Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.101
ENTSCHEID
vom 10. März 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch Dr. [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse
21, 4001 Basel
B____ geb. […] Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. [...],
Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 29. Juni 2015
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Mit Verfügungen
vom 29. Juni 2015 stellte die Staatsanwaltschaft die gegen B____ und gegen A____
geführten Strafverfahren wegen Verdachts der Begehung einer fahrlässigen
Körperverletzung (B____) bzw. einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (A____) ein.
Gegen die
Einstellungsverfügung im Strafverfahren gegen B____ hat A____ Beschwerde
eingelegt. Er beantragt, in Aufhebung der Einstellungsverfügung sei die
Staatsanwaltschaft anzuweisen, gegen B____ Anklage wegen Verletzung der Verkehrsregeln
sowie fahrlässiger Körperverletzung zu erheben, unter o/e- Kostenfolge. Zudem
ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit einer weiteren
Eingabe vom 21. August 2015, nachdem sein Rechtsvertreter Einsicht in die Akten
genommen hat, beantragt er zusätzlich, eventualiter sei die Staatsanwaltschaft
anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen B____ weiterzuführen und weitere Abklärungen
zu tätigen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Einvernahme von C____
als Zeugen. Die Staatsanwaltschaft verzichtet unter Verweis auf beide
Einstellungsverfügungen mit Eingabe vom 24. September 2015 auf eine Stellungnahme.
Mit Stellungnahme vom 22. Oktober 2015 beantragt B____ die Abweisung der
Beschwerde. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft steht den Parteien und anderen
von der Verfügung betroffenen Verfahrensbeteiligten ein Beschwerderecht zu. Die
Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet an die Beschwerdeinstanz
einzureichen (Art. 321 f. i.V.m. 393 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Beschwerdegericht ist gemäss § 17 des kantonalen Einführungsgesetzes zur
Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) das Appellationsgericht.
Es beurteilt als Einzelgericht Beschwerden unter anderem gegen Verfügungen und
Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden (Art. 393 Abs. 1 lit. a
StPO; § 17 lit. a EG StPO; § 73a Abs. 1 lit. a des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Beschwerde ist
rechtzeitig erhoben und begründet worden. Der Beschwerdeführer ist als
mutmasslich Geschädigter zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf
die rechtzeitig eingereichte und begründete Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Hintergrund
des gegen B____ geführten und eingestellten Strafverfahrens ist ein Verkehrsunfall
am 8. März 2014. Gemäss Sachverhaltszusammenfassung im Unfallprotokoll der
Polizei vom selben Tag fuhr „PW-Lenker B____ mit einer angegebenen
Geschwindigkeit von ca. 35 km/h von der Redingstrasse her durch die Birsstrasse
in Richtung Forellenweg. Auf der Höhe der Liegenschaft Birsstrasse […] betrat
Fussgänger A____, nachdem er in seiner Wohnung [...] etwas holte, zwischen zwei
linksseitig in der blauen Zone parkierten Personenwagen unbehutsam und überraschend
die Fahrbahn und kollidierte in der Folge mit dem korrekt heranfahrenden und
vortrittsberechtigten Personenwagen von B____. Fussgänger A____ beabsichtigte
die Fahrbahn geradeaus in Richtung Birspromenade, wo sich seine Freunde
aufhielten, zu überqueren. Fussgänger A____ unterliess es den Fussgängerstreifen
zu benützen, welcher ca. 29 Meter vom Kollisionsort entfernt war.“
2.2 Der
Beschwerdeführer lässt nun monieren, die Unfallaufnahme durch die Polizei sei
„überaus rudimentär“. Gleichwohl könne mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit
