Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2016.7
ENTSCHEID
vom 22. September 2016
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[...] Beklagte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 26. November 2015
betreffend Forderung
Sachverhalt
Mit öffentlich
beurkundetem Vertrag vom 26. August 2009 verkaufte die B____ (Berufungsbeklagte)
der A____ (Berufungsklägerin) ein Grundstück zum Preis von CHF 58'000.– "payable directement, selon un arrangement à intervenir entre
les parties". Das "arrangement" bestand nach
übereinstimmenden Angaben der Parteien in einem Darlehen in Höhe des
Kaufpreises an die Berufungsklägerin. In der Folge bestand zwischen den
Parteien Unklarheit darüber, ob das Darlehen durch die Berufungsbeklagte selbst
oder durch die personell mit ihr verbundene Erbengemeinschaft C____
(nachfolgend: die Erbengemeinschaft) gewährt worden war. Mit Schreiben vom
21. September 2011 kündigte die Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin
den Darlehensvertrag per 31. Dezember 2011. Nachdem die Rückzahlung
ausgeblieben war, betrieb die Berufungsbeklagte die Berufungsklägerin mit
Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 5. August 2013 auf
den Betrag von CHF 59'686.70 nebst Zins seit 10. Juli 2013
zuzüglich Betreibungskosten. Die Berufungsklägerin erhob am
7. August 2013 hiergegen Rechtsvorschlag.
Nachdem im
Schlichtungsverfahren keine Einigung zwischen den Parteien hatte erzielt werden
können, reichte die Berufungsbeklagte am 2. April 2014 beim
Zivilgericht Klage gegen die Berufungsklägerin ein mit dem Begehren auf deren
Verurteilung zur Zahlung von CHF 57'666.65 nebst Zins zu 5 % seit
29. April 2014 und Betreibungskosten von CHF 103.– sowie auf
Beseitigung des Rechtsvorschlags in der gegen die Berufungsklägerin gerichteten
Betreibung. Mit Entscheid vom 26. November 2015 hiess das
Zivilgericht die Klage im Umfang von CHF 50'000.– zuzüglich Zins zu
1,25 % vom 6. September 2010 bis zum 21. Oktober 2015
und zu 5 % ab dem 22. Oktober 2015 gut. Die weitergehenden
Rechtsbegehren wurden abgewiesen.
Gegen diesen
Entscheid hat die Berufungsklägerin am 29. Februar 2016 Berufung
erhoben mit dem Antrag auf dessen Aufhebung und Abweisung der Klage. Die Berufungsbeklagte
schliesst mit ihrer Berufungsantwort vom 13. Mai 2016 auf Abweisung
der Berufung. Die Tatsachen und Parteivorbringen ergeben sich, soweit von
Belang, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der
vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Berufung gegen erstinstanzliche
Entscheide offen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen
Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308
Abs. 2 ZPO). Im vorliegenden Fall hat die Berufungsbeklagte eine
Forderung von CHF 57'666.65 eingeklagt. Die Berufungsklägerin hat
vorinstanzlich die vollumfängliche Abweisung der Klage beantragt, an welchem
Rechtsbegehren sie unverändert mit der Berufung festhält. Damit ist der
fragliche Streitwert von CHF 10'000.– ohne Weiteres erreicht. Auf die frist-
und formgerecht erhobene Berufung ist somit einzutreten. Zuständig zu ihrer
Beurteilung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92
Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]).
