Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
ZB.2015.7
ENTSCHEID
vom 18. November 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm (Vorsitz), Dr.
Olivier Steiner, Dr. Annatina Wirz, Dr. Andreas
Traub, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[...] Klägerin
vertreten durch [...] Advokaten,
[...]
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[...] Beklagte
vertreten durch [...], Rechtsanwalt
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 30. Oktober 2014
betreffend Forderung
Sachverhalt
Die A____ (Klägerin
und Berufungsklägerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Basel, welche hauptsächlich
im Bereich der Vermittlung von Versicherungsverträgen tätig ist. Die B____ (Beklagte
und Berufungsbeklagte) ist eine Stiftung nach liechtensteinischem Recht, deren
Haupttätigkeit im Bereich des Private Banking und Asset Management liegt. Am
19. August/27. September 2005 schlossen die Rechtsvorgängerin
der Berufungsklägerin, die C____, und die Berufungsbeklagte eine mit Maklervertrag
bezeichnete Vereinbarung. Darin verpflichtete sich C____, folgende Leistungen
für die Berufungsbeklagte zu erbringen:
-
die Prüfung und Überwachung
des Versicherungsbedarfs im Bereich der Berufshaftpflichtversicherung unter Berücksichtigung
der speziellen Verhältnisse und der spezifischen Bedürfnisse der Berufungsbeklagten;
-
die Beratung über die auf die
Bedürfnisse der Berufungsbeklagten zugeschnittenen Versicherungsmöglichkeiten;
-
die Besorgung von Offerten
sowie die Vermittlung der notwendig erachteten Versicherungsverträge an die Versicherer;
-
die Verwaltung, Überwachung
und laufende Betreuung der Versicherungsverträge;
-
die laufende Anpassung des
Versicherungsschutzes und/oder der Versicherungskonditionen an veränderte Risiko-
und Marktverhältnisse sowie an veränderte Bedürfnisse der Berufungsbeklagten;
-
die
Unterstützung der Berufungsbeklagten im Schadenfall.
Weiter
war in Ziffer 8 der Vereinbarung festgehalten, dass die Leistungen der C____
durch die von den Versicherungsgesellschaften bezahlte Courtage abgegolten
seien. Schliesslich war in Ziffer 11 des Vertrags vorgesehen, dass der
Auftrag mit einer Frist von drei Monaten jeweils auf das Ende des laufenden
Kalenderjahres mit eingeschriebenem Brief gekündigt werden könne. Mit Nachtrag
vom 14. Oktober 2005 vereinbarten die Parteien, dass die C____ auch
die Prüfung und Überwachung des Versicherungsbedarfs der Berufungsbeklagten im
Bereich der Vertrauensschadensversicherung übernehme.
Nachdem die C____
im Zug einer Fusion von der Berufungsklägerin übernommen worden war, schlossen
die Berufungsklägerin und die Berufungsbeklagte am 1. Juni 2010 eine
ebenfalls mit Maklervertrag bezeichnete Vereinbarung ab. Diese enthielt für die
Berufungsklägerin genau dieselben Pflichten wie diejenigen, welche die C____
mit der Vereinbarung vom 19. August/27. September 2005 sowie mit
Zusatzvereinbarung vom 14. Oktober 2005 übernommen hatte. Zudem waren
auch die Regelungen betreffend die Entschädigung der Berufungsklägerin und
betreffend die Kündigungsmöglichkeit identisch mit der Vereinbarung vom
19. August/27. September 2005.
In den letzten
drei Monaten des Jahres 2012 verhandelte die Berufungsklägerin mit vier
verschiedenen Versicherungsgesellschaften und vermittelte der Berufungsbeklagten
schliesslich vier Versicherungspolicen für das Jahr 2013.
Mit Schreiben
vom 12. Dezember 2005 kündigte die Berufungsbeklagte den Maklervertrag
vom 19. August/27.September 2005 samt Nachtrag mit sofortiger
Wirkung. Am 15. Januar 2013 teilte die Berufungsbeklagte den
Versicherungsgesellschaften, mit welchen sie die Versicherungsverträge für das
Jahr 2013 abgeschlossen hatte, mit, dass sie dem bisherigen
Versicherungsbroker die Vollmacht entzogen und die Firma D____ per
12. Dezember 2012 das Versicherungsbrokermandat erteilt habe. Damit
seien sämtliche Courtagen ausschliesslich an den neuen Broker auszubezahlen.
Mit Schreiben
vom 16. bzw. 30. Mai 2013 versuchte die Berufungsklägerin bei den
Versicherungsgesellschaften, mit welchen die Berufungsbeklagte durch ihre
Vermittlung Versicherungsverträge für das Jahr 2013 abgeschlossen hatte,
die Courtagen für ihre Vermittlungstätigkeit erhältlich zu machen. Drei der
Versicherungsgesellschaften verweigerten die Auszahlung der Courtage jedoch, da
diese an denjenigen Versicherungsbroker auszurichten seien, welcher bei
Geltungsbeginn einer Police mit dem Brokermandat betraut sei. Vorliegend sei
dies nicht mehr die Berufungsklägerin, sondern die D____. Die Versicherungsgesellschaft,
welche die Courtage bereits ausgerichtet hatte, kündigte mit Schreiben vom
28. März 2013 an, dass sie ihre Leistung zurückfordern werde.
Am
21. August 2013 gelangte die Berufungsklägerin an das Zivilgericht
und verlangte die Verurteilung der Berufungsbeklagten zur Zahlung von
CHF 181'530.–, nebst Zins zu 5 % seit dem 28. Mai 2013 auf
CHF 51'750.–, Zins zu 5 % seit dem 19. Juni 2013 auf
CHF 44'805.– sowie Zins zu 5 % seit dem 11. Juli 2013 auf
CHF 84'975.–, Mehrforderungen vorbehalten. Mit Klageantwort vom
2. Dezember 2013 verlangte die Berufungsbeklagte die Abweisung der
Klage. Nach einem zweiten Schriftenwechsel fand am 30. Oktober 2014
eine mündliche Verhandlung vor dem Zivilgericht statt. Mit Entscheid vom gleichen
Tag wies das Zivilgericht die Klage kostenfällig ab.
Den schriftlich
begründeten Entscheid hat die Berufungsklägerin mit Berufung vom
30. Januar 2015 beim Appellationsgericht angefochten. Damit
wiederholt sie die erstinstanzlich gestellten Anträge mit dem Zusatz, dass
eventuell die Sache zur neuen Beurteilung an das Zivilgericht zurückzuweisen
sei. Die Berufungsbeklagte verlangt mit Berufungsantwort vom
20. April 2015 die Abweisung der Berufung unter Bestätigung des
erstinstanzlichen Entscheids, eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Am 18. November 2015 hat die
Hauptverhandlung vor dem Appellationsgericht stattgefunden, an welcher drei
Zeugen befragt worden sind. Die Parteien sind zum Vortrag gelangt. Die
Tatsachen und Vorbringen der Parteien ergeben sich, soweit sie von Belang sind,
aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der
vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Zivilgerichtsakten ergangen.
Erwägungen
In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Berufung gegen erstinstanzliche
Entscheide offen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen
Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308
Abs. 2 ZPO). Im vorliegenden Fall fordert die Berufungsklägerin von
der Berufungsbeklagten unverändert einen Betrag von CHF 181'530.– (nebst
Zins). Damit ist der genannte Streitwert von CHF 10'000.– ohne Weiteres
erreicht. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Berufung ist somit
einzutreten. Zuständig zu ihrer Beurteilung ist die Kammer des Appellationsgerichts
(§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [EG ZPO; SG 221.100]).
Das Zivilgericht
hat im angefochtenen Entscheid zunächst die verschiedenen Rechtsbeziehungen
zwischen Versicherungsbroker, Versicherungsnehmer und Versicherungsgesellschaft
mit ihren wesentlichen Vertragsinhalten dargestellt. Demnach habe zwischen der Berufungsklägerin
als Versicherungsbroker und der Berufungsbeklagten als Versicherungsnehmerin
ein Versicherungsbrokervertrag mit verschiedenen Rechten und Pflichten
bestanden, namentlich die Vermittlung von Versicherungsverträgen durch den
Broker gegen Entgelt, wobei die Usanz bestehe, dass die Leistungen des Brokers
über Courtagen der Versicherungsunternehmen abgegolten würden, welche über die
Prämien auf den Versicherungsnehmer überwälzt würden. Diesen Brokervertrag hat
das Zivilgericht als Innominatvertrag eingestuft. Versicherungsbroker und
Versicherungsunternehmen würden in der Regel eine sogenannte Zusammenarbeitsvereinbarung
abschliessen, in welcher sie auch die Berechnung der Courtage festlegen würden.
Zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsunternehmer bestehe schliesslich
ein Versicherungsvertrag (angefochtener Entscheid, E. 2).
Dem Vorbringen
der Berufungsklägerin, dass die fristlose Kündigung des Versicherungsbrokervertrags
vom 12. Dezember 2012 der vertraglichen Kündigungsregelung
widerspreche und deshalb unzulässig sei, hat das Zivilgericht entgegengehalten,
dass die zwingende Bestimmung von Art. 404 Abs. 1 OR aus dem
Auftragsrecht auch für den Versicherungsbrokervertrag als Innominatvertrag
anwendbar sei. Zwischen den Vertragsparteien bestehe ein grosses
Vertrauensverhältnis, was für die jederzeitige Auflösbarkeit des
Versicherungsbrokervertrags spreche. Dies gelte umso mehr, als die Parteien
ihren Vertrag als "Maklervertrag" bezeichnet hätten, dessen
Hauptbestandteil das Aushandeln und Abschliessen von Versicherungsverträgen
gebildet hätte. Auf den Maklervertrag sei Art. 404 Abs. 1 OR
auch anwendbar (E. 4.2).
