Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.23
ENTSCHEID
vom 7.
März 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiber BLaw Michael Weissen
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 22. Januar 2016
betreffend Wiederherstellung der Einsprachefrist
Sachverhalt
Mit Strafbefehl vom
2. Juli 2015 wurde A____ (Beschwerdeführer) wegen Fahrens ohne Fahrzeugausweis
oder Kontrollschilder, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und Nichtabgabe von
Ausweisen und/oder Kontrollschildern zu einer bedingten Geldstrafe von 15
Tagessätzen zu CHF 210.–, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren,
sowie einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise
Freiheitsstrafe von 1 Tag) verurteilt. Zudem wurden ihm die Kosten des Verfahrens
von CHF 401.– auferlegt. Da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht in
Erfahrung gebracht werden konnte, erachtete die Staatsanwaltschaft den
Entscheid gemäss Art. 88 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) als zugestellt.
Mit Schreiben
vom 20. Januar 2016 beantragte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft
sinngemäss die Wiederherstellung der Einsprachefrist. Mit Verfügung vom 22.
Januar 2016 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich die Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Januar
2016, mit welcher sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
die Wiederherstellung der Einsprachefrist beantragt wird. Mit Schreiben vom 5.
Februar 2016 hat die Staatsanwaltschaft Stellung genommen. Die Akten wurden
beigezogen.
Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die Beschwerde
richtet sich gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Januar
2016, mit welcher das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist betreffend
den Strafbefehl vom 2. Juli 2015 im Sinne von Art. 94 StPO abgewiesen
worden ist. Gegen die Abweisung dieses Wiederherstellungsgesuches durch die
Staatsanwaltschaft ist nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO die Beschwerde zulässig
(Guidon, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 393 StPO N 10). Der Beschwerdeführer ist von der
angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein rechtlich geschütztes
Interesse an deren Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (Art. 382
Abs. 1 StPO). Im Sinne von Art. 396 StPO ist die Beschwerde frist-
und formgerecht eingereicht und begründet worden, weshalb darauf einzutreten
ist. Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17
lit. a des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100], § 73a Abs. 1 lit. a
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Gerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Gemäss
Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei, die eine Frist versäumt hat,
deren Wiederherstellung verlangen, wenn ihr aus der Säumnis ein erheblicher und
unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde und wenn sie glaubhaft darlegen
kann, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert
30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet zu
stellen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung
nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO).
2.2 Mit
einer rechtzeitigen Einsprache hätte der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt,
seine Einwände gegen den Strafbefehl vom 2. Juli 2015 anzubringen. Der
Strafbefehl stellt einen Vorschlag zur aussergerichtlichen Erledigung des
Straffalles bzw. ein Angebot zur summarischen Verfahrenserledigung dar. Er
entfaltet nach Art. 354 Abs. 3 StPO erst rechtliche Wirkung und wird zum
rechtskräftigen Urteil, wenn dagegen keine gültige Einsprache erhoben wird. Das
nicht rechtzeitige Erheben der Einsprache führt zu einem vollständigen
Rechtsverlust. Eine weitere Untersuchung findet nicht statt und der Anspruch
auf eine gerichtliche Beurteilung der im Strafbefehlsverfahren erhobenen
Vorwürfe entfällt. Das Erfordernis des Vorliegens eines erheblichen und
unersetzlichen Rechtsnachteils ist demzufolge erfüllt.
2.3 Für
das Gewähren einer Wiederherstellung der Frist wird jedoch klare
Schuldlosigkeit bezüglich der Säumnis verlangt. Jedes noch so geringe
Verschulden schliesst die Wiederherstellung der Frist aus (Riedo, in Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 94 StPO N 35; AGE BES.2015.17 vom 23. April 2015 E. 2.3 mit
weiteren Hinweisen). Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer
der rechtsgenügende Beweis gelingt, dass ihm an der Säumnis der Einsprachefrist
kein Verschulden zukommt.
3.1 Der
Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet einen Beschuldigten im
Strafverfahren, dafür Sorge zu tragen, dass ihm behördliche Akte zugestellt
werden können. Das gilt prinzipiell aber nur unter der Voraussetzung, dass der
Beschuldigte über das hängige Strafverfahren Bescheid weiss und eine Zustellung
mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwarten muss. Unter diesen
Voraussetzungen kann von einem Verfahrensbeteiligten etwa verlangt werden, dass
er seine Post regelmässig kontrolliert, Adressänderungen ohne Verzug meldet und
allenfalls längere Ortsabwesenheiten der Behörde mitteilt oder einen Stellvertreter
benennt.
3.1.1 Die
Staatsanwaltschaft führt in der Begründung der angefochtenen Verfügung
zutreffend aus, es sei aufgrund der Kontrolle, bei welcher das Fahrzeug des
Beschwerdeführers sichergestellt wurde, ein Prozessverhältnis begründet worden.
Dadurch habe der Beschwerdeführer gewusst, dass ein Strafverfahren gegen ihn geführt
wird und deshalb mit Zustellungen der zuständigen Behörde rechnen müssen. Noch
in der Sicherstellungsverfügung vom 2. August 2014, welche vom Beschwerdeführer
unterzeichnet wurde, ist seine alte Adresse in B____ angegeben. Bei einem
Wohnortswechsel wäre es die Pflicht des Beschwerdeführers gewesen, der
Strafverfolgungsbehörde eine Adresse anzugeben, unter welcher er erreichbar
gewesen wäre. Die zumutbaren Nachforschungen der Polizei haben jedoch ergeben,
dass der Beschwerdeführer bereits am 20. August 2014 nicht mehr in B____ wohnhaft
war. Auch unter den bei den Behörden gemeldeten Adressen in C____ und D____ war
der Beschwerdeführer nicht erreichbar. Da sein Aufenthaltsort trotz zumutbarer
Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte, erfolgte die Zustellung des
Strafbefehls gemäss Art. 88 Abs. 4 StPO.
3.1.2 Demgegenüber
vermag der Einwand des Beschwerdeführers, er habe nicht gewusst, dass anlässlich
der Sicherstellung seines Fahrzeugs am 2. August 2014 ein Prozessverhältnis
begründet worden sei, nicht zu überzeugen. Aus der Überweisung der
Kantonspolizei an die Staatsanwaltschaft geht hervor, dass der Beschwerdeführer
davon Kenntnis erhalten hat, dass gegen ihn ein Vorverfahren eingeleitet wurde
und er mit Postzustellungen zu rechnen hatte. Auch aus den Umständen,
namentlich aus der Sicherstellung seines Fahrzeugs mit der Begründung des
fehlenden Versicherungsschutzes, musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass
ein Strafprozessrechtsverhältnis begründet wurde.
3.2 Der
Beschwerdeführer wusste somit, dass ein Strafverfahren gegen ihn geführt wird
und musste mit Postzustellungen der Strafverfolgungsbehörde rechnen. Er hätte
deshalb Adressänderungen ohne Verzug melden müssen. Durch sein diesbezügliches
Unterlassen hat er pflichtwidrig gehandelt und seine Säumnis selbst
verschuldet. Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten in der Höhe von
CHF 500.–.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
– Beschwerdeführer
– Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident a.o.
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen BLaw
Michael Weissen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.