiten Phase mit den Fusstritten – nicht
geschildert. Damit ist für diesen Sachverhaltsabschnitt nicht versuchte
schwere, sondern bloss vollendete einfache Körperverletzung angeklagt worden,
was sich auch aus den Anträgen der Staatsanwaltschaft sowohl vor erster als
auch vor zweiter Instanz ergibt. Ein Schuldspruch wegen versuchter schwerer
Körperverletzung ist daher diesbezüglich nicht möglich, so dass vorliegend
nicht zu prüfen ist, ob in materieller Hinsicht die Voraussetzungen dafür
gegeben wären. Insofern ist die Anschlussberufung des Privatklägers abzuweisen.
Dass in der ersten Phase des Geschehens der Tatbestand der vollendeten einfachen
Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in objektiver und subjektiver
Hinsicht erfüllt ist, ist unbestritten.
3.2 In
Bezug auf die zweite Phase hat es die Vorinstanz als erstellt erachtet, dass
der Beschuldigte dem am Boden liegenden Privatkläger mindestens drei sehr
heftige Fusstritte gegen Arme und Rumpf – indessen entgegen der Anklage nicht
gegen den Kopf – versetzt habe. Der Beschuldigte hat im vorinstanzlichen Verfahren
Fusstritte grundsätzlich zugestanden, allerdings bloss zwei leichte Tritte
gegen die Beine des Privatklägers. In der zweitinstanzlichen Verhandlung hat er
Fusstritte gänzlich bestritten (Protokoll S. 2). Dies ist aufgrund der
Beweislage nicht glaubhaft. So hatte der Privatkläger Hautunterblutungen im
Bereich der rechten Achselfalte, am rechten Unter- und am linken Oberarm des
Privatklägers, für welche nach Einschätzung des IRM die vom Privatkläger
geschilderten Fusstritte als Ursache in Betracht kommen. In Übereinstimmung
damit steht die Schilderung des im Ermittlungsverfahren und in der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung angehörten Tatzeugen, wonach er beobachtet habe, dass der
Privatkläger am Boden lag und der Beschuldigte versucht habe, auf diesen
einzutreten (Akten S. 147, 281). Dass der Beschuldigte den am Boden liegenden
Privatkläger getreten und dadurch leicht verletzt hat, ist somit erstellt.
Zu prüfen
bleibt, ob der Beschuldigte dem Privatkläger gegen den Kopf trat oder dies
zumindest versuchte. Der Privatkläger hatte im Vorverfahren ausgeführt, er sei
im Kniebereich gegen die Beine, im Schulterbereich und gegen den Kopf getreten
worden (Akten S. 98, 111 f.). In der erstinstanzlichen Verhandlung relativierte
er allerdings diese Aussagen, indem er angab, er habe nicht mitbekommen, wohin
er Tritte erhalten habe und wo der Beschuldigte während der Tritte gestanden
sei, da er infolge des Faustschlags eine bis zwei Minuten bewusstlos gewesen sei.
Er habe aufgrund einer Beule am Kopf und Kopfschmerzen angenommen, am Kopf
getroffen worden zu sein. Vielleicht habe er das wegen seiner Schmerzen im
Gesicht aber nur gemeint. Letztlich könne er nicht genau sagen, wo ihn die
Tritte getroffen hätten (Akten S. 273). Dem IRM-Gutachten lassen sich keine
Hinweise dafür entnehmen, dass der Privatkläger Verletzungen am Hinterkopf erlitten
hätte. Der Zeuge schilderte den Standort des Beschuldigten während der
(versuchten) Fusstritte eher im Bereich Mittelkörper und Füsse, nicht beim Kopf
(Akten S. 281). Der Staatsanwalt hält im Berufungsverfahren daran fest,
dass der Beschuldigte dem Privatkläger Tritte gegen den Kopf versetzt habe. Er
führt aus, der Privatkläger habe in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt,
dass er am Boden liegend seine Arme zum Schutz vor das Gesicht gehalten habe
und in dieser Lage vom Beschuldigten mehrfach getreten worden sei. Die
Verletzungen an den Armen und in der Achselfalte des Privatklägers korrespondierten
mit dieser Darstellung. Daraus müsse geschlossen werden, dass der Beschuldigte
unter anderem gegen den Kopfbereich des Privatklägers getreten habe. Im
Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung ist indessen keine derartige
Schilderung des Privatklägers zu finden. Dieser hat vielmehr ausgesagt, er sei
bewusstlos gewesen und erst durch die Fusstritte „wach geworden“ (vgl. Akten S.
273), was sich mit der Annahme, er hätte seinen Kopf mit den Armen geschützt
und sei nur deswegen nicht am Kopf getroffen worden, nicht vereinbaren lässt.