In einem
nächsten Schritt hat das Zivilgericht darauf verwiesen, dass die Möglichkeit
der jederzeitigen Kündbarkeit nicht zwingend einen Anspruch der Berufungsklägerin
ausschliesse, von der Berufungsbeklagten für ihre Bemühungen im Jahre 2012
entschädigt zu werden (E. 5.1). Die Berufungsklägerin habe sich
Ende 2012 darum bemüht, für die Berufungsbeklagte Versicherungsverträge
abzuschliessen. Der Vermittlungserfolg sei unbestrittenermassen eingetreten,
habe die Berufungsbeklagte doch mit vier Versicherungsgesellschaften
Versicherungsverträge für das Jahr 2013 abgeschlossen. Der Vermittlungserfolg
sei möglicherweise noch während der Geltungsdauer des
Versicherungsbrokervertrags eingetreten. Jedenfalls sei der Erfolg kurz nach
dessen Kündigung vom 12. Dezember 2012 eingetreten, hätten die
Versicherungsverträge doch per 31. Dezember 2012 vorliegen müssen. Da
die Berufungsklägerin die verdiente Provision aufgrund der Kündigung des
Versicherungsbrokervertrages nicht mehr bei den Versicherungsunternehmen habe
einziehen können, müsse ihr ihre ehemalige Vertragspartnerin, für welche sie
ihre Leistungen ja erbracht gehabt habe, das Entgelt entrichten (E. 5.2).
Daran
anschliessend hat das Zivilgericht ausgeführt, dass die Parteien sich nicht (genügend)
über die Höhe der grundsätzlich geschuldeten Entschädigung geeinigt hätten, da
die Berufungsbeklagte keine Kenntnis über die Höhe der an die Berufungsklägerin
ausgerichteten Courtagen gehabt habe (E. 5.3). In der Folge hat das
Zivilgericht geprüft, ob die Berufungsklägerin den Beweis für die auf dem Markt
übliche Entschädigung für die von ihr erbrachten Leistungen erbracht habe.
Bezüglich der ins Recht gelegten Dokumente hat es einen rechtsgenüglichen
Nachweis verneint, bezüglich der beantragten Zeugen jedoch von deren Befragung
abgesehen, weil der Anspruch der Berufungsklägerin ohnehin an
Verrechnungsansprüchen der Berufungsbeklagten scheitere. Mangels Angaben oder
Beweisen zum betriebenen Aufwand könne auch keine angemessene Entschädigung im
Sinne von Art. 394 Abs. 3 OR oder Art. 414 OR
festgelegt werden (E. 5.4).
Bezüglich der zur
Verrechnung gestellten Gegenforderungen der Berufungsbeklagten – die Berufungsbeklagte
hatte die Herausgabe der von der Berufungsklägerin in den Jahren 2006 bis 2012
bezogenen Courtagen in der Höhe von CHF 1'390'000.– verlangt – hat das
Zivilgericht ausgeführt, dass die in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu
den Retrozessionen im Bankenwesen entwickelten Grundsätze auch auf die
Courtagen des Versicherungsbrokers anwendbar seien (E. 7.2). Die Berufungsbeklagte
habe nicht rechtsgültig auf deren Herausgabe verzichtet. Die Berufungsklägerin
habe nicht nachweisen können, sie ausreichend über die Berechnung der Courtage
informiert zu haben (E. 7.4). Damit habe die Berufungsbeklagte Anspruch
auf Herausgabe der von den Versicherungsgesellschaften an die Berufungsklägerin
ausgerichteten Courtagen, unabhängig davon, ob die Verjährung dieses
Herausgabeanspruchs fünf oder zehn Jahre betrage, da die zur Verrechnung gebrachte
Forderung so oder anders höher als die eingeklagten CHF 181'530.– sei.
Zwar hätte die Berufungsklägerin Anspruch auf ein Entgelt für ihre Tätigkeit
für die Berufungsbeklagte in den Jahren 2006 bis 2012, welches von
der zur Verrechnung gebrachten Forderung abzuziehen wäre. Die Berufungsklägerin
hätte hierzu entweder die übliche Entschädigung für Versicherungsbroker ihrer
Art in jenen Jahren nachweisen oder aber darlegen müssen, welche Bemühungen,
Aufwendungen und Auslagen sie in Erfüllung des Versicherungsbrokervertrags gehabt
habe, damit die Höhe einer angemessenen Entschädigung hätte festgelegt werden
können. Die Berufungsklägerin habe dazu jedoch keine substantiierten Ausführungen
gemacht und auch keine Beweise ins Recht gelegt bzw. beantragt (E. 7.5).
Die Berufungsklägerin
erhebt in vier Punkten Rügen gegen den vorinstanzlichen Entscheid. Sie folgt
dem Zivilgericht zunächst insoweit, wie es im Grundsatz auf einen Anspruch auf
Entschädigung sowohl aus Vertrag als auch aufgrund einer Kündigung zur Unzeit
erkannt hat (Berufung, Rz 38). Die Berufungsklägerin beanstandet indessen,
dass das Zivilgericht mit Bezug auf die von der Berufungsbeklagten zur
Verrechnung gestellten Forderungen die Retrozessionspraxis des Bundesgerichts
im Vermögensverwaltungsbereich auf die Courtagen im Versicherungsbereich angewendet
und damit einen Anspruch der Berufungsbeklagten auf deren Herausgabe bejaht
habe (dazu Berufung, Rz 39 ff.). Abgesehen davon habe sie entgegen
den Erwägungen der Vorinstanz die Berufungsbeklagte hinreichend über die Courtagen
informiert, womit diese rechtsgültig auf deren Ablieferung verzichtet habe
(Rz 55 ff.). Mit Bezug auf ihre eigene Forderungen aus dem
Maklervertrag rügt die Berufungsklägerin, dass das Zivilgericht, obschon es
sich an zwei Stellen in seinem Entscheid mit der Frage nach dem marktüblichen
Maklerhonorar befasse, ihr Recht auf den Beweis verletzt habe, indem es dazu
angebotene Beweise (Befragung von Zeugen, Einholung eines Kurzgutachtens) nicht
abgenommen habe. Entgegen den Ausführungen des Zivilgerichts habe sie eine
verkehrsübliche Entschädigung des Versicherungsmaklers von 15 % der
jährlichen Versicherungsprämien hinreichend nachgewiesen (Rz 63 ff.).
Schliesslich hält die Berufungsklägerin dem Zivilgericht vor, dass sie auch im
Falle der Anwendung der Schadenersatzregelung nach Art. 404
Abs. 2 OR Anspruch auf eine Entschädigung von 15 % hätte
(Rz 81 ff.).
Bevor die Rügen
der Berufungsklägerin im Einzelnen zu prüfen sind (nachstehend E. 5), gilt
es, sich mit den Einwänden der Berufungsbeklagten zu befassen, wonach die Berufungsklägerin
entgegen den Darlegungen des Zivilgerichts unter E. 5.2 des angefochtenen
Entscheids keine Honoraransprüche ihr gegenüber habe (Berufungsantwort,
Rz 7 ff.; dazu nachfolgend E. 4).
4.1 Wie
bereits ausgeführt (oben E. 2) hat das Zivilgericht im Grundsatz einen Anspruch
der Berufungsklägerin auf die Provision bejaht, weil ihre Vermittlungsbemühungen
Ende 2012 unbestrittenermassen dazu geführt hätten, dass die Berufungsbeklagte
mit vier Versicherungsgesellschaften Versicherungsverträge für das Jahr 2013
abgeschlossen habe. Da sie diese Vergütung aufgrund der Kündigung des
Versicherungsbrokervertrags nicht mehr bei den Versicherungsunternehmen einziehen
könne, müsse ihr ihre ehemalige Vertragspartnerin, für welche die Berufungsklägerin
ihre Leistungen ja erbracht habe, das Entgelt entrichten (angefochtener Entscheid,
E. 5.2).
4.2 Die
Berufungsbeklagte bemängelt, dass das Zivilgericht übergehe, dass die Parteien
vereinbart hätten, die Berufungsklägerin erhalte ihr Honorar über die Courtagen
der Versicherer. Nach deren Vertragskonzept müssten die Versicherer und nicht
die Berufungsbeklagte zahlen. Die Zahlung der Versicherer erfolge aufgrund
einer (von der Vereinbarung mit der Berufungsbeklagten unabhängigen) Zusammenarbeitsvereinbarung
zwischen Versicherer und der Berufungsklägerin als Broker. Dieser Anspruch
gegenüber den Versicherern auf Ausrichtung von Courtagen wandle sich im Falle,
dass ein Versicherer aus irgendeinem Grund nicht zahle, nicht in einen
vertraglichen Honoraranspruch gegen den Versicherten (Berufungsantwort,
Rz 8). Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.