Strittig
zwischen den Parteien war vor Zivilgericht, ob die Berufungsbeklagte zur Klage
aktivlegitimiert sei. Die Berufungsklägerin hatte bestritten, dass die
Berufungsbeklagte Gläubigerin der eingeklagten Darlehensforderung sei. Das
Zivilgericht hat hierzu ausgeführt, dass beide Parteien zur Verwirrung
beigetragen hätten. Auf Seiten der Berufungsbeklagten gebe es beispielsweise
einen Kontoauszug vom 29. September 2009, der im Gegensatz zu den
von ihr eingereichten Abrechnungen ausdrücklich von der Erbengemeinschaft
ausgestellt worden sei. Auch die Zinszahlungen für das Darlehen seien an die
Erbengemeinschaft gegangen und nicht an die Berufungsbeklagte. Es wäre
wünschbar gewesen, wenn die Berufungsbeklagte wenigstens nach der Nachfrage der
Berufungsklägerin vom 11. Januar 2012, an wen sie zu leisten habe,
für Klarheit gesorgt hätte. Die Verwirrung sei noch dadurch vergrössert worden,
dass das Schreiben der Erbengemeinschaft vom 2. Oktober 2009 mit einem
aktuellen Kontoauszug von derselben Person unterzeichnet worden sei, die auch
im Namen der Berufungsbeklagten aufgetreten sei. Zu den unklaren Verhältnissen
habe auch die Berufungsklägerin beigetragen. Auf ihrem eigenen Kontoauszug per
29. September 2009 sei nicht sie selbst, sondern ihr (einziges)
Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift, D____, aufgeführt gewesen,
und eine der Zinszahlungen sei auch von diesem persönlich geleistet worden. Die
Berufungsklägerin habe das Darlehen nach ihrer Aussage jedoch in ihren Büchern
geführt. Die übrigen Zahlungen seien auch aus ihrem Konto geleistet worden
(angefochtener Entscheid, E. 2 S. 4 f.).
So oder so, so
das Zivilgericht weiter, hätten diese Unsicherheiten die Berufungsklägerin
jedoch nicht berechtigt, einfach gar keine Leistungen mehr zu erbringen. Habe
sie die Kündigung des Darlehens durch die Berufungsbeklagte am 21. September 2011
nicht anerkannt, wäre sie angesichts der bisherigen Mitteilungen verpflichtet
gewesen, weiterhin die Zinszahlungen an die Erbengemeinschaft zu leisten. Spätestens
mit der Zession der Darlehensforderung vom 24. August 2015 seien
klare Verhältnisse geschaffen worden: Die Berufungsbeklagte sei Gläubigerin der
Berufungsklägerin geworden, und diese habe mehrfach ihren Willen zum Ausdruck gebracht,
das Darlehen zu kündigen. In ihrer Anfrage vom 11. Januar 2012 habe
die Berufungsklägerin um Mitteilung ersucht, ob die Erbengemeinschaft die
Kündigung gutheisse. Dies habe die Erbengemeinschaft spätestens mit der
Abtretung der Forderung an die Berufungsbeklagte bestätigt, die ihren
Kündigungswillen bereits bestätigt gehabt habe. Angesichts dieser Erklärungen
der Berufungsbeklagten sei für die Berufungsklägerin nach Treu und Glauben klar
ausgedrückt gewesen, dass das Darlehen mit der Zession nicht nur an die
Berufungsbeklagte übertragen, sondern auch gekündigt gewesen sei (angefochtener
Entscheid, E. 2 S. 5).
Mit Bezug auf
den Kündigungstermin des Darlehens hat das Zivilgericht ausgeführt, dass
mangels anderslautender Abreden die Kündigungsfrist von 6 Wochen gemäss
Art. 318 OR zu beachten sei. Die Zessionserklärung sei der
Berufungsklägerin am 8. September 2015 zugestellt worden, womit das
Darlehen am 22. Oktober 2015 zur Rückzahlung fällig geworden sei.
Hinsichtlich des Zinssatzes hat das Zivilgericht festgehalten, dass die
Berufungsklägerin den ursprünglichen Zinssatz von 1,25 % anerkannt habe,
eine nachfolgende Erhöhung auf 1,75 % jedoch bestritten sei und auch nicht
auf konkludentes Einverständnis geschlossen werden könne. Die Berufungsbeklagte
habe somit Anspruch auf den letzten unbestrittenen Saldo des Darlehens in Höhe
von CHF 50'000.– zuzüglich Zins zu 1,25 % ab dem 6. September 2010.