Ausserdem ist diese Sachverhaltsvariante auch nicht in der Anklageschrift
geschildert, so dass es
– selbst wenn sie erstellt wäre, was nicht der Fall ist – unter dem Aspekt des
Anklageprinzips ohnehin fraglich wäre, ob sie Grundlage des Urteils bilden
könnte.
Da nach dem
Gesagten in der zweiten Phase des Geschehens lediglich Tritte gegen Arme und
Rumpf des Privatklägers nachgewiesen sind, hat die Vorinstanz zu Recht auch in
dieser Phase nicht auf versuchte schwere, sondern lediglich auf vollendete
einfache Körperverletzung erkannt. Insofern ist die Berufung der Staatsanwaltschaft
abzuweisen.
3.3 Dass
diese zweite Geschehensphase auf einem neuen Tatentschluss beruht hat und daher
als eigene Tat zu beurteilen ist, hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt
(Urteil S. 7). Dem ist zu folgen.
4.1 Der
Beschuldigte begründet seinen Antrag auf einen vollumfänglichen Freispruch
damit, dass er in Notwehr gehandelt habe. Er macht geltend, dass der Privatkläger
ihn am 22. März 2011 diverse Male angerufen und ihm damit gedroht habe, ihn,
seine Frau und seine Kinder mit einem „rumänischen Messer“ aufzuschlitzen (für
diese Drohungen ist der Privatkläger mit Strafbefehl vom 12. Januar 2012
verurteilt worden [Akten S. 91 f.]). Als der Privatkläger am 16. Juli 2011
aggressiv und ihn beschimpfend auf ihn zugekommen sei, habe er Angst gehabt,
dass dieser nun seine Drohungen wahrmachen wolle. Er habe deshalb seine Frau
und sein Kind angewiesen, weiterzugehen, und sei selbst stehen geblieben. Der
Privatkläger sei während seiner verbalen Attacke immer aggressiver geworden,
habe zu „zucken“ begonnen und die Hände aus den Hosentaschen genommen, als ob er
etwas hervorholen wolle, und schliesslich zum Schlag ausgeholt (beide Arme
gehoben und die Hand zur Faust geballt). Daraufhin habe er – der Beschuldigte –
dem Privatkläger zum Zwecke der Verteidigung einen Faustschlag versetzt. Auch
die (bloss leichten) Tritte gegen den am Boden liegenden Privatkläger seien
noch vom Notwehrrecht umfasst gewesen.
4.2 Wer
ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird, ist
gemäss Art. 15 StGB berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen
Weise abzuwehren. Ob die Abwehr den Umständen angemessen ist, ist insbesondere
aufgrund der Schwere des Angriffs, der durch den Angriff und die Abwehr
bedrohten Rechtsgüter, der Art des Abwehrmittels und dessen tatsächlicher Verwendung
zu beurteilen (Seelmann, in:
Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 15 StGB N 11-13).
4.3 Es
ist mit der Vorinstanz aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen
der Beteiligten in der vorinstanzlichen Verhandlung davon auszugehen, dass es
am 16. Juli 2011 der Privatkläger war, der beim zufälligen Zusammentreffen auf
den Beschuldigten zuging und die verbale Auseinandersetzung initiierte. Das
Strafgericht hat indessen erwogen, selbst wenn der Privatkläger zu einem Schlag
gegen den Beschuldigten ausgeholt hätte – was angesichts der diesbezüglich
vagen Angaben des Beschuldigten zweifelhaft sei –, stelle dessen Faustschlag
keine erforderliche Abwehrhandlung dar. Der Beschuldigte habe, statt den
Privatkläger einfach stehenzulassen und weiterzugehen oder den von ihm
erwarteten Schlag des Privatklägers abzublocken oder diesen wegzustossen, dem
Privatkläger sofort und mit aller Wucht einen massiven Faustschlag direkt ins
Gesicht versetzt. Zu einem derartigen Präventivschlag habe schon aufgrund
seiner körperlichen Überlegenheit keine Notwendigkeit bestanden. Hinzu komme,
dass er noch kräftig auf sein Opfer eingetreten habe, als dieses bereits
verletzt am Boden gelegen sei. Daraus wie auch aus dem Umstand, das der
Beschuldigte dem Privatkläger schliesslich noch dessen Sandale nachgeworfen
habe, sei zu schliessen dass der Beschuldigte weniger zum Zweck einer
„präventiven“ Abwehr als aus Wut auf den Privatkläger gehandelt habe und es
diesem habe „einmal so richtig zeigen“ wollen. Auch die „Vorgeschichte“ mit den
Drohungen des Privatklägers gegenüber dem Beschuldigten und dessen Familie ändere
nichts daran, dass es sich beim Faustschlag um einen unverhältnismässigen
„antizipierten“ Verteidigungsakt gehandelt habe, der nicht durch das
Notwehrrecht gedeckt sei. Auch subjektiv liege keine Rechtfertigung vor, da der
Beschuldigte in seinem massiven Faustschlag unter den gegebenen Umständen keine
erforderliche Abwehrhandlung habe sehen können (Urteil S. 8).
