Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
ZB.2015.54
ENTSCHEID
vom 14. Januar 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Stephan
Wullschleger, Dr. Olivier Steiner,
und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Wolf Kramer
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[...]
gegen
Handelsregisteramt Basel-Stadt
Berufungsbeklagter
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin
vom 16. Juli 2015
betreffend Auflösung der
Gesellschaft gemäss Art. 731b OR
Sachverhalt
Das
Handelsregisteramt teilte dem Zivilgericht am 9. Juni 2015 mit, dass die Berufungsklägerin
Mängel in ihrer Organisation aufweise: sie verfüge über keinen Verwaltungsrat
mit Vertretungsberechtigung. Es seien deshalb die erforderlichen Massnahmen zu
ergreifen. Mit Entscheid vom 16. Juli 2015 stellte das Zivilgericht fest, dass
die Berufungsklägerin den beanstandeten Mangel nicht behoben hatte. Es ordnete
deren Auflösung und Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an. In
den Erwägungen des Entscheids hält das Zivilgericht fest, dass das
Handelsregisteramt am 3. August 2015 die Behebung des Mangels mitgeteilt habe
und somit nach seinem Entscheid. Das Zivilgericht könne seinen Entscheid nicht
nachträglich abändern, stattdessen könne das Appellationsgericht im
Berufungsverfahren neue Tatsachen berücksichtigen. Mit Schreiben vom 31. Juli
2015 teilte das Handelsregisteramt dem Zivilgericht mit, dass die
Berufungsklägerin den Mangel in der Organisation behoben habe, über ein neues
Domizil und ein Mitglied des Verwaltungsrates mit Wohnsitz in der Schweiz und
Einzelzeichnungsberechtigung verfüge, was im Handelsregister mit
Tagesregisterdatum vom 31. Juli 2015 eingetragen worden sei. Die schriftliche Begründung
des Entscheids wurde der Berufungsklägerin am 10. November 2015 zugestellt. Mit
Berufung vom 11. November 2015 stellt die Berufungsklägerin den Antrag, der
Entscheid des Zivilgerichts sei aufzuheben. Das Handelsregisteramt hat auf die
Einreichung einer Berufungsantwort verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist
nach Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erstinstanzliche
End- und Zwischenentscheide unterliegen in vermögensrechtlichen Angelegenheiten
dann der Berufung nach Art. 308 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung
(ZPO; SR 272), wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen
Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Festlegung des Streitwerts bei
einem Verfahren nach Art. 731b OR auf das Aktienkapital der Gesellschaft
abzustellen (BGer 4A_106/2010 vom 22. Juni 2010 E. 6; vgl. auch Watter/Pamer-Wieser, Basler Kommentar, 4.
Auflage, Art. 731b OR N 27 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend beträgt das Aktienkapital
CHF 100‘000.–, so dass die Streitwertgrenze für die Berufungsfähigkeit
überschritten ist. Der Auflösungsentscheid nach Art. 731b OR ist gemäss
Art. 250 lit. c Ziffer 6 ZPO im summarischen Verfahren gefällt
worden. Die demnach geltende Berufungsfrist von 10 Tagen nach Eröffnung
des schriftlich begründeten Entscheids (Art. 314 Abs. 1 ZPO)
wurde vorliegend eingehalten. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist,
nachdem erstinstanzlich die Zivilgerichtspräsidentin als Einzelrichterin
geurteilt hat, der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 1
und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Ziffer 1 lit. c des
Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[EG ZPO; SGS 221.100]).
Nach Art. 317
Abs. 1 ZPO sind im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen,
wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt
nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Die Tatsache der
Behebung des Organisationsmangels ereignete sich erst nach dem Entscheid des
Zivilgerichts. Sie konnte daher nicht bereits vor der ersten Instanz vorgebracht
werden. Die Mutation im Handelsregister erfolgte am 31. Juli 2015 (Tagesregisterdatum).
Die entsprechende Mitteilung, dass der Mangel behoben ist, erfolgte am 3.
August 2015 (Poststempel) und damit ohne Verzug. Die neue Tatsache ist daher im
Berufungsverfahren beachtlich. Folglich ist festzustellen, dass die Berufungsklägerin
nach dem erstinstanzlichen Entscheid und während der Ausfertigung der
schriftlichen Entscheidbegründung den Organisationsmangel behoben hat. Die Berufung
ist daher gutzuheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben.
Die
Berufungsklägerin hat mit ihrem Verhalten das erst- und das zweitinstanzliche
Verfahren verursacht und daher die Gerichtskosten beider Instanzen von je
CHF 500.− zu tragen (Art. 108 ZPO).
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: In Gutheissung der Berufung wird der
Entscheid des Zivilgerichts vom 16. Juli 2015 aufgehoben.
Die Berufungsklägerin trägt die erstinstanzlichen
Gerichtskosten von CHF 500.– sowie die zweitinstanzlichen Gerichtskosten
von CHF 500.–.
Mitteilung an:
Berufungsklägerin
Handelsregisteramt Basel-Stadt
Konkursamt Basel-Stadt
Grundbuchamt Basel-Stadt
Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Wolf Kramer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den
Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30
Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben
werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der
Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in
Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.