Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.49
URTEIL
vom 21. April 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Claudius Gelzer,
Dr. Jeremy Stephenson, Prof. Dr.
Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Avocat[...]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Steuerrekurskommission
vom 10. Februar 2015
betreffend kantonale Steuern pro
2010 und pro 2011
Sachverhalt
A____ ist
Eigentümer der Liegenschaft [...] in Basel und somit kraft wirtschaftlicher
Zugehörigkeit im Kanton Basel-Stadt steuerpflichtig. Sein Wohnsitz liegt im
Kanton Genf. Nach Einreichung der Steuererklärungen pro 2010 und 2011
gelangte die Steuerverwaltung mit Schreiben vom 21. August 2013 an
ihn und bat um Einreichung der Bilanzen per 31.12.10 und 31.12.11 sowie der
Erfolgsrechnungen 2010 und 2011 zur selbständigen Erwerbstätigkeit.
Ferner ersuchte sie ihn um Auskunft betreffend Rückzahlung privater Schulden
von ca. CHF 4'000'000.–. Nachdem diese Post in der Folge unbeantwortet
blieb, schätzte ihn die Steuerverwaltung mit Verfügungen vom
28. November 2013 teilweise amtlich ein. Die kantonalen Steuern
wurden pro 2010 auf CHF 30'175.80 und pro 2011 auf
CHF 30'728.80 festgesetzt.
Mit Schreiben
vom 9. Dezember 2013 informierte die B____ SA im Namen von A____
die Steuerverwaltung, dass der Wohnsitzkanton die Steuern für die Jahre 2007
bis 2012 noch nicht festgesetzt habe. Sie bat sinngemäss darum, von weiteren
Schritten abzusehen, bis der Kanton Genf die Steuern definitiv veranlagt habe.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 bestätigte die Steuerverwaltung
den Eingang seiner Einsprache und gewährte ihm eine Fristerstreckung zu deren
Begründung bis zum 6. Januar 2014. Dabei wiederholte sie ihr Ersuchen
um Einreichung der Bilanzen per 31.12.10 und 31.12.11 und der beiden
Erfolgsrechnungen 2010 und 2011 sowie um Beantwortung der Frage nach
der erwähnten Schuldenrückzahlung. Des Weiteren forderte sie die Nachreichung
der Vertretungsvollmacht. Da innert Frist weder Begründung noch die erbetenen
Unterlagen eingereicht wurden, trat die Steuerverwaltung mit Entscheid vom
25. Februar 2014 auf die Einsprache nicht ein. Den hiergegen erhobenen
Rekurs wies die Steuerrekurskommission mit Präsidialentscheid vom
10. Februar 2015 ab.
Hiergegen hat A____
am 16. März 2015 beim Verwaltungsgericht Rekurs erhoben. Damit
verlangt er die Nichtigerklärung des angefochtenen Entscheids der Steuerrekurskommission,
des Einspracheentscheids der Steuerverwaltung wie der Ermessensveranlagung der
Steuerverwaltung. Die Steuerrekurskommission beantragt in ihrer Vernehmlassung
vom 4. Mai 2015 die Abweisung des Rekurses unter Verweisung auf ihren
eigenen Entscheid. Die Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Die
Tatsachen und Vorbringen ergeben sich, soweit vorliegend von Belang, aus dem
angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende
Urteil ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
die Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission
kann, gestützt auf § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflege-gesetzes
(VRPG; SG 270.100), Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Das
Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Rekurse funktionell
wie auch sachlich zuständig. Nach § 13 Abs. 1 VRPG ist zum
Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Diese
Voraussetzungen erfüllt der Rekurrent offensichtlich. Der Rekurs wurde
rechtzeitig eingereicht und begründet, weshalb darauf einzutreten ist.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichtes richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
von § 8 Abs. 1 VRPG, da das Steuergesetz keine speziellen
Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (vgl.
§§ 171 und 179 Abs. 4 Steuergesetz [StG; SG 640.100]).
Demnach ist zu prüfen, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht
richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentlich Form- und Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen
überschritten oder missbraucht hat.
1.3 Das
Urteil kann auf dem Zirkulationsweg gefällt werden, da Steuersachen keine
zivilrechtlichen Ansprüche im Sinne von Art. 6 EMRK beinhalten (vgl.
BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3, 2P.41/2002 vom
10. Juni 2003 E. 5 und dort zitierte Rechtsprechung).
2.1 Im
vorinstanzlichen Verfahren standen die Fragen im Streit, ob die Steuerverwaltung
zu Recht eine amtliche Einschätzung vorgenommen und ob sie bezüglich der
dagegen erhobenen Einsprache zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt
hat. Hierzu hat die Vorinstanz ausgeführt, dass das einschlägige Recht des
Bundes die Steuerbehörden des Wohnsitz- oder des Sitzkantons hinsichtlich der
Veranlagung der Steuerpflichtigen zur Zusammenarbeit mit den Steuerbehörden der
Nebensteuerdomizilkantone verpflichte. Auch wenn dadurch das Recht der
steuerpflichtigen Personen auf Vereinfachung der interkantonalen Beziehungen an
Bedeutung gewinne, würde dies die Kantone nicht in ihren Befugnissen zur
selbständigen Veranlagung und Steuerausscheidung einschränken. Es würde daher
insbesondere auch nicht zur Folge haben, dass die Steuerverwaltung des
Nebensteuerdomizils eine Veranlagung erst dann vornehmen dürfe, wenn die
Steuern am Hauptsteuerdomizil definitiv veranlagt seien. Die Kantone dürften
und sollten zwar die steuerrelevanten Informationen austauschen. Die Befugnisse
zur selbständigen Veranlagung würden dadurch aber nicht eingeschränkt. Dieser Informationsaustausch
würde die steuerpflichtige Person auch nicht davon entbinden, allen betroffenen
Steuerverwaltungen die notwendigen Informationen mitzuteilen. Dass im Kanton
Genf die Steuern pro 2008 aufgrund eines laufenden Verfahrens noch immer
offen seien, und daher die Steuerverwaltung des Kantons Genf offenbar von einer
Besteuerung des Rekurrenten vorläufig abgesehen habe, hätte der Rekurrent der
Steuerverwaltung mitteilen können und müssen. Der Steuerverwaltung könne
jedenfalls kein Vorwurf gemacht werden, dass sie den Rekurrenten in Unkenntnis
dieser Tatsachen teilweise nach pflichtgemässen Ermessen veranlagt habe
(angefochtener Entscheid, E. 3). Es sei auch nicht zielführend, wenn der Rekurrent
im Rekursverfahren die im Veranlagungs- und Einspracheverfahren einverlangten
Unterlagen einreiche. Denn sei die Steuerverwaltung auf eine Einsprache nicht
eingetreten, könne vor der Steuerrekurskommission nur geltend gemacht werden,
dass die Steuerverwaltung zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gefällt
habe. Hingegen könne das im Einspracheverfahren Versäumte im Verfahren vor der
Steuerrekurskommission nicht nachgeholt werden, weshalb materielle Vorbringen
nicht mehr gehört würden. Da es die Vertreterin im Einspracheverfahren versäumt
habe, eine Vertretungsvollmacht und die eingeforderten Unterlagen einzureichen,
habe es an einer Eintretensvoraussetzung gefehlt. Der Nichteintretensentscheid
der Steuerverwaltung sei daher zu schützen (E. 4).
2.2
2.2.1 Der
Rekurrent rügt zunächst einen Verstoss gegen die Bestimmungen von Art. 39
Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der
Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14), Art. 2 Abs. 2 der
Verordnung über die Anwendung des Steuerharmonisierungsgesetzes im
interkantonalen Verhältnis (VStHG; SG 642.141) sowie des Kreisschreibens
der Schweizerischen Steuerkonferenz zur VStHG vom 31. August 2001
(KS 16; abrufbar unter www.steuerkonferenz.ch).
Nach Art. 39 Abs. 2 StHG erteilen die Steuerbehörden bei
interkantonalen Sachverhalten einander die benötigten Auskünfte und gewähren
einander Einsicht in die amtlichen Akten (Satz 1). Ist eine Person mit
Wohnsitz oder Sitz in einem Kanton auch in einem andern Kanton steuerpflichtig,
so gibt die Veranlagungsbehörde der Steuerbehörde des anderen Kantons Kenntnis
von der Steuererklärung und von der Veranlagung (Satz 2). In Ausführung
dieser Gesetzesvorschrift ergänzt Art. 2 Abs. 2 VStHG, dass
neben der Steuerveranlagung auch die interkantonale Steuerausscheidung sowie
allfällige Abweichungen gegenüber der Steuererklärung den Steuerbehörden des
oder der anderen Kantone mitzuteilen sind.