auf mangelnde Aufmerksamkeit des Autolenkers B____ geschlossen werden. Dieser habe
ausgesagt, er habe den Fussgänger nicht gesehen und erst gebremst, als es
bereits zur Kollision gekommen sei. Aus dieser Aussage sei zwingend zu
schliessen, dass der Fahrzeuglenker zu wenig aufmerksam gewesen sei. Auf wenn
der Beschwerdeführer zwischen zwei parkierten Fahrzeugen herausgekommen sei,
hätte B____ ihn jedenfalls kurze Zeit vor der Kollision sehen und vorher
abbremsen müssen. Den Polizeiorganen sei vorzuwerfen, dass der Beschwerdeführer
überhaupt nicht zur Sache befragt worden sei und keinerlei Angaben betreffend
die parkierten Fahrzeuge, zwischen welchen der Beschwerdeführer hervorgetreten
war, vorhanden seien. Dies wäre wichtig gewesen, um zu erkennen, ob der Beschwerdeführer
für B____ bereits vor Betreten der Fahrbahn sichtbar gewesen sei. Davon
ausgehend, dass B____ seinen Personenwagen in der Mitte des Fahrstreifens oder
näher beim Fahrradstreifen als bei den parkierten Fahrzeugen gefahren sei,
müsse zwischen den parkierten Fahrzeugen und dem Personenwagen ein Abstand von
mindestens 1 bis 1,5 Metern bestanden haben. Damit hätte B____ den
Beschwerdeführer bei genügender Aufmerksamkeit und dem angegebenen Tempo
rechtzeitig sehen müssen, um abbremsen und den Unfall verhindern zu können. Da
den Akten nicht zu entnehmen sei, wie die Fahrzeuge parkiert waren und aus welcher
Distanz B____ den Beschwerdeführer hätte erblicken können, seien diese Abklärungen
noch zu tätigen und sei C____ als Zeuge zu vernehmen. Diesen Zeugen habe der Beschwerdeführer
erst kürzlich „durch mühsames Nachforschen über Bekannte“ eruieren können. Es
gelte der Grundsatz „in dubio pro duriore“, und nicht – wegen mangelhafter
polizeilicher Abklärungsarbeit – „in dubio pro reo“.
2.3 Gemäss
Art. 319 Abs. 1 lit. a – e StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren
ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn
kein Straftatbestand erfüllt ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist,
Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder
Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf
Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft
hat sich bei der Beurteilung dieser Frage allerdings in Zurückhaltung zu üben.
Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus
dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2
Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO
ergebenden Grundsatzes „in dubio pro duriore“ weiterzuführen und ans Gericht zu
überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist die Beweislage unklar, so ist es
grundsätzlich nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine abschliessende
Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem Gericht, darüber zu
befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder
nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nur dann einzustellen, wenn ein
Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch
sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung
erscheinen würde (Grädel/Heiniger,
in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 319 N 8; BGE 138 IV
86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.). Praktisch bedeutet das, dass eine
Anklageerhebung dort zu erfolgen hat, wo eine Verurteilung wahrscheinlicher
scheint als ein Freispruch. Wenn sich beide Wahrscheinlichkeiten etwa die Waage
halten, darf bei der Abwägung auch das Gewicht der in Frage stehenden
Tatvorwürfe eine gewisse Berücksichtigung finden: Eine Anklageerhebung drängt
sich umso mehr auf, je schwerer das Delikt ist, um das es geht. Mit dem
Grundsatz „in dubio pro duriore“ wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass im
Zweifelsfall nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das zuständige Gericht in
