Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2015.41
ENTSCHEID
vom 12. Februar 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und
Gerichtsschreiber Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ AG Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch Dr. [...],
Advokat
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegner
[...]
vertreten durch Dr. [...],
Advokat
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin
vom 19. November 2014
betreffend Forderung
Sachverhalt
Die auf Reisen
mit der Bahn spezialisierte A____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Sitz
in Basel organisierte eine Dampfzugfahrt am 10. Januar 2009 in Deutschland von
Emmerich nach Königswinter und zurück sowie eine weitere Dampfzugfahrt am 11.
Januar 2009 in Deutschland von Moers nach Königswinter und zurück. Für beide
Fahrten benötigte sie neben den eigenen Waggons eine Dampflokomotive. Die
Dampflokomotive inklusive des Lokomotivpersonals, der Schmierstoffe und der
ersten Wassertankfüllung ab Dieringhausen (Deutschland) wurde von B____
(nachfolgend: Beschwerdegegner) gemäss vertraglicher Vereinbarung zu einem
Preis von EUR 6‘000 netto zuzüglich 19% Mehrwertsteuer der Beschwerdeführerin
zur Verfügung gestellt.
Am 9. Januar
2009 fuhr der Beschwerdegegner von Dieringhausen via Mönchengladbach nach Emmerich
zum Ausgangspunkt für die von der Beschwerdeführerin organisierte Dampfzugfahrt.
Für den Betrieb der Dampflokomotive auf dieser Strecke verwendete der
Beschwerdegegner eigene Kohle. In Möchengladbach machte er, wie vereinbart, Halt,
belud seine Lokomotive mit Steinkohle, welche von der Beschwerdeführerin zur
Verfügung gestellt wurde, und holte die Wagenkomposition der Beschwerdeführerin
ab. Danach folgte die Weiterfahrt mit der gesamten Zugkomposition zum
Startbahnhof nach Emmerich. Am Morgen des 10. Januar 2009 konnte sodann pünktlich
die Fahrt in Emmerich begonnen werden. Schon bald darauf entstanden Probleme
bei der Aufrechterhaltung des erforderlichen Kesseldrucks. Der Zug kam mit
Verspätung in Düsseldorf an, wo der Feuerraum und die Feuerrost-fläche entschlackt
werden mussten. Für die Weiterfahrt nach Königswinter wurde eine
Elektrolokomotive organisiert, welche auch am folgenden Tag zum Einsatz kam.
Die Dampflokomotive wurde angehängt und stand mindestens zweitweise ebenfalls
in Betrieb.
In der Folge
weigerte sich die Beschwerdeführerin, das vereinbarte Honorar an den
Beschwerdegegner zu bezahlen. Sie machte geltend, es sei dem Verschulden des Beschwerdegegners
zuzuschreiben, dass die vertraglich zugesicherte Leistung nicht habe erbracht
werden können. Der Beschwerdegegner stellte sich demgegenüber auf den
Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin mangelhafte Steinkohle geliefert habe,
die zur Verschlackung des Feuerraums geführt habe, sodass er die vertragliche
Leistung nicht voll habe erbringen können. Die Beschwerdeführerin wandte dagegen
ein, dass dem vom Beschwerdegegner zur Verfügung gestellte Zugpersonal
Bedienungsfehler unterlaufen seien, welche zum Ausfall der Lokomotive geführt habe.
Nachdem dem Beschwerdegegner
die Klagebewilligung erteilt wurde, reichte dieser am 29. Mai 2012 Klage beim
Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt ein und ersuchte darum, die
Beschwerdeführerin zur Bezahlung von EUR 7‘140.00 nebst Zins zu 16.5% seit 26.
Januar 2009 sowie von EUR 856.80 nebst Zins zu 16.5% seit 19. November 2009 an
den Beschwerdegegner zu verurteilen. Die Beschwerdeführerin machte
widerklageweise die Zurückerstattung der Fahrkarten an die Fahrgäste, die
Kosten für die Elektrolokomotive und den Lokomotivführer der Elektrolokomotive
sowie einen Frostschaden an einem ihrer Waggons geltend. Im Verlaufe des Verfahrens
wurden diverse Zeugen auf dem Rechtshilfeweg in Deutschland einvernommen.