2.2.2 Der
Rekurrent führt hierzu aus, dass die Steuerverwaltung bezüglich der
Steuererklärung 2010 "seit mehreren Monaten" über alle
Unterlagen verfügen würde, "um die tatsächlichen und rechtlichen Elemente
auszuarbeiten, die eine vollständige und genaue Veranlagung für die
Steuerperiode 2010 ermöglichen" würden (Rekurs, S. 12).
Bezüglich der Veranlagung 2011 habe er bei der Genfer Steuerverwaltung
eine provisorische Rechnung eingereicht. Da für das Jahr 2008 eine
Kontrolle im Gange sei, habe die Genfer Steuerverwaltung inoffiziell
akzeptiert, dass für 2011 nur eine provisorische Rechnung eingereicht werde.
Dieses Kontrollverfahren sei immer noch nicht abgeschlossen. Weil es für ihn nun
mühsam sei, den Genfer Entscheid noch länger abzuwarten, habe er der
Steuerverwaltung mit Post bzw. E-Mail vom 11. und 13. März 2015 auch seine
definitive Steuererklärung 2011 übermittelt (Rekurs, S. 13). Damit
habe er seine "Steuerverpflichtungen" für die
Steuerperioden 2010 und 2011 erfüllt (Rekurs, S. 14). Die
Steuerverwaltung habe ihre Kontrolle der Steuererklärungen gar nicht ordnungsgemäss
durchführen können, ohne die relevanten Informationen abzuwarten, die
automatisch von der Steuerbehörde des Hauptwohnsitzes des Steuerpflichtigen
übermittelt würden. Die Steuerverwaltung habe auch nicht "geruht",
die Genfer Steuerverwaltung betreffend seine "steuerliche Situation 2010
und 2011" anzufragen. Wenn sie dies getan hätte, dann hätte sie keine
Veranlagung vorgenommen, sondern abgewartet, bis der "Leader-Kanton"
die Veranlagungen 2010 und 2011 festlege. Hätte sie dies gemacht,
wäre sie "ausserdem im Klaren gewesen", dass dort eine Kontrolle der
vorhergehenden Jahre im Gange war, welche Auswirkungen auf die aktuellen
Veranlagungen hätte haben können, und dass es deshalb besser gewesen wäre
abzuwarten, bis die Genfer Steuerbehörden die Veranlagung 2008 geregelt
hätten (Rekurs, S. 15). Diesen Vorbringen des Rekurrenten kann nicht gefolgt
werden.
2.2.3 Es
ist zwar zutreffend, dass der Rekurrent seiner Pflicht zur Abgabe der
Steuererklärung (§ 151 StG) insofern nachgekommen ist, als er innert
verlängerter Frist Kopien seiner Steuererklärungen der Steuerperioden 2010
und 2011 im Kanton Genf, dem Wohnsitzkanton, bei der Steuerverwaltung an
seinem hiesigen Nebensteuerdomizil einreichte (Art. 2
Abs. 2 VStHG). Beide Steuererklärungen waren indessen unvollständig,
insbesondere fehlten die Abschlüsse (Bilanz, Erfolgsrechnung) beider Jahre, die
einzureichen er als Selbständigerwerbender verpflichtet gewesen wäre
(§ 152 Abs. 2 StG). Die Steuerverwaltung forderte ihn deshalb
mit Schreiben vom 21. August 2013 zur Nachreichung dieser Unterlagen
auf. Ferner bat sie ihn um Auskunft über die Herkunft der Mittel für die
Rückzahlung von Privatschulden in Millionenhöhe (§ 153 Abs. 1
und 2 StG). Als dieses Schreiben ohne jede Reaktion blieb und die
massgeblichen Steuerfaktoren mangels dieser Unterlagen somit nicht einwandfrei
ermittelt werden konnten, durfte und musste die Steuerverwaltung die
Veranlagung des Rekurrenten nach pflichtgemässem Ermessen vornehmen (§ 158
Abs. 2 StG).
