Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.96
ENTSCHEID
vom 30.
Juni 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4003
Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 12. Mai 2016
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache gegen den Strafbefehl vom 7. April 2016
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
V[…] der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. April 2016 wurde A____ der
einfachen Verletzung von Verkehrsregeln für schuldig erklärt und zu einer Busse
von CHF 120.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe,
verurteilt. Ausserdem wurden ihr eine Gebühr von CHF 200.– und Auslagen
von CHF 8.60 auferlegt. Gegen diesen Strafbefehl hat ihr Sohn B____ mit einem
vom 19. April 2016 datierenden, der deutschen Post am 23. April 2016
übergebenen Schreiben Einsprache bei der Staatsanwaltschaft erhoben. Diese hat
am Strafbefehl festgehalten und die Einsprache zusammen mit den Akten am 26.
April 2016 an das Strafgericht Basel überwiesen. Das Einzelgericht in
Strafsachen ist auf die Einsprache mit Verfügung vom 12. Mai 2016 wegen
Verspätung nicht eingetreten.
Gegen diese
Verfügung hat A____ mit Eingabe vom 24. Mai 2016 Beschwerde an das
Appellationsgericht erhoben. Sinngemäss verlangt sie die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Anweisung der Vorinstanz, auf ihre Einsprache einzutreten.
Auf Erkundigung der Appellationsgerichtspräsidentin vom 8. Juni 2016 hin
hat die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 10. Juni 2016 mitgeteilt, dass gemäss
ergänzenden Abklärungen der Kantonspolizei Basel-Stadt die Beschwerdeführerin
zur Tatzeit, d.h. am 29. Juni 2015, 06.41 Uhr, noch Halterin des Fahrzeugs
gewesen ist; ihr Sohn B____ sei erst kurz danach, d.h. zwar noch am 29. Juni
2015, aber erst um 12.36 Uhr, als Halter des betreffenden Fahrzeugs mit den
deutschen Kontrollschildern „[...]“ eingetragen worden. Dieses Schreiben samt
Beilagen wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Juni 2016 zur
Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme bis 24. Juni 2016 geschickt.
Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ist innert Frist nicht eingereicht
worden.
Die weiteren
Tatsachen und Beweismittel, soweit sie für den Entscheid von Belang sind,
ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist
aufgrund der Akten, einschliesslich der Verfahrensakten ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. Mai 2016 ist ein
Nichteintretensentscheid, in dem nicht materiell über Straffragen befunden
wird. Es kommt daher das Beschwerdeverfahren gemäss Art.
393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit
Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zur
Anwendung. Zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen beschwerdefähige
Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 73 Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]; § 17 lit. b des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung [EG
StPO, SG 257.100]). Die Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur
Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393
Abs. 2 StPO).
1.2 Die
Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die form- und
fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
2.1 Gegen
den Strafbefehl kann die beschuldigte Person innert 10 Tagen schriftlich
Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 StPO). Die zehntägige Frist ist gewahrt,
wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben
oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2
StPO). Der Strafbefehl vom 7. April 2016 hat eine entsprechende umfassende
Rechtsmittelbelehrung enthalten (vgl. act. S. 4). Ohne gültige Einsprache
wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).
2.2 Es ist erstellt und wird nicht bestritten, dass der
Strafbefehl der Beschwerdeführerin am 12. April 2016 zugestellt worden ist
(vgl. Sendungsinformation, act. S. 14; Email B____ vom 28. April
2016, act. S. 16). Die zehntägige Einsprachefrist ist somit am 22. April
2016 abgelaufen. Die Einsprache wurde indes erst am Samstag, 23. April 2016, also
ohnehin bereits um einen Tag zu spät, der deutschen Post übergeben (vgl.
Poststempel auf Zustellcouvert, act. S. 8, Sendungsinformation, act. S. 12). Dabei
hat die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft keine fristwahrende Wirkung,
was sich der Rechtsmittelbelehrung auch ohne weiteres hat entnehmen lassen (vgl.
act. S. 4; vgl. RIEDO,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 91 N 21). Erst am 25.
April 2016, also um 3 Tage verspätet, ist die Einsprache an die
Schweizerische Post weitergeleitet worden (vgl. Sendungsinformation, act. S.
12).
Die Einsprache ist somit verspätet erhoben worden, so dass die Vorinstanz
zu Recht nicht darauf eingetreten ist. Für die verspätete Einsprache führt die
Beschwerdeführerin keine Gründe auf und setzt sich mit der Argumentation des
Einzelgerichts in Strafsachen, auf die Einsprache wegen Verspätung sei nicht
einzutreten, auch nicht auseinander. Insbesondere macht sie – und zwar zu Recht
– nicht geltend, die Annahme der Vorinstanz betreffend die verpasste
Einsprachefrist sei nicht korrekt.
Die Beschwerde
erweist sich somit als unbegründet.
2.4 Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass Gründe
für eine Wiederherstellung der Frist (vgl. Art. 94 StPO) – wofür die erste
Instanz zuständig wäre – nicht geltend gemacht wurden und auch nicht
ersichtlich sind.
2.5 Die
Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde explizit einzig vor, dass sie zur
Tatzeit nicht Halterin des Fahrzeugs mit den deutschen Kontrollschildern „[...]“
gewesen sei. Da die Einsprache verspätet erhoben wurde, ist die Beschwerdeführerin
mit diesem Argument im vorliegenden Beschwerdeverfahren an sich nicht zu hören.
Es kann insoweit aber, der Vollständigkeit und Klarheit halber, festgehalten
werden, dass die ergänzenden Abklärungen der Staatsanwaltschaft respektive der
Kantonspolizei ergeben haben, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der
Verkehrsregelverletzung, am 29. Juni 2015, 06.41 Uhr, Halterin des
Fahrzeugs gewesen ist. Daher ist der Strafbefehl zu Recht der
Beschwerdeführerin zugestellt worden. Der Halterwechsel wurde zwar noch am Tage
der Verkehrsregelverletzung selber, aber mehrere Stunden danach, vorgenommen
(vgl. Schreiben Staatsanwaltschaft vom 10. Juni 2016). Die Beschwerdeführerin
war im Zeitpunkt der Verkehrsregelverletzung Halterin des betreffenden
Fahrzeugs. Insoweit wäre der Einwand gegen den Strafbefehl materiell ohnehin nicht
begründet, sodass die Einsprache, wäre darauf einzutreten gewesen, abzuweisen gewesen
wäre. Wie in der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz bereits dargelegt
wurde, hat die Beschwerdeführerin als damalige Fahrzeughalterin die Ordnungsbusse
zu bezahlen, wenn wie vorliegend, der Fahrzeugführer mit verhältnismässigem
Aufwand nicht hat ermittelt werden können (Art. 6 Abs. 5 Ordnungsbussengesetz;
OBG, SR 741.03).
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Einzelgericht in Strafsachen zu
Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Die Beschwerde erweist sich unter
allen Aspekten als unbegründet und ist daher abzuweisen. Gemäss Art. 428 Abs. 1
StPO hat die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen
ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 400.– zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Strafgericht
Staatsanwaltschaft
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.