[...]
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2016.67
URTEIL
vom 26.
August 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...] von der Türkei,
[...]vertreten durch lic. iur[...],
Advokat,
[...],
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 25. August 2016
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, geb. [...]
von der Türkei, reiste erstmals am 19. Oktober 1987 in die Schweiz ein und
erhielt die Aufenthaltsbewilligung. Im Jahr 1995 heiratete er seine Landsfrau B____,
1998 wurde die gemeinsame Tochter C____ geboren. Im Jahr 2010 wurde die Ehe
geschieden, die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert und A____ aus der
Schweiz weggewiesen. Dagegen erhobene Rechtsmittel blieben erfolglos (AGE
VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011). Das Migrationsamt setzte ihm eine Ausreisefrist
bis 30. April 2012 und verlängerte diese, angesichts des bevorstehenden Ablebens
von A____s in Basel lebendem Vater mehrmals bis 31. Oktober 2012. Das Bundesamt
für Migration verfügte am 5. April 2012 über A____ ein vom 1. Mai 2012 bis 30.
April 2022 gültiges Einreiseverbot, welches dessen Rechtsvertreter zugestellt
wurde. Am 17. März 2016 kontrollierte die Kantonspolizei A____ an der Klybeckstrasse
und nahm ihn zuhanden des Migrationsamtes fest. Er stellte ein Asylgesuch. Am
17. März 2016 verfügte das Migrationsamt Vorbereitungshaft über A____ bis 17.
Juni 2016. Diese wurde von Appellationsgericht als Verwaltungsgericht mit
Urteil vom 18. März 2016 (AGE AUS.2016.26) bis zum 17. Juni 2016 bestätigt. Mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 18. März 2016 wurde A____ wegen
rechtwidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt zu einer bedingt
vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Auferlegung
einer Probezeit von 4 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 540.– und zur
Tragung der Verfahrenskosten verurteilt. Mit Entscheid vom 3. Mai 2016 wurde
das Asylgesuch des A____ abgelehnt und dieser aus der Schweiz weggewiesen; er
focht den Asylentscheid beim Bundesverwaltungsgericht an. Nachdem dieser
Entscheid dem Migrationsamt am 6. Mai 2016 bekannt gemacht wurde, verfügte
dieses Ausschaffungshaft bis zum 6. August 2016. Die Einzelrichterin hat mit
Urteil AUS.2016.26 vom 11. Mai 2016 erkannt, dass A____ nach Hinterlegung bzw.
Eingang einer Kautionszahlung von CHF 10‘000.– auf das Konto des Justiz-
und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt, Bevölkerungsdienste und Migration,
unverzüglich aus der Haft zu entlassen sei. Sofern keine Kautionszahlung
erfolge, werde die angeordnete Haft bis zum 6. August 2016 bestätigt. Nachdem
die Kaution geleistet worden war, wurde A____ am 13. Mai 2016 auf freien Fuss
gesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil E-3524 vom 4. Juli 2016
die Beschwerde gegen den Asylentscheid abgewiesen, womit letzterer rechtskräftig
geworden ist. Am 8. Juli 2016 setzte das SEM dem A____ eine neue Ausreisefrist
bis 8. August 2016. Einen Antrag des Vertreters von A____ auf Verlängerung der
Ausreisefrist hat das SEM am 4. August 2016 abgelehnt. Am 8. August 2016 hat
der Vertreter von A____ für diesen beim Migrationsamt um eine
Aufenthaltsbewilligung im Sinne eines Härtefalls gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b
und k AuG sowie Art. 31 VZAE ersucht. Das Migrationsamt hat A____ am 9. August
2016 Zeit gegeben, bis 12. August 2016 einen Flug in die Türkei zu buchen.
Anlässlich eines Vorsprachetermins A____ beim Migrationsamt im Gefängnis
Bässlergut am 24. August 2016 hat ihn das Migrationsamt festgenommen und
gleichentags Ausschaffungshaft bis 24. November 2016 über ihn verfügt. Die
Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden im Gefängnis
Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden. Der
Rechtsvertreter wurde über den Gerichtstermin in Kenntnis gesetzt. Er hat an
der Verhandlung nicht teilgenommen, sondern eine schriftliche Stellungnahme
eingereicht.
