Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.261
URTEIL
vom 17. Juli
2015
Mitwirkende
Dr. Stephan
Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und a.o. Gerichtsschreiber
BLaw Lukas Holzer
Beteiligte
A____ Rekurrent
c/o B____, [...]
vertreten durch
lic. iur. [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt
Basel-Stadt
Spiegelgasse 12,
4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen
einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 10. November
2014
betreffend Gesuch
um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
Sachverhalt
Der mazedonische
Staatsangehörige A____ (Rekurrent), geb. am [...] 1933, reiste am 5. Januar
2014 zu seinem Sohn B____ in die Schweiz ein, worauf sein Sohn in dessen
Vertretung am folgenden Tag ein Gesuch um erwerbslose Wohnsitznahme in der
Schweiz stellte. Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs zum in Aussicht
genommenen Entscheid wies das Migrationsamt das Gesuch ab. Den dagegen
erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit
Entscheid vom 10. November 2014 ab.
Gegen diesen
Entscheid hat der Rekurrent mit Eingabe vom 21. November und 12. Dezember
2014 Rekurs an den Regierungsrat erheben und begründen lassen. Das Präsidialdepartement
hat diesen Rekurs mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 dem Verwaltungsgericht
zum Entscheid überwiesen. Mit seinem Rekurs beantragt der Rekurrent die kosten-
und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Nichterwerbstätige. Die Vorinstanz
beantragt mit Vernehmlassung vom 17. März 2015 die kostenfällige Abweisung des
Rekurses. Hierzu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 13. April 2015 replizieren
lassen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 18.
Dezember 2014 gestützt auf § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation des
Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (OG) und § 12 des baselstädtischen
Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG). Der
Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
legitimiert.
1.2 Mit
seiner Replik verlangt der Rekurrent die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung mit vorangehendem Augenschein in der Wohnung seines Sohnes in
Basel. Anspruch auf eine mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts besteht
gemäss § 25 Abs. 2 VRPG indessen nur bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche
und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101). Ausländerrechtliche Streitigkeiten, insbesondere Verfahren
betreffend Aufenthaltsansprüche von Ausländern, werden von dieser Bestimmung
nicht erfasst (BGer 2C_341/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 3.2.4; VGE VD.2011.42
vom 2. März 2015 E. 1.4, VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 1.4).
In den übrigen Fällen liegt es gemäss § 25 Abs. 3 VRPG im Ermessen der
Verfahrensleitung, ob sie auf Antrag oder von sich aus eine mündliche Verhandlung
ansetzt. Hierauf kann im vorliegenden Fall aufgrund der heutigen Aktenlage
verzichtet werden. Der persönliche Eindruck des Rekurrenten und seines Sohnes
erscheinen für die Beurteilung der Streitsache nicht als ausschlaggebend.
Ebenso wenig entscheiderheblich erscheinen die Wohnverhältnisse der Familie des
Sohns des Rekurrenten, weshalb auf die beantragte Beweisabnahme respektive die
Durchführung eines entsprechenden Augenscheins nach § 25 Abs. 3 VPRG verzichtet
werden kann. Der vorliegende Entscheid ist deshalb auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
2.1 Im
Unterschied zu Schweizerinnen und Schweizern (vgl. Art. 42 Abs. 2 lit. b des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]) haben niedergelassene
Ausländerinnen und Ausländer nach Art. 43 AuG e contrario keinen Anspruch auf
Familiennachzug für die von ihnen unterhaltenen Verwandten in aufsteigender
Linie. Die Vorinstanzen haben die Voraussetzungen für die Bewilligung eines
Aufenthalts des Rekurrenten bei seinem in Basel lebenden Sohn in zutreffender
Weise nach Art. 28 und 30 AuG geprüft.
2.2
Nach Art. 28 AuG können Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig
sind, zu einem Aufenthalt zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat
festgesetztes Mindestalter erreicht haben, besondere persönliche Beziehungen
zur Schweiz besitzen und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen.
