Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2014.32
ENTSCHEID
vom 25. Juni 2014
Mitwirkende
Dr.
Heiner Wohlfart, lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Olivier Steiner
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw
Sibylle Kuntschen
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und
Konkursamt vom 25. März 2014
betreffend Abweisung der
Beschwerde
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 25. März 2014 wies die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
die von A_____ gegen die Einkommenspfändung vom 13. November 2013 erhobene Beschwerde
ab.
In der als
Einsprache bezeichneten Eingabe vom 25. April 2014 hat A_____ erklärt: „In der
Beschwerde gegen das Betreibungsamt Basel-Stadt gegen B_____ lege ich gegen das
Entscheid der Zivilgericht Basel-Stadt vom 25. März 2014 REVISIONSANTRAG ein,
der Entscheid des Zivilgericht Basel-Stadt vom 25.03.2014 sei aufzuheben,
soweit der Entscheid ausgestellte wurde“.
Von der
Einholung von Vernehmlassungen ist abgesehen worden. Der Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung Beschwerde an die obere
Aufsichtsbehörde erhoben werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Als solche amtet ein Ausschuss
des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 EG SchKG). Der Beschwerdeführer ist als
Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und damit
zur Beschwerde legitimiert.
1.2 Mit
der betreibungsrechtlichen Beschwerde können Verfügungen des Betreibungs- und
Konkursamts angefochten werden. Dabei sind vollstreckungsrechtliche und
materiellrechtliche Fragen auseinander zu halten. Nur die ersteren unterliegen
der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde. Für die materiellrechtlichen Fragen ist
das Gericht anzurufen (Cometta/Möckli,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2010, Art. 17 SchKG N 9 ff.).
1.3 Das
Verfahren vor den Aufsichtsbehörden richtet sich nach Art. 20a SchKG.
Im Übrigen gelten die Vorschriften der (eidgenössischen) ZPO sinngemäss (§ 5
Abs. 4 EG SchKG). Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von
Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei. Unter Vorbehalt von Art. 22
SchKG betreffend nichtige Verfügungen darf sie nicht über die Anträge der
Parteien hinausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 f. SchKG).
1.4 Der
angefochtene Entscheid vom 25. März 2014 ist dem Beschwerdeführer am 11. April
2014 zugestellt worden („Sendungen verfolgen Business“, bei den vor-instanzlichen
Akten). Die zehntägige Beschwerdefrist endete damit grundsätzlich am Dienstag
nach Ostern, am 22. April 2014. Für die Berechnung, die Einhaltung und den Lauf
von Fristen gelten die Bestimmungen der ZPO (Art. 31 SchKG). Nach Art. 145
Abs. 1 ZPO stehen gesetzliche und gerichtliche Fristen u.a. vom siebten Tag vor
Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern still. Nach Absatz 2 gilt dieser
Fristenstillstand u.a. nicht für das summarische Verfahren. Das
Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz legt nicht fest, ob es sich beim
Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG um ein Summarverfahren handelt
(vgl. dazu Jent-Sørensen,
Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: Ein Relikt und die
Möglichkeit einer Vereinheitlichung, BlSchK 2013, S. 89 ff., S. 100). Diese
Frage kann hier offen bleiben. Nach Art. 145 Abs. 3 ZPO sind Parteien auf die
Ausnahmen des Friststillstandes (Art. 145 Abs. 2 ZPO) hinzuweisen. Fehlt dieser
Hinweis, steht die Frist still (vgl. BGE 139 III 78 E. 5.4.3 S. 85 f.). Mangels
entsprechendem Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids
ist der österliche Fristenstillstand zu beachten. Mit der am 25. April
2014 der Schweizerischen Post übergebenen Eingabe hat der Beschwerdeführer die
Beschwerdefrist gewahrt. Insoweit ist auf die Beschwerde daher einzutreten.
Gemäss
Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der
Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Die Beschwerde hat
Rechtsbegehren zu enthalten, die grundsätzlich so bestimmt sein müssen, dass
sie im Fall der Gutheissung unverändert zum Entscheid erhoben werden können. Auf
Rechtsmittel mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist nur ausnahmsweise
einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem
angefochtenen Entscheid ergibt, was der Rechtsmittelkläger in der Sache
verlangt. Rechtsbegehren sind dabei im Lichte der Begründung auszulegen
(BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622; vgl. auch Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013,
Art. 221 ZPO N 36 und 38).
Im vorliegenden
Fall stellt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde das folgende
Rechtsbegehren: „[…] der Entscheid des Zivilgericht Basel-Stadt vom 25.03.2014
sei aufzuheben, soweit der Entscheid ausgestellte wurde“ (Beschwerde S. 1). Dieses
Rechtsbegehren ist nicht verständlich, da die untere Aufsichtsbehörde über das
Betreibungs- und Konkursamt mit ihrem Entscheid vom 25. März 2014 die Beschwerde
abgewiesen hat. Da der Gegenstand der Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde
eine Einkommenspfändung war, hätte der Beschwerdeführer darlegen müssen,
inwiefern die Einkommenspfändung unzulässig sein soll. Des Weiteren ist auch
die Begründung der Beschwerde nicht verständlich. Soweit der Beschwerdeführer
damit geltend machen wollte, dass eine mündliche und öffentliche Verhandlung
hätte stattfinden sollen, wäre seine Beschwerde unbegründet. Beim Beschwerdeverfahren
vor der Aufsichtsbehörde in Angelegenheiten betreffend das SchKG handelt es
sich nicht um eine zivilrechtliche Streitigkeit, so dass die Garantie von Art. 6
EMRK nicht zum Tragen kommt.
Nach dem
Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Für das Beschwerdeverfahren
werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).
Demgemäss
erkennt die Obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.