Mit Bezug auf die Verzugszinsen hat das Zivilgericht erwogen, dass diese nicht
bereits ab der ersten Kündigung eingefordert werden könnten. Klare Verhältnisse
seien erst durch die Zession geschaffen worden, weshalb ein Verzugszins erst
nach Ablauf der Kündigungsfrist ab Zession, d.h. ab dem 22. Oktober 2015,
gefordert werden könne (angefochtener Entscheid, E. 2 S. 6).
Die Abweisung
des Rechtsöffnungsgesuchs hat das Zivilgericht damit begründet, dass die
Berufungsklägerin am 8. August 2013 Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl
vom 6. August 2013 erhoben habe, die Berufungsbeklagte ihr
Schlichtungsgesuch aber erst am 25. August 2014 und damit nach Ablauf
der Fortsetzungsfrist von einem Jahr gemäss Art. 88 SchKG eingereicht
habe (angefochtener Entscheid, E. 2 S. 6).
3.1 Die
Berufungsklägerin rügt mit ihrer Berufung, dass das Zivilgericht in willkürlicher
Weise die Frage offen gelassen habe, mit wem sie im August 2009 einen
Darlehensvertrag geschlossen habe. Es müsse als erwiesen gelten, dass sie mit
der Erbengemeinschaft einen Darlehensvertrag geschlossen habe. Die
Abtretungserklärung der Erbengemeinschaft vom 24. August 2015 könne
rechtlich nur als aufschiebend bedingte Zession qualifiziert werden. Diese
entfalte ihre Wirkung, da eine Rückdatierung nicht vereinbart worden sei, erst
mit Eintritt der Bedingung für die Zukunft. Die Darlehensforderung habe aufgrund
der Formulierung der Zessionserklärung und nach dem Willen der
Erbengemeinschaft erst auf die Berufungsbeklagte übergehen können, nachdem die
Vorinstanz verbindlich festgestellt gehabt hätte, dass die Erbengemeinschaft im
August 2009 der Berufungsklägerin ein Darlehen gegeben habe. Die
Berufungsbeklagte wäre, da das Zivilgericht offen gelassen habe, wer
ursprünglich Gläubigerin der Darlehensforderung gewesen sei, erst "eine
logische Sekunde nach dem Sachentscheid" Gläubigerin der Darlehensforderung
geworden. Im Moment des Sachentscheids sei die Berufungsbeklagte aber noch
nicht aktivlegitimiert gewesen (Berufung, Rz 7 ff.). Selbst wenn man
die Aktivlegitimation der Berufungsbeklagten im Zeitpunkt des Sachentscheids
bejahen würde, wäre die Darlehensforderung, da die Zession nicht rückdatiert
gewesen sei, am 26. November 2015 noch nicht fällig gewesen. Erst
mit der Eröffnung des Entscheids des Zivilgerichts seien klare Verhältnisse
geschaffen worden. Ab diesem Zeitpunkt habe die Berufungsklägerin wissen
können, dass die Berufungsbeklagte aufgrund der bedingten Zessionserklärung
Gläubigerin der Darlehensforderung geworden sei. Die Kündigungsfrist von sechs
Wochen hätte somit erst am 27. November 2015 zu laufen beginnen
können (Berufung, Rz 31 ff.).