Mit Entscheid
vom 19. November 2014 hat das Zivilgericht die Klage des Beschwerdegegners gutgeheissen
und die Widerklage der Beschwerdeführerin abgewiesen. Der Entscheid wurde der
Beschwerdeführerin am 29. Mai 2015 eröffnet. Diese hat den Entscheid mit
Beschwerde vom 29. Juni 2015 angefochten. Darin verlangt sie die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids unter Abweisung der Klage des Beschwerdegegners
sowie die Verurteilung des Beschwerdegegners zur Zahlung von EUR 4‘896.74 nebst
Zins zu 8.12% seit dem 29. April 2011 an die Beschwerdeführerin. Eventualiter
sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sämtliche
Anträge unter o/e-Kostenfolge für das vorliegende und das vor-instanzliche
Verfahren. Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Beschwerdeantwort die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Die Tatsachen
und Vorbringen der Parteien ergeben sich, soweit von Belang, aus dem angefochtenen
Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Angefochten
ist ein Endentscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt in einer vermögensrechtlichen
Angelegenheit mit einem Streitwert von unter CHF 10‘000.–. Dieser Entscheid ist
gemäss Art. 319 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
mit Beschwerde beim Appellationsgericht anfechtbar. Die Beschwerdeführerin hat
die formgerechte Beschwerde rechtzeitig eingereicht, weshalb auf diese
eingetreten werden kann.
1.2 Zuständig
zum Entscheid über die Beschwerde ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§
10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[EG ZPO; SG 221.100]).
1.3 Mit
der Beschwerde können gemäss Art. 320 ZPO eine offensichtlich unrichtige (d.h.
willkürliche, vgl. BGer 5A_952/2013 vom 25. Juli 2014 E. 4.2) Feststellung des
Sachverhalts sowie eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden.
2.1 Die
Vorinstanz hat das zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner geschlossene
Vertragsverhältnis als Beförderungs- und Transportvertrag zugunsten Dritter
qualifiziert und ausgeführt, dass ein solcher nach dem hier anwendbaren deutschen
Recht als Werkvertrag zu qualifizieren sei, wobei auch andere gewichtige
Elemente wie etwa eines Mietvertrages im Vordergrund stehen könnten. Sie kam
allerdings zum Schluss, dass vorliegend das werkvertragliche Moment überwiege,
sodass § 831 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zur Anwendung
gelange. Der Besonderheit des vorliegenden Falles, nämlich dem vertraglich
festgelegten Verwenden der Kohle der Beschwerdeführerin, sei allerdings
Rechnung zu tragen (angefochtener Entscheid, Ziff. 5).
Der
Beschwerdegegner stellt sich auf den Standpunkt, der Vertrag wäre richtigerweise
als Mietvertrag zu qualifizieren. Er habe die Dampflokomotive samt Personal zur
Verfügung gestellt und damit Anspruch auf die vereinbarte Gegenleistung (Klagebegründung,
Ziff. 3; Beschwerdeantwort, Ziff. 4, S. 5). Allerdings erschöpfte sich seine
Leistung nach der vertraglichen Abrede nicht nur in der zur Verfügungstellung
seiner Dampflokomotive und des Betriebspersonals, sondern es gehörte auch dazu,
dass die Dampflokomotive die vorgesehenen Fahrten ausführt. Insofern ist die
Qualifikation durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden.
2.2 Der
Beschwerdegegner kann nur dann Anspruch auf das vereinbarte Entgelt erheben,
wenn er das versprochene Werk (in casu die Durchführung einer Eisenbahnfahrt
mit seiner Dampflokomotive und dem von ihm gestellten Personal auf der
vorgesehenen Strecke) auch „herstellt“. Das vereinbarte Resultat wurde
unbestrittenermassen am 10. Januar 2009 nicht erbracht, während es für die
Fahrt vom 11. Januar 2009 noch strittig ist. Für die Fahrt vom 11. Januar 2009
hätte die Elektrolokomotive laut dem Beschwerdegegner ohnehin eingesetzt werden
müssen, weil aufgrund der sehr starken Steigung und den winterlichen
Verhältnissen von vornherein klar gewesen sei, dass für diese Strecke eine
Elektrolokomotive erforderlich sei (Klagebegründung, Ziff. 11;
Beschwerdeantwort, Ziff. 2).
Damit stellt
sich insbesondere die Frage, in wessen Verantwortungsbereich im konkreten
Vertragssetting die Verzögerungen bzw. das Ausfallen der Dampfzugfahrten fallen.
