Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.91
ENTSCHEID
vom 28.
August 2014
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiber Dr. Nicolas Spichtin
Beteiligte
A_____ Beschwerdeführer
[…]
vertreten durch lic. iur. […], Rechtsanwältin
[…
]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Strafgerichtspräsidentin
vom 3. Juni 2014
betreffend Abweisung der
amtlichen Verteidigung
Sachverhalt
Gegen A_____
wird ein Strafverfahren wegen Angriff geführt. Mit Eingabe vom 7. April 2014 ersuchte
A_____ um Gewährung der amtlichen Verteidigung mit Frau lic. iur. [...],
Rechtsanwältin. Mit Verfügung vom 3. Juni 2014 wies die Strafgerichtspräsidentin
das Gesuch von A_____ mit der Begründung ab, dass kein Fall von notwendiger
Verteidigung vorliege. Ausserdem sei die vom Gesetz verlangte Mittellosigkeit
zu verneinen, weshalb auch keine amtliche Verteidigung gewährt werden könne.
Gegen die Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 3. Juni 2014 erhob A_____
mit Eingabe vom 20. Juni 2014 Beschwerde beim Appellationsgericht mit dem
Antrag, Frau lic. iur. [...], Rechtsanwältin, sei unter o/e-Kostenfolge als
notwendige, eventualiter als amtliche Verteidigerin, zu bestellen. Im Weiteren
stellte er den Antrag, das Strafgericht sei anzuweisen, das Strafverfahren
förderlich zu behandeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht begehrte A_____ den
Beizug der Akten sowie die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung für
das Beschwerdeverfahren. Mit Schreiben vom 15. Juli 2014 beantragte die
Strafgerichtspräsidentin die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit
Schreiben vom 12. August 2014 verzichtete A_____ darauf, sich replicando
vernehmen zu lassen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
für den vorliegenden Entscheid notwendig, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gegen
Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte
kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden;
ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m.
Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Entscheide betreffend Bewilligung bzw.
Ablehnung der amtlichen Verteidigung sind praxisgemäss beschwerdefähig (Stephenson/Thiriet, Basler Kommentar zur
StPO, Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2011, Art. 393 StPO
N 10). Der Beschwerdeführer hat als Partei ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur
Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Gesetzes über
die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Der
Beschwerdeführer macht zunächst geltend, es liege ein Fall von notwendiger Verteidigung
vor. Eine notwendige Verteidigung ist gemäss Art. 130 lit. c StPO dann
anzuordnen, wenn die beschuldigte Person wegen ihres körperlichen oder geistigen
Zustands oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend
wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist. Die
notwendige Verteidigung aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustands
betrifft dauerhafte körperliche Gebrechen, wie Blindheit, Gehörlosigkeit oder
Taubstummheit bzw. Formen von geistiger Behinderung. Solche Gebrechen liegen
beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht vor, weshalb sich weitere Erwägungen
dazu erübrigen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei ihm völlig unklar,
weshalb er in einem Strafverfahren stehe, betrifft weder seinen körperlichen
noch geistigen Zustand und ist daher unbehelflich. Was der Beschwerdeführer
schliesslich mit dem Verweis auf ein laufendes Einbürgerungsverfahren zu seinen
Gunsten abzuleiten versucht, ist nicht ersichtlich. Dies indiziert vielmehr die
Tatsache, dass er der deutschen Sprache mächtig ist und deshalb sicherlich
keine sprachlichen Hindernisse vorliegen. Ein Fall von notwendiger Verteidigung
liegt somit klarerweise nicht vor, weshalb die Erwägungen der Vorinstanz nicht
zu beanstanden sind.
2.2 Gemäss
Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf eine
amtliche Verteidigung, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt
und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Die beschuldigte
Person muss also mittellos sein, wobei die Mittellosigkeit nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann gegeben ist, wenn die beschuldigte
Person die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen
kann, wenn sie Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich
und ihre Familie benötigt. Die Mittellosigkeit ist zusammen mit dem Gesuch um
amtliche Verteidigung darzulegen, wobei die gesuchstellende Person eine
Mitwirkungspflicht trifft. Der Beschwerdeführer behauptet in pauschaler Weise,
er könne die Anwaltskostenvorschüsse weder aus seinem Einkommen noch aus seinem
Vermögen bezahlen. Taggelder der Arbeitslosenkasse erhalte er schon länger
nicht mehr und auch in der Bar […] in Basel arbeite er nicht mehr. Belege,
welche bspw. eine Einstellung der Taggelder der Arbeitslosenkasse verifizieren
bzw. Unterlagen, die allgemein seine Mittellosigkeit untermauern würden, reicht
der Beschwerdeführer jedoch auch vor Appellationsgericht nicht ein. Auf was
sich das eingereichte Schreiben des Temporärbüros [...] Personal AG vom 18.
Juni 2014 bezieht und in welchem Zusammenhang der darin erwähnte „Einsatz“ mit
der Anstellung in der Bar [...] steht, legt der Beschwerdeführer auch nicht dar
und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus dem Kontoauszug der
Postfinance (Beilage 10 der Beschwerde), dass der Beschwerdeführer im März 2014
sowohl eine Gutschrift der „[...] Basel GmbH“ (Stundenlohn Februar 2014) als
auch vier Gutschriften der [...]Personal AG und im April 2014 6 Gutschriften
sowie im Mai 2014 4 Gutschriften der [...]Personal AG erhielt. Spätestens im
Beschwerdeverfahren hätte der Beschwerdeführer allen Anlass dazu gehabt, sein
eigenes Einkommen und dasjenige seiner Ehefrau sowie die Auslagen lückenlos zu
belegen, was nicht geschehen ist. Der Beschwerdeführer kann somit weder aus den
eingereichten Unterlagen zum Gesuch vom 7. April 2014 noch in seiner Beschwerde
seine Mittellosigkeit belegen, weshalb auch diesbezüglich die Ausführungen der
Vorinstanz nicht zu beanstanden sind. Da die Mittellosigkeit des
Beschwerdeführers nicht vorliegt, kann keine amtliche Verteidigung gewährt
werden. Aus den gleichen Gründen kann dem Beschwerdeführer auch keine
unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung für das vorliegende
Beschwerdeverfahren gewährt werden, weshalb sein diesbezügliches Begehren
abzuweisen ist.
Der guten
Ordnung halber ist der Beschwerdeführer noch darauf hinzuweisen, dass die von ihm
behauptete Rechtsverzögerung klarerweise nicht vorliegt und sich weitere Ausführungen
dazu erübrigen, zumal der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Anwältin vom 12.
August 2014 selbst darauf hinweist, dass die Hauptverhandlung vor dem
Strafgericht auf den 29. Oktober 2014 angesetzt ist. Im Übrigen hat die
Strafgerichtspräsidentin zutreffend dargelegt, dass die Verfahrensakten dem
Strafgericht am 5. März 2014 überwiesen worden sind und dass dem Mitangeklagten
[...] die Verteidigungsfragen erst am 23. Juni 2014 rechtshilfeweise durch die
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz unterbreitet werden konnten, weil [...]
die gerichtliche Zustellung nicht abgeholt hatte. Die Strafgerichtspräsidentin hatte
den Fall bereits am 26. März 2014 – und somit sehr rasch – instruiert.
Aus
dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des
Verfahrens dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen
(vgl. § 11 Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung und Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Nicolas Spichtin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.