Erwägungen
1.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in
Haft belassen werden, wenn sie sich gestützt auf Art. 75 AuG bereits in Haft
befindet (Art. 76 abs. 1 lit. a AuG). Ausserdem kann ein Ausländer in Haft
genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75
Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn gegen
eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft
genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der
Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge
leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst
klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren
bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).
Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung
gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei
strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen
Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in
Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und
h AuG).
1.2 Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach
Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen
in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art.
79 Abs. 1 AuG). Diese maximale Haftdauer kann jedoch gemäss Art. 79 Abs. 2 AuG
mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer,
jedoch höchstens um zwölf Monate, verlängert werden, wenn die betroffene Person
nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (lit. a) oder sich die
Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat,
der kein Schengen-Staat ist, verzögert (lit. b). Weiter darf der Vollzug
der Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
undurchführbar sein (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG). Schliesslich muss der
Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 76 Abs.
4 AuG, Beschleunigungsgebot). Leiten die Behörden die erforderlichen
Bemühungen, insb. Rückfragen beim zuständigen Botschaftspersonal oder die
Einschaltung von Bundesstellen, nicht mit der nötigen Beförderung voran, ist
die Haft nicht mehr zweckgerichtet und daher unverhältnismässig (BGE 124 II 49
E. 3a). Dasselbe gilt, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung trotz
behördlicher Bemühungen aus rechtlichen (z.B. Gebot des Non-refoulement) oder
tatsächlichen (z.B. Transportunfähigkeit) Gründen undurchführbar ist (vgl. Art.
80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 125 II 219 E. 1). Letzteres ist in der Regel aber nur
der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität
oder Nationalität des Betroffenen bzw. trotz dessen Mitwirkens bei der
Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BGE 125 II
220 E. 2). Der Wegweisungsvollzug muss zumutbar sein (Thomas Hugi Yar, in: Ausländerrecht,
Basel 2009, S. 464; Tarkan Göksu,
in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 76
Rz. 3). Auf jeden Fall muss die Haft verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.). Die genannten Kriterien gelten sowohl im Falle einer Haftverlängerung
als auch bei der Prüfung eines Haftentlassungsgesuchs (BGer 2A.363/2004 vom 6.
Juli 2004, E. 2.1).
1.3 Das
Migrationsamt hat vorliegend Ausschaffungshaft angeordnet, was formell richtig
ist, nachdem der Beurteilte gegen Kaution auf freien Fuss gesetzt worden war.
Nachdem es aber um den Vollzug nach wie vor derselben Wegweisungsverfügung vom
3. Mai 2016 geht, ist die Anordnung im Zusammenhang zu verstehen mit der
Verfügung von Vorbereitungshaft vom 17. März 2016, bestätigt am 18. März 2016
(AUS.2016.26), sowie mit der Verfügung von Ausschaffungshaft vom 6. Mai 2016,
bestätigt am 11. Mai 2016 (AUS.2016.33) grundsätzlich bis 6. August 2016, wobei
der Beurteilte, wie gesagt, gegen Kaution auf freien Fuss gesetzt worden war.
Dieser Konnex ist beachtlich sowohl hinsichtlich der Haftgründe als auch der
Haftdauer.
Die
Einzelrichterin hat im Urteil AUS.2016.33 vom 11. Mai 2016 die Anordnung von
Ausschaffungshaft auf Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG gestützt und festgehalten, dass
die Haftgründe gemäss Urteil AUS.2016.26 vom 18. März 2016 nach wie vor
bestanden haben. Dies hat nach wie vor seine Gültigkeit. Neben Art. 76 Abs. 1
lit. a AuG ist aber auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
gegeben:
2.1 Der
Beurteilte ist nach seinen Angaben vor ca. 7 - 8 Monaten trotz des bis 30.
