Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2016.78
URTEIL
vom 30.
September 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...],
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 28. September 2016
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Nach
Durchführung einer Personenkontrolle durch die Kantonspolizei Waadt wurde A____,
gemäss eigenen Angaben Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, wegen
rechtswidrigen Aufenthalts festgenommen und gleichentags zuständigkeitshalber
dem Kanton Basel-Stadt zugeführt. Das Migrationsamt verfügte am 28. September
2016 nach durchgeführter Befragung des A____ dessen Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete die Ausschaffungshaft für die Dauer von zwei Monaten bis zum 26.
November 2016 an.
An der heutigen
Verhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Er führt dazu aus, er habe in der
Schweiz gebettelt. Er sei nach seinem Asylantrag untergetaucht, da er gewusst
habe, dass er kein Asyl erhalten werde. Er habe kein Geld, um sich eine
Rückreise in die Heimat zu finanzieren. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit
der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund
einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen
Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid voraus,
dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll.
Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im
Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,
Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AuG,
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 N 2). Das Migrationsamt
verfügte die Wegweisung des A____ am 28. September 2016. Ein Wegweisungstitel
liegt damit vor.
3.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines
eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in
Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn
gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in
Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich
der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten
nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn
Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer
bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet,
hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa
S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren
Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem
straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon
auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch
Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Dass der Betroffene einer Ausreiseanordnung
nicht Folge geleistet hat und sich illegal in der Schweiz aufhält, genügt hierfür
allein allerdings nicht, ebenso wenig wie die Tatsache, dass er keine Papiere
besitzt und nur mangelhaft an deren Beschaffung mitwirkt. Die Passivität des
Ausländers kann jedoch, gleich wie das Fehlen eines festen Aufenthaltsorts oder
die Mittellosigkeit, ein weiterer Hinweis dafür sein, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will (BGE 129 I 139 E 4.2.1 S. 146 f.).
Die Beurteilung
der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie
vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,
da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009,
Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).
3.2
3.2.1 Das
Migrationsamt begründet die Anordnung der Ausschaffungshaft mit dem Verstoss
gegen ein geltendes Einreiseverbot (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art.
75 Abs. 1 lit. c AuG) und dem Vorliegen von Untertauchensgefahr im Falle der
Entlassung von A____ (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), da sich A____ bislang
an keine behördlichen Anordnungen gehalten habe und nach dem Stellen eines Asylgesuchs
im Frühjahr dieses Jahres bereits untergetaucht sei.
3.2.2 Den
Ausführungen des Migrationsamt ist vollumfänglich zuzustimmen. A____ gab an der
Befragung durch das Migrationsamt an, seit dem Jahr 2013 in der Schweiz zu
leben. Er habe keine Reisedokumente, da ihm diese im Juni 2015 in Lausanne
gestohlen worden seien. Er habe in der Schweiz Familienangehörige und habe auf
der Strasse nach Arbeit gesucht. An der Befragung durch das Staatssekretariat
für Migration (SEM) im Mai 2016 nach Stellung eines Asylgesuchs im Februar 2016
gab er im Widerspruch dazu an, er sei im April aus dem Heimatstaat ausgereist
und sei im Jahr 2015 in die Schweiz gekommen. Er habe zuvor ca. ein Jahr in
Frankreich gelebt, wo er auch ein Asylgesuch gestellt habe. An der heutigen
Verhandlung gab er zudem an, er sei in der Schweiz nach Stellung des
Asylantrags untergetaucht, da er gewusst habe, dass er kein Asyl erhalten
werde. Aus dem gesamten Verhalten und den widersprüchlichen Angaben zu seinem
Aufenthalt wird ersichtlich, dass A____ sich wissentlich widerrechtlich in der
Schweiz und im weiteren Schengenraum aufhält und dieses Leben offenbar seiner wirtschaftlichen
Situation in der Heimat, die er selbst als sehr schlecht bezeichnet, vorzieht.
Insbesondere sein Untertauchen nach Stellung eines Asylgesuchs zeigt auf, dass
er dieses zum damaligen Zeitpunkt missbräuchlich und wohl einzig zur Umgehung
einer raschen Rückführung gestellt hat. Bei einer Entlassung aus der Haft ist
mit seinem Untertauchen zu rechnen. Gleichzeitig verstösst er mit seinem
Aufenthalt in der Schweiz auch gegen ein bestehendes Einreiseverbot. Allerdings
hat er die Schweiz seit der Eröffnung desselben am 9. September 2016 wohl gar
nicht verlassen (vgl. dazu Göksu, a.a.O., Art. 75 N 15). Der Haftgrund der
Untertauchensgefahr ist indessen in jedem Fall gegeben. Ein milderes Mittel zur
Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich.
4.1 Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf
der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127
II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug
über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2
AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl.
BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
4.2 Das
Migrationsamt hat die Ausschaffungshaft für die Dauer von 2 Monaten verfügt. Da
A____ über keine Reisepapiere verfügt und dementsprechend Ersatzreisepapiere
erhältlich zu machen sind, ist diese Dauer angemessen. Die angeordnete Haft
wird bestätigt.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
SG, 122.300).
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft
ist vom 27. September 2016 bis 26. November 2016 rechtmässig und
angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Migrationsamt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.