Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2014.5
ENTSCHEID
vom 11.
April 2014
Mitwirkende
Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Olivier
Steiner
und
Gerichtsschreiberin Dr. Andrea Pfleiderer
Parteien
A_____ Beschwerdeführer
[…]
gegen
B_____ Beschwerdegegner
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 30. Dezember 2013
betreffend Rechtsverweigerung
Sachverhalt
In einem im Jahre 2003 erhobenen Anwaltshaftungsprozess unterlag A_____
mit seiner Teilklage gegen den beschwerdebeklagten Anwalt, da er diesem keine
Sorgfaltspflichtverletzung nachweisen konnte. Das entsprechende Urteil des
Zivilgerichts vom 24. Oktober 2006 (P 2003 260) ist rechtskräftig geworden. Am
26. März 2009 stellte A_____ beim Zivilgericht ein Revisionsbegehren. Dieses
Gesuch wurde mit Verfügung vom 26. März 2009 als aussichtslos beurteilt,
weshalb der Instruktionsrichter ein entsprechendes Kostenerlassbegehren abwies.
Daraufhin zog A_____ das Revisionsgesuch am 11. Mai 2009 zurück (P 2009 46).
Sechs Tage zuvor, am 5. Mai 2009, stellte der Beschwerdeführer jedoch bereits
ein Kostenerlassgesuch im Hinblick auf einen neuen Prozess gegen den
Beschwerdebeklagten. Dieses Gesuch wies der Zivilgerichtspräsident mit
Verfügung vom 14. September 2009 wegen Aussichtslosigkeit ab (V 2009
1083). Dagegen erhob A_____ Beschwerde, die vom Appellationsgericht am 22. März
2010 abgewiesen wurde (AGE BE.2009.979 vom 22. März 2010). Das Bundesgericht
trat am 11. Oktober 2010 auf die Beschwerde nicht ein (BGer 4A_305/2010).
Am 7. Dezember 2010 stellte A_____ ein weiteres Kostenerlassgesuch,
wiederum im Hinblick auf einen neuen Prozess gegen den Beschwerdebeklagten.
Dieses Gesuch wies die Zivilgerichtspräsidentin mit Entscheid vom 16. Dezember
2011, wiederum wegen der Aussichtslosigkeit eines neuen Prozesses (V 2010 1794),
ab. Das Appellationsgericht wies die dagegen gerichtete Beschwerde am 11. April
2012 (BEZ.2012.4) ab. Mit Urteil vom 28. August 2012 trat das Bundesgericht
auf die Beschwerde von A_____ nicht ein (BGer 4A_307/2012). Mit Eingabe vom
6. Dezember 2013 stellte A_____ beim Zivilgericht wiederum ein – 45 Seiten
umfassendes – Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Zivilgerichtspräsident
schickte dieses dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 30. Dezember 2013 unter
Hinweis auf Art. 132 Abs. 3 ZPO zurück.
Mit Eingabe vom 16. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer eine mit
Beschwerde bezeichnete Eingabe ein. Darin ersucht er, es sei das Zivilgericht
anzuweisen, ein Gesuchsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu
eröffnen. Auf die Einholung einer Vernehmlassung ist verzichtet worden. Die
Einzelheiten der Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Mit
Eingabe vom 6. Dezember 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und namentlichen Bestimmung eines anwaltlichen
Beistandes in einem Zivilverfahren. Die Vorinstanz erachtete diese Eingabe des
Beschwerdeführers als rechtsmissbräuchlich und querulatorisch und sandte sie
ihm mit Verfügung vom 30. Dezember 2013 gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO zurück.
Mit weitschweifiger und umständlicher Eingabe vom 16. Januar 2014 gelangte der
Beschwerdeführer an das Appellationsgericht, die Vorinstanz sei anzuweisen, das
Gesuchsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege durchzuführen.