4.4 Diesen
Erwägungen der Vorinstanz ist zu folgen. Tatsächlich sind die Angaben des Beschuldigten
über die Anzeichen eines angeblich bevorstehenden körperlichen Angriffs durch den
Privatkläger sehr vage, wenn er geltend macht, dieser habe „gezuckt“ und die
Hände aus den Hosentaschen genommen, als ob er etwas hervorholen wolle, und
danach beide Arme auf Brusthöhe gehalten und dabei die rechte Hand zur Faust
geballt (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 268). Dass der Privatkläger
nichts aus der Hosentasche hervorgeholt hat, hat der Beschuldigte spätestens
dann sehen müssen, als dieser ihm mit auf Brusthöhe gehobenen Armen gegenüber
stand. Sein Hinweis auf die früheren Drohungen durch den Privatkläger (Aufschlitzen
mit einem „rumänischen Messer“) ist daher irrelevant. Zudem ist der Privatkläger
rund 20 cm kleiner und körperlich weit weniger fit als der Beschuldigte.
Darüber hinaus war er – wie der Beschuldigte zu Protokoll gegeben hat
(zweitinstanzliches Protokoll S. 2) – in jenem Zeitpunkt betrunken. Unter
diesen Umständen ist schon das objektive Bestehen einer Notwehrsituation zu
verneinen. Mit der Vorinstanz ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte
dem Privatkläger, der ihn mit seinen Drohungen in Angst um seine Familie
versetzt hatte, eine Denkzettel verpassen wollte, damit dieser ihn fortan in
Ruhe liesse.
4.5 Ergänzend
ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass – sollte der Beschuldigte tatsächlich
davon ausgegangen sein, dass der Privatkläger zum Schlag ausholte – der massive
präventive Faustschlag in dessen Gesicht in keiner Weise eine angemessene
Abwehr dargestellt hätte. Gegen einen befürchteten Schlag mit den blossen Händen
durch einen körperlich weit unterlegenen und betrunkenen Mann ist ein derart heftiger
Präventivschlag keine verhältnismässige Abwehr. Sollte tatsächlich ein körperlicher
Angriff des Privatklägers gedroht haben, hätte ihn der Beschuldigte mit weit milderen
Massnahmen abwehren oder sich der Auseinandersetzung bereits in einem früheren
Stadium durch blosses Entfernen vom Tatort entziehen können.
4.6 Was
für den ersten Teil der Auseinandersetzung gilt, trifft für die zweite Phase
umso mehr zu: Nachdem der Privatkläger wehrlos am Boden lag, gab es überhaupt
keinen nachvollziehbaren Grund dafür, noch auf diesen einzutreten.
4.7 Die
Vorinstanz hat nach dem Gesagten ein Handeln in Notwehr für beide Phasen zu
Recht verneint. Der Schuldspruch wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung
ist daher zu bestätigen und insofern die Berufung des Beschuldigten abzuweisen.
Die
Staatsanwaltschaft hatte den Beschuldigten ausserdem der versuchten Nötigung
angeklagt, weil er gegen den Privatkläger Todesdrohungen, verbunden mit der Aufforderung,
die Schweiz zu verlassen, ausgestossen haben soll. Die Vorinstanz hat den
Beschuldigten in diesem Punkt freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Anschlussberufung
des Privatklägers, während die Staatsanwaltschaft diesen Freispruch in ihrer
Berufung nicht anficht.
Wie die
Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, beruht der diesbezügliche Anklagesachverhalt
allein auf den Aussagen des Privatklägers, während der Beschuldigte stets
bestritten hat, den Privatkläger zum Verlassen der Schweiz aufgefordert und ihm
im Nichtbefolgungsfall mit dem Tod gedroht zu haben. Er will ihn lediglich aufgefordert
haben, sich seiner Familie nicht zu nähern. Es steht somit diesbezüglich Aussage
gegen Aussage, wobei keine der beiden Aussagen glaubhafter ist als die andere.
Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz den Beschuldigten zu Recht in dubio
pro reo von der Anklage der versuchten Nötigung freigesprochen. Die Anschlussberufung
des Privatklägers ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.