Sollten sie auf die von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellte Steinkohle
zurückzuführen sein, so kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf Schlechterfüllung
oder Nichterfüllung des Vertrages durch den Beschwerdegegner berufen und sie
bleibt zur Leistung des Werklohnes verpflichtet. Entsprechend hat die Vor-instanz
Beweis zum Thema Mangelhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin gelieferten Steinkohle
geführt. Die Vorinstanz hat es unter Würdigung der verschiedenen Zeugenaussagen
als erwiesen erachtet, dass die Verzögerungen bzw. das Ausfallen der
Dampfzugfahrten auf die Qualität der von der Beschwerdeführerin organisierten
Steinkohle zurückzuführen seien (angefochtener Entscheid, Ziff. 7).
3.1 Mit
der Beschwerde wird eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts und eine falsche
Rechtsanwendung gerügt. Im Zusammenhang mit der unrichtigen Feststellung des
Sachverhalts durch die Vorinstanz moniert die Beschwerdeführerin Folgendes: Der
Beschwerdegegner habe behauptet, bereits bei der Überführung des Zuges von
Mönchengladbach nach Emmerich (nach Beladung durch die von der Beschwerdeführerin
organisierten Steinkohle) habe sich ein ungewöhnliches Verschlackungsverhalten der
Kohle gezeigt. Eine gemächliche Fahrweise sei aber gerade noch möglich gewesen.
Für das Thema, dass der Kohlebunker in Mönchengladbach praktisch leer gewesen
sei und dass ein ungewöhnliches Verschlackungsverhalten aufgetreten sei, habe der
Beschwerdegegner C____, D____ und E____ als Zeugen angerufen. Für die
Behauptung, die Kohle sei mangelhaft bzw. Verschlackung sei Ursache gewesen
habe der Beschwerdegegner nur den Bericht der F____ AG und den Zeugen G____
angerufen, nicht aber C____, D____ und E____. Diese hätten sich ungefragt auch zur
Qualität der Steinkohle geäussert. Die Vorinstanz habe zur Frage, mit welcher
Kohle in welchem Zeitpunkt auf welchem Streckenabschnitt geheizt worden sei,
keine Beweise abgenommen. Es müsse aber zunächst feststehen, dass im Moment,
als es zur Verschlackung kam, die Dampflokomotive mit Kohle der Beschwerdeführerin
betrieben worden sei (Beschwerdebegründung, Ziff. 22 ff.). Sinngemäss rügt die
Beschwerdeführerin somit eine unrichtige Beweiswürdigung bzw. das Abstellen auf
Zeugenaussagen zu Punkten, zu welchen die Zeugen gar nicht angerufen worden
seien.
3.2 Nachstehend
ist zu prüfen, ob dieser Vorwurf zutrifft, wobei zu beachten ist, dass sich die
Überprüfungsbefugnis der Beschwerdeinstanz auf die offensichtlich unrichtige
bzw. willkürliche Feststellung des Sachverhaltes beschränkt (vgl. E. 1.3).
Der
Beschwerdegegner hat in der Klage ausgeführt, die in Mönchengladbach geladene
Kohle habe einen hohen Anteil an Feinkohle aufgewiesen, sonst sei sie aber
soweit unauffällig gewesen. Bei der ersten Fahrt habe sie bereits ein
ungewöhnliches Verschlackungsverhalten gezeigt. Bei gemächlicher Fahrweise bei
Rückwärtsfahrt mit 50 km/h sei die Fahrt aber gerade noch möglich gewesen. Am
nächsten Tag habe aber der Kesseldruck nicht mehr aufrechterhalten werden
können und man habe sich mit lediglich 8 bar in den Hauptbahnhof Düsseldorf
„retten“ können. Dort habe man die Dampflokomotive reinigen und neu aufrüsten
müssen. Die gesamte Feuerrostfläche sei durch eine zusammengesinterte,
glasartige Schicht zugedeckt gewesen. Hierfür rief der Beschwerdegegner die
Zeugen C____, D____, H____, I____ und E____ an (vgl. dazu Klagebegründung, S. 7
f.).