Die
Berufungsbeklagte hält dafür, dass die Zession unbedingt per
24. August 2015 erfolgt sei. Selbst wenn man von einer suspensiv
bedingten Abtretung ausgehen würde, sei sie rückwirkend auf dieses Datum hin in
Kraft getreten (Berufungsantwort, Rz 5 und 9). Damit sei sie
unabhängig von der Rechtsnatur der Zessionserklärung im Zeitpunkt des
vorinstanzlichen Entscheids auch aktivlegitimiert gewesen (Berufungsantwort,
Rz 11). Die Frage, wer der Berufungsklägerin im August 2009 ein
Darlehen gewährt habe, sei zwar berechtigt, für die Beantwortung der sich hier
stellenden Frage aber nicht entscheidend. Sei die Berufungsbeklagte
ursprüngliche Darleiherin gewesen, stehe ihre Aktivlegitimation und damit die
Fälligkeit ihrer Forderung ausser Frage. Sei hingegen die Erbengemeinschaft
ursprüngliche Darleiherin gewesen, so sei die Forderung mit Zession vom
24. August 2015 gültig auf die Berufungsbeklagte übertragen worden,
unabhängig davon, ob die Abtretung suspensiv oder gar nicht bedingt gewesen sei
(Berufungsantwort, Rz 7 und 12). Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen
Sachentscheids sei sie, die Berufungsbeklagte, Gläubigerin der Forderung
gewesen (Berufungsantwort, Rz 17). Spätestens am
8. September 2015, d.h. mit Zugang der Zessionserklärung, sei die
Berufungsklägerin über den wirksamen Gläubigerwechsel in Kenntnis gesetzt
worden, und als unmittelbare Folge davon sei im selben Moment die Kündigung des
Darlehens ausgesprochen worden. Die Kündigungsfrist von sechs Wochen habe am
Tag darauf zu laufen begonnen. Das Darlehen sei daher bereits am
22. Oktober 2015, also vor dem Zeitpunkt des Entscheides durch die
Vorinstanz, zur Rückzahlung fällig geworden (Berufungsantwort,
Rz 21 f.).
3.2 Strittig
ist vorliegend die Bedeutung der Zessionserklärung der Erbengemeinschaft vom
24. August 2015.
3.2.1 Die
Berufungsklägerin macht geltend, dass die Darlehensforderung nur unter der
aufschiebenden Bedingung an die Berufungsbeklagte abgetreten worden sei, dass
das Zivilgericht annehme, dass es, wie von der Berufungsklägerin behauptet, die
Erbengemeinschaft gewesen sei, welche ihr im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag
vom 26. August 2009 das Darlehen gewährt habe. Die Abtretungserklärung
vom 24. August 2015 hat folgenden Wortlaut (Beilage zur Eingabe der
Berufungsbeklagten an das Zivilgericht vom 4. September 2015):
"Die
unterzeichnenden Erben bestätigen, dass die Erbengemeinschaft C____ der A____
nie ein Darlehen gewährt hat. Für den Fall, dass ein solches Darlehen durch das
Zivilgericht Basel-Stadt wider Erwarten angenommen werden sollte, wird es
hiermit unwiderruflich an die B____ abgetreten."
Bei der
Abtretung resp. Zession (Art. 164 ff. OR) handelt es sich um ein
Verfügungsgeschäft, mit welchem die Einwirkung auf ein bestehendes Recht
grundsätzlich unmittelbar vollzogen wird (statt vieler Girsberger/Hermann, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler
Kommentar. Obligationenrecht I, 6. Auflage, Basel 2015,
Art. 164 N 15 f.). Es ist zwar richtig, dass die Abtretung in
der vorliegenden Erklärung unter dem Vorbehalt vorgenommen wird, dass das
Zivilgericht wider Erwarten annehmen sollte, die Erbengemeinschaft habe der
Berufungsklägerin ein Darlehen gegeben. Wie die Berufungsbeklagte richtig
bemerkt (Berufungsantwort, Rz 5), ist für die Auslegung einer Willenserklärung
nicht einfach auf ihren Wortlaut allein abzustellen. Da auch für die Auslegung
einer Zessionserklärung grundsätzlich die Regel von Art. 18
Abs. 1 OR massgeblich ist (Spirig,
in: Zürcher Kommentar. Obligationenrecht, Art. 164–174, Zürich 1993,
Vorbemerkungen zu Art. 164–174 N 21), bestimmt sich ihr Inhalt, soweit ein
übereinstimmender wirklicher Parteiwille nicht feststeht, über den Wortlaut
hinaus nach dem Zusammenhang und den gesamten Umständen, die ihnen
vorausgegangen und unter denen sie abgeben worden sind und wie die Erklärung
nach dem Vertrauensprinzip objektiv verstanden werden durfte und musste (vgl. BGE 138 III 659
E. 4.2.1 S. 666). Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere auch der
vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck, wie ihn der Erklärungsempfänger in
guten Treuen verstehen durfte (BGE 132 III 24 E. 4
S. 27 f. mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist daher zu eruieren,
wie die Berufungsklägerin die Abtretungserklärung vom 24. August 2015
in guten Treuen hat verstehen dürfen. Dabei ist, wie von der Berufungsbeklagten
geltend gemacht wird (Berufungsantwort, Rz 5), auch der Zusammenhang zu
beachten, in welchem die Erklärung abgegeben worden ist.