6.1 Die
Vorinstanz hat den Beschuldigten für die mehrfache einfache Körperverletzung zu
einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Die Staatsanwaltschaft
ficht dieses Strafmass als zu niedrig an, und zwar auch für den Fall, dass ihr
Antrag auf einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung
abgewiesen und der vorinstanzliche Schuldspruch bestätigt würde. Sie macht
geltend, dass die ausgesprochene Strafe bereits für die einfache
Körperverletzung aufgrund des Faustschlags angemessen wäre. Da aber der Beschuldigte
den verletzt am Boden liegenden Privatkläger weiterhin unbeirrt und brutal attackiert
habe, müsse dieser zweite, auf einem weiteren Tatentschluss beruhende Angriff
bei der Strafzumessung gebührend berücksichtigt werden.
6.2 Art.
123 StGB sieht für einfache Körperverletzung einen Strafrahmen von
einem Tagessatz Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe vor. Im vorliegenden
Fall ist die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend zu
berücksichtigen. Verschuldensmässig im Vordergrund steht der massive Faustschlag
ins Gesicht des Privatklägers, der zu einer Mittelgesichtsfraktur führte und
das Opfer zu Boden warf. Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass der
Beschuldigte dem Privatkläger noch einige recht heftige Tritte gegen Rumpf und
Arme versetzte, als dieser bereits wehrlos am Boden lag. Einsicht in das
Unrecht seiner Tat und Reue oder Mitleid mit dem Privatkläger können dem
Beschuldigten nicht zugute gehalten werden. Hingegen wird sein Verschulden –
wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat – dadurch stark relativiert, dass der
Beschuldigte in der Vergangenheit vom Privatkläger massiv bedroht worden war
und dieser auch am Tattag selbst Streit gesucht und den Beschuldigten
provoziert hatte, als dieser mit seiner Frau und seinem Kleinkind am Spazieren
war.
6.3 Die
von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe bewegt sich im Rahmen von
vergleichbaren Fällen. Zu verweisen ist insbesondere auf AGE AS.2010.52 vom 4. Mai
2011, in dem das Appellationsgericht einen Täter zu beurteilen hatte, der
einem andern nach vorangegangenem Streit – den die Gruppe um den Täter
initiiert hatte – einen Stoss gegen die Brust versetzt, anschliessend mit der
Faust ins Gesicht geschlagen und schliesslich dem Fliehenden einen Stuhl
nachgeworfen hatte, wodurch dieser zu Boden gestürzt war. Das Opfer hatte dabei
Verletzungen im Bereich des Auges sowie einen mehrfachen Unterarmbruch erlitten.
Einsicht und Reue waren dem Täter nicht zugute zu halten; demgegenüber waren
mehrere einschlägige Vorstrafen erschwerend zu berücksichtigen. Das Appellationsgericht
hat den Täter wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand
schuldig erklärt und zu 12 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit
Entscheid AGE 370/2008 vom 3. Juni 2009 hat das Appellation eine versuchte
schwere Körperverletzung, begangen mit einem gefährlichen Gegenstand (Ahle),
mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten geahndet. Bei der Tat handelte es sich
um einen Racheakt, nachdem der Täter zuvor vom Opfer verprügelt worden war.
Berücksichtigt wurde ausserdem das jugendliche Alter, ein umfassendes
Geständnis, Reue und der Abbruch der Beziehungen zum damaligen Umfeld.
Der vorliegende
Fall ist in mehrfacher Hinsicht weniger gravierend als die beiden genannten
Fälle (weniger schwere Tat, Streit nicht vom Beschuldigten initiiert, sondern
er war im Gegenteil provoziert worden, keine Vorstrafen des Beschuldigten). Die
vor-instanzlich ausgesprochene Strafe von 180 Tagessätzen erweist sich daher
als angemessen. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte sich erstmals wegen
eines Gewaltdelikts vor Gericht verantworten musste sowie angesichts der
Umstände, die zu dieser Tat geführt haben, hat die Vorinstanz zudem zu Recht
eine Geldstrafe und nicht eine Freiheitsstrafe ausgesprochen, handelt es sich
hierbei doch um die Regelstrafe im Bereich der leichten und mittleren
Kriminalität (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 101).
6.4 Die
Tagessatzhöhe sowie die Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei
einer Probezeit von 2 Jahren wurden von keiner Seite beanstandet und sind daher
ohne spezielle Erwägungen zu bestätigen.
6.5 Zusammenfassend
ergibt sich, dass die vorinstanzlich ausgesprochene Strafe von 180 Tagessätzen
Geldstrafe zu CHF 30.–, abzüglich einen Tagessatz für einen Tag
Polizeigewahrsam, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren,
zu bestätigen ist.