Entgegen der
Darstellung in der Beschwerde hat der Beschwerdegegner zwecks Nachweises der Tatsachen,
dass eine Verschlackung der Kohle eintrat – m.a.W. dass sie mangelhaft gewesen
sei –, dass die gesamte Feuerfläche durch eine glasartige Schicht und
Ablagerung zugedeckt wurde, dass ein glimmendes Kohleschlackgemisch auf der
glasartigen Schicht lagerte und dass eine Reinigung notwendig war, die Zeugen C____,
D____, E____ ebenfalls angerufen (und nicht einzig den Bericht der F____ AG sowie
den Zeugen G____). Die Rüge, es seien Zeugen angehört worden zu Behauptungen,
für die sie nicht angerufen worden seien, ist somit unbegründet.
Die Beschwerdeführerin
hält weiter fest, es müsse der Beweis erbracht werden, dass die Verschlackung
erst eingetreten sei, als mit der von ihr zur Verfügung gestellten Kohle
gefahren worden sei.
Der Zeuge E____
bestätigt in diesem Zusammenhang, dass auf der Fahrt von Dieringhausen nach
Mönchengladbach noch keine Probleme bestanden, da zu diesem Zeitpunkt noch die
von dem Beschwerdegegner zur Verfügung gestellte Kohle benutzt worden sei. In
Mönchengladbach sei die Kohle der Beschwerdeführerin geladen worden. Bei der
anschliessenden Fahrt (das heisst der Fahrt nach Emmerich) sei er nicht mehr
dabei gewesen. Auf der Fahrt von Emmerich nach Düsseldorf sei Dampfmangel
eingetreten. Sie hätten sich dort neue Kohle beschafft und das Feuer neu
aufgesetzt. Zuvor in Mönchengladbach hätten sie keine eigene Kohle mehr gehabt,
sie hätten sogar von Hand noch etwas nachschütten müssen, um das Feuer am
Brennen und die Lokomotive am Laufen zu halten. Ein paar Kilometer vor Düsseldorf
sei das Feuerbett verschlackt gewesen und es habe keine Leistung mehr erzeugt
werden können (vgl. Protokoll vom 25. Februar 2014, S. 2 ff., insbes. die Antworten
zu den Fragen 3, 6 und 12). Dieser Zeuge hat sich somit klar zur Frage geäussert,
mit welcher Kohle auf welchem Streckenabschnitt gefahren worden ist, als es zur
Verschlackung kam.
Der hierfür
ebenfalls angerufene Zeuge B____ bestätigt, dass in Mönchengladbach in den
„Ecken des Tenders“ noch kleine Haufen Kohle vorhanden gewesen seien (bevor in
Mönchengladbach neu beladen wurde). Probleme habe es sodann auf der Fahrt von
Emmerich nach Düsseldorf gegeben. Die Kohle habe beim Verbrennen die Luftzufuhr
nicht mehr ermöglicht (vgl. Protokoll 7. März 2014, S. 2 f.). Auch aus dieser
Aussage geht hervor, mit welcher Kohle auf welcher Strecke gefahren worden ist
und dass es mit der in Mönchengladbach geladenen neuen Kohle zur Verschlackung
gekommen ist.
Analog lautet
die Aussage des Zeugen D____: In Mönchengladbach sei die Kohle geladen worden.
Auf der Fahrt von Emmerich nach Düsseldorf habe es dann ab Duisburg „Ärger“
gegeben. Beim Ausräumen der Lokomotive habe er in der Schlacke 20 – 30 cm lange
Glasfäden gesehen (vgl. Protokoll 26. Mai 2014, S. 2 f., insbes. Antwort zur
Frage 3).
Aufgrund der genannten
Aussagen durfte die Vorinstanz somit zum Schluss gelangen, dass auf der Strecke,
als mit der Kohle der Beschwerdeführerin gefahren wurde, die Verschlackung aufgetreten
ist.