einem Sachurteil über den Verfahrensausgang entscheiden soll (BGE 138 IV
186 E. 4.1. S. 190, 138 IV 86 E. 4.1.1 S. 90 f., 137 IV 219 E. 7.1 und 7.2
S. 226 f.; statt vieler: AGE BES.2015.115 vom 11. Februar 2016 E. 2.1).
2.4 Gegenstand
des eingestellten Strafverfahrens ist ein Fahrlässigkeitsdelikt gemäss Art. 12
Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0). Dem Beschuldigten ist damit nachzuweisen,
dass er nicht mit der notwendigen Aufmerksamkeit als Lenker eines
Personenwagens am Verkehr teilnahm (vgl. zur notwendigen Aufmerksamkeit des
Automobillenkers: Giger, Kommentar
SVG, 8. Auflage 2014, Art. 31 N 8 ff.) und diese (vorwerfbare) Unvorsichtigkeit
den Unfall verursachte, er mithin das Bremsmanöver zu spät einleitete. Dazu ist
festzuhalten, dass B____ unbestrittenermassen das am Unfallort geltende Tempolimit
von maximal 50km/h einhielt und gemäss eigener Aussage gar langsamer, ca. 35 km/h,
fuhr. Gemäss Unfallprotokoll ist die Strasse am Unfallort eben, war die
Fahrbahn zum inkriminierten Zeitpunkt trocken und waren die Sichtverhältnisse
gut. Es bestand mit anderen Worten kein zwingender Anlass, die Tempolimite zu
unterschreiten. Eine die Fahrbahn überquerende Person musste B____
grundsätzlich erst im Bereich des ca. 29 m von Umfallort befindlichen
Fussgängerstreifen erwarten. Ob er trotz der linksseitig parkierten
Personenwagen den Beschwerdeführer bereits vor Betreten der Fahrbahn sehen konnte,
ist nicht bekannt. Allerdings ist zu bedenken, dass sogar bei der Annahme, der
Beschwerdeführer wäre bereits zwischen den parkierten Autos sichtbar gewesen,
noch nicht geklärt ist, ob auch dessen Intention, unvermittelt und eiligen
Schrittes die Fahrbahn zu betreten, erkennbar war, kann von einer erwachsenen
Person doch grundsätzlich erwartet werden, dass sie sich situationsadäquat
verhalten und damit das heranfahrende Fahrzeug beachten wird. Auf diesen
Umstand wird in der Einstellungsverfügung mit Verweis auf das im
Strassenverkehr geltende Vertrauenspinzip hingewiesen (Art. 26 Abs. 1
Strassenverkehrsgesetz [SVG, SR 741.01]). Dass in irgendeiner Art und Weise für
B____ hätte erkennbar sein müssen, dass sich der Beschwerdeführer nicht richtig
verhalten wird (Art. 26 Abs. 2 SVG) behauptet dieser nicht. B____ war aber erst
ab dem Moment gehalten, unverzüglich das Bremsmanöver einzuleiten, als er den
Beschwerdeführer sah und dessen Absicht, die Strasse eilig zu betreten,
erkannte. Damit ist festzustellen, dass nicht nur nicht bekannt ist, ob B____
den Beschwerdeführer zu einem früheren Zeitpunkt hätte sehen können, sondern
auch nicht bekannt ist, ob er zu eben diesem Zeitpunkt auch dessen
bevorstehendes Fehlverhalten hätte erkennen müssen. Eine Verurteilung wegen
fahrlässiger Körperverletzung ist bei dieser Sachlage äusserst unwahrscheinlich.
Die weitergehende Behauptung des Beschwerdeführers, eine rechtzeitige Bremsung
wäre auch noch nach seinem Betreten der Fahrbahn möglich gewesen, ist unbehelflich.
Zum einen ist nicht bekannt, wo genau auf der Fahrbahn B____ seinen
Personenwagen lenkte. Selbst wenn aber mit den Ausführungen des Vertreters des
Beschwerdeführers davon ausgegangen wird, dass ein Seitenabstand von 1,5 m
zwischen den parkierten Fahrzeugen und dem heranfahrenden Fahrzeug lag, ist
festzustellen, dass ein eiliger Fussgänger diese Strecke in weniger als einer
Sekunde zurücklegen kann (1,5 m/sec. = 5,4 km/h). Da die Reaktionszeit bis
zur Bremseinleitung in der Regel ebenfalls eine halbe (bei erstellter Bremsbereitschaft)
bis eine Sekunde dauert, hatte B____ aufgrund des unvermeidlichen Bremswegs so
oder so keine Chance, das Bremsmanöver früh genug einzuleiten, um eine
Erfassung des Beschwerdeführers vor bzw. mit der Front seines Wagens zu
vermeiden (vgl. zum Ganzen: Giger,
a.a.O., Art. 32 N 9 f.). Damit ist mit der Staatsanwaltschaft festzustellen,
dass eine unfallverursachende, ungenügende Aufmerksamkeit des Lenkers nicht
erkennbar und damit auch nicht mit einer Verurteilung zu rechnen ist. Die
Verfahrenseinstellung erfolgte demnach zu Recht.