Diese Voraussetzungen werden in Art. 25 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit (VZAE) konkretisiert. Danach muss die gesuchstellende
Person gemäss Art. 25 Abs. 1 VZAE mindestens 55 Jahre alt sein. Besondere
persönliche Beziehungen zur Schweiz liegen gemäss Art. 25 Abs. 2 VZAE
insbesondere dann vor, wenn längere frühere Aufenthalte in der Schweiz,
namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden oder
enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (Eltern, Kinder,
Enkelkinder oder Geschwister).
2.3 Die
Vorinstanzen haben zunächst die Erfüllung der Voraussetzung ausreichender
finanzieller Mittel verneint.
2.3.1 Es
ist unbestritten, dass der Rekurrent selber nicht über ausreichende Mittel zur
Bestreitung seines Unterhalts in der Schweiz verfügt. Die notwendigen finanziellen
Mittel begründet er aber mit der Bereitschaft seines hier lebenden Sohnes, ihn
zu unterstützen. Dieser lebe in der Schweiz in wirtschaftlich guten
Verhältnissen und sei in der Lage, ihn aufzunehmen und dauerhaft zu
unterstützen. Er sei bereit, dies gegenüber den Behörden auch schriftlich und
verbindlich zu garantieren. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso ein
Garantievertrag zugunsten eines Dritten nicht durchsetzbar sei. Auch bei
Drittstaatsangehörigen dürfe es entsprechend der Regelung in Art. 24
Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA,
SR 0.142.112.681) keine Rolle spielen, ob die gesuchstellende Person ihren
Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln oder mit Drittmitteln bestreite.
2.3.2 Soweit
der Rekurrent aus Art. 24 Anhang I FZA Ansprüche abzuleiten sucht, kann ihm
nicht gefolgt werden. Das FZA verschafft den Angehörigen von Vertragsstaaten
der Europäischen Gemeinschaft – entsprechend dem Bestand der gemeinschaftsrechtlichen
Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union – gegenüber dem schweizerischen
Ausländerrecht weitergehende Aufenthaltsansprüche, auf die sich
Drittstaatsangehörige gerade nicht beziehen können (vgl. auch BGE 136 II 120
E.3 S. 125 ff., insbesondere E.3.3.3 S.128 f.).
2.3.3 Wie
die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, soll mit der Aufenthaltsvoraussetzung
der Verfügung über die notwendigen finanziellen Mittel gemäss Art. 28 lit. c AuG
das Risiko, dass übersiedelnde Rentnerinnen und Rentner in der Schweiz von der
Sozialhilfe abhängig werden, minimiert werden (Caroni/Ott,
in: Caroni et al. [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetzt über die
Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 28 N 14; Weisungen und
Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AuG] des Staatsekretariates für
Migration, Fassung Oktober 2013, Stand 1. Juli 2015, Ziff. 5.3, S. 207).
Daraus hat die Vorinstanz zutreffend gefolgert, dass die Unterstützung durch
Dritte einer gesuchstellenden Person nur dann als eigene finanzielle Mittel im
Sinne von Art. 28 lit. c AuG angerechnet werden können, wenn diese in
vergleichbarem Mass sichergestellt sind wie eigene Mittel. In Übereinstimmung
mit der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVGer C‑6310/2009
vom 10. Dezember 2012 E. 9.4) hat sie erwogen, dass bei mangelnden eigenen Mitteln
von Rentnerinnen und Rentnern die qualitativen Anforderungen an Unterstützungsleistungen
Dritter entsprechend höher seien, weil im Falle ihres Ausbleibens ein Widerruf
der Bewilligung meist schwierig sei, da das Alter, die meist fragile Gesundheit
sowie die Betreuungsbedürftigkeit gegen einen Widerruf sprechen könnten. Die
Unterstützungszusage des Sohnes könne nicht als bindend genug angesehen werden,
um einen finanziellen Mittelzufluss im vergleichbaren Masse wie bei genügenden
Eigenmitteln sicherzustellen. Solche Abmachungen könnten durch staatliche
Behörden wie die Sozialämter gerichtlich nicht durchgesetzt werden.
Durchsetzbar sei ein Unterstützungsanspruch nur unter den Voraussetzungen von
Art. 328 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Das Einkommen
seines Sohnes reiche aber für einen solchen Anspruch auf Verwandtenunterstützung
nicht.
