Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2015.22
ENTSCHEID
vom 22.
April 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und a.o. Gerichtsschreiber BLaw
Yannick Moser
Beteiligte
A____ AG Beschwerdeführerin
[…]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom
13. März 2015
betreffend Nichteintreten und
Abweisung der Beschwerde vom 1. Dezember 2014/8. Januar 2015
Sachverhalt
In der
Betreibung Nr. 14063837 wurde der Zahlungsbefehl der A____ AG (Beschwerdeführerin)
am 10. November 2014 an ihrem Domizil an eine ihrer Mitarbeiterinnen
zugestellt. Mit Datum vom 21. November 2014 erhob die Beschwerdeführerin
Rechtsvorschlag. Das Betreibungsamt benachrichtigte die Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 24. November 2014, dass der Rechtsvorschlag zu spät erhoben worden
sei, bei Vorliegen der Voraussetzungen aber ein Wiederherstellungsgesuch
möglich sei. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 gelangte die Beschwerdeführerin
an das Betreibungsamt. Dieses leitete die Eingabe zuständigkeitshalber an die
untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt weiter. Die untere
Aufsichtsbehörde nahm das Schreiben zunächst als Gesuch um Wiederherstellung
der Rechtsvorschlagsfrist entgegen. Mit Schreiben vom 8. Januar 2015 (Poststempel)
nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Fristversäumnis. Die untere Aufsichtsbehörde
behandelte die Schreiben der Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2015 und vom 8.
Januar 2015 in der Folge einheitlich als Beschwerde. Auf Vernehmlassung hin
beantragte das Betreibungsamt, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden könne. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 19. Februar
2015 dazu Stellung. Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit
Entscheid vom 13. März 2015 ab, soweit sie darauf eintrat. Der Entscheid wurde
der Beschwerdeführerin am 30. März 2015 zugestellt. Gegen diesen Entscheid
erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. April 2015 (Poststempel)
Beschwerde beim Zivilgericht Basel-Stadt. Das Zivilgericht überwies die Eingabe
zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht. Die Vorbringen der
Beschwerdeführerin ergeben sich aus den nachstehenden Erwägungen. Der
vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Entscheide
der unteren Aufsichtsbehörde können innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die
obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Als solche amtet gemäss §
5 Abs. 3 des baselstädtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG; SG 230.100) ein Ausschuss des
Appellationsgerichts. Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im
Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO;
SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Art. 319 ff. ZPO zum
Beschwerdeverfahren.
Die
Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem
unmittelbar berührt und damit zur Beschwerde legitimiert. Sie hat ihre Beschwerde
rechtzeitig eingereicht.
1.2 Eine
Beschwerde hat Anträge, das heisst konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus
denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten
wird (vgl. Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen-berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 321 ZPO N 14). Weiter ist in der
Beschwerdebegründung darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich die
Beschwerdeführerin beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid
leiden soll. Die Beschwerdeführerin muss erklären, weshalb der vorinstanzliche
Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll, und es wird verlangt,
dass sie sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt
(vgl. Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger
[Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage 2013, Art. 321 ZPO N 4; vgl. auch
BGer 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.).
Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an die Substantiierungs- und
Behauptungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt
werden, so muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen,
weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser
geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BE.2010.11 vom 22. April 2010 E. 1.2,
BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2). Auf Rechtsmittel mit formell
mangelhaften Rechtsbegehren ist nur ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus
der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid,
ergibt, was die Rechtsmittelklägerin in der Sache verlangt. Rechtsbegehren sind
dabei im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622; vgl.
auch Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage
2013, Art. 221 ZPO N 38).
Die vorliegende
Beschwerde erfüllt diese Voraussetzungen in keiner Weise. Die Beschwerdeführerin
stellt keinen Antrag und reicht keine rechtsgenügliche Begründung ein, warum
sie den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde anficht. In ihrer als „Einsprache“
bezeichneten Eingabe vom 8. April 2015 (Poststempel) führt die Beschwerdeführerin
lediglich in zwei kurzen Sätzen wörtlich aus: „Wir nehmen Einsprache gegen
dieses Urteil da nicht festgestellt worden ist wer die Ware bestellt hat. Dies
ist in einem Weiteren schritt zu klären.“ Mit diesen Ausführungen verkennt die
Beschwerdeführerin das Prozessthema, wird doch im vorliegenden Verfahren nicht
über den Bestand der betriebenen Forderung entschieden. Inwiefern und weshalb der
Entscheid der Vorinstanz anders hätte gefällt werden sollen, legt die
Beschwerdeführerin damit nicht dar. Ein Beschwerdeantrag ergibt sich auch nicht
sinngemäss aus der Begründung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin setzt sich
auch nicht ansatzweise mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Sie lässt
die Erwägungen der Vorinstanz vollständig unkommentiert. Auf die Beschwerde ist
daher mangels Antrags und Begründung nicht einzutreten.
Gemäss Art. 20a
Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde grundsätzlich
kostenlos. Allerdings können in Fällen von bös- oder mutwilliger Prozessführung
einer Partei eine Busse bis zur Höhe von CHF 1‘500.– sowie Kosten für Gebühren
und Auslagen auferlegt werden. Vorliegend wird indes umständehalber auf die
Erhebung von Kosten und das Aussprechen einer Busse verzichtet.
Demgemäss
erkennt die Obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
BLaw Yannick Moser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.