Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2014.12
ENTSCHEID
vom 26.
Juni 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Parteien
A_____ Beschwerdeführerin
1
[...]
B_____ Beschwerdeführer
2
[...]
beide vertreten durch
[...], Advokat,
[...]
gegen
Staatliche Schlichtungsstelle Beschwerdegegnerin
für Mietstreitigkeiten
Utengasse 36, 4005 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten vom 17. Januar 2014
betreffend Ordnungsbusse
Sachverhalt
A_____ und
B_____ sind Vermieter der Liegenschaft [...]strasse [...] in Basel. Ein ehemaliger
Mieter wandte sich am 24. September 2013 an die Staatliche Schlichtungsstelle
für Mietstreitigkeiten (Schlichtungsstelle) mit dem Begehren, dass die
Vermieter ihm das geleistete Mietzinsdepot zurückzuzahlen hätten. Mit Vorladung
vom 11. Oktober 2013 lud die Schlichtungsstelle die Parteien zu einer
Schlichtungsverhandlung auf den 6. November 2013. Am 25. Oktober 2013
informierten die Vermieter die Schlichtungsstelle, dass sie nun anwaltlich
vertreten seien, und baten um eine Verschiebung des Verhandlungstermins. Die
Schlichtungsstelle setzte die Verhandlung neu auf den 27. November 2013
an. Mit Schreiben vom 25. November 2013 teilte der Anwalt der Vermieter
der Schlichtungsstelle mit, dass er sein Mandat niederlege, und bat, eine
allfällige Vorladung zu einem anderen Termin für die Schlichtungsverhandlung
den Vermietern direkt zuzustellen. In der Folge setzte die Schlichtungsstelle
den Termin neu auf den 18. Dezember 2013 an. Mit Schreiben vom
27. November 2013 ersuchte der neue Rechtsvertreter der Vermieter um erneute
Umbietung der Verhandlung, da er am vorgesehenen Verhandlungstag verhindert
sei. Die Schlichtungsstelle entsprach diesem Gesuch und setzte die Verhandlung
auf den 8. Januar 2014 an. Am 23. Dezember 2013 teilte auch der
zweite Anwalt der Vermieter mit, dass er sein Mandat niedergelegt habe. Mit
Schreiben vom 3. Januar 2014 stellten die Vermieter gegenüber der
Schlichtungsstelle ein Ausstandsbegehren für das vorliegende und weitere hängige
Verfahren verbunden mit dem Antrag, den Verhandlungstermin vom 8. Januar
2014 abzubieten. Das Schreiben ging bei der Schlichtungsstelle am 6. Januar
2014 ein. Gleichentags verfügte die Schlichtungsstelle, dass es bei der
Verhandlung vom 8. Januar 2014 bleibe und dass anlässlich dieser Verhandlung
das Ausstandsbegehren behandelt werde. Diese Verfügung wurde den Vermietern am
7. Januar 2014 zugestellt. Mit Schreiben vom gleichen Tag teilten die
Vermieter der Schlichtungsstelle mit, dass sie den Ausstandsentscheid in
schriftlicher Form und mit Rechtsmittelbelehrung erwarten. Die Schlichtungsverhandlung
fand am 8. Januar 2014 statt. Die Vermieter blieben dieser fern. Der
Mieter war anwesend und die Schlichtungsstelle erteilte ihm die
Klagebewilligung. Am 17. Januar 2014 auferlegte die Schlichtungsstelle den
Vermietern eine Ordnungsbusse von CHF 150.– wegen Nichterscheinens zur
Schlichtungsverhandlung. Sie bezeichnete die entsprechende Verfügung als
„Kosten-Verfügung“ und versah diese mit der Rechtsmittelbelehrung, dass sie innert
30 Tagen mit Beschwerde beim Appellationsgericht angefochten werden könne.
Gegen diese
Verfügung haben A_____ und B_____ am 6. Februar 2014 Beschwerde erhoben.
