Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.107
ENTSCHEID
vom 5.
Oktober 2015
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 23. Juli 2015
betreffend Auferlegung von Verfahrenskosten
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. Juni 2015 wurde A____ wegen einfacher
Verletzung der Verkehrsregeln (Falschparkieren) zu einer Busse von CHF 40.–
verurteilt. Zudem wurden ihm Verfahrenskosten in Höhe von CHF 208.60
auferlegt.
Gegen diesen
Strafbefehl erhob A____ am 10. Juni 2015 Einsprache. Er wehrte sich gegen die
ihm auferlegten Kosten, wohingegen er die Busse akzeptierte. Mit Verfügung vom
23. Juli 2015 stellte das Einzelgericht in Strafsachen im Verfahren gemäss Art.
356 Abs. 6 der Schweizerischen Strafprozessordnung fest, dass der Strafbefehl
im Schuld- und Strafpunkt rechtskräftig geworden sei. A____ wurden die
Verfahrenskosten in Höhe von CHF 208.60 auferlegt, auf die Erhebung einer Entscheidgebühr
wurde ausnahmsweise verzichtet.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die Beschwerde von A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
vom 29. Juli 2015 mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung der Kostenauflage
für das Strafbefehlsverfahren. Die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin
holte die Akten des Strafgerichts ein, verzichtete jedoch auf die Einholung
einer Vernehmlassung.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.
Erwägungen
Gegen Verfügungen
der erstinstanzlichen Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde
erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen
Strafprozessordnung, StPO). Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes;
§ 17 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zur StPO). Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde des durch die
Kostenauflage betroffenen Beschwerdeführers ist daher einzutreten. Die
Kognition ist frei (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Der
Beschwerdeführer rügt die „unrichtige Feststellung des Sachverhaltes und
Unangemessenheit“ (Beschwerde S. 1). Nachdem er in seiner Einsprache vom 10. Juni
2015 ausdrücklich erklärt hatte, er akzeptiere die ihm auferlegte Busse (Akten
S. 5), ist davon auszugehen, dass sich seine Beschwerde einzig gegen die Auferlegung
der Kosten für das Strafbefehlsverfahren richtet. Er macht sinngemäss geltend,
weder den am 11. Februar 2014 an seinem Fahrzeug angebrachten Bussenzettel noch
die Übertretungsanzeigen mit Zahlungsaufforderung der Kantonspolizei Basel-Stadt
vom 3. April 2014, 5. Juni 2014 und 19. November 2014 erhalten zu haben. Erst
der per Einschreiben versandte Strafbefehl habe ihn erreicht. Er lehne deshalb
die ihm auferlegten Verfahrenskosten ab (Beschwerde S. 1). Sinngemäss bringt er
damit vor, er habe keine Gelegenheit gehabt, die Ordnungsbusse rechtzeitig zu
bezahlen und so zusätzliche Gebühren zu vermeiden.
2.2 Aus
den Aktenkopien geht hervor, dass die auf Französisch abgefassten Übertretungsanzeigen
der Kantonspolizei („avis d’infraction“) korrekt adressiert an den
Beschwerdeführer abgeschickt wurden (Akten S. 11-14). Die drei Sendungen wurden
jedoch im Gegensatz zum Strafbefehl nicht mit eingeschriebener, sondern mit gewöhnlicher
Post versandt. Das Strafgericht hat die Rechtslage in der Begründung der
angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben. Demgemäss ist der nicht eingeschriebene
Versand von Übertretungsanzeigen im Ordnungsbussenverfahren zulässig. Die Beweislast
für die Zustellung obliegt allerdings der Behörde. Der Nachweis der Zustellung
kann nicht nur durch eingeschriebene Post, sondern auch aufgrund von Indizien
oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden. Notwendig für den
Zustellnachweis ist eine Einzelfallbeurteilung, bei der nicht nur die Zahl der
Zustellungen, sondern auch alle weiteren wesentlichen Umstände berücksichtig werden.
Im Fall eines einmaligen Versands mit gewöhnlicher Post ist nicht
auszuschliessen, dass die Sendung nicht ankommt. Nach der Rechtsprechung des
Appellationsgerichts Basel-Stadt kann aber bereits bei zwei zu
unterschiedlichen Zeiten an eine korrekte und funktionsfähige Adresse versandten
Schreiben ausgeschlossen werden, dass diese nicht angekommen sind, wobei
aufgrund des Erfordernisses der Berücksichtigung aller wesentlicher Umstände
Ausnahmefälle vorbehalten bleiben müssen (AGE BES.2014.112 vom 28. Juli 2015 E.
2.3, BES.2014.124 vom 3. Dezember 2014 E. 2.5; BES.2013.31 vom 12. Juli 2013 E.
3.3 mit weiteren Hinweisen). Dies muss umso mehr für einen dreimaligen
korrekten Versand gelten, wo die Wahrscheinlichkeit eines Zustellungsfehlers
praktisch auf null sinkt.
2.3 Mit
der Vorinstanz erscheint damit ausgeschlossen, dass keine der drei Übertretungsanzeigen
den Beschwerdeführer erreicht hat, zumal der später ebenfalls an die Adresse [...]
in [...] versandte Strafbefehl dem Beschwerdeführer offenkundig zugestellt
werden konnte (Akten S. 3 f.). Zudem hat der Beschwerdeführer die genannte
Anschrift auch in seiner Einsprache als Wohnadresse eingetragen (Akten S. 5). Die
Ausführungen in der Beschwerde, wonach es auch bei der Zustellung von anderen
Sendungen zu Problemen gekommen sei (Beschwerde p. 1), sind durch nichts belegt
und vermögen auch inhaltlich nicht zu überzeugen. Insgesamt besteht kein
vernünftiger Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer mindestens eine der
Übertretungsanzeigen erhalten hat und dadurch hinreichend über die ihm
vorgeworfene Tat, die Busse und seine Möglichkeiten, diese zu bezahlen oder den
Vorwurf zu bestreiten, in Kenntnis gesetzt worden ist. Der Beschwerdeführer
hatte demnach nachweislich die Gelegenheit, die Ordnungsbusse zu bezahlen und
die Gebühren für das Strafbefehlsverfahren zu vermeiden. Dies führt zur Abweisung
seiner Beschwerde.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens ist der vorinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen.
Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO trägt der unterliegende Beschwerdeführer zudem die
Kosten des Beschwerdeverfahrens. Den Umständen des Falles und dem verursachten
Aufwand angemessen ist die Erhebung einer Gebühr von CHF 300.– (vgl. § 11 Abs.
1 Ziff. 6.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren, SG 154.810). Somit hat
der Beschwerdeführer die Busse von CHF 40.–, die Kosten des Strafbefehlsverfahrens
von CHF 208.60 an die Staatsanwaltschaft und diejenigen des Beschwerdeverfahrens
von CHF 300.– an das Appellationsgericht zu bezahlen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–, einschliesslich Auslagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).