Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.160
ENTSCHEID
vom 7.
März 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
vertreten durch Dr. [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 19. Oktober 2015
betreffend Einstellung des
Strafverfahrens
Sachverhalt
Am 26. Januar
2015 wurde A____, der mit der bewilligten Durchführung von Arbeiten an abwassertechnischen
Anlagen auf der Strasse Zu den drei Linden beschäftigt war, durch den von B____
gelenkten Personenwagen angefahren und schwer am Knöchel verletzt. Mit
Verfügungen vom 19. Oktober 2015 stellte die Staatsanwaltschaft die gegen beide
Beteiligten geführten Strafverfahren wegen Verdachts der Begehung einer
einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (A____) bzw. einer fahrlässigen
Körperverletzung (B____) ein.
Gegen die
Einstellungsverfügung im Strafverfahren gegen B____ hat A____ Beschwerde
erhoben, mit der er sinngemäss die Anweisung der Staatsanwaltschaft auf Durchführung
des Strafverfahrens beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat unter Verweis auf die
beiden Einstellungsverfügungen auf eine Stellungnahme verzichtet; sie beantragt
die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen
Verfügung. Auch der Beschwerdegegner B____ schliesst auf kostenfällige
Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat auf die Einreichung einer
Replik verzichtet. Die Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft steht den Parteien und anderen
von der Verfügung betroffenen Verfahrensbeteiligten ein Beschwerderecht zu. Die
Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet an die Beschwerdeinstanz
einzureichen (Art. 321 f. i.V.m. 393 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Beschwerdegericht ist gemäss § 17 des kantonalen Einführungsgesetzes zur
Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) das Appellationsgericht.
Es beurteilt als Einzelgericht Beschwerden unter anderem gegen Verfügungen und
Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden (Art. 393 Abs. 1 lit. a
StPO; § 17 lit. a EG StPO; § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG; SG 154.100]). Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben und begründet
worden. Der Beschwerdeführer ist als Geschädigter zur Beschwerde legitimiert
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig eingereichte und begründete Beschwerde
ist einzutreten.
2.1 Es
ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit seinem
Personenwagen angefahren und dieser als Folge der Kollision das linke
Sprunggelenk beidseitig gebrochen hat. Die Staatsanwaltschaft hat das gegen den
Beschwerdegegner wegen fahrlässiger Körperverletzung eingeleitete
Strafverfahren mangels Nachweises einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit
eingestellt. Der Beschwerdeführer beanstandet dies und führt aus, der
Beschwerdegegner habe nachweislich die auf der Strasse durch Pylonen errichtete
Absperrung überfahren und ihn innerhalb des abgesperrten Bereichs angefahren.
2.2 Gemäss
Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren
ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Bei der
Beurteilung dieser Frage hat sich die Staatsanwaltschaft allerdings in
Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des
ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung
[BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in
Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes „in dubio pro
duriore“ weiterzuführen und ans Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S.
227). Ist die Beweislage unklar, so ist es grundsätzlich nicht Sache der
Staatsanwaltschaft, eine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt
vielmehr dem Gericht, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen
Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren
nur dann einzustellen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid
des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine
Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde (Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar
zur StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 319 N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2
S. 90 f.). Praktisch bedeutet das, dass eine Anklageerhebung dort zu
erfolgen hat, wo eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch.
Wenn sich beide Wahrscheinlichkeiten etwa die Waage halten, darf bei der
Abwägung auch das Gewicht der in Frage stehenden Tatvorwürfe eine gewisse
Berücksichtigung finden: Eine Anklageerhebung drängt sich umso mehr auf, je
schwerer das Delikt ist, um das es geht. Mit dem Grundsatz „in dubio pro
duriore“ wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass im Zweifelsfall nicht die
Staatsanwaltschaft, sondern das zuständige Gericht in einem Sachurteil über den
Verfahrensausgang entscheiden soll (BGE 138 IV 186 E. 4.1. S. 190, 138 IV
86 E. 4.1.1 S. 90 f., 137 IV 219 E. 7.1 und 7.2 S. 226 f.; statt vieler:
AGE BES.2015.115 vom 11. Februar 2016 E. 2.1).
2.3 Im
eingestellten Strafverfahren hat die Staatsanwaltschaft die Begehung eines
Fahrlässigkeitsdelikts untersucht. Zu einer Verurteilung könnte es somit gemäss
Art. 12 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) nur dann kommen,
wenn dem Beschwerdegegner eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit nachzuweisen
wäre, er also die Vorsicht nicht beachtet hat, zu der er nach den Umständen und
nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet gewesen ist. Dazu ist
festzuhalten, dass zur Unfallzeit ein Bereich der Strasse durch Warnkegel
abgetrennt gewesen ist, sodass nur eine relativ enge Durchfahrt frei war. Es
ist von keiner Seite je der Vorwurf erhoben worden, dass der Beschwerdegegner
in dieser Situation mit unangemessener Geschwindigkeit gefahren wäre. Auch kann
dessen Aussage, wonach er nicht aufs Trottoir hat ausweichen können, weil sich
dort Fussgänger befanden, nicht widerlegt werden. Fraglich ist deshalb lediglich,
ob er mit seinem Auto auf der freigegebenen Fahrbahn verblieben ist oder ob er in
den abgesperrten Bereich hineingefahren ist. Nur in letzterem Fall könnte ihm
allenfalls vorgeworfen werden, dass er die notwendige Aufmerksamkeit als
Fahrzeuglenker hat vermissen lassen.