4.2.1 Die
Parteien haben mit ihrer Vereinbarung vom 1. Juni 2010 (Klagebeilage [KB] 9)
einen Versicherungsbrokervertrag abgeschlossen, den das Zivilgericht zu Recht
als Innominatvertrag qualifiziert hat (angefochtener Entscheid, E. 2). Er
enthält wesentliche Elemente des Auftrags bzw. des Maklervertrags als
Spezialform eines Auftrags. Beide Parten haben als geschäftserfahren – die Berufungsbeklagte
gar mit über 1'800 Angestellten international im Bankenwesen tätig – zu
gelten. Bezüglich Honorierung steht fest, dass die Parteien nicht einen
unentgeltlichen Auftrag abgeschlossen haben. Vielmehr sollte die Beauftragte
für ihre Bemühungen entschädigt werden, was unbestritten ist. Der vorliegende
Brokervertrag zeichnet sich indessen dadurch aus, dass die beauftragte Maklerin
ihre Bemühungen nicht von der Auftraggeberin direkt vergütet erhielt. Die
Maklerleistungen sollten vielmehr branchenüblich von den Vertragsversicherungen
mittels Courtagenzahlung entschädigt werden (so ausdrücklich auch Ziffer 8
des Brokervertrags; für eine vergleichbare Konstellation BGer 4C.121/2005
vom 5. Juli 2005 E. 4.1). Das ändert indessen nichts daran, dass
die Courtagen die Gegenleistung für die Tätigkeit der Maklerin zugunsten der Auftraggeberin
darstellen. Sie erfolgen nicht als Entschädigung für eine Tätigkeit zugunsten
der Versicherungen, auch wenn die Courtagen von diesen bezahlt werden
(BGE 124 III 481 E. 4.b E. 485 f.). Die Courtagen
werden regelmässig aus den Prämienzahlungen der Versicherungsnehmer finanziert
(dazu und zum Folgenden eingehend Fuhrer,
Gebt dem Makler, was des Maklers ist, und dem Kunden, was des Kunden ist,
HAVE 2013 S. 107 ff., Rz 18 ff. mit Verweisen). Wirtschaftlich
betrachtet sind es stets die Versicherungsnehmer, die für die Honorierung der
Makler aufkommen, was auch folgerichtig ist, sind es doch sie, die von den in
ihrem Interesse erbrachten Dienstleistungen profitieren. Dementsprechend liegt
rechtlich betrachtet der Honorierungsanspruch des Maklers auch nicht im Zusammenarbeitsvertrag
zwischen ihm und den Versicherern begründet. Grundlage des Entschädigungsanspruchs
bildet stattdessen der Brokervertrag zwischen Makler und Versicherungsnehmer als
Auftraggeber. Soll nach dem vorliegenden Vergütungsmodell der Makler aufgrund
des eingegangenen Auftragsverhältnisses zum Versicherungsnehmer für diesen
tätig werden und soll der Makler bei laufenden Makler- und
Versicherungsverträgen einen direkten Anspruch gegenüber den Versicherern auf
Zahlung von Courtagen haben (vgl. BGE 124 III 481 E. 4.c
S. 486), kann die Pflicht des Versicherungsnehmers, den Versicherern das
dem Makler auszuzahlende Geld zur Verfügung zu stellen, ihre Grundlage nur im
Versicherungsvertrag haben. Mit der Bereitstellung der entsprechenden Mittel
wird im Versicherungsvertrag ein Befreiungsversprechen verbunden. Darin
verspricht die Versicherungsgesellschaft dem Versicherungsnehmer, sich durch
vertragliche Abrede mit dem Makler als Honorargläubiger an Stelle des Versicherungsnehmers
zur Schuldnerin des Maklers zu machen. Mit diesem Versprechen wird indessen
erst eine interne Schuldübernahme bewirkt. Beabsichtigt wird jedoch eine
externe (oder privative) Schuldübernahme im Sinne eines echten Vertrags zugunsten
Dritter (Art. 112 OR). Mit dem Abschluss bzw. der Verlängerung des
Versicherungsvertrags geht der Versicherer beim vorliegenden Vergütungsmodell
implizit die Pflicht ein, dem Makler ein Angebot zur externen Schuldübernahme
zu machen und damit den Versicherungsnehmer von seiner Honorierungsschuld
gegenüber dem Makler zu befreien. Der Versicherungsnehmer als Auftraggeber wird
indessen erst befreit, wenn der Makler das Angebot der Versicherung angenommen
hat und somit einen direkten Anspruch gegenüber der Versicherung auf Zahlung
der Courtagen erworben hat.
4.2.2 Eine
andere Frage ist, wann der Anspruch auf den Maklerlohn überhaupt entsteht und
fällig wird. Hierüber haben die Parteien im vorliegenden Maklervertrag keine
Vereinbarung getroffen. Damit spielt das dispositive Recht. Gemäss
Art. 413 Abs. 1 OR ist der Maklerlohn verdient, sobald der (angestrebte)
Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklerlohn
zustande gekommen ist. Der Anspruch des Maklers auf eine Provision setzt somit
ein Doppeltes voraus (näher dazu Ammann,
in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar. Obligationenrecht I,
6. Auflage, Basel 2015, Art. 413 N 4 ff.;
BGE 131 III 268 E. 5.1.2 S. 275 und BGer 4D_43/2014
vom 19. November 2014 E. 3.2.2, je mit Hinweisen): zum einen
muss der angestrebte Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten nach
Inhalt und Form rechtsgültig und frei von Willensmängeln zustande gekommen
sein. Zum anderen ist der Maklerlohn nur geschuldet, wenn das Zustandekommen
des Zielgeschäfts kausal auf die Bemühungen des Maklers zurückzuführen ist.
Dies gilt auch dann, wenn der – durch den Makler kausal bewirkte –
Geschäftsabschluss erst nach Widerruf des Maklervertrags durch den Auftraggeber
zustande kommt. Anderenfalls könnte der Auftraggeber den Makler durch Kündigung
um seinen Lohnanspruch bringen (Ammann,
a.a.O., Art. 413 N 10; Guhl/Schnyder,
Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Auflage, Zürich 2000,
§ 50 N 19; BGE 57 II 187 E. 2 S. 193).
4.2.3 Behauptet
die Berufungsbeklagte vorliegend, dass die Berufungsklägerin keinen Anspruch
ihr gegenüber auf Zahlung der Courtagen habe, übergeht sie den Umstand, dass es
bezüglich des Honorierungsanspruchs der Berufungsklägerin für die Vermittlung
der Versicherungsverträge für das Jahr 2013 nicht zu einer Schuldübernahme
durch die betreffenden Versicherungsgesellschaften und damit zu ihrer Befreiung
von der Vergütungspflicht aus dem Brokervertrag gekommen ist. Es ist unbestritten,
dass die Berufungsbeklagte im Dezember 2012 für das Jahr 2013 vier
Versicherungsverträge abgeschlossen hat, welche die Berufungsklägerin ihr im
Zeitraum Oktober bis Dezember 2012 vermittelt hatte. Da die angestrebten Verträge
rechtsgültig infolge der Tätigkeit der Berufungsklägerin zustande gekommen
sind, ist ein Vergütungsanspruch grundsätzlich entstanden. Die Berufungsklägerin
hat damit Anspruch auf Entschädigung ihrer Bemühungen, auch wenn die Berufungsbeklagte
ihr das Brokermandat am 12. Dezember 2012 entzogen hat. Aufgrund der
Bestimmung von Ziffer 8 des Maklervertrags vom 1. Juni 2010,
wonach die Leistungen der Berufungsklägerin über die von den betreffenden
Versicherungsgesellschaften zu zahlenden Courtagen abgegolten würden
(KB 9), wäre die Berufungsbeklagte verpflichtet gewesen, die
Vergütungspflicht anteilsmässig auf die involvierten Versicherungsgesellschaften
zu überbinden. Indem sie diese jedoch mit ihrem Schreiben vom
15. Januar 2013 anwies, die Courtagen ausschliesslich an die neue
Brokerin D____ auszurichten (KB 58), unterliess sie diese Überbindung
(bzw. machte sie sie rückgängig), so dass sie im Ergebnis auch nicht von ihrer
Honorierungspflicht gegenüber der Berufungsklägerin entbunden wurde.
Zum gleichen
Ergebnis kommt man, wenn man die unterlassene Überbindung als Verletzung der
Pflichten der Berufungsbeklagten aus dem Brokervertrag begreift. Infolge ihres
vertragswidrigen Verhaltens würde die Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin
gegenüber deshalb nach Art. 97 OR schadenersatzpflichtig
(BGer 4C.121/2005 vom 5. Juli 2005 E. 4.1). Der Schaden bestünde
in den Courtagen, welche die Berufungsklägerin aufgrund des Schreibens der Berufungsbeklagten
vom 15. Januar 2013 (KB 58) nicht mehr bei den
Versicherungsgesellschaften einfordern konnte.
Bei diesem
Ergebnis kommt der Frage, ob der Brokervertrag zur Unzeit gekündet worden ist
und demzufolge gemäss Art. 404 Abs. 2 OR Schadenersatz
geschuldet ist (dazu angefochtener Entscheid, E. 6), keine prozessentscheidende
Bedeutung mehr zu.
4.3 Die
Berufungsbeklagte bringt sodann vor, dass die Berufungsklägerin keine
Honoraransprüche geltend machen könne, die ihr nach ihrem eigenen Vertragskonzept
nicht zustehen würden. Die Berufungsklägerin habe nach ihren eigenen Angaben
bereits in der Klage in dem Sinne in die Vorleistung gehen müssen, dass ihre
Arbeiten nicht im laufenden, sondern erst im darauffolgenden Kalenderjahr honoriert
worden seien. Die Berufungsklägerin hätte ihre Courtagen demnach auch bei Einhaltung
der vertraglichen Kündigungsfrist nicht bei den Versicherungsgesellschaften erhältlich
machen können. Auf ihre diesbezüglichen Vorbringen in der Klageantwort sei das
Zivilgericht mit keinem Wort eingegangen (Berufungsantwort, Rz 9).
Inwiefern die Vorinstanz auf dieses Vorbringen hätte eingehen müssen, kann
dahingestellt bleiben. Denn wie vorstehend unter E. 4.2.3 dargestellt
steht der Berufungsklägerin grundsätzlich ein Honorar für die erfolgte
Vertragsvermittlung zu, dessen Auszahlung durch die Versicherer infolge der
Intervention der Berufungsbeklagten bei diesen unterblieb, und nunmehr durch
die Berufungsbeklagte zu tragen ist. Die Ausführungen der Berufungsbeklagten
unter Rz 9 der Berufungsantwort stehen explizit im Zusammenhang mit der
Frage, ob die Kündigung zur Unzeit erfolgte (ebenda, sub c). Da diese
Frage nach dem Gesagten im Berufungsverfahren ohne jede weitere Bedeutung ist
bzw. die Gutheissung der klägerischen Forderung im Grundsatz nicht mit
Art. 404 Abs. 2 OR zu begründen ist, erübrigt es sich, die
diesbezüglichen Vorbringen der Berufungsbeklagten näher zu prüfen.
