Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.249
URTEIL
vom 20. März 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela
Thurnherr Keller
und a. o. Gerichtsschreiber BLaw
Yannick Moser
Beteiligte
A_____ Rekurrent
c/o […]
gegen
Justiz- und
Sicherheitsdepartement Bereich Recht Rekursgegner
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 17. September 2014
betreffend Festsetzung eines
Kostenvorschusses
Sachverhalt
Die
Kantonspolizei Basel-Stadt entzog A_____ den Führerausweis mit Verfügung vom
14. Juli 2014 aufgrund einer Auffahrkollision am 13. September 2013 für die
Dauer eines Monats. Gegen diese Verfügung hat A_____ Rekurs beim Justiz- und
Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (JSD) erhoben. Das JSD hat mit
Zwischenentscheid vom 17. September 2014 verfügt, dass A_____ für das verwaltungsinterne
Rekursverfahren einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 800.– zu leisten habe,
andernfalls auf den Rekurs nicht eingetreten und das Rekursverfahren abgeschrieben
würde.
Gegen diesen
Zwischenentscheid hat A_____, am 25. September 2014 beim Regierungsrat Rekurs erhoben.
Mit Rekursbegründung vom 15. November 2014 beantragt er „die Rücknahme der
Verfügung aus Gründen der Verhältnismässigkeit und Rechtsgleichheit“. Das Präsidialdepartement
hat den Rekurs mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 dem Verwaltungsgericht
zum direkten Entscheid überwiesen. Auf die Einholung einer Rekursantwort ist
verzichtet worden. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie
für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das
vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Vorstehers des Präsidialdepartements
vom 2. Dezember 2014 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in
Verbindung mit § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
(VRPG, SG 270.100).
1.2 Für
das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat
des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist daher gemäss
§ 13 Abs. 1 VRPG grundsätzlich zum Rekurs legitimiert. Der Rekurs sowie die
schriftliche Rekursbegründung sind rechtzeitig innert Frist eingereicht worden.
1.3 Die
Kognition des Gerichts richtet sich mangels spezialgesetzlicher Regelungen nach
der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG und umfasst namentlich die richtige
Feststellung des Sachverhalts, die richtige Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen
und den willkürfreien Gebrauch des Ermessens durch die Verwaltung.
2.1 Der
vorliegende Rekurs richtet sich gegen den Zwischenentscheid des JSD vom 17.
September 2014. In diesem wird vom Rekurrenten für das verwaltungsinterne Rekursverfahren
die Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von CHF 800.–verlangt. Gemäss § 15
Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800) wird die
Gebühr grundsätzlich erst mit dem Inkrafttreten des Entscheids im Verwaltungsrekursverfahren
fällig. Indessen kann in besonderen Fällen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung derjenige
zur Bezahlung eines Kostenvorschusses angehalten werden, der das Rekursverfahren
eingeleitet hat. § 14a Abs. 1 lit. c der Verordnung zum Gesetz über die
Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810) hält fest, dass ein solcher besonderer
Fall unter anderem dann vorliegt, wenn der Rekurs nach summarischer Prüfung
offensichtlich aussichtslos erscheint.
Gestützt auf
diese Bestimmungen hat die Vorinstanz im vorliegenden Fall dem Rekurrenten die
Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses auferlegt. Sie führt dazu aus, es
stehe fest, dass der Rekurrent eine Auffahrkollision verursacht habe, weil er
den erforderlichen Abstand nicht eingehalten habe. Die Vorbringen des
Rekurrenten liessen den Fall nicht in einem anderen Licht erscheinen. Auch
würde die Version des Sachverhaltes vom Rekurrenten (Schikanestopp des
vorausfahrenden Lenkers mit Betätigung der Handbremse) nicht durch Belege in
den Akten gestützt. Insgesamt seien deshalb die Erfolgsaussichten des Rekurses
als praktisch nicht vorhanden zu bezeichnen.
