Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.11
ENTSCHEID
vom 24.
Juni 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____ AG Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft vom
- Januar 2016
betreffend Nichtanhandnahme eines
Strafverfahrens
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 5. Januar 2016 reichte B____ auf Briefpapier der „C____ AG (fusioniert mit A____
AG)“ namens der C____ AG Strafanzeige ein wegen Diebstahls und weiterer Delikte
gegen Unbekannt, eventuell [...]. Er machte geltend, nach dem erzwungenen Auszug
der Firma D____ AG aus den gemeinsamen Räumlichkeiten Ende 2007 habe die C____
AG einen wichtigen Aktenordner vermisst. Dieser sei im April 2010 in der
Konkursmasse der D____ AG aufgefunden worden. Die Tatsache, dass unter anderem
Akten aus diesem Ordner an [...] weitergereicht worden seien, um diesen zu
einer Strafanzeige gegen B____ zu bewegen, würden von der bösen Absicht und der
bewussten Entwendung des Aktenordners zeugen. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom
12. Januar 2016 trat die Staatsanwaltschaft nicht auf die Strafanzeige
ein, da die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen
eindeutig nicht erfüllt seien.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 18. Januar 2016, mit welcher B____ auf
Briefpapier der „A____ AG (C____ AG)“ beantragt, es sei die Verfügung vom 12.
Januar 2016 aufzuheben und es sei eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt,
eventuell [...], aufzunehmen. Die Strafuntersuchung sei an einen ausserordentlichen
Staatsanwalt abzugeben. Die Kosten des Verfahrens seien dem Staat aufzuerlegen.
Die Staatsanwaltschaft hat sich mit Eingabe vom 24. Februar 2016 mit dem
ausführlich begründeten Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter Auferlegung
der Kosten an die Beschwerdeführerin vernehmen lassen. Dazu hat der Beschwerdeführer
am 8. März 2016 repliziert. Die Tatsachen und die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Verfügungen der Staatsanwaltschaft unterliegen der
Beschwerde an die Beschwerdeinstanz (Art. 393 Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Für Einstellungsverfügungen wird dies in
Art. 322 Abs. 2 StPO ausdrücklich statuiert; Beschwerden gegen
Nichtanhandnahmeverfügungen sind analog zu behandeln (Art. 310 Abs. 2
StPO; vgl. OMLIN, in:
Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 310 StPO N 26). Beschwerdegericht
ist gemäss § 17 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen
Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) das Appellationsgericht. Es beurteilt
die Beschwerden als Einzelgericht (§ 17 lit. a EG StPO; § 73a Abs. 1 lit. a des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts
ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel
ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Zu den Parteien gehört auch die geschädigte
Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder
Zivilpunkt zu beteiligen, und sich damit als Privatkläger konstituiert (Art.
104 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer
durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115
Abs. 1 StPO). Im durch die Beschwerdeführerin angestrebten Beschwerdeverfahren
soll dem Vorwurf nachgegangen werden, dass Geschäftsakten der C____ AG
entwendet worden sind. Bei derartigen strafbaren Handlungen gegen das Vermögen
(Art. 137 ff. des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) gilt der
Inhaber des Vermögens als geschädigte Person, vorliegend also die C____ AG. Bei
Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft ist allein diese, nicht
aber die Aktionäre oder die Gesellschaftsgläubiger, unmittelbar verletzt (vgl.
BGer 6B_1198/2014 vom 3. September 2015, BGer 1B_29/2015 vom 16. Juni 2015).
1.3 B____ hat die Strafanzeige “im Namen der C____ AG“
eingereicht. Die vorliegende Beschwerde hat er auf Briefpapier der „A____ AG (C____
AG)“ erhoben. Zur Legitimation hat er ausgeführt, dass sich die A____ AG und
die nun fusionierte C____ AG als Privatkläger konstituiert hätten. Dazu ist Folgendes
festzuhalten: Die C____ AG, der die Unterlagen abhandengekommen sein sollen,
ist per 1. Juli 2015 durch Fusion von der A____ AG übernommen worden. Die
seither als juristische Person nicht mehr existierende C____ AG kann deshalb keine
rechtlichen Handlungen mehr ausüben. Ihre Rechtsnachfolgerin ist die A____ AG.