2.4 Die
Staatsanwaltschaft ist in ihrer Einstellungsverfügung davon ausgegangen, dass
nicht der Beschwerdegegner die Absperrung überfahren hat, sondern vielmehr der
Beschwerdeführer „absolut unvermittelt und ohne ersichtlichen Grund“ aus dem
abgetrennten Bereich auf die Fahrbahn getreten ist. Diese Variante wird durch
das Protokoll, das die Kantonspolizei über den Verkehrsunfall erstellt hat,
gestützt. Der Beschwerdegegner ist noch auf der Unfallstelle als beschuldigte
Person einvernommen worden. Dabei hat er die Frage, „Befand sich der Bauarbeiter
ausserhalb der Baustellen-Signalisation“, folgendermassen beantwortet: „Das
kann ich nicht genau sagen. Die Arbeiter waren in Bewegung.“ Der Beschwerdeführer
selbst ist wenig später im Spital als Auskunftsperson befragt worden; das
entsprechende Protokoll hat er unterschrieben. Vorliegend ist der folgende Teil
seiner Aussage von Interesse: „Ich habe an der Strassenseite, wo die Autos
durchfuhren, gestanden. Mit dem Rücken zum Verkehr. Mein Kollege stand genau
vor mir, gegenüber dem Strassenschacht. Ich machte mit meinem linken Bein einen
Ausfallschritt nach hinten. Dann zog es mir das Bein weg und ich merkte wie ich
wegtauchte und zu Boden ging.“ Auf die Frage „Konnten Sie sehen wie der PW
herannahte?“, hat er geantwortet „Ich konnte nicht sehen wie er an uns heran
fuhr.“ Ob der Beschwerdegegner in den abgesperrten Bereich gefahren ist oder ob
er selbst aus diesem herausgetreten ist, ist anlässlich dieses Gesprächs nicht
zur Sprache gekommen, auch dann nicht, als dem Beschwerdeführer die Möglichkeit
zu Fragen oder Ergänzungen geboten worden ist. Am 27. März 2015 ist er
erneut befragt worden, dieses Mal telefonisch und als Beschuldigter. Erst dabei
hat er erklärt, „Ich habe den Ausfallschritt nicht ausserhalb, sondern
innerhalb der abgesperrten (absignalisierten) Zone der Baustelle gemacht. Wir
haben soweit abgesperrt, damit ein solcher Ausfallschritt möglich wäre.“ Schliesslich
lautet die am Unfalltag aufgenommene Aussage des Arbeitskollegen des
Beschwerdeführers, der als unbeteiligter Zeuge befragt worden ist, wie folgt: „A____
war damit beschäftigt, den Roboter bereit zu machen. Ich konnte sehen wie ein
anderes Auto hinter A____ durchfuhr. Anschliessend fuhr ein weiteres Auto
hinter ihm durch, welches ihn erwischt hatte. Das Auto fuhr nicht schnell an
uns vorbei. A____ hat noch einen Schritt nach hinten gemacht, als der PW vorbei
fuhr und sah ich ihn schon stürzen.“ Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde
trifft es somit weder zu, dass bereits im Rapport, den der Beschwerdeführer im
Spital unterschrieben hat, vermerkt worden ist, dass der Beschwerdegegner die
Absperrung überfahren hat, noch dass der Arbeitskollege des Beschwerdeführers
dies so bestätigt hätte. Der Beschwerdeführer ist mit dem Rücken zur Fahrbahn
gestanden, weshalb er die durch den Beschwerdegegner gefahrene Spur gar nicht
hat wahrnehmen können. Die Behauptung in seiner Befragung als beschuldigte
Person, wonach sie die Baustelle soweit abgesperrt hätten, dass ein solcher
Ausfallschritt innerhalb der Markierung möglich war, ist wenig überzeugend, bestand
dafür doch gar kein Anlass. Denn der Lieferwagen stand parallel zum
Strassenrand, sodass ein Schritt in Richtung Strassenmitte selbst bei Entnahme
von Material aus dem Kofferraum nicht notwendig war. Aufgrund der vorhandenen Aussagen
liesse sich der Nachweis nicht erbringen, dass der Beschwerdegegner den
Beschwerdeführer im abgesperrten Bereich angefahren hat. Es ist auch nicht
ersichtlich, dass weitere Ermittlungen daran etwas ändern würden. Selbst wenn
der Arbeitskollege des Beschwerdeführers nunmehr dessen Darstellung bestätigen
würde, würde mit grösster Wahrscheinlichkeit auf die zeitnahe Aussage
abgestellt werden. Eine Verurteilung des Beschwerdegegners wegen fahrlässiger
Körperverletzung ist bei dieser Sachlage äusserst unwahrscheinlich, weshalb die
Verfahrenseinstellung zu Recht erfolgt ist.
Die Beschwerde
erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu
tragen. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner ist eine angemessene Parteientschädigung
aus der Gerichtskasse auszurichten. Der Aufwand ist mangels Kostennote auf 4
Stunden zu schätzen, die zu einem Ansatz von CHF 250.– zu vergüten sind.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Dem Beschwerdegegner wird eine
Parteientschädigung von CHF 1‘000.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 80.–, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.