Darin beantragen sie, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei
festzustellen, dass sie keine Ordnungsbusse schulden; unter o/e-Kostenfolge. Die
Schlichtungsstelle beantragt in ihrer Stellungnahme vom 7. März 2014 die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Beschwerdeführer wenden sich gegen die Auferlegung einer Ordnungsbusse im
Rahmen des Schlichtungsverfahrens. Ordnungsbussenverfügungen können gemäss
Art. 319 lit. b. Ziff. 1 i.V.m. 128 Abs. 4 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Beschwerde
angefochten werden (vgl. Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 319 ZPO N 12; Spühler, in: Basler Kommentar,
2. Auflage 2013, Art. 319 ZPO N 10; Botschaft ZPO, in: BBl 2006,
S. 7221, 7376). Zum Entscheid über die Beschwerde ist der Ausschuss des
Appellationsgerichts zuständig (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung
der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO, SG 221.100]).
1.2
1.2.1 Hinsichtlich
der Frist zur Einreichung der Beschwerde fragt sich, ob die Verhängung einer Ordnungsbusse
in der Terminologie von Art. 319 lit. b ZPO einen „anderen
erstinstanzlichen Entscheid“ oder eine „prozessleitende Verfügung“ darstellt (Frage
offen gelassen in AGE BEZ.2012.62 vom 13. November 2012 E. 1.1). „Andere
erstinstanzliche Entscheide“ sind innert 30 Tagen, „prozessleitende
Verfügungen“ innert 10 Tagen seit ihrer Zustellung anzufechten (Art. 321
Abs. 1 und 2 ZPO). Prozessleitend sind Entscheide, die das Verfahren
voranbringen (vgl. Art. 124 Abs. 1 ZPO). Der Begriff „andere
erstinstanzliche Entscheide“ wird in der ZPO nicht näher umschrieben. In der
Literatur werden namentlich Entscheide gegenüber Dritten und
Vollstreckungsentscheide als nicht prozessleitende erstinstanzliche Entscheide
verstanden (vgl. die Nachweise bei Dolge,
Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden und anderen prozessleitenden
Entscheiden, in: Dolge (Hrsg.), Zivilprozess – aktuell, Zürich 2013,
S. 43, 55). Gemäss Botschaft zur ZPO betrifft Art. 319 lit. b
ZPO „besondere Anordnungen des Gerichts, die im Laufe eines Prozesses zu
treffen sind. Im Wesentlichen bestimmen sie den formellen Ablauf und die
konkrete Gestaltung des Verfahrens (prozessleitende Verfügungen). Es können
jedoch auch andere Entscheide über rein verfahrensrechtliche Zwischenfragen
sein“ (Botschaft ZPO, a.a.O., S. 7376). Ordnungsbussen dienen der Wahrung
des Anstands und des ungestörten Geschäftsgangs in gerichtlichen Verfahren
(Art. 128 Abs. 1 ZPO). Sie sind ein Mittel des Gerichts oder eines
Gerichtsmitglieds, um im Rahmen der Prozessleitung dafür zu sorgen, dass das
Verfahren unter Wahrung des Anstands und störungsfrei durchgeführt werden kann
(vgl. Gschwend/Bornatico, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage 2013, Art. 128 ZPO N 1). Mit ihnen wird
somit das Verfahren konkret gestaltet. Die ZPO regelt Ordnungsbussen im Kapitel
über die Prozessleitung (erstes Kapitel des neunten Titels [Prozessleitung, prozessuales
Handeln und Fristen] des ersten Teils). Auch die Systematik spricht somit
dafür, dass Ordnungsbussen prozessleitende Verfügungen und nicht Entscheide
über rein verfahrensrechtliche Zwischenfragen sind. Daran ändert vorliegend
auch nichts, dass die Ordnungsbusse erst verhängt worden ist, nachdem dem Mieter
die Klagebewilligung erteilt worden war und das Verfahren vor der
Schlichtungsstelle mithin in der Hauptsache beendet worden war. Entgegen der
Bezeichnung durch die Schlichtungsstelle handelt es sich bei der angefochtenen
Verfügung nicht um einen Kostenentscheid. Denn mit ihr werden nicht die Kosten
des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 ZPO verlegt, zumal in Streitigkeiten
aus Miete von Wohnräumen nach Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO gerade
keine Gerichtskosten gesprochen werden. Die angefochtene Verfügung ist somit
eine prozessleitende Verfügung und als solche innert zehn Tagen seit ihrer
Zustellung anzufechten (Art. 321 Abs. 2 ZPO; vgl. auch Gschwend/Bornatico, a.a.O.,
Art. 128 ZPO N 26; Staehelin,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 128 ZPO N 8). Sie
wurde den Beschwerdeführern am 20. Januar 2014 zugestellt. Die
Beschwerdefrist lief somit am 30. Januar 2014 ab. Die vorliegende
Beschwerde wurde erst am 6. Februar 2014 erhoben.