2.5 Auch
mit der Wiederaufnahme von Ermittlungen ist nicht davon auszugehen, dass die
Fragen nach der Sichtbarkeit des Beschwerdeführers und insbesondere der
Erkennbarkeit seines verkehrswidrigen Verhaltens abgeklärt werden können. Dass
der Beschwerdeführer nicht zur Sache einvernommen wurde, hat dieser sich im
Übrigen selbst zuzuschreiben. Im Mai 2014 teilte er der Staatsanwaltschaft mit,
dass er sich in der Sache rechtlich vertreten lasse. Eine für den 22. August
2014 terminierte Einvernahme zusammen mit seinem Anwalt wurde durch seinen
Rechtsvertreter abgesagt, da sich der Beschwerdeführer im Ausland aufhalte.
Entgegen der Abmachung mit der Staatsanwaltschaft erfolgte innerhalb eines
halben Jahres keine Kontaktaufnahme seitens des Beschwerdeführers zur erneuten
Terminvereinbarung. Über die Einstellung des Strafverfahrens gegen seine Person
wurde er alsdann am 13. Februar 2015 informiert (vgl. undatierte Aktennotiz
BS-140308-0087). Damit hatte er auch mit einer Einstellung des Verfahrens gegen
B____ zu rechnen, da in dieser Sache der nämliche Sachverhalt abzuklären war.
Er erklärte folglich implizit sein Desinteresse an der Einvernahme seiner
Person betreffend die vorliegende Angelegenheit. Inwiefern aus einer
Einvernahme des im vorliegenden Zusammenhang gänzlich unbekannten C____ ein
Erkenntnisgewinn betreffend die relevanten Fragen zu erwarten ist, wird in der
Beschwerde nicht dargelegt. Da die Annahme, B____ hätte eine rechtzeitige
Bremsung auch noch einleiten können, nachdem der Beschwerdeführer die Fahrbahn
betreten hat, widerlegt wurde (Ziff. 2.4 oben) erweisen sich weitergehende
Ermittlungen indessen ohnehin als obsolet.
Damit unterliegt
der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren und hat dessen Kosten zu tragen
(Art. 428 Abs. 1 StPO). ). Er beantragt den Kostenerlass und hat Unterlagen
betreffend seine wirtschaftliche Situation eingereicht. Er führt dazu aus, er
lebe von den aktuellen Taggeldzahlungen und habe einen Sohn in Ausbildung, für
den er finanziell aufkomme. Allerdings fällt auf, dass sein Sohn bereits 28 Jahre
alt ist. Den Beilagen sind keine Unterlagen betreffend die behauptete
Ausbildung des Sohnes zu entnehmen. Die angebliche Unterstützung der in Spanien
lebenden Ehefrau von CHF 1‘000.– monatlich ist ebenfalls unbelegt. Der
eingereichte Mietvertrag endete am 31. Juli 2015 und war deshalb bereits zum
Zeitpunkt der Einreichung der Unterlagen nicht mehr aktuell. Damit hat der
Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit ungenügend belegt und der Kostenerlass kann
nicht gewährt werden. Er hat deshalb die Kosten des Verfahrens zu bezahlen und B____
eine Parteientschädigung auszurichten. Dessen Rechtsvertreter hat dazu keine
Honorarnote eingereicht. Angesichts der knapp zweiseitigen Stellungnahme vom
22. Oktober 2015 erweist sich ein zu entschädigender Aufwand von zwei Stunden (inklusive
Auslagen und zuzüglich MWST; Stundenansatz von CHF 250.–) als der Sache
angemessen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.
Der Beschwerdeführer hat B____ eine
Parteientschädigung von CHF 500.–, inklusive Auslagen und zuzüglich 8% MWST von
CHF 40.–, zu bezahlen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).