7.1 In
zivilrechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz infolge des Mitverschuldens des
Privatklägers die Haftungsquote des Beschuldigten bezüglich seiner
Ersatzpflicht auf 75 % festgelegt. Infolgedessen hat sie die von der C_____ und
vom Privatkläger geltend gemachten Ersatzforderungen für medizinische
Leistungen um je 25 % reduziert. Ebenfalls unter Berücksichtigung dieser
Haftungsquote hat sie den Beschuldigten zur Zahlung einer Genugtuungsforderung
von CHF 1'800.– an den Privatkläger verurteilt. Eine vom Privatkläger geltend
gemachte Ersatzforderung für angeblichen Erwerbsausfall von CHF 6'750.– sowie
eine Schadenersatzforderung für künftige, durch die Krankenkasse nicht gedeckte
medizinische Kosten in noch unbekannter Höhe hat sie indessen auf den Zivilweg
verwiesen.
7.2 Der
Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung, die Schadenersatzforderungen an die
C_____ und an den Privatkläger für medizinische Leistungen abzuweisen,
eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen, subeventualiter auf 10 % zu reduzieren
(entsprechend dem Selbstbehalt, den der Privatkläger bei Vorhandensein einer
Krankenversicherung hätte tragen müssen). Die Genugtuungsforderung des Privatklägers
sei abzuweisen, eventualiter – bei Annahme einer widerrechtlichen Handlung des
Beschuldigten – auf CHF 1'000.– zu reduzieren.
Demgegenüber
macht der Privatkläger, wie bereits vor der Vorinstanz, CHF 6'750.–
Schadenersatz für Erwerbsausfall sowie eine Ersatzforderung für künftige
medizinische Behandlungskosten in noch unbekannter Höhe geltend. Darüber hinaus
begehrt er die Erhöhung der Genugtuungssumme auf CHF 5'000.–.
7.3 Was
den Schadenersatz für medizinische Leistungen und die Genugtuung betrifft, so
ist der Beschuldigte als Verursacher der entsprechenden Verletzungen
grundsätzlich schadenersatzpflichtig (Art. 46 OR) und hat der Privatkläger
aufgrund der Auswirkungen dieser Verletzungen (einwöchige Arbeitsunfähigkeit,
Schmerzen, Folgebeeinträchtigungen wie Sensibilitätsverlust) zudem Anspruch auf
Zusprechung einer Genugtuung (Art. 47 OR). Nach Art. 44 Abs. 1 OR kann das
Gericht die Ersatzpflicht ermässigen oder ganz von ihr entbinden, wenn
Umstände, für die der Geschädigte einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung
des Schadens eingewirkt haben. Dies ist vorliegend der Fall. Indem der
Privatkläger – als er den Beschuldigten auf der anderen Strassenseite mit
seiner Frau und seinem Kind ihm entgegenkommen sah – die Strasse überquerte,
streitlustig auf diesen zuging und ihn aggressiv beschimpfte, hat er die Auseinandersetzung,
die zu seinen Verletzungen führte, initiiert. Dieser Umstand hat im Sinne von
Art. 44 Abs. 1 OR auf die Entstehung des Schadens eingewirkt. Um das Mass der
Haftungsreduktion zu bestimmen, sind bei der Verschuldenshaftung das Verschulden
des Beschuldigten und das Selbstverschulden des Privatklägers miteinander zu
vergleichen; alsdann wird der Schaden nach der Grösse der beiden Verschulden
auf die Beteiligten verteilt (Heierli/Schnyder,
in: Basler Kommentar Obligationenrecht I, 5. Auflage 2011, Art. 44 N 9).
Auch die Genugtuung ist wegen Selbstverschuldens zu reduzieren, wobei sich die
Kürzung der Genugtuung grundsätzlich in der gleichen Grössenordnung zu bewegen
hat wie die Kürzung des materiellen Schadenersatzanspruchs (Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht,
Zürich/St. Gallen 2013, Bd. 2 N 499). Das Verschulden des Beschuldigten, der
dem Privatkläger, welcher ihn zwar beschimpft und aggressiv angegangen, aber
nicht unmittelbar angegriffen hatte, unvermittelt einen wuchtigen
Präventivschlag ins Gesicht versetzte, überwiegt das Selbstverschulden des
Privatklägers bei weitem. Nach der Rechtsprechung führt aber bereits ein leichtes
Selbstverschulden zu einer Haftungsreduktion um einen Viertel bis zu einem Drittel
(Hütte/Landolt, a.a.O., N 502 mit
weiteren Hinweisen). Die von der Vorinstanz festgelegte grundsätzliche
Haftungsquote des Beschuldigten von 75 % erweist sich daher als angemessen.