3.2.2 Strittig
war im vorliegenden Fall nicht die Tatsache, dass der Berufungsklägerin ein
Darlehen gewährt worden war, sondern die Frage, von wem dieses Darlehen gewährt
worden war und demgemäss wer Gläubiger der entsprechenden Forderungen ist. Die
Berufungsklägerin hatte sich wiederholt dahingehend geäussert, dass die
Erbengemeinschaft Darlehensgeberin gewesen sei, während sich die
Berufungsbeklagte und die Erbengemeinschaft auf den Standpunkt gestellt hatten,
dass die Berufungsbeklagte das Darlehen gegeben habe. Im erstinstanzlichen
Schriftenwechsel stand diese Streitfrage im Vordergrund. Die Berufungsbeklagte
weist zu Recht darauf hin, dass die genannte Zessionserklärung im Hinblick auf
die Lösung dieser Streitfrage abgefasst worden sei (Berufungsantwort,
Rz 5). In dieser Erklärung hielt die Erbengemeinschaft einerseits an ihrer
Rechtsauffassung fest, wonach ihrer Ansicht nach nicht sie das Darlehen gewährt
habe. Gleichzeitig trat sie für den Fall, dass das Zivilgericht entgegen dieser
Ansicht von der Darlehensgewährung durch sie ausgehe, die Darlehensforderung an
die Berufungsbeklagte ab. Entgegen den Ausführungen der Klägerin kann keine
Rede davon sein, dass die Abtretung erst im Zeitpunkt erfolgen sollte, in
welchem das Zivilgericht entscheiden würde, dass das Darlehen von der
Erbengemeinschaft gegeben worden sei. Vielmehr erfolgte die Abtretung nur für
den Fall, dass das Zivilgericht diese Ansicht vertreten sollte. Mit der
Formulierung, dass die Forderung unter dieser Voraussetzung "hiermit
unwiderruflich an die B____ abgetreten" werde, wurde auch für
Drittadressaten unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Abtretung in
diesem Fall unmittelbar verfügt werde. Es handelt sich somit nicht um eine
Abtretung unter einer aufschiebenden Bedingung, sondern um die unmittelbar
wirksame Abtretung einer eventuell der Zedentin zustehenden Forderung.
Die Konstellation
ist mit derjenigen vergleichbar, welche das Bundesgericht im Entscheid
BGer 4A_232/2014 vom 30. März 2015 zu beurteilen hatte. In
diesem Fall hatte die Zedentin einerseits erklärt, dass ihrer Ansicht nach eine
Forderung bereits auf die Zessionarin übergegangen sei. "Um jeden Zweifel
zu beseitigen", würden hiermit die Ansprüche an Zessionarin abgetreten,
soweit diese Ansprüche noch der Zedentin zustehen sollten. Das Bundesgericht
hat dazu in E. 7.2 ausgeführt (nicht publiziert in
BGE 141 III 106):
"Die
Zession erfolgte für den Fall, dass die Forderung der Zedentin noch zusteht.