Es trifft zu,
dass die genannten Zeugen als Heizer bzw. Lokführer ein Interesse daran haben,
dass ihnen keine Bedienungsfehler vorgeworfen werden. Allerdings ist unbestritten,
dass eine Verschlackung auf dem genannten Streckenabschnitt aufgetreten ist und
weder vorher noch nachher, als mit der neu beladenen Kohle gefahren wurde, entsprechende
Probleme auftraten. Das Personal war also offensichtlich in der Lage, auf
anderen Streckenabschnitten bzw. mit anderer Kohle das Feuer zu legen und zu
unterhalten. Welche konkreten personenbezogenen Fehlleistungen auf dem speziell
genannten Streckenabschnitt zur Verschlackung geführt haben könnten, ist denn
auch von keiner Seite, insbesondere nicht von der Beschwerdeführerin, thematisiert
worden (vgl. dazu Beschwerdebegründung, Ziff. 29). Die Beschwerdeführerin weist
zwar im Zusammenhang mit Bedienungsfehlern noch auf die Zeugen J____ und K____
hin. J____ erwähnt die Möglichkeit, dass der Lokführer „sein Geschäft nicht
verstehe“, fügt aber an, dass nach seiner Erfahrung heute aber in aller Regel
mangelhafte Kohle für das Verschlacken ursächlich sei, dass seines Wissens für
die Fahrt die Kohle in Möchengladbach beschafft wurde und es sich dabei um
Restkohle handle, die schon länger gelegen habe. Er schliesse aus, dass die
Lokführer, die bis Düsseldorf mit der Dampflokomotive gefahren seien, die Ursache
für das „Liegenbleiben“ der Lokomotive seien (vgl. Protokoll vom 17. Dezember 2013,
S. 2). Der Zeuge K____, Lieferant der in Möchengladbach geladenen Kohle, sagte
aus, er denke, es müsse einen anderen Grund als die Kohle für das Stehenbleiben
des Zugs bestehen. Einen präziseren Grund nennt er allerdings nicht (vgl.
Protokoll vom 21. Oktober 2013, S. 2). An anderer, von der Beschwerdeführerin
nicht angegebenen Stelle, erwähnt K____ Wartungsfehler, z.B. Dichtungsringe und
Ähnliches (vgl. Protokoll vom 21. Oktober 2013, S. 3 am Ende). Allerdings wurde
von keiner Seite je erwähnt, dass in Düsseldorf Wartungsarbeiten hätten
durchgeführt werden müssen, bevor die Dampflokomotive wieder angehängt wurde und
mindestens teilweise weiterfahren konnte.
In Düsseldorf
wurde die Dampflokomotive nach Aussagen der anwesenden Zeugen „entschlackt“,
mit neuer Kohle beladen und konnte wieder in Betrieb genommen werden, wobei die
Elektrolokomotive „quasi mitgeholfen“ habe (Aussage des Zeugen C____ zu Frage
3, Protokoll vom 7. März 2014, S. 3; vgl. auch die Aussage des Zeugen L____ zu
Frage 28 und 31, Protokoll vom 19. November 2013, S. 5). Auch der von der Beschwerdeführerin
angerufene Zeuge M____, der – bei anderen Fahrten – keine Probleme mit von der Beschwerdeführerin
zur Verfügung gestellten Kohle erwähnt, kann keine präzise Fehlleistungen des
Personals benennen (vgl. Protokoll vom 25. Februar 2014, S. 5 ff.). Ebensowenig
ergeben sich aus den Aussagen des Zeugen N____ entsprechende Hinweise (vgl.
Protokoll vom 8. November 2013).
3.3 Aufgrund
des Beweisergebnisses konnte die Vorinstanz dementsprechend, ohne in Willkür zu
verfallen, die Ursache für die mangelhafte Betriebsfähigkeit der Dampflokomotive
in Düsseldorf in der mangelhaften Kohle, welche von der Beschwerdeführerin organisiert
worden ist, sehen. Dieser Umstand lag im Einfluss- und Verantwortungsbereich
der Beschwerdeführerin.
Ob darüber
hinaus die Beschwerdeführerin noch Organisationsmängel zu vertreten hat oder
nicht, braucht bei diesem Ergebnis nicht weiter geprüft zu werden.
Dieses
Beweisergebnis wirkt sich auch auf die Beurteilung der Widerklage der Beschwerdeführerin
aus. Da die Verzögerungen bei der Fahrt und die Kosten für die Elektrolokomotive
sowie den Elektromotivführer ursächlich mit dem Liegenbleiben der Dampflokomotive
in Düsseldorf zusammenhängen, können diese nicht auf den Beschwerdegegner
überwälzt werden.