4.4 Die
Berufungsbeklagte rügt weiter, die Berufungsklägerin habe keine Courtagen und
kein Honorar, sondern Schadenersatz eingeklagt. Die Berufungsklägerin habe sich
in ihrem Eventualstandpunkt – im Hauptstandpunkt habe sie die Anwendbarkeit von
Art. 404 OR bestritten – ausdrücklich auf die Schadenersatzpflicht
des Auftraggebers bei Kündigung zur Unzeit nach Art. 404 Abs. 2 OR
berufen (Berufungsantwort, Rz 10). Man könne sich fragen, ob das
Zivilgericht die Parteien im Rahmen ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör
darüber hätte informieren müssen, dass es ihre Ausführungen entgegen der
Klagebegründung nicht unter dem Blickwinkel des eingeklagten Schadenersatzanspruchs
nach Art. 404 Abs. 2 OR, sondern unter dem Blickwinkel eines
vertraglichen Anspruchs auf einen Maklerlohn zu prüfen gedenke. Es sei aber
anerkannt, dass eine Entscheidung, die sich auf faktische oder rechtliche
Gesichtspunkte stützt, welche die Parteien im Verfahren weder vorgebracht
hätten noch als relevant hätten erachten können, gegen ihren Anspruch auf
rechtliches Gehör verstosse (Berufungsantwort, Rz 11).
Diese Vorbringen
finden in den Akten keine Grundlage. Die Berufungsklägerin hat schon mit der Klagebegründung
alle notwendigen Behauptungen aufgestellt und die entsprechenden Belege
benannt. Sie hat unter Rz 28 ff. dargelegt, welches in der Zeit von
Oktober 2012 bis Dezember 2012 ihre Arbeiten im Zusammenhang mit den
Vertragsverlängerungen für das Versicherungsjahr 2013 waren. Unter
Rz 30 der Klage hat sie explizit ausgeführt, dass diese
(Vorleistungs-)Arbeiten nach dem bestehenden Maklervertragsmodell einen
Entschädigungsanspruch gegenüber der Berufungsbeklagten für die Vermittlung der
Versicherungsverträge begründeten hätten. Des Weiteren hat die Berufungsklägerin
der Berufungsbeklagten mit der Klage Vertragsverletzungen vorgeworfen, indem sie
einerseits vertragswidrig fristlos gekündigt habe (Rz 31 ff.) und
andererseits deren Schreiben an die Versicherer vom 15. Januar 2013
dazu geführt habe, dass sie ihren Vergütungsanspruch nicht mehr bei den Versicherungsgesellschaften
habe geltend machen können (Rz 39). Sie hat in der Klage nicht nur die für
einen vertraglichen Anspruch notwendigen tatsächlichen Behauptungen
aufgestellt, sondern auch die entsprechenden rechtlichen Ausführungen dazu
gemacht (Klage, Rz 43 ff.). In der Hauptverhandlung vor Zivilgericht hat
die Berufungsklägerin schliesslich ausführen lassen, dass ihr Maklerlohn gemäss
Art. 413 Abs. 1 OR verdient gewesen sei, nachdem die Berufungsbeklagte
die von ihr für das Jahr 2013 vermittelten Versicherungen angenommen
gehabt habe. Mit der Anweisung an die Versicherungsgesellschaft, die Courtagen
für das Jahr 2013 nicht mehr an die Berufungsklägerin auszuzahlen, habe
die Berufungsbeklagte verhindert, dass die Berufungsklägerin ihren Lohn geltend
machen könne, womit sie diesen Lohn selber zu ersetzen habe (Plädoyernotizen,
S. 8 f.). Unter diesen Umständen ist es unverständlich, wie die Berufungsbeklagte
behaupten kann, die Berufungsklägerin habe bloss Schadenersatz und nicht
Honorar eingeklagt, weshalb das Zivilgericht die Klage zu Unrecht auch unter
dem Blickwinkel vertraglicher Ansprüche geprüft habe. Eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Die Berufungsbeklagte hatte
von Anfang des erstinstanzlichen Verfahrens an ausreichend Gelegenheit, zu den
entsprechenden Vorbringen der Berufungsklägerin Stellung zu nehmen.
Wie unter
E. 4.3.2 vorstehend ausgeführt, steht der Berufungsklägerin grundsätzlich
ein Anspruch auf Vergütung ihrer Vermittlungsbemühungen (bzw. auf Ersatz der entgangenen
Courtagen) zu. Die Höhe der geschuldeten Courtagen ist umstritten.
5.1 Das
Zivilgericht hat zunächst festgestellt, dass die Höhe der Courtage im Vertrag
nicht angegeben sei. Aus den gesamten Umständen hat es sodann geschlossen, dass
die Berufungsbeklagte keine Kenntnis von der Höhe der an die Berufungsklägerin
ausgerichteten Courtagen gehabt habe. Deshalb habe über die Höhe des
grundsätzlich geschuldeten Entgelts kein Konsens bestanden (angefochtener Entscheid,
E. 5.3). Demzufolge sei die Höhe des Honorars der Berufungsklägerin nach
Art. 394 Abs. 3 bzw. Art. 414 OR zu bemessen, mithin sei
ein Entgelt in der Höhe des üblichen Honorars geschuldet. Das Zivilgericht ist
im Anschluss daran indessen zum Schluss gekommen, dass die von der Berufungsklägerin
eingereichten Dokumente nicht zum Beweis der behaupteten marktüblichen Courtage
von 15 % genügten. Von der Befragung der beantragten Zeugen hat es in der
Folge dann abgesehen, weil der Anspruch der Berufungsklägerin ohnehin an
Verrechnungsansprüchen der Berufungsbeklagten scheitere (E. 5.4). Diesen
Erwägungen kann nicht gefolgt werden, zumal, wie nachstehend darzulegen ist
(unten E. 6), der Berufungsbeklagten keine Ansprüche zustehen, die sie zur
Verrechnung bringen könnte. Bevor auf die Frage nach der Marktüblichkeit von Vermittlungsprovisionen
in der Höhe von 15 % im hier zur Diskussion stehenden Versicherungszweig
einzugehen ist, gilt es sich mit dem Vorbringen der Berufungsbeklagten zu
befassen, dass eine allenfalls bestehende Verkehrsübung zwischen Brokern und Versicherungsgesellschaft
ihr nicht entgegengehalten werden könne.
5.2 Die
Berufungsbeklagte führt unter Rz 13 sub b) der Berufungsantwort aus,
dass die Anerkennung des Verhaltens bestimmter Kreise im Sinne einer Übung gemäss
Art. 414 OR die Zustimmung aller an dem betreffenden Geschäftszweig
beteiligten Kreise voraussetze. Seien die Courtagen in der Vergangenheit von
den Vesicherern meistens direkt an die Broker bezahlt worden, ohne dass die Versicherten
von ihrem Umfang gewusst hätten, würde die Zustimmung aller an dem betreffenden
Geschäftszweig beteiligten Kreise fehlen. Selbst wenn, so die Berufungsbeklagte
weiter unter "Zu 64-67" sub c)aa), die fraglichen Courtagen
zwischen den Versicherern und den Brokern üblich sein sollten, könnten sie ihr
gegenüber nicht als übliches Honorar im Sinne von Art. 414 OR geltend
gemacht werden. Eine entsprechende Übung zwischen Broker und Versicherten sei
weder behauptet noch bewiesen. Dieses Vorbringen hält einer näheren Betrachtung
nicht stand.
Nach
Art. 414 OR gilt, wenn die Höhe der dem Makler geschuldeten Vergütung
vertraglich nicht festgesetzt wird und auch keine Taxe (im Sinne eines
behördlich festgesetzten Tarifs) besteht, der übliche Lohn als
vereinbart. Als Übung im Sinne dieser Bestimmung gelten die Gepflogenheiten,
welche den (rechtsgeschäftlichen) Verkehr unter den Beteiligten effektiv
beherrschen (Fuhrer, a.a.O.,
Rz 28 unter Verweis auf Fellmann,
in: Berner Kommentar. Der einfache Auftrag [Art. 394-406 OR],
Bern 1992, Art. 394 N 409). Nach Auffassung der Berufungsbeklagten
kann eine Verkehrsübung nur entstehen, wenn alle an dem betreffenden
Geschäftszweig beteiligten Kreise der Übung zustimmen. Hierzu braucht es
allerdings keine ausdrückliche Zustimmung. Es genügt, wenn sich die Parteien
konkludent der Verkehrssitte unterziehen und ihr rechtsgeschäftliches Handeln
dementsprechend ausrichten. Ob im Einzelfall den Parteien diese Verkehrssitte
bekannt ist, ist unerheblich (Fellmann,
a.a.O., Art. 394 N 379). Für den vorliegenden Fall ist entscheidend,
dass beide Parteien in Branchen tätig sind, wo Provisionen, Kommissionen,
Courtagen u. dgl. allgegenwärtig sind. Auch wenn deren Höhe im Einzelfall nicht
bekannt ist, gehen die Parteien in Ermangelung ausdrücklicher vereinbarter Vergütungshöhe
regelmässig von marktüblichen Courtagen aus. Bezeichnenderweise lautete vorliegend
auch die entsprechende Orientierung der Rechtsvorgängerin der Berufungsklägerin,
der C____, in ihrem Schreiben an die Berufungsbeklagte vom
28. Februar 2007, in welchem sie festhielt: "Für unsere Tätigkeit
erhalten wir von den Versicherungsgesellschaften eine marktübliche (Hervorhebung
hier) Courtage." Die Berufungsbeklagte bestätigte die Kenntnisnahme
des Inhalts dieses Schreibens und damit auch diesen Verweis auf eine Vergütung
nach marktüblichen Ansätzen unterschriftlich am 1. März 2007
(KB 30). Damit akzeptierte die Berufungsbeklagte eine Entschädigung der Berufungsklägerin
nach in der Versicherungsbranche üblichen Ansätzen. Die Details zur Höhe der
Courtagen waren für sie zu jenem Zeitpunkt offensichtlich ohne Belang. Hat sich
die Berufungsbeklagte im konkreten Fall mit einer Honorierung der Berufungsklägerin
nach Ansätzen, wie sie im Verkehr zwischen Versicherer und Broker verbreitet
sind, einverstanden erklärt, kann sie sich nicht mehr darauf berufen, dass es
am Nachweis der allgemeinen Zustimmung der Versicherten zu dieser Übung fehle.