Der Rekurrent
irrt, wenn er glaubt, dass die Steuerverwaltung verpflichtet gewesen wäre, mit
der Veranlagung am hiesigen Nebensteuerdomizil zuzuwarten, bis die
Steuerbehörden in Genf, seinem Hauptsteuerdomizil die fraglichen Veranlagungen
vorgenommen und ihr übermittelt hätten. Es ist zwar richtig, dass aufgrund der
Bestimmungen von Art. 39 Abs. 2 StG und Art. 2
Abs. 2 VStHG (s. oben E. 2.2.1) bei Vorliegen interkantonaler
Sachverhalte ein Koordinationsbedarf zwischen den Steuerbehörden am Haupt- und
Nebensteuerdomizil besteht. Ebenso zutreffend ist der Schluss aus den erwähnten
Meldepflichten, dass den Steuerbehörden des Hauptsteuerdomizils damit faktisch
eine Führungsrolle zukommt (Zweifel,
in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,
Band I/1, StHG, Basel 2002, Art. 39 N 29; ebenso
BGE 139 I 64 E. 3.6 S. 71 f., der gleichzeitig
aber auch von wechselseitigen Quasi-Leitfunktionen der involvierten
Steuerbehörden in Fällen spricht, wo ein Alleinaktionär seinen Steuerwohnsitz
an einem anderen Ort hat als die von ihm beherrschte Gesellschaft; in diesem
Sinne auch KS 16, S. 4 f.). Dies ändert jedoch nichts daran,
dass am Nebensteuerdomizil ein vom Hauptsteuerdomizil unabhängiges Verfahren
durchgeführt wird (Art. 2 Abs. 1 VStHG), das sich nach dem betreffenden
kantonalen Recht richtet (Zweifel,
a.a.O., Art. 39 N 25). Die genannten steuerharmonisierungsrechtlichen
Bestimmungen verwehren es dem Kanton des Nebensteuerdomizils deshalb nicht, die
auf ihn entfallenden Steuern zu veranlagen, bevor die Steuerbehörde des
Hauptsteuerdomizils ihre Veranlagung vornimmt. Tut er dies, ohne einen
Vorbehalt des Ausgangs des dortigen Verfahrens anzubringen (etwa in Form eines
bloss provisorischen Steuerbezugs), verwirkt er einzig das Recht auf eine
Nachsteuererhebung, falls sich nach Abschluss des Veranlagungsverfahrens am
Hauptsteuerdomizil eine Unterbesteuerung des Steuerpflichtigen ergibt
(BGer 2A.585/2005 vom 8. Mai 2006 E. 3;
BGE 139 I 64 E. 3.6 S. 71 f.). Eine Pflicht der
Steuerbehörden am Nebensteuerdomizil, mit ihrer amtlichen Einschätzung
zuzuwarten, bis die Veranlagung des Hauptsteuerdomizils vorliegt, wird mit
Art. 39 Abs. 2 StHG und Art. 2 Abs. 2 VStHG jedenfalls
nicht statuiert.
Entgegen der
Auffassung des Rekurrenten lässt sich aus dem allgemeinen Gebot der
Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Steuerbehörden auch keine Pflicht der
Veranlagungsbehörden am Nebensteuerdomizil ableiten, sich bei den
Steuerbehörden am Hauptsteuerdomizil nach dem Stand des dortigen Veranlagungsverfahrens
zu erkundigen. Den Vorschriften von Art. 39 Abs. 2 StHG und
Art. 2 Abs. 2 VStHG lässt sich jedenfalls keine entsprechende
Pflicht entnehmen, wenn der Steuerpflichtige ohne jede nähere Begründung keine
oder bloss eine unvollständige Steuererklärung einreicht. Der Rekurrent hätte,
als er zur Nachreichung der Jahresabschlüsse 2010 und 2011 und zur
Auskunftserteilung bezüglich seiner Privatschulden aufgefordert wurde, die
Steuerverwaltung über die Verzögerungen bei der Veranlagung seiner Steuern am
Hauptsteuerdomizil informieren und zur Belegung seiner Schwierigkeiten auf die
Möglichkeit einer amtlichen Erkundigung hinweisen müssen. Da wie ausgeführt am
Nebensteuerdomizil ein eigenständiges Veranlagungsverfahren mit den
spezifischen Verfahrensrechten und –pflichten durchgeführt wird (Zweifel, a.a.O., Art. 39
N 25), hätte er wenigstens um eine Erstreckung der Frist zur Nachreichung
der notwendigen Unterlagen ersuchen müssen (KS 16, S. 4). Blieb die
Aufforderung der Steuerverwaltung zur Vervollständigung der beiden
Steuererklärungen jedoch ohne jegliche Reaktion seitens des Rekurrenten, hatte
sie keinerlei Anlass, sich bei den Genfer Steuerbehörden nach der
"steuerlichen Situation 2010 und 2011" (Rekurs, S. 15)
zu erkundigen. Unter diesen Umständen kann der Steuerverwaltung entgegen dem
Vorbringen des Rekurrenten (Rekurs, S. 15) deshalb auch kein eilfertiges
Handeln vorgeworfen werden.