2.3.4 Diesen
Erwägungen ist zu folgen. Daran ändert auch der Hinweis auf eine schriftliche
Garantieerklärung des Sohnes des Rekurrenten zu dessen Gunsten gegenüber den
Behörden nichts. Der Rekurrent scheint damit einen Garantievertrag im Sinne von
Art. 111 des Schweizerischen Obligationenrechts anzusprechen. Hierfür fehlt
aber eine gesetzliche Grundlage. Mittels eines Vertrages kann sich das Gemeinwesen
als Gegenleistung für die Erteilung einer Bewilligung keine Leistungen versprechen
lassen, zu deren Erbringung die sich verpflichtende Partei gesetzlich gar nicht
verpflichtet ist (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 1077).
Angehörige können zur Finanzierung des Unterhalts eines Elternteils aber nur im
Rahmen ihrer gesetzlichen Verwandtenunterstützungspflicht gemäss Art. 328 ff.
ZGB herangezogen werden. Soweit deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann
daher ein Verwandter nicht im Rahmen des vom Rekurrenten offerierten Garantievertrages
verpflichtet werden.
Aufgrund der
geltend gemachten finanziellen Verhältnisse seines Sohnes sind die
Voraussetzungen für den Bestand einer Verwandtenunterstützungspflicht nicht erfüllt.
Art. 328 ZGB setzt für den Bestand einer Pflicht zur Unterstützung von bedürftigen
Verwandten in aufsteigender Linie voraus, dass diese in „günstigen Verhältnissen“
leben. Nur wenn ein Anspruch auf Verwandtenunterstützung einer unterstützten
Person gegenüber ihren Angehörigen besteht, kann eine Subrogation des
Sozialhilfe erbringenden Gemeinwesens in einen solchen Anspruch und damit ein
Rückleistungsanspruch gegenüber einem Angehörigen der unterstützten Person entstehen.
Wie die Vorinstanz in Ziff. 7 der Rekursantwort vom 17. März 2015 zutreffend
ausgeführt hat, wird für die Annahme günstiger Verhältnisse bei einer Familie
mit einem Kind ein steuerbares Einkommen von CHF 200‘000.– vorausgesetzt (vgl.
Merkblatt zur Verwandtenunterstützung der Sozialhilfe, S. 1, [http://www.sozialhilfe.bs.ch/dms/
sozialhilfe/download/sozialhilfe/merkblatt_zur_verwandtenunterstuetzung_2013.pdf,
besucht am 3. Juli 2015]).
2.3.5 Über
Mittel in dieser Höhe verfügt der Sohn des Rekurrenten unbestrittenermassen
nicht. Er ist daher nicht verpflichtet, seinen Vater zu unterstützen. Daher
vermag er die nach Art. 28 lit. c AuG verlangte Sicherheit, dass der
Rekurrent über die nötigen finanziellen Mittel bis zu seinem Lebensende
verfügen wird, nicht zu bieten.
2.4
2.4.1 Verneint
haben die Vorinstanzen auch die Erfüllung der Voraussetzung einer besonderen persönlichen
Beziehung des Rekurrenten zur Schweiz gemäss Art. 28 lit. b AuG. Nach
Art. 25 Abs. 2 lit. a VZAE kann eine solche Beziehung durch den Nachweis
längerer früherer Aufenthalte in der Schweiz etwa zu Ferien, Ausbildungs- oder
Erwerbszwecken begründet werden. Gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. b VZAE kann sie
auch durch enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz entstehen. Unter
Verweis auf die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts C‑797/2011 vom
14. September 2013 E. 9.1.7 und C‑6349/2010 vom 14. Januar 2013 E.
9.2.3 stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass die vorausgesetzten Beziehungen