7.4 Der
Beschuldigte macht darüber hinaus geltend, dass der Schadenersatz für die
medizinische Behandlung des Privatklägers auf 10 % zu beschränken sei, weil der
Privatkläger im Zeitpunkt des Vorfalls weder eine Kranken- noch eine Unfallversicherung
gehabt habe, was einen Verstoss gegen seine Schadensminderungspflicht
darstelle. Der Beschuldigte müsse daher nur 10 % des medizinischen Schadens übernehmen,
entsprechend dem bei Unfallversicherungen geltenden Selbstbehalt. Diesbezüglich
ist zu präzisieren, dass bloss der von der C_____ geltend gemachte – von der
Vorinstanz um 25 % reduzierte – Betrag von CHF 908.30 medizinische Leistungen
betraf, die vor dem Abschluss einer Krankenversicherung mit Unfalleinschluss
durch den Privatkläger erbracht worden waren. Wären diese Kosten (abzüglich
eines Selbstbehalts von 10 %) von einer Versicherung getragen worden, hätte diese
– wie es die C_____ getan hat – Rückgriff auf den Beschuldigten nehmen können,
da bei mehreren Haftpflichtigen aus verschiedenen Rechtsgründen (hier: unerlaubte
Handlung und Vertrag) gemäss Art. 51 Abs. 2 OR in erster Linie derjenige
den Schaden trägt, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat. Aus dem Umstand,
dass der Privatkläger im Zeitpunkt des Vorfalls nicht unfallversichert war,
kann der Beschuldigte als primär Haftpflichtiger daher nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Die Haftungsquote von 75 % ist daher zu bestätigen.
7.5 Der
Privatkläger beantragt eine Erhöhung der Genugtuung auf CHF 5'000.–. Zur
Begründung beruft er sich auf AGE AS.2010.84 vom 26. Oktober 2011, in welchem
dem Opfer eine Genugtuung von CHF 6'000.– zugesprochen worden war. Jener Fall
ist indessen mit dem vorliegenden in keiner Weise zu vergleichen und hatte für
das Opfer, welches vom Täter (dem eigenen Vater) mit Faustschlägen, einer
brennenden Zigarette und einem Skalpell während eines dreitägigen Martyriums gefoltert
und in Todesangst versetzt worden war und neben körperlichen Verletzungen eine
schwere Traumatisierung erlitt, ungleich schwerere Auswirkungen. Hingegen ist
der vorliegende Fall mit folgenden vom Appellationsgericht entschiedenen Fällen
zu vergleichen:
AGE AS.2010.52
vom 4. Mai 2011 (vorstehend in E. 6.3 bereits erwähnt): Faustschlag ins
Gesicht, dem fliehenden Opfer Stuhl nachgeworfen, wodurch dieser zu Boden
stürzte; Verletzungen im Bereich des Auges, Mehrfragmentbruch des Unterarms;
10 Tage Spitalaufenthalt, 5 Monate Arbeitunfähigkeit; hässliche Narbe;
Genugtuung CHF 2'500.–.
AGE AS.2011.43
vom 5. Juni 2012: Opfer, welches schlichtend eingreifen wollte, als ein
anderer zusammengeschlagen wurde, wurde mehrere Male ins Gesicht
geschlagen; Nasenbeinfraktur, Rissquetschwunde an der Lippe, Hämatom am
linken unteren Augenlid; Genugtuung CHF 1'500.–.
Auch bei Hütte/Landolt (Genugtuungsrecht
Tabellen/Körperverletzung/Verletzte) finden sich verschiedene Beispiele, die
mit dem vorliegenden Fall vergleichbar sind:
Urteil Nr. 74:
Obergericht Zürich, 18. Oktober 2011: Doppelter Kieferbruch durch
wuchtigen Faustschlag ins Gesicht, vier operative Eingriffe nötig, 4 Wochen
Arbeitsunfähigkeit; Spätfolgen wie erhöhter Speichelfluss und Beeinträchtigung
der Essfähigkeit; Genugtuung CHF 1'500.–.
Urteil Nr.
841: Gesundheits- und Fürsorgedirektion Bern, 31. März 2010: Faustschlag
ins Gesicht und Fusstritte gegen das am Boden liegende Opfer;
Orbitalbodenfraktur und Nasenbeinfraktur; Operation nötig, 4 Tage Spitalaufenthalt,
2 Wochen Arbeitsunfähigkeit; Genugtuung CHF 1'700.–.
Urteil Nr.
