Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2016.80
URTEIL
vom 30.
September 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...],
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 28. September 2016
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Anlässlich einer
polizeilichen Kontrolle in der […]-Moschee konnte sich der algerische
Staatsangehörige, A____, nicht ausweisen. A____ ist in der Schweiz aktenkundig,
nachdem er bereits viermal gegenüber den Behörden ankündigte, in der Schweiz um
Asyl ersuchen zu wollen. Ausserdem hat er bereits in diversen Ländern des
Schengenraums um Asyl ersucht. Er hält sich mutmasslich seit dem Jahr 2003 im
Schengenraum auf. Das Migrationsamt ordnete seine Festnahme an. Mit Verfügungen
vom 28. September 2016 wurde A____ aus der Schweiz weggewiesen und wurde er für
die Dauer von drei Monaten in Ausschaffungshaft gesetzt. Mit Strafbefehl vom
28. September 2016 wurde A____ der rechtswidrigen Einreise und des
rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe
sowie zu einer Busse verurteilt. Ein gegen ihn laufendes Verfahren wegen
Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch wurde mangels Beweisen
eingestellt.
An der heutigen
Verhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Er führt dazu aus, dass er kein
Problem habe in seine Heimat zurück zu kehren. Er habe die letzten ca. 6 Jahre
in der Schweiz gelebt. Er habe sich nicht im Empfangszentrum für Asylsuchende
gemeldet, da er wisse, dass er keine Chance habe, Asyl zu erhalten. Für
sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit
der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund
einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen
Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid voraus,
dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll.
Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im
Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,
Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AuG,
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AuG N 2). Das
Migrationsamt verfügte die Wegweisung des A____ am 28. September 2016.
3.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines
eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in
Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen,
so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen
wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG).
Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten
lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er
besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall,
wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen
keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen
Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S.
243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei
eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die
Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten
unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem
Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei
einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche
Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Dass der
Betroffene einer Ausreiseanordnung nicht Folge geleistet hat und sich illegal
in der Schweiz aufhält, genügt hierfür allein allerdings nicht, ebenso wenig
wie die Tatsache, dass er keine Papiere besitzt und nur mangelhaft an deren
Beschaffung mitwirkt. Die Passivität des Ausländers kann jedoch, gleich wie das
Fehlen eines festen Aufenthaltsorts oder die Mittellosigkeit, ein weiterer
Hinweis dafür sein, dass er sich der Ausschaffung entziehen will (BGE 129 I 139
E 4.2.1 S. 146 f.).
Die Beurteilung
der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie
vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,
da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009,
Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).
3.2 Das
Migrationsamt begründet die angeordnete Haft mit dem Vorliegen einer
Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG). Den
diesbezüglichen Ausführungen des Migrationsamt ist vollumfänglich zuzustimmen. A____
hält sich aktenkundig seit dem Jahr 2003 im Schengenraum auf und hat in 6 verschiedenen
Ländern Asylanträge gestellt. In der Schweiz wurde er in den Jahren 2012 bis
2013 insgesamt 4-mal an das Empfangszentrum für Asylsuchende verwiesen, nachdem
er jeweils angegeben hatte, er wolle (auch) hier ein Asylgesuch einreichen. In
allen vier Fällen ist er nicht im Empfangszentrum erschienen, sondern hat es
vorgezogen unterzutauchen. An der heutigen Verhandlung hat er denn auch
zugegeben, dass er sich jeweils nicht gemeldet habe, da ihm klar gewesen sei,
dass er kein Asyl erhalten wird. Zudem ist A____ in der Schweiz bereits
strafrechtlich in Erscheinung getreten (Strafbefehl vom 8. Februar 2013 wegen
geringfügigen Diebstahls in zwei Fällen). Aus diesen Umständen wird zweifelsfrei
ersichtlich, dass A____ nicht gewillt ist, sich an behördliche Anordnungen zu
halten bzw. dass er einen illegalen Aufenthalt in der Schweiz und dem
Schengenraum einer Rückkehr in die Heimat vorzieht. Es ist davon auszugehen,
dass er in Freiheit untertaucht, wie er dies bereits in der Vergangenheit getan
hat. Es liegt folglich ein Haftgrund vor.
4.1 Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
4.2 Ein
milderes Mittel zur Sicherstellung der Wegweisung als Haft ist nicht
ersichtlich. A____ verfügt über keine Papiere und scheint auch nicht gewillt,
an deren Beschaffung mitzuwirken, nachdem er angegeben hat, er habe in Algerien
keine Angehörigen mehr. An der heutigen Verhandlung hat er dazu ausgeführt, er
habe nun drei Monate Zeit darüber nachzudenken, wie er sich Papiere beschaffen
könne. Erfahrungsgemäss dauert die Beschaffung von Ersatzreisepapieren bei den
algerischen Behörden einige Monate. Das Migrationsamt hat die Haft für die
Dauer von drei Monaten angeordnet. Vor diesem Hintergrund ist die Haftdauer
angemessen. Die Haft dauert damit vom 29. September 2016 bis 28. Dezember 2016
nachdem zwei Tage Haft im Strafbefehl vom 28. September 2016 berücksichtigt
wurden bzw. zwei Tagessätze der dort angeordneten Geldstrafe als mit
Freiheitsentzug getilgt gelten.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
SG, 122.300).
Demgemäss erkennt
die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist vom 29. September 2016 bis 28. Dezember 2016 rechtmässig
und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Migrationsamt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.