5.3 Die
Berufungsklägerin hat, nachdem das Zivilgericht dem Antrag auf Befragung
namentlich genannter Zeugen nicht nachgekommen war (vgl. angefochtener Entscheid,
E. 5.4 a.E.), ihren Antrag auf deren Befragung im Berufungsverfahren
erneuert (Berufung, Rz 74). Infolgedessen hat das Appellationsgericht an
der heutigen Hauptverhandlung drei Zeugen insbesondere zur Frage nach der in
der Versicherungsbranche üblichen Höhe der Courtagen befragt. Der Zeuge E____,
angestellt bei der F____, bei welcher die Berufungsklägerin für die Berufungsbeklagte
die Exzedentenpolice 1 in der Berufshaftpflichtversicherung vermittelt
hatte (vgl. Klage, Rz 16), hat ausgesagt, dass es bei der vertraglichen
Abmachung mit den Brokern gewisse Regeln gegeben habe. In seiner Firma sei eine
Courtage von 15 % üblich. Grundsätzlich werde nicht differenziert, nur in
seltenen Ausnahmefällen, z.B. wenn "der Londonmarkt involviert" sei,
sei die Courtage höher (Protokoll der Hauptverhandlung, S. 2). Die Zeugin G____,
für die H____ (ehemalige I____) in Frankfurt (D) tätig, bei welcher für die Berufungsbeklagte
die Grundversicherung der Berufshaftpflichtversicherung seinerzeit abgeschlossen
worden war (vgl. Klage, Rz 16), hat zur Auskunft gegeben, dass in
Deutschland die Courtagen ab 15 % beginnen würden. In Deutschland würden
das auch andere Versicherungsunternehmen zahlen. Je nach Grösse des
Maklerhauses und dessen Bestand würde es auch höhere Sätze (bis 22 %)
geben (Protokoll der Hauptverhandlung, S. 2). Der Zeuge J____, heute bei K____
angestellt, ehemals bei der L____, bei welcher eine Vertrauensschadenversicherung
bestand (vgl. Klage, Rz 16), hat angegeben, dass es zwar Unterschiede
zwischen Versicherern und Maklern gegeben habe. Im Bereich der Vertrauensschadenversicherung
seien damals aber immer 15 % üblich gewesen, das gelte generell für alle
grossen Anbietern in diesem Bereich. Weniger Courtage (10 %) werde nur
angeboten, wenn ein Versicherer dieses Produkt aus strategischen Gründen nicht
fördern wolle (Protokoll der Hauptverhandlung, S. 3).
Die Aussagen der
drei Zeugen zeigen unmissverständlich, dass auf dem Markt der Berufshaftpflicht
sowohl im Verhältnis von Brokern zu schweizerischen Versicherern (Zeuge E____)
als auch zu deutschen Versicherern (Zeugin G____) Courtagen in der Höhe von
15 % (der Nettoversicherungsprämien) bezahlt werden. Der selbe Ansatz wird
in der Schweiz auch im Bereich der Vertrauensschadenversicherung bezahlt (Zeuge
J____). Die Zeugen G____ und J____ haben darüber hinaus bestätigt, dass der
Ansatz nicht nur in den Unternehmen angewendet wird bzw. wurde, für die sie
tätig sind bzw. waren, sondern generell auf dem Markt gilt. Die Zeugin G____
hat darüber hinaus bekräftigt, dass es sich bei den genannten 15 % um
einen Minimalansatz handle. In gleicher Weise hat der Zeuge J____ angegeben,
dass weniger Courtage nur dann bezahlt werde, wenn der betreffende Versicherer
kein Interesse an diesem Geschäft hat. Aufgrund dieser übereinstimmenden
Aussagen ist damit von einer branchenüblichen Honorierung der Broker durch die
Versicherungsgesellschaften bei der Vermittlung von Berufshaftplicht- und
Vertrauensschadenversicherungen in der Höhe von 15 % der Nettoversicherungsprämien
auszugehen. Hat die Berufungsklägerin damit den geforderten Nachweis für die
Branchenusanz erbracht (Fuhrer,
a.a.O., Rz 28), sind ihre Vergütungsforderungen, welche auf diesem Ansatz
beruhen (vgl. Klage, Rz 36), gutzuheissen.
5.4 Gegen
die Berücksichtigung einer Courtage in der Höhe von 15 % wendet die Berufungsbeklagte
ein, dass ein Honorar in dieser Höhe übersetzt wäre. Sie verlangt deshalb
gestützt auf Art. 417 OR die Herabsetzung des Honorars, wobei sie
gleich die gänzliche Abweisung der klägerischen Forderung anbegehrt, weil die Berufungsklägerin
keinerlei Angaben dazu gemacht oder Beweise dafür erbracht habe, welche Aufwand
sie betrieben habe (Berufungsantwort, Rz 14). Die Berufungsbeklagte kann
mit diesen Vorbringen nicht gehört werden. Denn sie übergeht damit den Umstand,
dass die genannte Gesetzesbestimmung die Herabsetzung des Maklerlohns ausdrücklich
nur bei der Arbeitsvermittlung und bei Grundstückskäufen (sowie nach der
Gerichtspraxis auch bei verwandten Grundstücksgeschäften) zulässt (Ammann, a.a.O., Art. 417 N 1).
Da Art. 417 OR als Ausnahmebestimmung in die Vertragsfreiheit
eingreift, ist diese Norm einschränkend auszulegen (BGer 4C.121/2005 vom
5. Juli 2005 E. 4.2.1; Bracher,
in: Huguenin/Müller-Chen/Girsberger [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht.
Art. 319-529 OR, 2. Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2012,
Art. 417 N 1). Es verbietet sich daher, den Anwendungsbereich von
Art. 417 OR auf andere denn als die genannten Rechtsgeschäfte
auszudehnen. Da die Berufungsbeklagte auch keine Sonderbestimmung namhaft
macht, die die Möglichkeit der Herabsetzung des Maklerlohns für die Vermittlung
von Versicherungsverträgen vorsieht (für eine Übersicht über anderweitige
Sonderbestimmungen Weber/ Vlcek,
in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar Obligationenrecht. Art. 1-529,
Basel 2008, Art. 417 N 2), kann ihrem Herabsetzungsantrag nicht
gefolgt werden.
6.1 Wie
vorne unter E. 2 dargelegt, hat das Zivilgericht geprüft, ob der Berufungsbeklagten
Gegenforderungen zustehen, die sie gegenüber dem Honoraranspruch der Berufungsklägerin
zur Verrechnung bringen könnte. Die Berufungsbeklagte hatte unter Berufung auf
die sogenannte Retrozessionspraxis des Bundesgerichts die Herausgabe der von
der Berufungsklägerin in den Jahren 2006 bis 2012 bezogenen Courtagen
in der Höhe von CHF 1'390'000.– verlangt. Das Zivilgericht hat dazu ausgeführt,
dass die Herausgabepflicht bei Retrozessionen auf der Überlegung basiere,
Interessenkollisionen vorzubeugen. Eine solche Interessenkollision liege auch
beim Versicherungsbroker vor. Die Courtage berechne sich nach einem Prozentsatz
der Versicherungsprämie. Daher habe der Versicherungsbroker ein Interesse, dass
sein Auftraggeber mit demjenigen Versicherer einen Vertrag abschliesse, welcher
ihm den höchsten Prozentsatz für die Courtage verspreche, und dass die
Versicherungsprämien möglichst hoch seien. Diese Interessen des
Versicherungsbrokers würden den Interessen des Versicherungsnehmers diametral
entgegenlaufen, welcher daran interessiert sei, bei möglichst tiefen Prämien
den bestmöglichen Versicherungsschutz zu erlangen. Seien die Retrozessionen
gleich hoch wie das vereinbarte Honorar, so das Zivilgericht weiter unter
Berufung auf das Bundesgericht, verzichte der Auftraggeber mit der Preisgabe
seines Herausgabeanspruchs letztlich nicht auf Geld, sondern insbesondere auf
das gesetzlich vorgegebene System zur Vermeidung von Interessenskonflikten. Der
Auftraggeber müsse daher wissen, welche Verwaltungsverhandlungen und in welchem
Ausmass diese von Abreden mit Dritten beeinflusst sein könnten. Aus diesen
Gründen hat das Zivilgericht die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den
Retrozessionen auch anwendbar auf die Courtagen des Versicherungsbroker erklärt
(angefochtener Entscheid, E. 7.2). Diesen Erwägungen kann das
Appellationsgericht im Ergebnis nicht folgen.
6.2 Die
Übertragung der sogenannten Retrozessionspraxis des Bundesgerichts auf
Courtagen, welche die Versicherungsbroker von den Versicherern ausbezahlt erhalten,
scheitert schon daran, dass die Courtagen bei näherer Betrachtung keine Rückvergütungen
im Sinne dieser Retrozessionspraxis darstellen. Bei den Retrozessionen im
Vermögensverwaltungsgeschäft handelt es sich regelmässig um Zahlungen, die den
(externen) Vermögensverwaltern gestützt auf entsprechende Vereinbarungen mit
den Depotbanken aus von diesen vereinnahmten Gebühren zufliessen
(BGE 137 III 393 E. 2.1 S. 395 f. und
138 III 755 E. 4.2 S. 759 f.). Im Gegensatz dazu
finden die hier zur Diskussion stehenden Courtagen im Versicherungsgeschäft ihren
Rechtsgrund nicht in Vereinbarungen zwischen den beauftragten Maklern und den
Versicherungen, den sogenannten Zusammenarbeitsverträgen. Wie oben unter
E. 4.2.1 dargestellt, bildet Rechtsgrund der Zahlung die Schuldübernahme
des Versicherers, mit welcher dieser dem Versicherungsnehmer versprochen hat,
ihn von seiner Honorierungspflicht gegenüber dem Makler zu befreien. Die
Schuldübernahme hat der Versicherer nicht dem Makler, sondern dem
Versicherungsnehmer versprochen. Der Umstand, dass diese interne
Schuldübernahme dem Makler angezeigt, von diesem genehmigt und dadurch zur
privativen wird, macht sie nicht zum Bestand einer Vereinbarung zwischen Makler
und Versicherer (Fuhrer, a.a.O.,
Rz 29). Dies muss auf jeden Fall so weit gelten, wie zwischen Makler und
Versicherungsnehmer ein Honorar in genau bestimmter oder wenigstens in
marktüblicher Höhe vereinbart worden ist (Fuhrer,
a.a.O. Rz 32). Nur wenn zwischen Versicherer und Makler eine höhere
Courtage und/oder die Ausrichtung von (etwa volumen-, wachstums- oder
ertragsabhängigen) Sondervergütungen vereinbart werden, sind diese Abreden
nicht mehr durch das Schuldübernahmeversprechen des Versicherers gedeckt, so
dass zu prüfen wäre, inwiefern sie einer Herausgabepflicht unterstehen (Näheres
dazu bei Fuhrer, a.a.O.,
Rz 34 ff.). Da die Parteien vorliegend eine Honorierung der Berufungsklägerin
nach letztlich marktüblichen Ansätzen vereinbart haben, welchen die
ausgerichteten Courtagen entsprochen haben (oben E. 5.3), handelt es sich
bei diesen Zahlungen nicht um Vergütungen, die ihren Rechtsgrund in den Zusammenarbeitsverträgen
zwischen der Berufungsklägerin und den verschiedenen Versicherungen hätten. Sie
finden ihre Grundlage vielmehr in den entsprechenden Schuldübernahmen durch die
verschiedenen Versicherer. Deshalb ist im vorliegenden Fall auch kein Platz für
die Übertragung der bundesgerichtlichen Retrozessionspraxis zu Drittvergütungen
im Vermögensverwaltungsgeschäft auf Courtagen für Broker im Versicherungsgeschäft,
womit auch eine Herausgabepflicht gestützt auf Art. 400
Abs. 1 OR entfällt.