355: Sozialversicherungsgericht Zürich, 8. September 2003: Opfer wurde von
mehreren Tätern zusammengeschlagen, erlitt Hirnerschütterung,
Rissquetschwunde am Kopf, Schnittverletzung am Kinn, Monokelhämatom,
Nasenbeinfraktur, Orbitalbodenfraktur; 2 Tage im Spital; Genugtuung CHF 2'000.–.
Urteil Nr.
781: Gesundheits- und Fürsorgedirektion Bern, 14. April 2009: Faustschlag
ins Gesicht; Fraktur der Stirnhöhlenvorderwand, mehrere Operationen nötig;
5 Wochen Arbeitsunfähigkeit, bleibende Narbe; Genugtuung CHF 3'000.–.
Urteil Nr.
768: Gesundheits- und Fürsorgedirektion Bern, 18. Oktober 2010: Nach
Wortgefecht und gegenseitiger Schubserei Faustschlag ins Gesicht, der das
Opfer zu Boden warf; Opfer stand auf, wurde geohrfeigt, fiel erneut zu
Boden; dislozierte Jochbeinfraktur mit Beteiligung des Orbitalbodens und
Fraktur der Kieferhöhle mit Beteiligung der Hinterwand; notfallmässige
Operation und 17 Tage Arbeitunfähigkeit; weitere Operation nötig,
bleibende Narbe und Kopfschmerzen bei Wetterumschwung, Angst; Genugtuung
CHF 1'500.–, wegen Mitverschuldens (wesentlichen Beitrag zum Streit
geliefert) um einen Drittel auf CHF 1'000.– reduziert.
Aus diesen
Vergleichsfällen ergibt sich, dass bei Gesichtsfrakturen infolge von
Faustschlägen je nach der Schwere des Falls Genugtuungssummen zwischen CHF 1'500.–
und CHF 3'000.– üblich sind. Höhere Genugtuungen setzen deutlich schwerere
Körperverletzungen oder deutlich schwerere Tatumstände voraus (wie in AGE
AS.2010.84). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz dem Privatkläger eine
Genugtuung von CHF 1'800.– zugesprochen, was bei einer Haftungsquote des Beschuldigten
von 100 % CHF 2'400.– entsprechen würde. Dies erscheint den erlittenen Verletzungen
angemessen und ist daher zu bestätigen.
7.6 Die
vom Privatkläger geltend gemachte Entschädigungsforderung für Erwerbsausfall im
Umfang von CHF 6'750.– wurde von der Vorinstanz auf den Zivilweg verwiesen.
Sie hat erwogen, die Forderung stütze sich auf einen handschriftlichen Vertrag
vom 1. Juli 2011 (Akten S. 212), gemäss welchem der Privatkläger im Auftrag der
Firma „D_____“ diverse Bauarbeiten hätte ausführen sollen. Im Vertrag sei
explizit festgehalten worden, dass die Arbeiten „am 18. Juli 2011“ beginnen
müssten und drei Wochen dauern würden. An der erstinstanzlichen Verhandlung
seien der Privatkläger und E_____ zu diesem Vertrag befragt worden, wobei ihre
Aussagen im mehreren für die Beurteilung der Lohnausfallentschädigung
wesentlichen Punkten divergiert hätten (Arbeitsbeginn, Ersatzvornahme der
betreffenden Arbeiten, ab wann und in welchem Umfang der Privatkläger schon
früher für E_____ tätig gewesen sei etc.). Unter diesen Voraussetzungen
erschienen der Vertrag und die Aussagen der Beteiligten mangels weiterer Belege
nicht ausreichend, um den geltend gemachten Schaden nachzuweisen (Urteil S. 10
f.). Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen,
dass bei derartigen Werkarbeiten üblicherweise nicht der Tag des Beginns,
sondern derjenige der Beendigung der Arbeiten entscheidend ist. Zudem hatte der
Privatkläger schon vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn einzelne sich aus diesem
Vertrag ergebende Arbeiten ausgeführt. Gemäss der Augenklinik des
Universitätsspitals war er eine Woche, gemäss dem Arztzeugnis der
Notfallstation des Universitätsspitals sogar weniger als drei Tage
arbeitsunfähig. Es ist nicht einsichtig, warum er die Arbeiten nicht nach
dieser Zeit hätte aufnehmen können. Eine Begründung hierfür konnten weder er
noch E_____ geben. Schliesslich ist auch nicht klar, wie viel der Privatkläger
für die bereits geleisteten Arbeiten erhalten hat. Entgegen der Behauptung in
der Anschlussappellationsbegründung war als Entschädigung nicht eine Pauschale,
sondern ein Stundenlohn von CHF 45.– vereinbart, wobei der Aufwand auf „ca. 150
Stunden“ geschätzt wurde. Da nach dem Gesagten die Erwerbsausfallentschädigung
nicht liquid ist, hat die Vorinstanz sie zu Recht nicht zugesprochen. Ob sie
sie – anstatt sie auf den Zivilweg zu verweisen – hätte abweisen müssen (vgl.