April 2022 gültigen Einreiseverbotes in die Schweiz eingereist. Dass ihm das
Einreiseverbot nicht bekannt ist, wie er geltend macht, ist unerheblich, denn
es wurde seinem Rechtsvertreter zugestellt und damit rechtsgültig eröffnet, was
als Voraussetzung für Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG genügt (Zünd, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka,
Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015, Art. 75 AuG N 6). Dass das
Einreiseverbot, welches rechtskräftig ist, offensichtlich unhaltbar oder
willkürlich wäre, kann nicht gesagt werden: Es stützt sich auf die Delinquenz
des Beurteilten, namentlich die Verurteilung durch das Strafgericht vom 31.
März 2009 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
zu 15 Monaten Freiheitsstrafe, weiter auf verschiedene Verurteilungen wegen
Delinquenz im Zeitraum von 1993 bis 2007, insbesondere mehrfache Beihilfe zu
illegaler Einreise, mehrfacher Diebstahl, mehrfache Widerhandlungen gegen das
Strassenverkehrsgesetz; zudem darauf, dass er hohe Fürsorgekosten verursacht
hat. Dieser Haftgrund ist somit gegeben. Eines weiteren Haftgrundes bedarf es
nicht.
2.2 Der
Beurteilte ist nach seinen Angaben vor ca. 7 - 8 Monaten in die Schweiz
eingereist. Er hatte also genügend Zeit, um sein Asylgesuch zu stellen. Dass er
den richtigen Zeitpunkt habe abwarten wollen, wie er geltend macht, kann
angesichts der langen Dauer seines illegalen Aufenthalts in der Schweiz nicht
für bare Münze genommen werden. Eine frühere Einreichung des Asylgesuchs wäre
dem Beurteilten somit möglich und zumutbar gewesen, und er hat sein Gesuch am
Tage seiner Verhaftung gestellt, sodass die gesetzliche Vermutung gemäss Art.
75 Abs. 1 lit. f AuG gegeben und auch dieser Haftgrund gegeben ist.
Der Beurteilte bezweckt offensichtlich, den drohenden Vollzug seiner Weg- oder
Ausweisung zu vermeiden. In diesem Sinne hat der Beurteilte heute ausgeführt,
er sei Kurde und 47-jährig, daher habe er sich seit seiner Ausreise aus der
Schweiz im Jahr 2012 in Deutschland und in der Schweiz versteckt. Er sei auch
ein paar Monate in seiner Heimatstadt in der Türkei versteckt. Er werde dort
vom Militär gesucht und würde Militärdienst leisten müssen, also womöglich
gegen Kurdische Bevölkerung kämpfen müsse, was er als Kurde nicht tun wolle.
Diese materiellen Vorbringen des Beurteilten, können im vorliegenden
Haftüberprüfungsverfahren jedoch nicht geprüft werden, sondern sind Gegenstand
des Asylverfahrens.
2.3 Der
Beurteilte wurde vom Strafgericht am 31. März 2009 wegen qualifizierter
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt, was ein Verbrechen
darstellt. Das Appellationsgericht hat den Schuldspruch bestätigt, das Urteil
ist rechtskräftig (AGE AS.2009.368 vom 7. Mai 2010). Der Haftgrund des Art. 75
Abs. 1 lit. h AuG ist somit ebenfalls gegeben.
2.4 Anzufügen
ist, dass auch Untertauchensgefahr besteht und der Beurteilte seine Mitwirkungspflicht
verletzt. Bei jeder Gelegenheit und Einvernahme gibt er sehr deutlich zu
verstehen, dass er die Schweiz nicht verlassen werde, so auch anlässlich der
heutigen Verhandlung. So hat er denn auch des Ausreisefrist des SEM per 8.