6.3
6.3.1 Will
man demgegenüber den Rechtsgrund für die Courtagen an die Berufungsklägerin in
den verschiedenen Zusammenarbeitsverträgen sehen, so fragt sich, inwiefern
diese Zahlungen indirekte, d.h. in einem inneren Zusammenhang mit der
Auftragsausführung stehende Vorteile (wie z.B. Rabatte, Provisionen) darstellen,
die der Herausgabepflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR unterliegen
(vgl. dazu BGE 138 III 755 E. 4.2 S. 759 f. und
132 III 460 E. 4.1 S. 464 mit Hinweisen). Wie das
Zivilgericht richtig ausgeführt hat, soll mit der Herausgabepflicht von
Retrozessionen potenziellen Interessenskollisionen vorgebeugt werden
(angefochtener Entscheid, E. 7.2). Indessen kann nicht jeder nur so
geringfügige mögliche Interessenskonflikt des Beauftragten zu einer
Herausgabepflicht führen. Vielmehr muss für das konkrete Auftragsverhältnis
geprüft werden, wie gross die Gefahr ist, dass der Beauftragte das fremde
Geschäft in eigenem Interesse führt (vgl. BGE 138 III 755
E. 5.3 S. 762 f. und E. 5.5 S. 764), und ob der
Auftraggeber diese Gefahr kennt bzw. zu erkennen vermag.
6.3.2 Das
Bundesgericht begründete seine Retrozessionspraxis im Zusammenhang mit dem Vermögensverwaltungsgeschäft.
Zu den Courtagen von Versicherungsbrokern hat es sich bislang nicht geäussert
(zum vermeintlichen Leading case BGer 4A_427/2011 vom
29. November 2011 nachstehend E. 6.3.4). In den vom
Bundesgericht beurteilten Fällen ging es entweder um Rückvergütungen an die Vermögensverwalter
durch die Depotbanken für von diesen (direkt) vereinnahmten Gebühren (BGE 132 III 460
und 137 III 393) oder um Bestandespflegekommissionen, welche die
vermögensverwaltende Bank von Fondsgesellschaften aus Sondervermögen – an denen
der Kunde anteilmässig beteiligt war – für deren für die Anleger erworbenen
Produkte erhalten hatte (BGE 138 III 755 E. 5.4
S. 763 f.). Das Bundesgericht hatte damit Fälle vor Augen, in denen
der Beauftragte neben einem direkten Honorar des Auftraggebers zusätzlich noch
Kommissionen, Provisionen und dergleichen von einer Drittpartei erhält, welche
nach Anzahl und Höhe der für den Kunden vorgenommenen Transaktionen bemessen
sind. Es handelt sich dabei um versteckte Vergütungen, welche dem Auftraggeber
weder nach Anzahl noch nach Ausmass bekannt sind. Ebenso unbekannt ist dem
Auftraggeber, auf welchen Transaktionen überhaupt Retrozessionen erfolgen. Da
der Beauftragte im Vermögensverwaltungsgeschäft regelmässig befugt ist, ohne
Rücksprache mit dem Auftraggeber Anlageentscheide zu treffen und Anlagegeschäfte
abzuschliessen, ist bei transaktionsabhängigen Rückvergütungen der Anreiz des
Vermögensverwalters gross, durch (zu) häufige Transaktionen (sogenanntes
Churning) ein Zusatzeinkommen zu erzielen. Die Gefahr eines Interessenkonflikts
des Beauftragten ist in solchen Konstellationen augenscheinlich (BGE 132 III 460
E. 4.2 S. 465 und 137 III 393 E. 2.3 S. 397; ferner
zum Interessenkonflikt bei volumenabhängigen, progressiv ausgestalteten Bestandespflegekommissionen
BGE 138 III 755 E. 5.6 S. 765 f.).
6.3.3 Im
vorliegenden Fall gestalteten sich die Verhältnisse indessen anders. Die Berufungsbeklagte
bezahlte hier kein Honorar für die Bemühungen der Berufungsklägerin. Deren
Entschädigung sollte ausschliesslich durch Courtagen der Versicherer erfolgen,
wie dies im schriftlichen Auftrag jeweils ausdrücklich festgehalten war
(Maklervertrag vom 19. August/27. September 2005 [KB 8] und
Maklervertrag vom 1. Juni 2010 [KB 9], jeweils Ziffer 8).
Die Berufungsbeklagte war demzufolge von Anfang an informiert, dass seitens der
Versicherungsunternehmen Courtagen bezahlt würden. Es lag auch in ihrem Interesse,
die Entschädigungsfrage mit der Berufungsklägerin auf diese Weise zu regeln.
Aufgrund der Regelung von Ziffer 3 der Maklerverträge, wonach der
Abschluss und die Kündigung der Versicherungsverträge der Zustimmung der
Auftraggeberin bedurften, war die Berufungsklägerin nicht ermächtigt, ohne
Kenntnis der Berufungsbeklagten eigenständig Verträge abzuschliessen und
aufzulösen. Die Berufungsbeklagte war somit immer auf dem Laufenden, wie viele
Verträge mit den Versicherungsgesellschaften abgeschlossen wurden und damit
einen Courtageanspruch auslösten. Sie musste die jeweiligen Versicherungsverträge
selber genehmigen bzw. (mit)unterzeichnen und gestützt hierauf die Prämien
bezahlen. Wie viele Verträge abgeschlossen wurden und in welchem Umfang Prämien
zu bezahlen waren, stand somit nicht im Belieben der Berufungsklägerin.
Die Berufungsbeklagte
kannte die Höhe der von ihr zu bezahlenden Prämien. Falls sie diese für übersetzt
gehalten hätte, hätte sie die vorgelegten Versicherungsverträge ablehnen oder
herabsetzen lassen können. Sie kannte zwar die genaue Höhe der Courtagen nicht.
Sie wusste aufgrund einer entsprechenden Information der Berufungsklägerin
lediglich, aber immerhin, dass es sich um Courtagen in marktüblicher Höhe
handelte (Schreiben der C____ vom 28. Februar 2007 [KB 30]).
Damit ist
vorliegend das Interessenkonfliktpotenzial gegenüber den anderen vom
Bundesgericht behandelten Beispielen, wo es um transaktions-, volumen- oder andere
erfolgsabhängige Zusatzvergütungen ging, erheblich geringer. Kommt hinzu, dass,
wie auch die heutige Zeugenbefragung ergeben hat (oben E. 5.3), auf dem
Markt für Berufshaftpflicht- und Vertrauensschadensversicherungen die Ansätze
und die Berechnungsgrundlagen gegenüber den Brokern identisch – mit Bestimmtheit
bezüglich des gültigen Mindestsatzes von 15 % – sind und somit für den
Broker faktisch kein Anreiz geschaffen wird, zu Lasten des Kunden für sich oder
einzelne Versicherer Vorteile zu erwirtschaften (so in allgemeiner Weise für
die Versicherungsbranche Müller-Chen/Uhlmann,
Zusammenarbeitsverträge zwischen Versicherern und Brokern, HAVE 2005
S. 224 ff., 227). Da das Vergütungssystem vorliegend als laufende Courtagen
(fester Prozentsatz des generierten Prämienvolumens während der gesamten
Laufdauer des Vertrags) ausgestaltet war, womit Courtagen sowohl bei Neuabschluss
wie auch bei Verlängerung der Versicherungspolice anfielen, entfiel auch der
Anreiz für die Berufungsklägerin, bestehende Verträge umzuplatzieren (Müller-Chen/Uhlmann, a.a.O.,
S. 226).
Werden wie
vorliegend keine versteckten Zusatzvergütungen an die Broker ausgerichtet und
ist das Courtagensystem faktisch einheitlich ausgestaltet, liegt der Interessenkonflikt
der Broker einzig darin, dass die Broker Interesse an einem Versicherungsvertrag
mit möglichst hohen Prämien haben, während die Versicherungsnehmer an möglichst
tiefen Prämien bei bestmöglichem Versicherungsschutz interessiert sind. Die
Entschädigung von Maklern in Form von Provisionen (Prozentversprechen) nach
Massgabe des Geschäftserfolgs ist indessen nicht verpönt, sondern weit verbreitet
(Ammann, a.a.O., Art. 413
N 1). Die eigene Profitabilität und Rentabilität zu steigern, ist
rechtlich nicht verboten. Dass der Makler unter den gegebenen Umständen eigene
Vergütungsinteressen verfolgt, ist augenscheinlich und systeminhärent. Die
Frage ist nur, wie transparent das damit verbundene Anreizsystem ist
(vgl. Müller-Chen/Uhlmann,
a.a.O., S. S. 228 f.). Im vorliegenden Fall wurde eine Vergütung
in Form von Courtagen als ausschliessliche Entschädigung im Rahmen
marktüblicher Ansätze vereinbart. Die Berufungsbeklagte ist zwar nicht selber
auf dem Versicherungsmarkt tätig. Aber auch Banken beziehen ihre Vergütungen
für von ihnen getätigte Transaktionen regelmässig in Form von Courtagen und Provisionen
nach Massgabe der Anzahl und des Umfangs der Bankgeschäfte. Mit der Vereinbarung
einer Vergütung der Berufungsklägerin in Form einer Courtage wusste die Berufungsbeklagte
daher bestens Bescheid über die damit für die Brokerin verbundenen Anreize.