Art. 126 StPO), kann hier offen gelassen werden, da der Beschuldigte diesen
Punkt nicht beanstandet hat.
7.7 Auch
die Entschädigungsforderung für künftige medizinische Kosten hat die Vorinstanz
auf den Zivilweg verwiesen, was vom Privatkläger angefochten wird. Er macht
geltend, diese Forderungen hätten zumindest dem Grundsatz nach zugesprochen
werden müssen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Privatkläger eine ärztlich
empfohlene Operation der leicht dislozierten Jochbeinfraktur und Orbitalbodenrevision
verweigert und sich der weiteren ärztlichen Behandlung entzogen hat und auch zu
den vorgeschlagenen Kontrollterminen nicht erschienen ist. Die bleibende
Gesichtsasymmetrie hätte durch eine sofortige Operation behoben werden können
(vgl. Bericht des Universitätsspitals vom 17. Januar 2012, Akten S. 197). Bei
künftigen Arztkosten, die mit diesen Verletzungen in Verbindung gebracht
werden, wird daher der Kausalzusammenhang mit dem Faustschlag des Beschuldigten
und eine allfällige (weitere) Reduktion von dessen Haftungsquote wegen
unterlassener Schadensminderung durch den Privatkläger im Einzelnen genau zu
prüfen sein. Eine Zusprechung künftiger Forderungen ist daher derzeit auch dem
Grundsatz nach nicht möglich. Die Verweisung dieser Forderungen auf den Zivilweg
ist daher zu bestätigen.
8.1 Zusammenfassend
ergibt sich, dass sowohl die Berufungen des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft
als auch die Anschlussberufung des Privatklägers abzuweisen sind und das
vorinstanzliche Urteil in allen Punkten zu bestätigen ist.
8.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen ordentliche Kosten je zur Hälfte dem
Beschuldigten und dem Staat aufzuerlegen. Dem Privatkläger, der nicht selbst
Berufung erhoben hat, sind keine Kosten aufzuerlegen (was gemäss Art. 136 Abs.
2 lit. b StPO ohnehin nicht möglich wäre, da ihm die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt worden ist).
8.3 Der
amtliche Verteidiger und der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers sind
für ihre jeweiligen Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Diesbezüglich
ist hinsichtlich des erbrachten Aufwandes von den Honorarrechnungen der beiden
Advokaten auszugehen. Bei der Bemessung des Stundenansatzes ist der kürzlich geänderten
Praxis des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (vgl. BGE 139 IV 261), wonach das
Honorar für amtliche Mandate gemäss der Strafprozessordnung unabhängig vom
Ausgang des Verfahrens zu bemessen ist. Dieser neuen Praxis des Bundesgerichts
schliesst sich das Appellationsgericht an. Der Umstand, dass jede Partei
insofern, als ihrem Antrag entsprechend die Berufung der andern Partei abgewiesen
worden ist, teilweise obsiegt hat, hat somit keinen Einfluss auf die Bemessung
des zu entrichtenden Stundenansatzes. Dieser beträgt für bis zum
31. Dezember 2013 erfolgte Aufwendungen CHF 180.–, für ab dem 1. Januar
2014 erfolgte Aufwendungen CHF 200.– (vgl. BJM 2013 S. 331).
8.4 Der
Beschuldigte ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das dem
amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben. Desgleichen ist der Privatkläger, der mit seiner
Anschlussappellation unterlegen ist und daher seine Parteikosten selbst berappen
müsste, wenn ihm nicht die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt worden wäre,
gemäss Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem
Gericht das seinem Vertreter ausgerichtete Honorar zurückzuerstatten, sobald es
seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen
Urteils:
://: Das erstinstanzliche Urteil wird
bestätigt.
Der Beschuldigte trägt die Hälfte der Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr
von CHF 500.–
Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, lic. iur.
Christian Möcklin, werden für die zweite Instanz eine Honorar von CHF 5'278.–
und ein Auslagenersatz von CHF 97.40, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF
430.05, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. In Anwendung von Art. 135 Abs. 4
der Strafprozessordnung hat der Beschuldigte dem Appellationsgericht diesen
Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Dem Vertreter des Privatklägers, Dr. Dieter Thommen,
werden zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung in Anwendung von
Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung für die
zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'540.– und ein Auslagenersatz von CHF
116.25, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 452.50, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. In Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung hat der Privatkläger dem Appellationsgericht diesen Betrag
zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.