Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2014.54
URTEIL
vom 15.
September 2014
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], Volksrepublik
China
zurzeit in Haft im
Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstr. 18,
4051 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 13. September 2014
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ stammt aus
der Volksrepublik China. Am 12. September 2014 wurde sie in Basel in einem
Sex-Salon durch die Polizei kontrolliert. Dabei wies sie sich mit einem Pass
der Slowakischen Republik, lautend auf B____, aus. Nachforschungen ergaben,
dass es sich bei diesem um ein verfälschtes Dokument handelt: Die Personalienseite
wurde mit einer totalgefälschten Seite, die mittels Tintenstrahldrucker erstellt
worden war, überklebt. Mit Strafbefehl vom 14. September 2014 wurde A____ alias
B____ der mehrfachen Fälschung von Ausweisen, der mehrfachen Einreise ohne
gültiges Ausweispapier und Visum, des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts und
des mehrfachen Ausübens einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig
erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu CHF 30.– und
einer Busse von CHF 660.– verurteilt. A____ wurde dem Migrationsamt übergeben,
welches sie aus der Schweiz wegwies und eine dreimonatige Ausschaffungshaft anordnete.
In der heutigen Verhandlung ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll
verwiesen wird.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach
96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen
Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere
in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn
gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (lit. c)
oder der Ausländer wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (lit. h).
Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten
lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er
besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall,
wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen
keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen
Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243;
125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei
eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die
Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten
unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem
Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei
einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen
missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein
Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen
widersetzt.
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
Die Beurteilte
hat sich mit einem verfälschten Pass ausgewiesen, um ihren Aufenthalt in der
Schweiz zu ermöglichen. Sie ist hier überdies illegal einer Erwerbstätigkeit
nachgegangen. Mit beidem hat sie deutlich gezeigt, dass sie nicht bereit ist,
sich an die geltende Rechtsordnung zu halten, sondern ihre persönlichen
Interessen darüber stellt, weshalb auch nicht anzunehmen ist, dass sie Anweisungen
der Behörde Folge leisten würde (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG). Die
Beurteilte hat nach eigenen Angaben auch viel Geld aufwenden müssen, um ihre
Reise nach Europa und innerhalb von Europa ermöglichen zu können. Würde sie in
die Heimat zurückkehren, könnte sie dort lediglich zwischen CHF 500.– und 1‘000.–
pro Monat verdienen. Sie hat somit ein grosses finanzielles Interesse daran,
weiterhin irgendwo in Europa arbeiten zu können. Die Gefahr des Untertauchens
liegt angesichts der gesamten Umstände auf der Hand. Ein milderes Mittel als
Haft ist nicht ersichtlich. Die Haft zur Sicherstellung der Wegweisung erweist
sich nach dem Gesagten als rechtmässig und ist zu bestätigen.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die Anordnung von Ausschaffungshaft über A____
ist zur Sicherstellung der Wegweisung für 3 Monate, d.h. bis 11. Dezember 2014,
rechtmässig und angemessen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.