2.3
2.3.1 Der
Rekurrent rügt sodann, dass die Steuerrekurskommission nicht die Richtigkeit
der amtlichen Einschätzung für die Steuerperiode 2010 geprüft habe,
nachdem ihr mit dem Rekurs die betreffende Steuererklärung mit allen Unterlagen
übermittelt worden sei (Rekurs, S. 12). Die Steuerrekurskommission hatte
den Rekurrent hiermit nicht gehört, weil das im Einspracheverfahren Versäumte
in ihrem Verfahren nicht nachgeholt werden könne (angefochtener Entscheid,
E. 4.a und b). In der Tat können Steuerpflichtige, auf deren
Einsprache gegen die Ermessenseinschätzung die Steuerverwaltung nicht
eingetreten ist, im Verfahren vor der Steuerrekurskommission keine neuen
Unterlagen mehr einreichen.
2.3.2 Es
entspricht der langjährigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass an die
Begründung der Einsprache gegen eine aufgrund einer amtlichen Einschätzung
verfügten Veranlagung qualifizierte Anforderungen zu stellen sind. Die
Einsprache ist danach genügend begründet, wenn der Einsprecher die
Steuerverwaltung in den Stand setzt, aufgrund der Begründung und der
eingereichten und ohne nachzufordernde zusätzliche Unterlagen ohne Weiteres
feststellen zu können, dass die Ermessensveranlagung offensichtlich unrichtig
ist (BGer 2C_714/2013, 2C_716/2013 vom 3. September 2013
E. 2.1, 2C/86/2007 vom 5. April 2007 E. 4.1 und 2P.234/2003
vom 9. September 2004 E. 2). Blosse Teilnachweise genügen nicht
(BGer 2A.39/2004 vom 29. März 2005 E. 5.1). Um den vom
Bundesgericht geforderten qualifizierten Anforderungen an die
Einsprachebegründung zu entsprechen, ist es für den Einsprecher grundsätzlich
unerlässlich, die versäumten Mitwirkungspflichten, wie insbesondere das
Einreichen der vollständig ausgefüllten Steuererklärung und der fehlenden
Belege, im Einspracheverfahren nachzuholen (BGer 2A.72/2004 vom 4. Juli 2005
E. 6). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für den
Einspracheentscheid auf den Aktenstand im Zeitpunkt der Entscheidfällung abzustellen
(BGer 2A.39/2004 vom 29. März 2005 E. 6). E contrario
erweisen sich im weiteren Verfahrensverlauf vom Steuerpflichtigen getätigte
Eingaben, deren Zweck in der Einbringung neuer Unterlagen besteht, in
Verfahren, in denen der Steuerpflichtige einen auf Nichteintreten lautenden
Einspracheentscheid anficht, grundsätzlich als verspätet (VGE VD.2014.161
vom 21. September 2015 E. 2.4 und 2.5; näher dazu auch Fenners/Looser, Besonderheiten bei der Anfechtung
der Ermessensveranlagung, AJP 2013 S. 33 ff., 42 f.).