Das Bundesgericht hat die Frage nach der Legitimation einer juristischen Person
als Privatklägerin in einem Strafverfahren per Rechtsnachfolge nach Fusion
eingehend geprüft. In seinen Erwägungen hat es ausgeführt, dass nach
herrschender Lehre und Praxis zwischen der privatrechtlichen materiellen
Rechtsnachfolge und der zivil- oder strafprozessualen Parteistellung inhaltlich
zu unterscheiden sei. Zwar könnten auch (unmittelbar geschädigte) juristische
Personen Privatkläger (im Sinne von Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1
StPO) sein. Deren Rechtsnachfolger würden jedoch nicht automatisch (ebenso
wenig wie diejenigen von natürlichen Personen) in die strafprozessualen
Verfahrensrechte ihrer Rechtsvorgänger eintreten. Insbesondere führe die privatrechtliche
Universalsukzession aufgrund von Art. 22 Abs. 1 FusG nicht (per se) zur
Parteistellung der übernehmenden Gesellschaft im Strafprozess. Die gesetzlichen
Voraussetzungen der Privatklägerschaft per Rechtsnachfolge seien vielmehr in
Art. 121 StPO geregelt. Art. 121 Abs. 1 StPO sei nach seinem Wortlaut
offensichtlich nur auf natürliche Personen anwendbar. Der Wortlaut von Art. 121
Abs. 2 StPO beschränke sich zwar nicht auf Fälle der Rechtsnachfolge unter natürlichen
Personen. Er räume eine Privatklägerstellung jedoch nur jenen (juristischen
oder natürlichen) Personen ein, die von Gesetzes wegen in die Ansprüche der
geschädigten Person eingetreten seien. Neben dem Gesetzeswortlaut spreche auch
die innere Systematik des 3. Kapitels ("Geschädigte Person, Opfer und
Privatklägerschaft") unter dem 3. Titel StPO ("Parteien und andere
Verfahrensbeteiligte") für eine abschliessende und restriktive Regelung
der Privatklägerschaft im dargelegten Sinne: Die geschädigte Person werde im 1.
Abschnitt ("Geschädigte Person") als (natürliche oder juristische)
Person definiert, die in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden sei (Art.
115 Abs. 1 StPO). Die (originäre) Privatklägerschaft werde im 3. Abschnitt
("Privatklägerschaft") auf geschädigte Personen im Sinne dieser
gesetzlichen Definition eingegrenzt (Art. 118 Abs. 1 StPO, "Begriff und
Voraussetzungen"). Die Privatklägerschaft per Rechtsnachfolge werde (im
gleichen 3. Abschnitt) in Art. 121 Abs. 1-2 StPO ("Rechtsnachfolge") systematisch
abschliessend geregelt. Auch aus den Materialien zur StPO ergebe sich nicht,
dass der Gesetzgeber von der Regel hätte abweichen wollen, wonach
Rechtsnachfolger als mittelbar Geschädigte grundsätzlich (und vorbehältlich der
Fälle von Art. 121 Abs. 1-2 StPO) keine Parteistellung im Strafprozess hätten.
Ebenso wenig spreche der Sinn und Zweck der fraglichen Bestimmungen für eine
korrigierende Auslegung (contra bzw. extra legem) oder für die Annahme einer
Gesetzeslücke. Für gewisse Ausnahmefälle habe der Gesetzgeber vom Grundsatz
abweichen wollen, dass Rechtsnachfolger als bloss indirekt Geschädigte keine
Parteistellung im Strafprozess hätten, nämlich für geschädigte natürliche
Personen und ihre erbberechtigten nahen Angehörigen (Art. 121 Abs. 1 StPO
i.V.m. Art. 110 Abs. 1 StGB) sowie - eingeschränkt auf die Verfahrensrechte zur
unmittelbaren (adhäsionsweisen) Durchsetzung der Zivilklage - für natürliche
und juristische Personen, die von Gesetzes wegen in die Ansprüche der
geschädigten Person eingetreten sind (Art. 121 Abs. 2 StPO). Mit Art. 121 Abs.
2 StPO habe der Gesetzgeber die (teilweise) Privilegierung von (nicht selbst
geschädigten) natürlichen und juristischen Personen bezweckt, welche von
Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten seien
(sogennannte gesetzliche Subrogation bzw. Legalzession von zivilrechtlichen
Ansprüchen). Das Bundesgericht ist zum Schluss gelangt, dass angesichts der
detaillierten und abschliessenden Regelung der Privatklägerschaft per
Rechtsnachfolge keine (echte) Gesetzeslücke vorliege (vgl. zum Ganzen BGE 140
IV 162). Diesen Ausführungen ist nichts beizufügen. Da die A____ AG nicht von
Gesetzes wegen, sondern durch privatrechtlichen Vertrag (Fusion) die
Rechtsnachfolge der C____ AG angetreten hat, sind die gesetzlichen
Voraussetzungen einer Privatklägerschaft der Beschwerdeführerin nicht erfüllt.
Demgemäss ist sie auch nicht zur Beschwerdeerhebung gegen die Nichtanhandnahme
des Strafverfahrens legitimiert. Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten
werden.
Gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO gilt eine Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird,
als unterliegend. Entsprechend sind ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.