1.2.2 Allerdings
führt die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung aus, dass diese
innert 30 Tagen mit Beschwerde angefochten werden könne. Die Beschwerdeführer
erhoben denn auch die Beschwerde innert dieser 30-tägigen Frist. Es fragt sich
somit, ob die Beschwerdeführer auf die falsche Rechtsmittelbelehrung vertrauen
durften. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Prinzip von Treu
und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) dürfen einer Partei aus
einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich keine Nachteile
erwachsen. Darauf kann sich aber nur stützen, wer sich nach Treu und Glauben
auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte. Dies trifft auf die
Partei nicht zu, welche die Unrichtigkeit erkannte oder bei gebührender
Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen. Allerdings vermag nur eine grobe
prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres Anwalts den Schutz des
Vertrauens in die unrichtige Rechtsmittelbelehrung entfallen zu lassen. Dabei ist
bei Anwälten an die Unsorgfalt ein strengerer Massstab anzulegen. Von ihnen
wird jedenfalls eine „Grobkontrolle“ der Rechtsmittelbelehrung durch
Konsultierung der anwendbaren Verfahrensbestimmungen erwartet. Dagegen wird
nicht verlangt, dass sie neben den Gesetzestexten auch noch die einschlägige
Rechtsprechung oder Literatur nachschlagen (BGer 4D_77/2012 vom
20. November 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; VGE VD.2012.105 vom
17. April 2013 E. 1.2).
1.2.3 Vorliegend
sind die Beschwerdeführer in ihrem Vertrauen auf die falsche
Rechtsmittelbelehrung zu schützen. Zwar sind sie im Beschwerdeverfahren wieder
anwaltlich vertreten und sind daher an die verlangte Sorgfalt höhere
Anforderungen zu stellen. Auch bei gebührender Aufmerksamkeit hätte der Anwalt
die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung jedoch nicht erkennen müssen. Eine
Grobkontrolle der Rechtsmittelbelehrung zeigt deren Fehlerhaftigkeit nicht auf.
Die Rechtsmittelbelehrung ist abgesehen von der Frist richtig und für
Beschwerden gilt grundsätzlich eine 30-tägige Frist (vgl. Art. 321
Abs. 1 ZPO). Hinzu kommt, dass die Schlichtungsstelle bei Ordnungsbussen-Verfügungen
offenbar wiederholt eine 30-tägige Beschwerdefrist angibt (vgl. AGE BEZ.2014.1
vom 26. Juni 2014 E. 1.2). Auch ist die Fehlerhaftigkeit aus den
anwendbaren Verfahrensbestimmungen (Art. 128 Abs. 4, 319 und 321 ZPO)
nicht ohne Weiteres ersichtlich. Erst eine genauere Auslegung von Art. 319
lit. b ZPO unter Berücksichtigung der Materialien und der Gesetzessystematik
deckt die Fehlerhaftigkeit auf (vgl. E. 1.2.1). Es wäre deshalb mit dem
Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren, wenn auf die Beschwerde
wegen Nichteinhaltung der zehntägigen Beschwerdefrist nicht eingetreten würde.
1.3 Mit
der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320
ZPO). Der Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen (vgl. Art. 327
Abs. 2 ZPO).
2.1 Die
Beschwerdeführer rügen, dass die Schlichtungsstelle Art. 128 ZPO unrichtig
angewendet habe. Sie hätten im Verfahren vor der Schlichtungsstelle weder den
Anstand verletzt noch den Geschäftsgang gestört. Mit dem Ausstandsbegehren hätten
sie sachliche Kritik geübt, die den Anstand nicht verletze. Auch ihr
Nichterscheinen an der Schlichtungsverhandlung vom 8. Januar 2014 rechtfertige
keine Ordnungsbusse, sondern zeitige nur die in Art. 206 Abs. 2 ZPO
genannten Folgen. Die Schlichtungsstelle könne somit, wie vorliegend auch
geschehen, der klagenden Partei die Klagebewilligung erteilen. Für eine
zusätzliche Möglichkeit, der säumigen beklagten Partei eine Ordnungsbusse
aufzuerlegen, sei in Art. 206 ff. ZPO kein Hinweis zu finden.