Wäre sie damit nicht einverstanden gewesen, hätte sie diese mit einer anderen
vertraglichen Abmachung von vorneherein eliminieren können, indem sie die Berufungsklägerin
selber entschädigt hätte, oder sie hätte diese Anreize entschärfen können, wie
sie dies mit der neuen Brokerin, der D____, getan hat (vgl. Entschädigungsvereinbarung
vom 13. November/12. Dezember 2012 [Klageantwortbeilage 39]).
Tritt die Anreizstruktur des vereinbarten Vergütungsmodell wie vorliegend
derart offenkundig zu Tage und ist die Auftraggeberin derart geschäftserfahren
wie die Berufungsbeklagte besteht kein Bedarf mehr, dem latenten
Interessenkonflikt vorzubeugen und eine Rechenschafts- und Herausgabepflicht
nach Art. 400 Abs. 1 OR zu bejahen (Fenner/Camp, Retrozessionen bei Treuhand- und
Finanzdienstleistungsgeschäften, Der Schweizer Treuhänder 8/13
S. 531 ff., 534).
6.3.4 Etwas
anderes kann entgegen den Ausführungen des Zivilgerichts ("Dass Courtagen
im Grundsatz vom Versicherungsbroker herauszugeben sind, scheint offenbar auch das
Bundesgericht [implizit] zu bejahen […]." [angefochtener Entscheid,
E. 7.2]) auch nicht aus dem Entscheid BGer 4A_427/2011 vom
29. November 2011 E. 5.3 herausgelesen werden. Zwar drehte sich
der Streit um die Herausgabe von Vergütungen, welche eine Versicherungsgesellschaft
einem Broker ausgerichtet hatte. Wie aus dem Sachverhalt dieses Entscheids
(Lit. A und B) sowie aus dem Sachverhalt im Nachfolgeprozess
BGer 4A_37/2014 vom 24. Juni 2014 (Lit. A) hervorgeht, ging
es dabei jedoch um eine dem Broker im Zusammenhang mit einer Finanzanlage
ausgerichtete Kommission, welche ausschliesslich nach der Höhe des Anlagebetrags
(einmalig) sowie nach dem durchschnittlichen monatlichen Wert des Bonds während
der nächsten 20 Jahre (wiederkehrend) bemessen war. Dass die Versicherung
dem Broker anlässlich einer Anlageumschichtung ("Switch-Aktion") eine
Courtage bemessen nach den Prämien der diese Finanzanlage absichernden
Versicherungspolice bezahlt hätte, geht aus den Sachverhaltsdarstellungen zu diesen
beiden die gleichen Parteien betreffenden Entscheiden jedenfalls nicht hervor.
Waren demzufolge bloss Provisionen bzw. Kommissionen von Versicherungsgesellschaften
im Rahmen eines Vermögensverwaltungsauftrags zu beurteilen, können die
Ausführungen des Bundesgerichts in BGer 4A_427/2011 vom
29. November 2011 E. 5.3 bezüglich der Herausgabepflicht nicht
auf Courtagen von Versicherungsunternehmen für den Abschluss und die
Verlängerung von Versicherungsverträgen nach Massgabe des Prämienvolumens
übertragen werden.
6.4
6.4.1 Soweit
man trotz der offensichtlichen Verfolgung von Eigeninteressen von der
Notwendigkeit ausgeht, dem damit verbundenen Interessenskonflikt vorzubeugen
und eine grundsätzliche Pflicht der Berufungsklägerin zur Herausgabe der erhaltenen
Courtage zu statuieren, stellt sich die Frage, ob die Berufungsbeklagte auf
deren Ablieferung verzichtet hat. Das Zivilgericht hat diese Frage verneint,
weil die Berufungsklägerin nicht nachgewiesen habe, die Berufungsbeklagte
darüber informiert zu haben, dass die Courtage aufgrund eines Prozentsatzes der
Versicherungsprämie berechnet werde und wie hoch dieser sei (angefochtener
Entscheid, E. 7.4).
6.4.2 Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Auftraggeber auf die Ablieferung
bestimmter, auch künftig anfallender Werte verzichten. Die Gültigkeit eines
derartigen Vorausverzichts setzt jedoch voraus, dass er über zu erwartende Retrozessionen
vollständig und wahrheitsgetreu informiert wird, und dass sein Wille, auf deren
Ablieferung zu verzichten, aus der Vereinbarung entsprechend klar hervorgeht
(BGE 132 III 460 E. 4.2 S. 465 f.). Das
Bundesgericht hat in BGE 137 III 393 die Voraussetzungen an
einen rechtsgültigen Verzicht im Zusammenhang mit dem Vermögensverwaltungsgeschäft
präzisiert. Danach sind die sich aus der Fremdnützigkeit des Auftrags
ergebenden Schranken gewahrt, wenn der Auftraggeber den Umfang sowie die
Berechnungsgrundlagen der Retrozession kennt, die es ihm erlauben, die
Kostenstruktur des Vermögensverwaltungsmandats zu erfassen sowie die damit verbundenen
Interessenskonflikte des Vermögensverwalters zu erkennen, und er im Wissen
darum dem konkreten Entschädigungsmodell zustimmt. Der Auftraggeber muss
demnach die Parameter kennen, die zur Berechnung des Gesamtbetrags der
Retrozessionen notwendig sind und einen Vergleich mit dem vereinbarten Vermögensverwaltungshonorars
erlauben (BGE 137 III 393 E. 2.4 S. 398 ff.).
Inwieweit seitens des Beauftragten eine aktive Aufklärung erforderlich ist,
damit die Kenntnis des Auftraggebers hinsichtlich der Retrozession für einen
Verzicht ausreicht, ist im Einzelfall zu bestimmen, wobei auch der
Geschäftserfahrenheit des Auftraggebers Rechnung zu tragen ist (BGE 137 III 393
E. 2.5 S. 400 f.).
6.4.3 Wie
oben ausgeführt (E. 6.3.3) war der Berufungsbeklagten das System der Honorierung
der Berufungsklägerin über Courtagen der Versicherungsunternehmen aufgrund des
klaren Vertragwortlauts bekannt. Die Formulierung von Ziffer 8 des
Maklervertrags vom 19. August/27. September 2005 (KB 8) bzw.
desjenigen vom 1. Juni 2010 (KB 9) ("Die Leistungen von A____
sind durch die von den Versicherungsgesellschaften gezahlte Courtage
abgegolten.") machte in unmissverständlicher Weise deutlich, dass von
Seiten der Versicherer Vergütungen an die Berufungsklägerin geleistet würden,
wodurch diese für ihre Bemühungen im Interesse der Berufungsbeklagte
entschädigt würde. Dass diese Courtagen als prozentuale Beteiligung an den
Prämien ausgestaltet waren, muss der Berufungsbeklagten klar gewesen sein, war
und ist sie doch selbst in einem Geschäft tätig, in welchem volumenabhängige
Gebühren und Provisionen an der Tagesordnung sind. Aus der genannten
Vertragsbestimmung ging zwar die genaue Höhe der Courtagen nicht hervor.
Aufgrund einer entsprechenden Mitteilung wusste die Berufungsbeklagte aber,
dass die Berufungsklägerin von den Versicherungsgesellschaften Courtagen in
marktüblicher Höhe erhielt (Schreiben der C____ vom 28. Februar 2007
[KB 30]). Mit ihrer Unterschrift unter diese Mitteilung bestätigte die Berufungsbeklagte,
hiervon Kenntnis zu haben. Damit erklärte sie indirekt auch ihr Einverständnis,
dass die Berufungsklägerin die erhaltenen Courtagen unabhängig von der
effektiven Höhe würde einbehalten können. Auf jeden Fall hielt sie es als
geschäftserfahrene Partei nicht für nötig, diesbezüglich noch Näheres zu
regeln. Die genauere Aufteilung der Prämien zwischen den
Versicherungsgesellschaften und der Brokerin interessierte sie offensichtlich
nicht, solange die Prämienhöhe als solche bekannt war und sie diese für angemessen
hielt. Dass im Übrigen der Prozentsatz der Courtage als solcher in Ordnung war,
hat die Berufungsbeklagte indirekt auch dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie
nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit der Berufungsklägerin die Versicherer
angewiesen hat, sämtliche (wie immer berechneten) Courtagen an die neue
Brokerin, die Firma D____, auszuzahlen (Schreiben an die Versicherer der B____
vom15. Januar 2013 [KB 58]).
6.4.4 Die
Berufungsbeklagte bringt in diesem Zusammenhang vor, dass sie vor Zivilgericht
schon eingewendet habe, beim Abschluss der Vereinbarung mit der Berufungsklägerin
mit den Gebräuchen im Brokerwesen der Schweiz nicht vertraut gewesen zu sein.
Namentlich habe ihr Dr. M____ anlässlich eines Gesprächs mit Herrn N____ in
Vaduz vom 5. März 2012 die Intransparenz der Honorierung ausdrücklich
als Mangel zur Sprache gebracht. Herr N____ habe es trotzdem nicht für nötig erachtet,
sie über die Details aufzuklären. Der in Ziffer 8 des Maklervertrags
enthaltene Verzicht auf Herausgabe der Courtage sei somit nicht gültig (Berufungsantwort, S. 39).