Der Rekurrent
hat die Steuererklärung 2010 trotz zweier Mahnungen der Steuerverwaltung
im Veranlagungsverfahren wie auch im Einspracheverfahren unbestrittenermassen
erst im Verfahren vor der Steuerrekurskommission vervollständigt. Die
Steuerrekurskommission hat die nachgereichten Unterlagen nach dem vorstehend
Gesagten deshalb zu Recht nicht zugelassen und damit die materiellen Vorbringen
gegen die Ermessensveranlagung nicht näher geprüft. Erst recht kann der Rekurrent
auch nicht mit der Vervollständigung seiner Steuererklärung 2011 im
Verfahren vor Verwaltungsgericht zugelassen werden. Ist die Steuerverwaltung
auf eine Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung nicht eingetreten, kann die
Rechtsmittelbehörde nur noch die Rechtmässigkeit des Nichteintretensentscheids
überprüfen. Die Ermessenseinschätzung als solche bildet dagegen nicht mehr
Rekursgegenstand. Erweist sich der Nichteintretensentscheid als rechtmässig,
hat es der Steuerpflichtige verpasst, die Ermessensveranlagung frist- und
formgerecht anzufechten. Den weiteren Rechtsmittelbehörden ist es dann
verwehrt, die Ermessensveranlagung auch bei Nachreichung der notwendigen
Unterlagen doch noch zu überprüfen (BGer 2C_316/2014 vom
30. April 2014 E. 2.3).
2.3.3 Unbehelflich
ist schliesslich auch das Vorbringen des Rekurrenten, dass das
Verwaltungsgericht aufgrund des in § 18 VRPG niedergelegten
Untersuchungsgrundsatzes ermächtigt sei, die Ermessensveranlagungen
pro 2010 und pro 2011 anhand der nunmehr vorliegenden Dokumente zu
überprüfen (Rekurs, S. 16). Denn nach ständiger Praxis des
Verwaltungsgerichts können Noven vorliegend trotz des geltenden
Untersuchungsgrundsatzes grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Im
steuerrechtlichen Rekursverfahren hat bereit die Steuerrekurskommission als
unabhängige Justizbehörde im Sinne von
Art. 50 StHG und damit als Gericht im materiellen Sinne gemäss Art. 110
des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) eine freie Prüfung des
Sachverhalts unter Einschluss vorgebrachter neuer Tatsachen und Beweismittel
vorzunehmen (vgl. auch § 136 Abs. 4 StG; dazu Freivogel, Die Basler Gerichtsorganisation,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel–Stadt, Basel 2008, S. 401 ff., 428 f.). Für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren schreibt das Bundesrecht daher in
Steuersachen keine umfassende Sachverhaltskontrolle mehr vor (VGE VD.2013.116
vom 10. Februar 2015 E. 3.2.1 und VD.2014.132 vom 9. Januar 2015
E. 2.3.4). Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist
damit für die Beurteilung des Rekurses durch das Verwaltungsgericht in
Anwendung des Grundsatzes der nachträglichen Verwaltungskontrolle die Sachlage
massgebend, wie sie im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids bestanden hat und
belegt worden ist (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005
S. 277 ff., 300 f.). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung
kann der Rekurrent daher auch aus § 18 VRPG keinen Anspruch ableiten,
mit der nachträglichen Vervollständigung seiner Steuererklärung 2011 im
Verfahren vor Verwaltungsgericht noch zugelassen zu werden.
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass die Steuerverwaltung nicht gegen die Bestimmungen von
Art. 39 Abs. 2 StHG und Art. 2 Abs. 2 VStHG verstossen
hat. Ihren beiden Ermessensveranlagungen liegt somit kein Verfahrensfehler zugrunde,
so dass sie auch nicht als nichtig beurteilt werden können. Die
Vervollständigung der Steuererklärung 2010 erst im Verfahren vor der
Steuerrekurskommission war verspätet, so dass diese die Ermessenseinschätzung
auch nicht materiell näher zu prüfen hatte. Erst recht als verspätet gilt die
Vervollständigung der Steuererklärung 2011 im Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht.
Der Rekurs ist somit abzuweisen, womit der Rekurrent die Kosten des Verfahrens
zu tragen hat (§ 30 Abs. 1 VRPG).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–.
Mitteilung an:
Rekurrent
Steuerrekurskommission
Kantonale Steuerverwaltung
Eidgenössische Steuerverwaltung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.