Die Zedentin hatte offensichtlich den Willen, diese Eventualforderung
abzutreten. Dass eine Forderung im Zeitpunkt des Verfügungsgeschäfts (Zession)
(noch) nicht besteht, hindert die Gültigkeit der Zession nicht; daher sind
künftige oder bedingte Forderungen abtretbar (…). Umso mehr ist eine
Forderung abtretbar, die nach der vorinstanzlichen Feststellung der Zedentin im
Zeitpunkt der Zession tatsächlich zustand, und die Zedentin einzig unsicher
war, ob dies durch das Gericht auch so festgestellt werde."
Dies muss analog
auch für den vorliegenden Fall gelten, in welchem die Zedentin der Ansicht war,
dass die Forderung nicht ihr zustehen würde, diese aber für den Eventualfall,
dass das Gericht dies anders sehen würde, an die Zessionarin abtrat. Mit ihrer
Zessionserklärung brachte die Erbengemeinschaft auch für die Berufungsklägerin
verständlich den Willen zum Ausdruck, die Forderung für den Eventualfall
abzutreten, dass diese tatsächlich der Erbengemeinschaft zustehen sollte.
Es ist zwar
richtig, dass die Zession unter den Vorbehalt gestellt wurde, dass das Gericht der
Ansicht sein sollte, dass das Darlehen ursprünglich von der Erbengemeinschaft
gewährt worden sei. Allerdings ist entgegen den Ausführungen der
Berufungsklägerin (Berufung, Rz 9 ff.) damit keine aufschiebende
Bedingung bis zu einem entsprechenden Erkenntnisentscheid des Zivilgerichts
verbunden. Eine solche aufschiebende Wirkung der Zessionserklärung folgt weder
aus dem Wortlaut, welcher lediglich auf die Meinung des Zivilgerichts und nicht
dessen Festlegung in einem Entscheid abstellt, noch aus dem Sinn der Erklärung,
welche darauf gerichtet war, die Aktivlegitimation der Berufungsbeklagten auch
für den Fall zu sichern, dass die Berufungsbeklagte mit ihrem Hauptargument,
wonach die Forderung bereits ursprünglich ihr zugestanden hatte, nicht
durchdringen würde.
Die
Berufungsklägerin weist zu Recht darauf hin, dass das Zivilgericht in seinem
Entscheid nicht explizit entschieden habe, ob die Darlehensforderung (vor der
erwähnten Zession) der Berufungsbeklagten zugestanden hat oder der
Erbengemeinschaft (Berufung, Rz 16). Entgegen den Ausführungen der Berufungsbeklagten
war ein solcher Entscheid aber gar nicht notwendig. Für die Gutheissung der
Klage war und ist entscheidend, dass die Berufungsbeklagte in Bezug auf die
eingeklagte Forderung aktivlegitimiert ist. Dies ist einerseits der Fall, wenn
sie (wie von der Berufungsbeklagten und auch von der Erbengemeinschaft geltend gemacht)
von Anfang an Gläubigerin der Darlehensforderung war oder wenn andererseits
(wie von der Berufungsklägerin behauptet) die Forderung zwar ursprünglich der
Erbengemeinschaft zustand, von dieser aber wirksam abgetreten worden ist. Unter
diesen Umständen durfte das Zivilgericht die Frage, ob die Forderung
ursprünglich der Berufungsbeklagten zustand oder erst mit der Zession auf sie
überging, offen lassen.
Dem Entscheid
des Zivilgerichts ist allerdings zu entnehmen, dass es (im Sinne der Vorbringen
der Berufungsklägerin) tatsächlich zum Schluss gekommen ist, dass die Forderung
erst mit der Zession auf die Berufungsbeklagte überging, da ansonsten der
Verzugszins nicht erst mit Ablauf der Kündigungsfrist ab Zession festgelegt
worden wäre (angefochtener Entscheid, E. 2 S. 6). Implizit ist das
Zivilgericht zum Schluss gekommen, dass das Darlehen ursprünglich von der Erbengemeinschaft
gewährt worden war.