Die Berufungsklägerin hat diese Darstellung des Gesprächsverlaufs im Rahmen des
erstinstanzlichen Verfahrens bestritten (Replik, Rz 104). Wie es sich
damit im Einzelnen verhält, kann indessen offen bleiben. Die Berufungsklägerin
war bekanntlich schon über viele Jahre für die Berufungsbeklagte tätig, ohne
dass das bestehende Vergütungssystem Anlass zu Beanstandungen seitens der Berufungsbeklagten
geboten hätte. Kam die Berufungsbeklagte im Frühjahr 2012 zu anderen
Erkenntnissen und machte sie dies zum Gegenstand ihrer Unterredung mit der Berufungsklägerin,
hätte sie auf einer Klärung der offenen Punkte bestehen müssen. Wären weitere
Aufschlüsse über das Courtagensystem und insbesondere die Höhe der erhaltenen
Vergütungen derart wichtig für sie gewesen, wie die Berufungsbeklagte
behauptet, hätte sie die Berufungsklägerin nicht ohne Klärung für sich weiterarbeiten
lassen dürfen. Stattdessen liess sie die Berufungsklägerin im Herbst 2012
den Abschluss bzw. die Verlängerung der Versicherungspolicen für das
Jahr 2013 vorbereiten und ausführen. Hat sie damit im Jahre 2012
hingenommen, keine weitere Informationen namentlich hinsichtlich der Höhe der
Courtagen zu erhalten, kann sie sich, nachdem dies über Jahre hinweg für sie
keine Rolle gespielt hatte, im Nachhinein nicht mehr darauf berufen, nur
ungenügend aufgeklärt worden zu sein.
Somit ist
zusammenfassend festzustellen, dass die Berufungsbeklagte aufgrund der
unmissverständlichen Bestimmung von Ziffer 8 des Maklervertrags Kenntnis
davon hatte, dass die Berufungsklägerin einzig über prämienabhängige Courtagen
der Versicherer für ihre Bemühungen entschädigt würde. Ebenso hatte sie nachweislich
Kenntnis davon, dass diese Courtagen in marktüblicher Höhe bemessen waren. Unter
diesen Umständen oblag es der Berufungsklägerin nicht, der Berufungsbeklagten nähere
Angaben zur genauen Höhe der üblicherweise entrichteten Courtagen zu machen,
solange die Berufungsbeklagte nicht weiteren Aufschluss verlangte. Die Berufungsbeklagte
war somit unter Berücksichtigung ihrer allgemeinen Geschäftserfahrenheit in
voller Kenntnis aller für das vorliegende Vergütungsmodell notwendigen Eckwerte
im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, so dass aufgrund der konkreten
Umstände von einem Verzicht der Berufungsbeklagten auf die Herausgabe der
Courtagen auszugehen ist (BGE 137 III 393 E. 2.4
S. 399 f.; in diesem Sinne auch Fenner/Camp,
a.a.O., S. 534 und in allgemeiner Weise schon Müller-Chen/ Uhlmann, a.a.O.,
S. 228 f.).
6.5 Selbst
wenn man einen rechtsgültigen Verzicht der Berufungsbeklagten auf die
Herausgabe der Courtagen verneinen würde, könnte sie ihre entsprechenden
Ansprüche nicht zur Verrechnung bringen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung
des Bundesgerichts steht dem Beauftragten, selbst wenn er zur Herausgabe der erhaltenen
Retrozessionen verpflichtet ist, grundsätzlich ein Honorar für die erbrachten
Dienstleistungen zu (BGE 132 III 460 E. 4.1 S. 464 und
138 III 755 E. 4.2 S. 759; dazu in zustimmenden Sinne Kuhn, Entschädigungen in der Versicherungsbranche,
in: Jusletter vom 15. April 2013, Rz 24 ff.). Fraglich
bleibt dann nur, ob zur Höhe der geschuldeten Vergütung nach Art. 394
Abs. 3 bzw. Art. 414 OR eine gesetzliche Regelung, eine
vertragliche Vereinbarung oder eine Verkehrsübung besteht, ansonsten das Entgelt
durch den Richter nach allgemeinen Grundsätzen, namentlich unter dem Aspekt der
Angemessenheit, festzusetzen ist (BGer 4A_427/2011 vom 29. November 2011
E. 5.3). Im vorliegenden Fall haben die Parteien, wie oben ausgeführt (E. 5),
im Ergebnis eine Vergütung in Höhe der marktüblichen Courtagen vereinbart, so
dass die Forderung der Berufungsbeklagten auf Weiterleitung dieser marktüblichen
Courtagen durch den Anspruch der Berufungsklägerin auf Honorierung ihrer
Vermittlungsbemühungen in Höhe ebendieser marktüblichen Courtagen vollumfänglich
konsumiert wird. Daraus folgt, dass die Berufungsbeklagte dem Anspruch der Berufungsklägerin
auf ihr Honorar für die im Jahre 2012 vermittelten Versicherungsverträge
keine Forderungen auf Herausgabe der in den Jahren 2006 bis 2012 einbehaltenen
Courtagen entgegenstellen kann.
7.1 Die
Berufungsklägerin hat ihre Klage über CHF 181'530.– ausgewiesen mit den in
drei Versicherungspolicen entgangenen Courtagen von CHF 84'975.– (Versicherungsvertrag
mit der I____ bzw. der H____), CHF 44'805.– (Versicherungsvertrag mit der F____)
sowie CHF 51'750.– (Versicherungsvertrag mit der O____ bzw. P____) (Klage,
Rz 36). Die Berufungsbeklagte hat diese drei Positionen weder in Höhe noch
im Zinsenlauf bestritten (vgl. Klageantwort, S. 38 "zu 36"; dazu
auch Berufung, Rz 87 und Berufungsantwort S. 49 f.
"Zu 83-87"). Die Klage ist dementsprechend vollumfänglich
gutzuheissen.
7.2 Gemäss
dem Ausgang des Verfahrens gehen sowohl dessen erstinstanzliche wie auch dessen
zweitinstanzliche Kosten zu Lasten der Berufungsbeklagten (Art. 106
Abs. 1 ZPO).
Das Zivilgericht
hat die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 8'500.– festgesetzt
(angefochtener Entscheid, E. 8.2), welche nunmehr von der Berufungsbeklagten
zu tragen sind. Gemäss § 11 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung über
die Gerichtsgebühren (SG 154.810) betragen die Gerichtsgebühren des zweitinstanzlichen
Verfahrens das Ein- bis Anderthalbfache des erstinstanzlichen Verfahrens, womit
die Kosten des appellationsgerichtlichen Verfahrens auf CHF 12'750.–
festzulegen sind. Des Weiteren sind der Berufungsbeklagte die Auslagen für die
Befragung der Zeugen (Art. 95 Abs. 2 lit. c ZPO) von
insgesamt CHF 466.50 (CHF 142.40 für Fahrspesen des Zeugen J____
sowie CHF 324.10 für Fahr- und Übernachtungsspesen der Zeugin G____) direkt
aufzuerlegen.
Bezüglich der
Parteientschädigung hat das Zivilgericht ausgehend vom Streitwert von
CHF 181'530.– das Grundhonorar mit CHF 15'000.– bemessen und diverse
Zuschläge für erheblichen Aufwand in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (ein
Drittel Zuschlag) sowie für zusätzlichen Schriftenwechsel und für
Vergleichsverhandlungen (je 30 %) hinzugerechnet, was mit Auslagen von
pauschal CHF 500.– ein Total von CHF 29'500.– ergab (angefochtener
Entscheid, E. 8.2). Diese Parteientschädigung ist nunmehr der Berufungsbeklagten
aufzuerlegen. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt es sich, neben
dem Grundhonorar von CHF 15'000.– noch ein Zuschlag von einem Drittel für
die Kompliziertheit der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht
(CHF 5'000.–) zu gewähren (§ 5 der Honorarordnung für Anwältinnen und
Anwälte [HO, SG 291.400]). Vom Gesamtbetrag von CHF 20'000.– ist für
das Berufungsverfahren ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen (§ 12
Abs. 1 HO), was gerundet ein Honorar von CHF 13'500.– ergibt.
Hinzu kommen Auslagen von pauschal CHF 270.– sowie Mehrwertsteuern von
CHF 1'101.60, welches Total von CHF 14'871.60 die Berufungsbeklagte
der Berufungsklägerin schuldet.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht, in Abänderung des erstinstanzlichen Entscheids:
://: Die Berufung wird gutgeheissen und der
Entscheid des Zivilgerichts vom 30. Oktober 2014 aufgehoben.
Die Berufungsbeklagte wird zur Zahlung
von CHF 181'530.– an die Berufungsklägerin verurteilt, nebst Zins zu
5 % seit dem 28. Mai 2013 auf CHF 51'750.–, Zins zu
5 % seit dem 19. Juni 2013 auf CHF 44'805.– sowie Zins
zu 5 % seit dem 11. Juli 2013 auf CHF 84'975.–.
Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen
Verfahrens von CHF 8'500.– werden der Berufungsbeklagten auferlegt und mit
dem Kostenvorschuss der Berufungsklägerin verrechnet, so dass die Berufungsbeklagte
der Berufungsklägerin CHF 8'500.– zu bezahlen hat. Die Berufungsbeklagte
bezahlt der Berufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung von CHF 29'500.– (inklusive Auslagen), zuzüglich
8 % MWST von CHF 2'360.– (total CHF 31'860.–).
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens
von CHF 13'216.50 werden der Berufungsbeklagten auferlegt. Sie werden mit
dem Kostenvorschuss der Berufungsklägerin in der Höhe von CHF 12'750.–
verrechnet, so dass die Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin
CHF 12'750.– direkt zu ersetzen und der Gerichtskasse CHF 466.50 zu
bezahlen hat. Die Berufungsbeklagte bezahlt der Berufungsklägerin für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 13'770.– (inklusive
Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 1'101.60 (total
CHF 14'871.60).
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben
werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.–
bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen
Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus
den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen
als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.