zur Schweiz und nicht nur zu Angehörigen in der Schweiz bestehen müssten, da
ansonsten ein vereinfachter Familiennachzug für Angehörige in aufsteigender
Linie eingeführt würde, der vom Gesetzgeber nicht gewollt sei. Es müssten daher
eigenständige und von Angehörigen unabhängige Beziehungen soziokultureller oder
persönlicher Art vorhanden sein, wie beispielsweise Verbindungen zum örtlichen
Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit
der einheimischen Bevölkerung, da ansonsten die Gefahr der Abhängigkeit und
sozialen Isolierung bestehe (vgl. auch BVGer C‑1156/2012 vom 17. Februar
2014 E. 10.2).
2.4.2 Der
Rekurrent macht diesbezüglich mehrere Ferienaufenthalte von einigen Wochen in
der Schweiz geltend, aus denen sich besondere persönliche Beziehungen zur
Schweiz ergäben. Wie die Vorinstanzen aber zu Recht geltend machen, werden
solche durch nichts belegt. Zudem ist aufgrund der Ausführungen des Rekurrenten
auch nicht ersichtlich, dass solche Aufenthalte anderen Zwecken als der Pflege
seiner familiären Beziehung zu seinen Kindern und Enkeln gedient hätten.
2.4.3 Daraus
folgt, dass der Rekurrent die Voraussetzungen von Art. 28 AuG nicht erfüllt.
2.5
2.5.1 Weiter
beruft sich der Rekurrent auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im
Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG, aufgrund dessen von den Zulassungsvoraussetzungen
abgewichen werden kann. Der Begriff des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls
ist restriktiv auszulegen (BGE 130 II 39 E. 3 S. 41 f.; Uebersax, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 7.191),
d.h. es gelten strenge Voraussetzungen für die Anerkennung. Den Behörden steht
dabei ein Ermessenspielraum zu (vgl. Klaus,
in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage,
Basel 2009, N 17.152; VGE VD.2014.178 vom 27. März 2015 E. 2.1). Bei der
Prüfung eines erstmaligen Aufenthaltsgesuchs muss sich die ausländische Person
in ihrer Heimat in einer persönlichen Notlage befinden. Ihre Lebens- und Daseinsbedingungen
müssen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal ausländischer
Staatsangehöriger, in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein (Uebersax, a.a.O., N 7.192; Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen
und Delikten, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht
2012/2103, Bern 2013, S. 96). Diese Grundsätze hat die Vorinstanz zutreffend
anerkannt und angewendet. Sie hat erwogen, dass der heute 81-jährige,
verwitwete Rekurrent den grössten Teil seines Lebens in Mazedonien verbracht
hat. Seine beiden Söhne leben in der Schweiz, seine Tochter in Österreich. Er
hat sich bisher noch nie mit einem Anwesenheitsrecht in der Schweiz aufgehalten
und kann sich daher nicht auf einen langen Aufenthalt in der Schweiz berufen. Darin
unterscheidet sich die Situation des Rekurrenten nicht grundlegend von jener
anderer Personen im Ausland, deren Kinder emigriert sind. Daran ändert auch die
geltend gemachte schlechte Gesundheitssituation nichts. Zur Begründung seiner
Hilfs- und Betreuungsbedürftigkeit hat sich der Rekurrent im vorinstanzlichen
Verfahren auf einen Arztbericht von Dr. med. C____ vom 28. März 2014 berufen.
Darin wird ihm eine mittelschwere reaktive Depression mit zunehmender
Pflegebedürftigkeit attestiert. Der Rekurrent sei seit dem Tod seiner Ehefrau
praktisch täglich und in allen Lebenslagen auf fremde Hilfe angewiesen, habe
sich komplett zurückgezogen und leide an regelmässigen Schlafstörungen und
Angstzuständen. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zutreffend festgestellt, dass
die entsprechenden Feststellungen offensichtlich auf einer – wohl bei dessen
Familie eingeholten – Fremdanamnese („nachdem was mir berichtet wird“) beruht.
Zudem fällt auf, dass mit der neu im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren
eingereichten Bestätigung vom 25. November 2014 von Dr. D____ von der Poliklinik
[...] in […], welcher den Rekurrenten gemäss der deutschen Übersetzung als
„Leibpatient“ behandelte, eine depressive Erkrankung nicht diagnostiziert wird.
Wenn tatsächlich eine depressive Erkrankung vorliegen würde, die eine dermassen
schwere Hilflosigkeit bewirken würde, wie sie von Dr. C____ beschrieben wird,
so wäre dies wohl auch im neueren Bericht von Dr. D____ erwähnt worden.