2.2 Die
Schlichtungsstelle führt in ihrer Stellungnahme demgegenüber aus, dass der
Verhandlungstermin schon dreimal auf Begehren der Beschwerdeführer verschoben
worden sei. Mit Verfügung vom 6. Januar 2014 habe sie das kurzfristige
Abbietungsgesuch der Beschwerdeführer vom 3. Januar 2014 abgelehnt. Diese
Verfügung sei den Beschwerdeführern am 7. Januar 2014 zugestellt worden,
so dass diese von der Ablehnung des Abbietungsgesuchs Kenntnis gehabt hätten.
Doch selbst ohne Kenntnis der Verfügung hätten die Beschwerdeführer zur
Schlichtungsverhandlung erscheinen müssen. Solange ein Um- bzw.
Abbietungsgesuch nicht beantwortet sei, gelte der angesetzte Verhandlungstermin
gemäss Vorladung. Ein unentschuldigtes Nichterscheinen an der Verhandlung sei
als Verletzung der Verfahrensdisziplin anzusehen, was nach Art. 128 ZPO
mit einer Ordnungsbusse von bis zu CHF 1'000.– bestraft werden könne. Die
Höhe der Busse von CHF 150.– entspreche der ständigen Praxis der
Schlichtungsstelle und liege im unteren Bereich des Rahmens, den Art. 128
Abs. 1 ZPO vorgebe.
3.1 Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens ist die angefochtene Verfügung vom 17. Januar
2014. Die Schlichtungsstelle begründet darin die verhängte Ordnungsbusse damit,
dass die Beschwerdeführer nicht zur Schlichtungsverhandlung vom 8. Januar
2014 erschienen seien. Kein Thema ist vorliegend somit das Ausstandsbegehren
der Beschwerdeführer vom 3. Januar 2014 und dessen Behandlung durch die
Schlichtungsstelle. Zu prüfen ist alleine, ob die Schlichtungsstelle die
Beschwerdeführer zu Recht wegen deren Nichterscheinens zur Schlichtungsverhandlung
mit einer Ordnungsbusse von CHF 150.– bestraft hat.
3.2 Das
Schlichtungsverfahren ist gemäss Art. 197 ZPO obligatorisch. Sinn und
Zweck dieses Verfahrens ist es zu versuchen, die Parteien in einer formlosen Verhandlung
zu versöhnen. Die klagende Partei soll nicht ohne Not um den kostenlosen
Schlichtungsversuch gebracht und somit in ein kostenfälliges Gerichtsverfahren
gedrängt werden. Sie hat Anrecht auf ein rasches Verfahren. Eine Verhandlung
hat innerhalb von zwei Monaten stattzufinden (vgl. Art. 202 f. ZPO). Gemäss
Art. 204 Abs. 1 ZPO müssen die Parteien persönlich zur
Schlichtungsverhandlung erscheinen. Nur bei Vorliegen eines
Ausnahmetatbestandes nach Art. 204 Abs. 3 ZPO darf eine Partei der
Schlichtungsverhandlung fernbleiben. In diesem Fall hat sie die
Schlichtungsstelle entsprechend zu informieren und sich für die Verhandlung
vertreten zu lassen (vgl. Honegger, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 204 ZPO N 6).
3.3 Die
Beschwerdeführer wurden zur Verhandlung vom 8. Januar 2014 ordnungsgemäss
vorgeladen. Erst kurz vor der Verhandlung stellten sie ein Umbietungsgesuch,
das am 6. Januar 2014, d.h. zwei Tage vor dem Verhandlungstermin, bei der
Schlichtungsstelle einging. Die entsprechende ablehnende Verfügung wurde noch
am gleichen Tag versandt und den Beschwerdeführern am 7. Januar 2014 zugestellt.
Diese mussten daher Kenntnis davon haben, dass die Verhandlung vom
8. Januar 2014 stattfindet. Sie durften auch nicht alleine gestützt auf
ihr Schreiben vom 7. Januar 2014, mit dem sie um einen schriftlichen
Entscheid ihres Ausstandsbegehrens ersuchten, annehmen, dass die
Schlichtungsverhandlung abgeboten werde. Wie die Schlichtungsstelle zutreffend
ausführt, muss jede Partei davon ausgehen, dass die angesetzte Verhandlung
durchgeführt wird, solange die Partei keine positive Antwort auf ein Um- bzw.