August 2016 und die nochmals vom Migrationsamt verlängerte Frist bis 12. August
2016 für eine Flugbuchung nicht wahrgenommen. Insoweit ist festzuhalten, dass
der Beurteilte seine Mitwirkungspflicht verletzt hat und nicht mit den Behörden
kooperiert und damit auch die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AuG für eine
Verlängerung der Haft über 6 Monate hinaus gegeben sind, zumal infolge der
Verweigerungshaltung des Beurteilten nun ein begleiteter Flug organisiert
werden muss, was einige Zeit in Anspruch nimmt. Am Ganzen ändert nichts, dass
der Beurteilte in Freiheit seiner Meldepflicht nachgekommen ist, denn dieses
Verhalten ist ohne weiteres darauf zurückzuführen, dass er die von seinem
Bruder ausgerichtete Kaution von CHF 10‘000.– nicht gefährden wollte.
3.1 Soweit
der Beurteilte familiäre und asylrelevante Gründe gegen die Haft vorbringt, ist
er damit nicht zu hören, denn diese Aspekte waren Gegenstand des materiellen
Verfahrens, welches mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli
2016 abgeschlossen wurde. Im Haftüberprüfungsverfahren kann darauf nicht mehr
eingegangen werden.
3.2 Soweit
der Beurteilte seinen Suizid für den Fall des Wegweisungsvollzugs androht, ist
auf die entsprechende Praxis zu verweisen. Das Verwaltungsgericht hat in VGE
VD.2012.253 vom 5. April 2013, AGE AUS.2014.80 vom 7. Januar 2015 E. 2.4 sowie
AUS.2013.35 vom 12. Juni 2013 und AUS.2014.26 unter Verweis auf die
Rechtsprechung des Bundesgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des EGMR und
die Lehre zusammengefasst festgehalten, dass der wegweisende Staat nicht
verpflichtet ist, vom Vollzug einer Ausweisung Abstand zu nehmen, falls der
wegzuweisende Ausländer für den Fall des Vollzuges mit Suizid droht. Der
unausweichlich bevorstehende Wegweisungsvollzug stellt für die damit konfrontierte
ausländische Person in nachvollziehbarer Weise eine nicht unerhebliche
psychische Belastung dar. Dieser Belastung kommt aber im ausländerrechtlichen
Kontext grundsätzlich keine Bedeutung zu, weil eine geltend gemachte Gefährdung
konkrete Formen aufweisen muss, um zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Art. 83 Abs. 4 AuG führen zu können. Relevant für die Frage der
Zumutbarkeit ist dagegen eine reaktiv auf einen bevorstehenden
Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft gesundheitsgefährdende psychische
Störung lebensbedrohlichen Ausmasses, soweit ihr für die Zeit vor und während
der Rückreise in den Heimatstaat nicht medikamentös und mit einer persönlichen
Betreuung begegnet werden kann. Ergreift der wegweisende Staat Massnahmen, um
die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung auch
nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen. Es ist das Recht eines Individuums
zu entscheiden, auf welche Weise und in welchem Zeitpunkt sein Leben beendet
werden soll, was einen der Aspekte des Rechts auf Achtung des Privatlebens im
Sinne von Artikel 8 der Konvention darstellt – sofern es in der Lage ist, seine
diesbezügliche Meinung frei zu bilden und dementsprechend zu handeln. Es
besteht keine Schutzpflicht des Staates in dem Sinne, dass er rechtskräftige
Entscheide dergestalt abzuändern hätte, dass eine davon betroffene Person im
Rahmen ihrer Lebensbilanzierung von einer rational getroffenen
Selbsttötungsabsicht Abstand nimmt. Nur eine krankheitsbedingte Suizidgefahr
verlangt ein staatliches Eingreifen – etwa auf dem Wege der fürsorgerischen
Unterbringung, wobei deren Voraussetzungen hinsichtlich einer konkreten Gefahr
bekanntlich sehr hoch sind und eine bloss abstrakte Todesgefahr nicht genügt.
Soweit sich aber eine – allfällige – auf den immer näher rückenden Vollzug
zurückgehende reaktive Verschlechterung seines Gesundheitszustands ergeben
(haben) sollte, ist dieser umgehend mit allen notwendigen medizinischen Mitteln
zu begegnen.
