Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.31
ENTSCHEID
vom 24.
April 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne
Renaud, Dr. Michelle Cottier
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____ ,
geb. […] Gesuchsteller
[…]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten
(Urteile des Strafgerichts vom
16. Januar 2014 und des
Appellationsgerichts vom 16.
Dezember 2014)
Sachverhalt
Mit Urteil des
Appellationsgerichts vom 16. Dezember 2014 wurde A____ zu 2 ¼ Jahren
Freiheitsstrafe verurteilt. Eine bedingte Vorstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe
wurde vollziehbar erklärt. Er wurde behaftet bei der Anerkennung von Zivilforderungen
im Umfang von CHF 426.25 und zur weiteren Zahlung von CHF 599.25 sowie von
CHF 9000.‒ Genugtuung verurteilt. Es wurden ihm die Verfahrenskosten von
CHF 7043.‒ für die erste und CHF 1200.‒ für die zweite Instanz
auferlegt.
Mit Schreiben
vom 27. März 2015 stellte A____ (nachfolgend Gesuchsteller) ein Gesuch um
Erlass der gesamten Verfahrenskosten. Die Anstalten Witzwil haben bestätigt,
dass sich der Gesuchsteller seit dem 10. Februar 2014 im Strafvollzug befindet
und das Strafende auf den 12. April 2017 fällt, und unterstützen das Gesuch.
Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Art. 425 StPO sieht vor, dass Forderungen aus Verfahrenskosten unter
bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden können.
Zur Beurteilung entsprechender Gesuche ist jenes Gericht zuständig, welches als
letzte kantonale Instanz die Tragung von Verfahrenskosten festgelegt hat, es
sei denn, die kantonale Gesetzgebung weist diese Aufgabe einer anderen Behörde
zu, was in Basel-Stadt nicht der Fall ist (AGE SB.2011.52 vom 30. April 2014;
SB.2011.73 vom 12. August 2013; SB.2011.68 vom 6. Mai 2013). Damit hat der
Ausschuss des Appellationsgerichts über das vorliegende Gesuch zu entscheiden,
und zwar auch insoweit, als es die erstinstanzlichen Kosten betrifft (AGE
SB.2011.52 vom 30. April 2014).
2.1 Art. 425
StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder,
unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen
Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass
müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart
angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint.
Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der
Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise
sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar,
2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE
SB.2012.9 vom 26. August 2014).
2.2 Aufgrund
seiner wirtschaftlichen Verhältnisse hatte der Gesuchsteller bereits in den
Verfahren vor erster und zweiter Instanz Anspruch auf einen amtlichen Verteidiger.
Gemäss Bestätigung der Anstalten Witzwil befindet er sich gegenwärtig und noch
für geraume Zeit im Strafvollzug und hat keine Möglichkeit, ein Einkommen zu
erzielen, welches ihm die Begleichung eines wesentlichen Teils der angefallenen
Verfahrenskosten erlauben würde. Wie es die Strafvollzugsanstalt empfiehlt,
rechtfertigt es sich, dem Gesuchsteller diese Kosten vollumfänglich zu
erlassen, um ihm nach der Haftentlassung den Wiedereintritt ins zivile Leben zu
erleichtern.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das Erlassgesuch wird gutgeheissen. Die
mit Urteilen des Strafgerichts vom 16. Januar 2014 und des Appellationsgerichts
vom 16. Dezember 2014 dem Gesuchsteller auferlegten Verfahrenskosten werden
erlassen.
Es werden keine Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.