3.3 Die
Berufungsklägerin bestreitet ferner die Fälligkeit der Darlehensforderung im
Zeitpunkt des zivilgerichtlichen Entscheids, mithin am
26. November 2015. Erst mit der Eröffnung dieses Entscheids seien
klare Verhältnisse geschaffen worden. Selbst wenn man die Aktivlegitimation der
Berufungsbeklagten bejahen würde, habe die Berufungsklägerin wissen können,
dass die Berufungsbeklagte aufgrund der bedingten Zessionserklärung Gläubigerin
der Darlehensforderung geworden sei. Die Kündigungsfrist von sechs Wochen hätte
somit erst am 27. November 2015 zu laufen beginnen können (Berufung,
Rz 31 ff.).
Dieses
Vorbringen scheitert schon daran, dass entgegen der Darstellung der Berufungsklägerin
die Darlehensforderung nicht erst im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids,
sondern unmittelbar mit der Abtretungserklärung vom 24. August 2015
übergegangen ist (soweit sie nicht von vorneherein schon der Berufungsbeklagten
zugestanden hatte) (oben E. 3.2.2.). Der Forderungsübergang wurde der
Berufungsklägerin mit der Zustellung der entsprechenden Eingabe der
Berufungsbeklagten durch das Zivilgericht (verfahrensleitende Verfügung vom
7. September 2015) ordnungsgemäss zur Kenntnis gebracht und war daher
auch ihr gegenüber wirksam. Entgegen ihren Ausführungen konnten bei ihr zu
diesem Zeitpunkt keine Zweifel bezüglich der Gläubigerstellung der Berufungsbeklagten
mehr bestehen. Entweder diese bestand (wie von der Beklagten und der
Erbengemeinschaft geltend gemacht) von vorneherein oder sie wurde im anderen
Fall durch die eventualiter erklärte Zession bewirkt. Die Gläubigerstellung war
damit nicht, wie von der Berufungsklägerin geltend gemacht, vom Entscheid des
Zivilgerichts über die Frage der ursprünglichen Gläubigerstellung abhängig.
Es ist zwar
richtig, dass die fälligkeitsauslösende Kündigung der Darlehensforderung nicht
von der Erbengemeinschaft, sondern von der Berufungsbeklagten ausgesprochen
worden war, welche zu diesem Zeitpunkt (allenfalls) noch nicht Gläubigerin der
Darlehensforderung war. Das Zivilgericht hat aber zu Recht ausgeführt, dass die
Erbengemeinschaft mit der oben erwähnten Zessionserklärung implizit die
vorangehenden Rechtshandlungen der Zedentin genehmigt hat (angefochtener
Entscheid, E. 2 S. 5). Auch hier ist der Gesamtzusammenhang der
Zessionserklärung für deren Auslegung zu berücksichtigen. Die Erbengemeinschaft
hatte sich, wie auch die Berufungsbeklagte, auf den Standpunkt gestellt, dass
die Gläubigerposition von Anfang an bei der Berufungsbeklagten gelegen habe,
und daher nur für den Eventualfall, dass dies vom Gericht anders gesehen würde,
die Forderung abgetreten. Damit brachte die Erbengemeinschaft zum Ausdruck,
dass sie mit der Geltendmachung und auch der Kündigung der Darlehensforderung
durch die Berufungsbeklagte einverstanden war. Sie hat diese Handlungen damit
nachträglich genehmigt.