Für eine
krankheitsbedingte Suizidgefahr ergeben sich aus den Akten und auch anlässlich
der heutigen Verhandlung keine Anhaltspunkte. Insoweit erscheinen die
Suizidabsichten des Beurteilten als rein reaktiver Natur im Hinblick auf einen
allfälligen Wegweisungsvollzug, und stehen sie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen.
Ihnen wäre allenfalls kurzfristig krisenbedingt zu begegnen. Nicht anders ist
der Bericht des Psychiaters Dr. [...] vom 11. Juli 2016 zu verstehen. Die
mangelnde Reisefähigkeit, welche der Psychiater darin konstatiert, wurde in der
Folge durch OSEARA vertieft abgeklärt und widerlegt. Gemäss deren Bericht ist
der Beurteilte transporttauglich, er muss aber durch eine medizinische
Fachperson begleitet werden. Sodann wird eine Reservemedikation für mindestens
7 Tage vorgesehen. Diese Umstände stehen somit dem Wegweisungsvollzug nicht
entgegen.
Der
Wegweisungsvollzug in die Türkei ist möglich und zumutbar; der Beurteilte
verfügt über eine Identitätskarte. Das Beschleunigungsgebot ist gewahrt. Ein
milderes Mittel zur Sicherstellung eines allfälligen Wegweisungsvollzugs als
die Ausschaffungshaft ist nicht ersichtlich, nachdem der Beurteilte sich
bereits seit geraumer Zeit illegal in der Schweiz und in Deutschland aufhält
und er auf keinen Fall bereit ist, in die Türkei zurückzukehren. Diese fehlende
Bereitschaft hat er in allen früheren Befragungen und Verhandlungen, und auch
anlässlich der heutigen Verhandlung nochmals deutlich unterstrichen, womit auch
die vom Rechtsvertreter beantragte Freilassung unter unter Auflage einer
Meldepflicht – oder allenfalls einer Kaution – kein gangbarer Weg mehr
erscheint. Die Situation präsentiert sich diesbezüglich entscheidend anders als
anlässlich der Verhandlung vom 11. Mai 2016, als noch die Beschwerde gegen den
Asylentscheid beim Bundesgericht hängig und der Sachbearbeiter des
Migrationsamtes mit der Freilassung gegen Kaution einverstanden war. Die Sache
ist nun materiell entschieden, die Wegweisung – ungeachtet des
Härtefallgesuchs, bei welchem dem Beurteilten zuzumuten ist, das Verfahren im
Ausland abzuwarten (Art. 17 AuG) – rechtskräftig, der Beurteilte hat die ihm
angesetzten Ausreisefristen wiederholt ungenutzt verstreichen lassen. Bei der
heutigen Sach- und Interessenlage ist nicht davon auszugehen, dass sich der
Beurteilte in Freiheit einem allfälligen Wegweisungsvollzug zur Verfügung
halten würde.
Die Haft ist
demnach recht- und verhältnismässig und zu bestätigen.
Gemäss Art. 239
Abs. 3 StPO entscheidet über die Freigabe der Kaution die Behörde, bei der die
Sache hängig ist oder zuletzt hängig war, vorliegend also der Einzelrichter.
Ist ein Freigabegrund eingetreten, ist die Sicherheitsleistung von Amtes wegen
freizugeben, eines Antrags bedarf es nicht (Matthias
Härri, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 239 N
7). Gemäss Art. 239 Abs. 1 lit. c StPO wird die Kaution freigegeben, wenn die
beschuldigte Person die freiheitsentziehende Sanktion angetreten hat. Dies ist
vorliegend der Fall. Der Beurteilte hat sich an seine Meldepflicht gehalten.
Anlässlich des letzten Vorsprachetermins wurde er vom Migrationsamt wieder in
Haft genommen. Somit ist das Migrationsamt anzuweisen, die Kaution von CHF
10‘000.– dem Berechtigten zurück zu erstatten.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Vorbereitungshaft ist bis 24. November 2016 rechtmässig.
Das Migrationsamt hat dem Berechtigten
die Kaution von CHF 10‘000.– zurück zu erstatten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Mitteilung an:
Beurteilter
[...]
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.