Abbietungsgesuch erhalten hat (vgl. Jenny, in: Gehri/Kramer
[Hrsg.], ZPO Kommentar, Zürich 2010, Art. 135 ZPO N 10). Es
wäre den Beschwerdeführern ausserdem zumutbar gewesen, sich bei der Schlichtungsstelle
telefonisch nach dem Stand der Dinge zu erkundigen. Sie können nicht ein „fait
accompli“ schaffen und die Verhandlung „in eigener Regie“ verschieben, indem
sie derart kurzfristig vor dem Verhandlungstermin Gesuche stellen, so dass
diese nicht mehr vorgängig beantwortet werden können (vgl. AGE BEZ.2012.62 vom
13. November 2012 E. 3.1).
Die
Beschwerdeführer machen zu Recht nicht geltend, dass die Voraussetzungen einer
Ausnahme von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen nach Art. 204
Abs. 3 ZPO erfüllt seien. Auch vermag das Ausstandsgesuch nicht von dieser
Pflicht zu entbinden. Es hindert auch die weitere Mitwirkung der abgelehnten
Personen am weiteren Verfahren bis zum Entscheid über das Gesuch nicht (Wullschleger, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 49 ZPO N 12b). Dennoch
blieben die Beschwerdeführer der Schlichtungsverhandlung fern. Somit steht
fest, dass sie ihre Pflicht, persönlich an der Schlichtungsverhandlung zu
erscheinen, verletzt haben.
3.4 Schliesslich
fragt sich, ob die Verletzung der Pflicht, persönlich an der Schlichtungsverhandlung
zu erscheinen, mit einer Ordnungsbusse bestraft werden kann. Gemäss
Art. 128 Abs. 1 ZPO wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse
bis zu CHF 1'000.– bestraft, wer im Verfahren vor Gericht den Anstand
verletzt oder den Geschäftsgang stört.
Bei
Nichterscheinen der beklagten Partei an einer Schlichtungsverhandlung verfährt
die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre
(Art. 206 Abs. 2 ZPO). So kann sie – wie vorliegend geschehen – der
klagenden Partei die Klagebewilligung erteilen (Art. 209 ZPO), den Parteien
einen Urteilsvorschlag unterbreiten (Art. 210 f. ZPO) oder bei
vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von
CHF 2'000.– auf Antrag der klagenden Partei einen Entscheid fällen
(Art. 212 ZPO). Diese Säumnisfolgen sind nicht nachteilig genug, um eine beklagte
Partei, die von vornherein an einer Einigung nicht interessiert ist, zu einer
Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung zu motivieren. Durch die Säumnis der beklagten
Partei fielen aber Sinn und Zweck des Schlichtungsverfahrens dahin, bzw. die
beklagte Partei hätte es in der Hand, das Obligatorium des Schlichtungsverfahrens
ausser Kraft zu setzen. Dadurch dass dann der Versöhnungsversuch nicht stattfinden
kann und damit das Schlichtungsobligatorium missachtet wird, wird der Geschäftsgang
gestört. Die Schlichtungsbehörde muss daher in solchen Fällen die Disziplinarbefugnisse
nach Art. 128 ZPO ausschöpfen können (vgl. AGE BEZ.2012.62 vom
13. November 2012 E. 3.1; Dolge/Infanger,
Schlichtungsverfahren nach Schweizerischer Zivilprozessordnung, Zürich 2012,
S. 106 f.). Schlichtungsbehörden sind keine Verwaltungsbehörden,
sondern üben gerichtliche Funktionen aus, weshalb Art. 128 ZPO im
Schlichtungsverfahren analog angewendet werden kann (Honegger, a.a.O.,
Art. 206 ZPO N 3). Ein unentschuldigtes Nichterscheinen an einer Schlichtungsverhandlung
ist somit als Verletzung der Verfahrensdisziplin anzusehen, die nach Art. 128
ZPO mit einer Ordnungsbusse bestraft werden kann. Die verhängte Ordnungsbusse
von CHF 150.– ist mithin nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde
erweist sich nach dem Ausgeführten als unbegründet und ist abzuweisen. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer dessen Kosten in
solidarischer Verbindung zu tragen und steht ihnen keine Parteientschädigung zu. Als angemessen erscheint die Erhebung der gesetzlichen Mindestgebühr
von CHF 200.– (vgl. § 11 Abs. 1 Ziff. 6.1 der Verordnung
über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten
des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.– in solidarischer Verbindung.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.