Mit der
Abtretungserklärung war die zuvor bestehende Unsicherheit bezüglich der
Gläubigerschaft der Darlehensforderung beseitigt und damit waren auch die
verschiedenen Erklärungen der Berufungsbeklagte durch die Erbengemeinschaft für
verbindlich erklärt. Es war daher keine neue Kündigung der Darlehensforderung
mehr erforderlich, um deren Fälligkeit zu bewirken. Dies war auch für die Berufungsklägerin
so und nicht anders zu verstehen. Sie hatte ja selbst nach Eingang der
Kündigung des Darlehens vom 21. September 2011 per
31. Dezember 2011 (Klagebeilage [KB] 8) die Frage aufgeworfen,
ob aus Sicht der Erbengemeinschaft die Berufungsbeklagte zur Kündigung der
Forderung berechtigt sei (Schreiben der Berufungsklägerin vom
11. Januar 2012 [Klagantwortbeilage (KAB) 9]). Die Berufungsklägerin
hatte im Schreiben vom 1. Juni 2012 an die Berufungsbeklagte selbst
ausgeführt:
"Die
Darlehenssumme ist bereit gestellt und kann umgehend ausbezahlt werden, wenn
die Erbengemeinschaft uns rechtlich verbindlich mitteilt, ob die Kündigung
durch die B____ von der Erbengemeinschaft gutgeheissen wird und dass wir mit
befreiender Wirkung auch an die B____ leisten können." (KAB 10)
Nach
Kenntnisnahme der Abtretungserklärung konnten somit keine Zweifel mehr an der
Gläubigerschaft der Berufungsbeklagten sowie an der Kündigung des Darlehens bestehen.
Die weiter ausbleibende Rückzahlung der Darlehenssumme muss daher als vertragswidrig
bezeichnet werden.
Nicht zu
beanstanden ist, dass das Zivilgericht bei der Interpretation der Zessionserklärung
auch die Personalunion zwischen den Mitgliedern der Erbengemeinschaft und dem
Aktionariat der Berufungsbeklagten und der jeweiligen Vertreterschaft
berücksichtigt hat (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2 S. 5). Führt
die Berufungsklägerin in ihrer Berufung aus, sie habe diese Personalunion nie
anerkannt, weshalb sie diese Tatsache mit Nichtwissen bestreite (Berufung,
Rz 6), so setzt sie sich hiermit in offensichtlichen Widerspruch zu ihren
Darlegungen im vorinstanzlichen Verfahren, wo sie diese Personalunion
ausdrücklich anerkannt hatte (Klageantwort, Rz 8). Sie ist daher mit ihrem
Vorbringen in der Berufung nicht weiter zu hören.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass das Zivilgericht die Aktivlegitimation der
Berufungsbeklagten wie auch die Fälligkeit des Darlehens im Zeitpunkt seines
Entscheids zu Recht bejaht und die Berufungsklägerin entsprechend zur Zahlung
der noch offenen Darlehensforderung zuzüglich der vereinbarten Darlehenszinsen
sowie von Verzugszinsen verurteilt hat. Die Berufung ist somit abzuweisen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt die Berufungsklägerin die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens betragen das Ein- bis Anderthalbfache
der erstinstanzlichen Gerichtskosten (§ 11 Abs. 1 Ziff. 1 der
Gerichtsgebührenverordnung [SR 154.810]), die mit CHF 4'000.–
festgesetzt worden sind. Für das Berufungsverfahren betragen die Gerichtskosten
demnach CHF 6'000.–. Die Berufungsbeklagte hat Antrag auf eine
Parteientschädigung gestellt. Mangels einer Honorarnote ist diese nach
kantonalem Tarif zu bemessen (Jenny,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2016,
Art. 105 N 6 f.). Bei einem Streitwert von vorliegend
CHF 50'000.– beträgt das Grundhonorar im erstinstanzlichen Verfahren
gemäss § 4 Abs. 1 lit. b Ziff. 8 der Honorarordnung (HO;
SG 291.400) CHF 5'600.–. Davon ist im Rahmen des Berufungsverfahrens
ein Drittel abzuziehen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 HO), womit sich
ein Honorar von gerundet CHF 3'700.– zuzüglich Mehrwertsteuer ergibt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung wird abgewiesen.
Die Berufungsklägerin trägt die
Gerichtskosten für das Berufungsverfahren von CHF 6'000.–.
Die Berufungsklägerin bezahlt der
Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von
CHF 3'700.– zuzüglich 8 % MWST von CHF 296.–.
Mitteilung an:
Berufungsklägerin
Berufungsbeklagte
Zivilgericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.