Eine erneute Klage gegen B_____ mit einem anderen, in der Teilklage nicht berücksichtigten
Lebensvorgang der „Nichterhebung der Klage und Versäumung der
Verjährungsunterbrechung gegen Dr. [...] wegen unmittelbarem Schaden aus unerlaubter
Handlung nach Art. 752 OR der Schweiz“ sei zulässig. Die vorherigen Gesuchsentscheide
seien nicht rechtskonform und durch eine rechtsgemässe Entscheidung im
kommenden Gerichtsverfahren zu ersetzten. Diese notwendige Korrektur sei nicht
rechtsmissbräuchlich oder querulatorisch, sondern dergleichen sei ehrenhaftes
Alltagsgeschäft der Judikative (Beschwerde S. 17).
1.2 Gemäss
Art. 132 Abs. 3 ZPO können querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben
ohne Weiteres zurückgeschickt werden. Bei querulatorischen oder rechtsmissbräuchlichen
Eingaben sieht der Gesetzgeber keine Pflicht der Gerichte vor, den Parteien
eine Nachbesserungsmöglichkeit zu eröffnen. Solche Eingaben sind unbeachtlich
und vermögen ein Verfahren weder zu eröffnen noch weiterzuführen (Botschaft
ZPO, BBl 2003, 7221 ff., 7306). Sie können formlos retourniert werden und es
wird kein Nichteintretensentscheid gefällt, der anfechtbar wäre (Frei,
in: Berner Kommentar Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, Art. 132 N 29; Gschwend/Bornatico,
in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische
Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 132 N 30). Die Partei ist
jedoch nicht schutzlos, sondern kann z.B. die Rechtsverzögerungsbeschwerde
ergreifen (Frei, a.a.O., Art. 132 N 30). Fälle von Rechtsverzögerung
sind nach Art. 319 lit. c ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Entgegen des Wortlauts
der Bestimmung können nicht nur Rechtsverzögerungen, sondern auch die
qualifizierte Form der Rechtsverweigerung nach Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6
Abs. 1 EMRK gerügt werden (formelle Rechtsverweigerung; Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage Zürich 2013, Art. 319 ZPO N 16 mit weiteren
Hinweisen). Sinngemäss macht der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung
geltend, so dass das vorliegende Rechtsmittel als Beschwerde im Sinne von Art.
319 lit. c ZPO entgegenzunehmen und zu behandeln ist.
2.1 Die
Vorinstanz weist in ihrer Verfügung auf die über 10 Jahre umfassende Vorgeschichte
und insbesondere auf die Mehrzahl von immer den gleichen Prozessstoff
betreffenden Kostenerlassgesuchen hin. Sie legt dar, dass bei deren Beurteilung
stets festgestellt wurde, dass A_____ gegenüber B_____ aus dem beendeten
Mandatsverhältnis kein Schadenersatzanspruch zusteht und ihm für die Führung eines
weiteren Prozesses, die unentgeltliche Prozessführung nicht bewilligt werden
könne. Der vorliegende erneute Versuch, die unentgeltliche Rechtspflege zu erhalten,
müsse daher als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich beurteilt werden.