2.5.2 Die
in der medizinischen Bestätigung vom 25. November 2014 diagnostizierten
Krankheiten eines niedrigen Blutdrucks, Schwindelsymptome sowie Rückenschmerzen
im Bereich der Brustwirbelsäule (Dorsalgie) weisen nicht auf eine dauernde
Betreuungsbedürftigkeit hin. Es ist daher mit der Vorinstanz festzustellen, dass
der Rekurrent keine hinreichenden Hinweise für die von ihm behauptete Betreuungsbedürftigkeit
hat liefern können. Damit ist er seiner entsprechenden Mitwirkungsobliegenheit
gemäss Art. 90 AuG nicht nachgekommen, wonach Ausländerinnen und Ausländer
verpflichtet sind, an der Feststellung des für die Anwendung des Gesetzes
massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen namentlich zutreffende und
vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen
Tatsachen machen (vgl. VGE VD.2012.102 vom 4. April 2013 E.2.2). Falls bestimmte
Tatsachen für die Behörden nicht oder nur schwer zugänglich sind, ergeben sich
Mitwirkungspflichten auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Die Parteien
sind dann verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung durch Auskunftserteilung
oder Beibringen der Beweismittel mitzuwirken. Werden in einem Rekurs blosse
Behauptungen aufgestellt, so ist das Gericht nicht verpflichtet, von sich aus
eigene Nachforschungen anzustellen (vgl. VGE VD.2014.107 vom 7. Januar 2015 E.
2.2.3, VD.2013.46 vom 27. November 2013 E. 3.5 mit Hinweisen).
2.5.3 Insgesamt
ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich, warum der Rekurrent nicht weiterhin in
seiner Heimat betreut und notfalls versorgt werden kann. Mit den Mitteln, die
für die Beherbergung und Betreuung in der Schweiz benötigt würden, können seine
Angehörige notorischerweise auch in ihrer Heimat für die Betreuung des Rekurrenten
sorgen. Es kann daher vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden.
Schliesslich
beruft sich der Rekurrent auf ein Anwesenheitsrecht aufgrund seines Anspruchs
auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Wie die Vorinstanz
zutreffend erwogen hat, wird nach der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK
in erster Linie die Kernfamilie geschützt, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten
sowie diejenige der Eltern mit ihren minderjährigen Kindern. Daneben werden
auch weitere familiäre Verhältnisse erfasst, sofern eine genügend nahe, echte
und tatsächlich gelebte Beziehung und ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis
besteht (vgl. BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159; BGE 115 Ib 1 E. 2c S. 5).
Hinweise für solche Beziehungen können das Zusammenleben in einem gemeinsamen
Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande,
regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere
Person bilden (BGE 135 I 143 E. 3.1 S. 148 f. mit
Hinweisen; VGE VD.2013.228 vom 28. Januar 2015 E. 4.3; vgl. BGer 2C_1172/2012
vom 22. Juli 2013 E. 3; vgl. BGer 2C_942/2010 vom 27. April 2011
E. 1.3). Eine solche Abhängigkeit weist der Rekurrent aber gerade nicht
nach. Selbst wenn man von einem nachgewiesenen Betreuungsbedarf des Rekurrenten
ausginge, müsste dieser wie ausgeführt nicht in der Familie seines Sohnes in
Basel gedeckt werden, sondern könnte von diesem vielmehr mit den ihm zur
Verfügung stehenden Mitteln auch in Mazedonien gewährleistet werden (vgl. auch
VGE VD.2010.214 vom 25. Januar 2011 E. 3.3, insbesondere E. 3.3.3).
Daraus folgt,
dass der Rekurs abzuweisen ist. Der Rekurrent trägt daher gemäss
§ 30 Abs. 1 VRPG dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dessen Kosten.
Die Gebühr ist auf CHF 1‘200.– festzulegen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des Rekursverfahrens
mit einer Gebühr von CHF 1‘200.–, einschliesslich Auslagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
BLaw Lukas Holzer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.