Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Anwälte
AK.2015.1
ENTSCHEID
vom 1. Oktober 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm , Dr. Jeremy
Stephenson,
lic. iur. Andreas Schmidlin, lic.
iur. Yolanda Berger, Dr. Annka Dietrich
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A____ Anzeigestellerin
[...]
gegen
B____, Advokat, Anwalt
[...]
C____, Advokatin, Anwältin
[...]
Gegenstand
Anzeige von A____ vom 5.
Januar 2015
betreffend Einleitung eines
Disziplinarverfahrens
Sachverhalt
A____
(Anzeigestellerin) wurde seit dem 10. September 2012 in einem Verfahren
vor der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde KESB durch Advokatin C____ als Angestellte
von Advokat B____ und später durch diesen selber vertreten. Im Rahmen dieses
Verfahrens veranlassten die Advokaten [...] mehrere, gestaffelte Kostengutsprachen
der [...]-Rechtsschutzversicherung der Klientin, bis schliesslich die maximale
Deckung von CHF 5‘000.– ausgeschöpft war resp. überschritten wurde; das
Rechnungstotal belief sich auf CHF 7‘581.30. Am 25. Juni 2013 machte
Advokat B____ den Differenzbetrag bei der Klientin geltend und setzte diesen
schliesslich in Betreibung. Die [...]-Rechtsschutzversicherung kündigte
ihrerseits nach Abschluss der Streitigkeit den Versicherungsvertrag mit der Anzeigestellerin,
ebenso eine weitere Rechtsschutzversicherung, die [...], welche im Umfang von
CHF 300.– Leistungen erbracht hatte.
Mit Eingabe vom 5. Januar
2015 ist A____ bezüglich der Honorarforderung von Advokat B____ an die
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte gelangt und hat um
Überprüfung der Angelegenheit ersucht, da Advokat B____ „offensichtlich gegen
die Berufsregeln verstossen“ habe. Am 17. Januar 2015 hat die Anzeigestellerin
der Aufsichtskommission ein an Advokatin C____ gerichtetes Schreiben in Kopie
zugestellt. Advokat B____ hat am 4. Februar 2015 Stellung genommen und beantragt,
das aufsichtsrechtliche Verfahren sei nicht an die Hand zu nehmen, bzw. wieder
einzustellen; eventuell sei das aufsichtsrechtliche Verfahren gegen Advokatin C____
nicht an die Hand zu nehmen und es sei allenfalls die Einleitung eines aufsichtsrechtlichen
Verfahrens gegen Advokat B____ zu prüfen; subeventualiter sei in diesem Fall die
Frist für eine Stellungnahme angemessen zu erstrecken. Am 10. März 2015
hat die Anzeigestellerin der Aufsichtskommission ein an das Zivilgericht
gerichtetes Schreiben (Stellungnahme zum Revisionsgesuch) in Kopie zugestellt. Der
vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gemäss § 18 Abs.
2 und 21 Abs. 2 des kantonalen Advokaturgesetzes (AdvG, SG 291.100) ist die paritätisch
zusammengesetzte Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
funktionell zuständig zur Beurteilung des Verhaltens von Angehörigen der
Anwaltschaft, welches als mögliche Pflichtverletzung im Sinne des Bundesgesetzes
über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR
935.61) Anlass zur Verhängung einer Disziplinarmassnahme sein kann. Dabei
wird die Kommission gemäss § 24 Abs. 1 AdvG entweder von Amtes wegen oder
auf Anzeige hin tätig. Vorliegend hat die Aufsichtskommission durch Anzeige der
Klientin Kenntnis von einem möglichen Verstoss gegen die Berufsregeln erhalten.
Zwar haben die Parteien in der Zwischenzeit vor Zivilgericht einen Vergleich
geschlossen, in welchem sich die Klientin per Saldo aller Ansprüche verpflichtet
hat, noch CHF 500.– an das Honorar zu bezahlen und das gegen die Advokaten
[...] angestrengte „Aufsichtsbeschwerdeverfahren bei der Advokatenkammer
Basel-Stadt zurückzuziehen“. Während nun aber Advokat B____ in seiner Eingabe
vom 4. Februar 2015 geltend macht, es sei gar nie ein Aufsichtsverfahren
bei der Advokatenkammer hängig gewesen, tatsächlich sei das vorliegende
Aufsichtsverfahren gemeint gewesen, hat sich die Anzeigestellerin gegen diese
Darstellung verwahrt und hat bei der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts ein
Revisionsgesuch bezüglich des Vergleichs gestellt. Unabhängig von der
zivilrechtlichen Auseinandersetzung hat die Aufsichtskommission indes – von
Amtes wegen – zu prüfen, ob ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist. Die Anzeigestellerin
ist im aufsichtsrechtlichen Verfahren nicht etwa Partei und kann insofern auch
nicht über ihre Anzeige „verfügen“, z.B. durch Rückzug die Aufsichtskompetenz
der Aufsichtskommission entziehen. Zudem steht der Vorwurf einer Pflichtverletzung
weiterhin im Raum. Ohne Belang ist auch, ob Advokatin C____ als Angestellte von
Advokat B____ oder selbständig aufgetreten ist. Sie ist eingetragene Advokatin
und als solche den Regeln des BGFA unterstellt. Die Prüfung einer Pflichtverletzung
kommt daher für beide Anwälte in Betracht. In örtlicher Hinsicht ist die
hiesige Aufsichtskommission zuständig. Auf die Anzeige ist daher einzutreten.
