Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2014.25
URTEIL
vom 6.
Juni 2014
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...]1980, von der Türkei,
[...]Zustelladresse: c/o
Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 5. Juni 2014
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, geb. [...]1980,
von der Türkei, wurde auf Fahndungsauftrag des Migrationsamtes vom 20. Mai 2014
hin am 5. Juni 2014 um 10.00 Uhr an seinem Wohnort an der [...]festgenommen.
Das Migrationsamt verfügte am 5. Juni 2014 Ausschaffungshaft für drei Monate
bis 4. September 2014. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den
Einzelrichter hat innert 96 Stunden im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer
mündlichen Verhandlung stattgefunden.
Erwägungen
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere
in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine
Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit.
b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten
nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn
Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer
bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet,
hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369
E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren
Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem
straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon
auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch
Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann
ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen
lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
2.1 Der
Beurteilte ist am [...]2003 in die Schweiz eingereist und hat am [...]2003 eine
in der Schweiz niedergelassene türkische Staatsangehörige geheiratet, worauf er
am [...]2004 die Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt zum Verbleib bei
seiner Ehefrau erhalten hat. Am [...]2007 hat er sich von seiner Ehefrau
getrennt, am [...]2010 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Am 22. Februar
2010 hat das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung des Beurteilten nicht
verlängert und Frist zur Ausreise bis 21. Mai 2010 gesetzt. Den hiergegen
erhobenen Rekurs des Beurteilten hat das Justiz- und Sicherheitsdepartement am
5. Juli 2012 abgewiesen. Auf den gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs ist
der Präsident des Regierungsrates am 3. September 2012 nicht eingetreten, womit
der Wegweisungsentscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Am 18. Juni 2013 setzte
das Migrationsamt dem Beurteilten Frist zur Ausreise bis 17. August 2013.
Nachdem keine Ausreisemeldung beim Migrationsamt eingegangen war, hat das
Migrationsamt den Beurteilten mit Schreiben vom 21. November 2013 aufgefordert,
sich beim Migrationsamt zwecks Regelung des Aufenthaltsverhältnisses zu melden,
welcher Aufforderung der Beurteilte nicht nachgekommen ist.
2.2 Anlässlich
der Einvernahme des Migrationsamtes vom 5. Juni 2014 hat der Beurteilte
angegeben, er bereite die Heirat mit Frau B____für den Spätsommer vor. Diese
Heiratsabsichten wurden dem Migrationsamt jedoch bereits am 29. Januar 2013
durch den damaligen Rechtsvertreter des Beurteilten mitgeteilt – unter Beilage
einer Bestätigung des Zivilstandsamtes betreffend Ehevorbereitungsverfahren –,
woraufhin das Migrationsamt die Ausreisefrist bis zum 4. Mai 2013 erstreckt
hat. Auf Nachfrage des Migrationsamtes vom 15. Mai 2013 hin gab der
Rechtsvertreter bekannt, das Mandat niedergelegt zu haben. Mit Schreiben vom
14. Juni 2013 gab ein neuer Rechtsvertreter des Beurteilten dem Migrationsamtes
bekannt, die Heirat sei in weite Ferne gerückt. Wenn sich der Beurteilte nun,
eineinhalb Jahre nach seiner ersten Ankündigung, nach wie vor auf seine
Heiratsabsichten für den Spätsommer beruft, so kann dies nicht weiter
berücksichtigt werden, hätte er doch genügend Zeit zum Heiraten gehabt.
Vielmehr ist sein Verhalten als Hinhaltetaktik zu qualifizieren, um seinen
Aufenthalt zu verlängern.
2.3 Der
Ausländer hat die Schweiz nicht innert der mittlerweile längst verstrichenen
Frist verlassen und sich trotz schriftlicher Aufforderung vom 21. November 2013
hin nicht beim Migrationsamt gemeldet. Anlässlich der heutigen Verhandlung gab
er an, das Schreiben nicht erhalten zu haben, während er gestern dem
Migrationsamt noch angab, dieses nicht verstanden zu haben – was er auf Vorhalt
heute dann einräumte mit der Bemerkung, es sei in Deutscher Sprache abgefasst,
weshalb er es nicht verstanden habe. Diesfalls hätte er, der seit 10 Jahren in
der Schweiz lebt, sich aber selber um eine Übersetzung kümmern müssen. Dass er
sich immer wieder beim Migrationsamt gemeldet habe, wie er angibt, geht aus den
Akten nicht hervor, sondern eher das Gegenteil. So war er telefonisch nie
erreichbar, weshalb die erwähnte schriftliche Vorladung ergangen ist. Statt das
Land zu verlassen, hat er weiter illegal als Security-Angestellter im [...]und
in der Bar [...]gearbeitet. Somit ist nicht davon auszugehen, dass sich der
Beurteilte in Freiheit dem Wegweisungsvollzug zur Verfügung halten würde.
Gegenüber dem Migrationsamt und auch anlässlich der heutigen Verhandlung hat
der Beurteilte denn auch bestätigt, dass er wisse, illegal hier zu sein, und er
habe noch ein wenig in der Schweiz bleiben wollen, weil er in der Türkei nichts
mehr habe. Sein Vater sei vor zwei Wochen verstorben. Dies berechtigt den
Beurteilten jedoch nicht zum Aufenthalt in der Schweiz. Der Haftrichter ist
nicht befugt, den Wegweisungsentscheid materiell zu überprüfen. Der Haftgrund
der Untertauchensgefahr ist somit gegeben.
Ein milderes
Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzuges als die Ausschaffungshaft
ist nicht ersichtlich. Die Ausschaffung nach der Türkei ist rechtlich und tatsächlich
möglich und durchführbar. Nachdem der Reisepass und der Nüfüs des Beurteilten
vorhanden sind, ist allerdings nicht ersichtlich, weshalb die Ausschaffung drei
Monate in Anspruch nehmen soll. Die Ausschaffungshaft ist somit verhältnismässig
und zu bestätigen, allerdings nur für die verhältnismässige Dauer von zwei
Monaten.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist bis 4. August 2014 rechtmässig.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.