2.2 Soweit
der Rekurrent die Verfügung des Kostenvorschusses anficht, welche das Verfahren
nicht endgültig abschliesst, sondern lediglich einen Schritt auf dem Weg zur
Rekurserledigung darstellt, ist zu prüfen, ob dieser entsprechende Zwischenentscheid
rekursfähig ist. Zwischenverfügungen unterliegen in der Regel nicht der
selbständigen Anfechtung beim Verwaltungsgericht. Der Verwaltungsrekurs kann
sich grundsätzlich nur gegen Endentscheide richten, welche das Verfahren
materiell abschliessen (VGE VD.2009.741 vom 17. Dezember 2009 E. 1.1). Gemäss §
10 Abs. 2 VRPG sind Zwischenverfügungen indessen dann selbständig anfechtbar,
wenn sie für den Rekurrenten einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken können (VGE VD.2011.39 vom 11. Mai 2011 E. 1.3). Nicht wieder gutzumachende
Nachteile liegen nach der konstanten Praxis des Verwaltungsgerichts beispielsweise
beim Entzug der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder bei der Verweigerung
der Wiederherstellung derselben vor (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S.
277 ff., 281 f.; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser (Hrsg.), Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 484; VGE VD.2013.80
vom 11. Juni 2013 E. 1.3.1; VD.2009.741 vom 17. Dezember 2009 E. 1.1; VD.2010.38
vom 19. April 2010 E. 1.1). Ebenfalls besteht regelmässig ein Nachteil im Falle
der Abweisung von Kostenerlassgesuchen (Wullschleger/Schröder,
a.a.O S. 282; VGE VD.2012.180 vom 12. März 2013 E. 1.1).
2.3
Der Rekurrent begründet seinen Rekurs im Wesentlichen mit dem nach seiner
Ansicht zu Unrecht zu seinen Ungunsten ausgelegten Unfallgeschehen, das zum Entzug
seines Führerausweises geführt hat. Dieses Vorbringen ist jedoch im vorliegenden
Verfahren unbeachtlich, denn es geht hier nur um die Frage, ob dem Rekurrenten
mit der Kostenvorschussverfügung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Der Rekurrent bringt aber mit seiner Rekursbegründung keinerlei Argumente vor,
welche darauf schliessen lassen, dass ihm mit der Kostenvorschussverfügung ein
nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen würde. Er legt nicht dar, weshalb
er mit dem Rekurs nicht zuwarten kann, bis der Endentscheid in der Sache mit
dem entsprechenden Kostenentscheid gefällt wird. Ein derartiger Nachteil ist
auch nicht erkennbar, denn es wird erst mit dem Endentscheid in der Sache
selbst über die definitive Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und ihre
Verteilung entschieden. Die angefochtene Verfügung legt bloss einen
Kostenvorschuss fest, wodurch aber die Verfahrenskosten weder festgesetzt noch
verteilt sind. Diese Tatsache scheint der Rekurrent zu verkennen. Er begnügt
sich damit, in seiner Rekursbegründung auszuführen: „Ein Kostenvorschuss von
800.- Fr. à fond perdu manifestiert die ganze Haltung. Polizeistaat.“ Der
Kostenvorschuss erfolgt jedoch gerade nicht à fonds perdu, sondern vielmehr bloss
vorsorglich im Sinne einer Sicherstellung der Verfahrenskosten. Sollte der
Rekurrent mit seinem Rekurs trotz dessen summarischer Beurteilung als
aussichtslos durchdringen, so würde ihm der geleistete Kostenvorschuss zurückerstattet.
Weiter liegt auch keiner der in der Praxis des Verwaltungsgerichtes anerkannten
Fälle für einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil vor. Insbesondere sind
keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass dem Rekurrenten die vorläufige Leistung
des Kostenvorschusses nicht möglich wäre und ihm durch dessen Erhebung der Zugang
zum Recht vereitelt würde. Damit ist dem Rekurrenten mit der Vorschusspflicht
auch kein bleibender Nachteil entstanden. Auf den Rekurs kann daher nicht
eingetreten werden.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dessen
Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Der Rekurrent trägt die ordentlichen
Kosten des verwaltungsrechtlichen Rekursverfahrens in Höhe von CHF 500.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
BLaw Yannick Moser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.