Der Vorwurf der
Anzeigestellerin an die Advokaten B____ und C____ lautet im Wesentlichen dahingehend,
dass sie die zum damaligen Zeitpunkt von der Sozialhilfe abhängige Klientin
nicht rechtzeitig auf die Überschreitung des von der [...]-Rechtsschutzversicherung
gewährten Kostendachs von CHF 5‘000.– aufmerksam gemacht hätten und dass
die Advokaten durch Ausschöpfung der Rechtschutzversicherung ungeachtet des
Verfahrensausgangs quasi die Kündigung der Versicherungsverträge provoziert
hätten.
2.1 Gemäss
Art. 12 lit. i BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihre Klientschaft
bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung aufzuklären
und periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars zu
informieren. Der Pflicht zur unaufgeforderten periodischen Information kann der
Anwalt z.B. durch periodische Zwischenrechnungen nachkommen. In welcher Kadenz
solche Informationen zu erfolgen haben, lässt sich nicht allgemein sagen.
Massgebend sind vielmehr die Verhältnisse des Einzelfalls (Fellmann in: Fellmann/Zindel, Kommentar
zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. Zürich 2011, Art. 12 N 171b).
2.2 Vorliegend
geht es im Wesentlichen um die Frage, ob die Advokaten ihre Klientin
hinreichend über die Honorarentwicklung auf dem Laufenden gehalten haben. Aus
der Deservitenkarte und den von der Anzeigestellerin selber eingereichten Unterlagen
(act. 3; act. 6, Beilage 4), ergibt sich, dass die Klientin über die
Anfrage von Advokatin C____ bei der [...]-Rechtsschutzversicherung vom
12. September 2012 (Mandatsübernahme am 6. September 2012) sowie
deren Antwort unterrichtet worden ist. Anschliessend haben verschiedene
anwaltliche Bemühungen stattgefunden, welche immer wieder belegt wurden und von
denen die Klientin naturgemäss Kenntnis hatte, so namentlich Telefonate und
E-Mail-Verkehr. Allerdings dürfte die Darstellung der Anzeigestellerin zutreffen,
dass vor Ausschöpfung der Deckung von CHF 5‘000.– keine Zwischenabrechnung
erstellt, und dass die Klientin nicht eigens über die Erschöpfung des
Kostendaches orientiert worden ist. Die Advokaten machen jedenfalls nichts
dergleichen geltend und es ergibt sich auch nicht aus der Deservitenkarte. So
fehlen etwa – anders als bezüglich der ersten Anfrage am 12. September
2012 – Hinweise, dass die Klientin über das Ausschöpfen der Kostengutsprache
von CHF 3‘500.– am 10. Oktober 2012 oder Erreichen des Kostendachs
von CHF 5‘000.– am 11. Juni 2013 orientiert worden wäre (vgl. dazu
Schreiben der [...]-Rechtsschutzversicherung an die Klientin vom 2. August
2013). Solches wäre aber korrekt gewesen, zumal die Klientin, wie die Advokaten
wissen mussten, offenbar von der Sozialhilfe unterstützt wurde. Allerdings hat
dieser Umstand die Anwälte denn auch dazu bewogen, bis auf einen Betrag von CHF 500.–
auf die überschiessende Forderung zu verzichten, obwohl diese an sich durch
entsprechenden Aufwand ausgewiesen war. Insofern ist nun ein Einschreiten der
Aufsichtskommission nicht angezeigt und es kann bei der Belehrung sein Bewenden
haben.
Entgegen der
Auffassung der Anzeigestellerin ist es zudem nicht zu beanstanden, dass die
beauftragten Advokaten die Deckung der Rechtsschutzversicherung durch die von
der Klientin gewünschten Aktivitäten ausgeschöpft haben. Der entsprechende
Aufwand wurde geleistet und ist dokumentiert. Die Anzeigestellerin verstrickt
sich in einen gewissen Widerspruch, wenn sie einerseits die Einschaltung ihrer
Rechtsschutzversicherung verlangt, die anwaltlichen Leistungen beansprucht, dann
aber andererseits kritisiert, dass bei Erschöpfung der Leistung die
Rechtsschutzversicherung den Vertrag gekündigt hat. Jedenfalls haben die
Advokaten diesen Umstand, welcher jedem Versicherungsvertrag inhärent ist,
nicht zu vertreten. Davon, dass sie den Kostenrahmen unnötig, oder gar
absichtlich zum Nachteil der Klientin ausgeschöpft hätten, kann keine Rede
sein.
Nach dem
Gesagten ist auf die Einleitung eines Verfahrens zu verzichten. Für das
vorliegende Aufsichtsverfahren sind keine Kosten zu erheben.
Demgemäss erkennt
die Aufsichtskommission:
://: Gegen Advokat B____ und Advokatin C____
wird kein Disziplinarverfahren eingeleitet.
Für das Aufsichtsverfahren werden keine
Kosten erhoben.
AUFSICHTSKOMMISSION ÜBER DIE
ANWÄLTINNEN UND ANWÄLTE BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Niklaus Matt