2.2
Diesen Ausführungen ist beizupflichten. Der Beschwerdeführer bringt
auch mit seiner Beschwerde vom 14. Januar 2014 nichts vor, was eine andere
Beurteilung rechtfertigen würde. Querulatorische und rechtsmissbräuchliche
Eingaben sind Eingaben, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher
Prozessführung beruhen. Im Gegensatz zur ungebührlichen Eingabe geht es um eine
systematische Aneinanderreihung von Ungebührlichkeiten, um trölerisches
Prozessieren zwecks Zeitgewinns, mutwilliges Prozessieren durch eine Vielzahl
von aussichtslosen Eingaben sowie um ein krasses Missverhältnis zwischen
Aufwand und den vordergründig verfolgten Interessen, weil es der Partei um
reine Schikane und nicht um die Wahrung ihres Rechtsschutzinteresses geht (BGE
120 III 107 E. 4 S. 109 f.; 118 II 87 E. 4 S. 89). Nach dem Willen des
Gesetzgebers soll das Gericht sich mit solchen Eingaben überhaupt nicht
befassen müssen (Gschwend/Bornatico, a.a.O., Art. 132 N 32). Mit seiner 18
Seiten umfassenden Eingabe vom 16. Januar 2014 macht der Beschwerdeführer sowohl
zum Teil schwierig nachvollziehbare als auch unnötige und langatmige Ausführungen
und wiederholt sich sehr oft. Dabei lässt er unbeachtet, dass das
Appellationsgericht mit Entscheid vom 11. April 2012 bereits festgestellt hatte,
dass der Beschwerdeführer eine für ein weiteres Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege massgebliche Veränderung seiner Prozesschancen nicht hat glaubhaft
machen können. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen waren ungeeignet,
die Aussichtslosigkeit der Prozessführung anders zu beurteilen als im ersten
Gesuchsverfahren (AGE BEZ.2012.4 vom 11. April 2012 E. 2.6). Auf die dagegen
erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht am 28. August 2013 nicht eingetreten
(BGer 4A_307/2012 vom 28. August 2012). Es hat erwogen, dass der Beschwerdeführer
in weitschweifigen Ausführungen nach Belieben von den Sachverhaltsfeststellungen
der Vorinstanz abweicht und diese ergänzt, ohne dazu hinreichend begründete
Sachverhaltsrügen zu erheben (BGer a.a.O.). Mit seinen wiederkehrenden Eingaben
wiederholt der Beschwerdeführer immer wieder Rügen, die sich längst als aussichtslos
erwiesen haben. So rügt er mit Eingabe vom 16. Januar 2014 erneut, das
Zivilgericht habe nicht beachtet, dass er nun Neuigkeiten vortragen würde. Dazu
ist festzuhalten, dass solche Neuigkeiten zur Folge haben müssten, dass seine
Chancen auf einen Prozesserfolg sich deutlich erhöhen. Dies unterlässt der
Beschwerdeführer jedoch, respektive nennt keine solchen verbesserten
Prozesschancen. Seine Ausführungen sind auch nicht neu, wenn er sich wiederum
dazu äussert, dass das Verfahren vor Zivilgericht P 2003 260 eine Teilklage
betroffen habe. Dieser Einwand war bereits Teil der Beurteilung im Entscheid
des Appellationsgerichts vom 22. März 2010 (AGE BE.2009.979). Dort wurde
erörtert, dass der ganze klägerische Anspruch abgeurteilt wurde (dort E. 3.4).
Der Beschwerdeführer hat dieses Argument in einem weiteren Gesuch um
Kostenerlass an das Zivilgericht noch einmal vorgetragen und das Zivilgericht
ist noch einmal darauf eingegangen und hat ausgeführt, dass der Beschwerdeführer
auch dieses Mal keinen neuen Lebensvorgang vortragen kann (V.2010.1794 vom 16.
Dezember 2011, E. 6). Auch das Appellationsgericht hat sich am 11. April 2012 (BEZ.2012.4)
noch einmal mit dem gleichen Einwand befasst. Wenn der Beschwerdeführer nun
immer wieder Rügen wiederholt, die sich längt als aussichtslos erwiesen haben,
und unbekümmert darum behauptet, er würde Neues vortragen, dann ist sein
Verhalten als rechtsmissbräuchlich und offensichtlich als querulatorisch zu
bezeichnen, weshalb eine Anwendung von Art. 132 Abs. 3 ZPO gerechtfertigt war.
Die Vorinstanz hat daher zu Recht kein Verfahren eröffnet und das Gesuch um
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück geschickt. Damit ist die
Rechtsverweigerungsbeschwerde abzuweisen.
Gemäss Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten zu bezahlen, wer sie
verursacht hat. Demgemäss hätte der Beschwerdeführer die Kosten dieses
Verfahrens zu tragen. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Andrea Pfleiderer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.