Daraus ergibt
sich, dass für den Ersatz des Frostschadens am Speisewagen ebenfalls kein Titel
besteht. Der Speisewagen war – wie die gesamte Zusammenstellung der übrigen
Wagen (abgesehen von der Dampflokomotive) – von der Beschwerdeführerin zu
organisieren und bereitzustellen. Der Beschwerdegegner als Eigentümer der Dampflokomotive
war einzig für folgende vertragliche Leistungen verantwortlich (vgl. dazu
Klagbeilage 5): Dampflokomotive, Lokomotivpersonal, Schmierstelle, erste
Wassertankfüllung sowie Bedienung der Dampflokomotive auf den angegebenen
Strecken. Die Organisation der Fahrten und das Zurverfügungstellen der Wagenkomposition
lagen nicht im Aufgabenbereich des Beschwerdegegners. Die Frostschäden, die
offenbar an dem in Mönchengladbach abgestellten Speisewagen aufgetreten waren,
sind bei dieser vertraglichen Ausgangslage nicht dem Beschwerdegegner
zuzurechnen. Jedenfalls ist es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz diesbezüglich
eine Schadenersatzpflicht des Klägers als nicht nachgewiesen erachtet hat.
Schliesslich
ficht die Beschwerdeführerin den zugesprochenen Verzugszins an: Der Beschwerdegegner
hatte einen solchen von 16,5%, gestaffelt gemäss § 288 i.V.m. § 249 BGB
beantragt. Die Vorinstanz sprach gestützt auf die gesetzlichen Grundlagen von §
288 Abs. 2 i.V.m. § 247 Abs. 1 BGB einen Verzugszins von 8% über dem Basiszins
von 0% zu. Die Beschwerdeführerin sieht ein prozessual unzulässiges Vorgehen
darin, dass die Vorinstanz selbst Abklärungen vorgenommen habe, wie hoch der
Basiszins sei. Der Beschwerdegegner hätte solches beweisen müssen.
Die Vorinstanz
hat den vom Beschwerdegegner geltend gemachten Zins reduziert und ist dabei von
einer anderen gesetzlichen Grundlage ausgegangen. Gestützt auf diese neue
rechtliche Grundlage hatte sie die Zinsforderung neu zu berechnen. Diese
Rechnung ist sodann zugunsten der Beschwerdeführerin ausgefallen, indem als
Basiszinssatz „0“ eingesetzt wurde. Es liegt bei dieser Ausgangslage weder ein
falsches prozessuales Vorgehen (die Anwendung des richtigen Rechts ist Sache
des Gerichts, vgl. Art. 16 Abs. 1 Bundesgesetz über das Internationale
Privatrecht [IPRG, SR 291] sowie Art. 52 ZPO) vor, noch hätte der behauptete
allfällige Verfahrensfehler einen Rechtsnachteil für die Beschwerdeführerin
bewirkt. Somit ist auch in diesem Punkt die Beschwerde abzuweisen.
Aus den
Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde kostenfällig abzuweisen ist. Der
angefochtene Entscheid ist inklusive Kostenentscheid zu bestätigen. Die Beschwerdeführerin
trägt bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens und hat der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu bezahlen
(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens entsprechen
grundsätzlich dem Eineinhalbfachen der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr (§ 11
Ziff. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren, GebV; SG 154.810). Diese
wurde vorliegend auf CHF 1‘600.– festgelegt. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren
ist demgemäss auf CHF 2'400.– zu bemessen.
Sodann ist die
Parteientschädigung an den Beschwerdegegner zu beziffern. Diese bemisst sich
nach dem Streitwert des Beschwerdeverfahrens (§ 12 Abs. 3 der Honorarordnung [HO,
SG 291.400]). Das Grundhonorar beträgt bei einem Streitwert zwischen CHF
8'000.– und CHF 30'000.– bis CHF 2'900.– (§ 4 Abs. 1 lit. a
Ziff. 7 HO). Auf dem Grundhonorar werden gemäss § 5 Abs. 1 lit. a HO bis zu 100%
Zuschlag berechnet in Prozessen mit überdurchschnittlich grossem Aufwand,
sofern der Höchstsatz des Grundhonorars keine ausreichende Vergütung ergibt. Erstinstanzlich
wurde eine Parteientschädigung von CHF 5‘850.– zugesprochen. Dabei wurden Zuschläge
wegen tatsächlich und rechtlich grossem Aufwand berücksichtigt. Dieser ist
zweitinstanzlich nicht mehr angefallen, sodass sich eine Reduktion um die Hälfte
auf (gerundet) CHF 3‘000.– rechtfertigt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten
des Beschwerdeverfahrens von CHF 2‘400.– und hat dem Beschwerdegegner eine
Parteientschädigung von CHF 3‘000.–, einschliesslich Auslagen und
zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, zu bezahlen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Beschwerdegegner
Zivilgericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.