Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.161
URTEIL
vom 5.
Februar 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiber
MLaw Tobias Calò
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch MLaw [...],
[...]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10,
4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Steuerrekurskommission
vom 28. Januar 2016
betreffend Erbschaftssteuer
(Steuertarif)
Sachverhalt
Am
4. April 2012 verstarb B____ (nachfolgend Erblasser) mit letztem
Wohnsitz in Basel. Im Testament des Erblassers vom 20. November 2011
wurde A____ (nachfolgend Rekurrent) als dessen langjähriger Partner mit einem
hälftigen Anteil als Erbe eingesetzt. Das Reinvermögen des Erblassers wurde aufgrund
der erbschaftsamtlichen Inventarisierung auf CHF 7‘920‘492.20 ermittelt. Im
Rahmen der Veranlagung der Erbschaftssteuer vom 29. Oktober 2014 wurde
der vom Rekurrenten zu versteuernde Betrag auf CHF 3‘723‘900.20
festgelegt, wobei er mit dem für nichtverwandte oder -verschwägerte bzw. andere
Personen gemäss § 130 Abs. 1 lit. g i.V.m. § 131
Abs. 1 des Gesetzes über die direkten Steuern (Steuergesetz; StG;
SG 640.100) anwendbaren Steuertarif von 49.5%, d.h. mit einem Betrag von
insgesamt CHF 1‘843‘627.50, besteuert wurde.
Mit Eingabe vom
19. Dezember 2014 erhob der Rekurrent dagegen Einsprache, welche die
Steuerverwaltung Basel-Stadt (nachfolgend Steuerverwaltung) mit Einspracheentscheid
vom 14. Januar 2015 (nachfolgend Einspracheentscheid) abwies. Gegen
diesen Einspracheentscheid erhob der Rekurrent am 16. Februar 2016 Rekurs
an die Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend Steuerrekurskommission),
der mit Entscheid vom 28. Januar 2016 abgewiesen wurde.
Gegen diesen
Entscheid hat der Rekurrent am 22. Juli 2016 Rekurs erhoben, mit
welchem er die Aufhebung des Entscheids der Steuerrekurskommission vom
28. Januar 2016, die Besteuerung des Rekurrenten gestützt auf
§ 130 Abs. 3 StG mit einem Steuersatz in der Höhe von maximal
16.5%, eventualiter die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz sowie die
vorfrageweise Überprüfung der Übereinstimmung des § 130
Abs. 3 StG mit der Bundesverfassung und der Kantonsverfassung beantragt,
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Im Weiteren stellt der Rekurrent
den Verfahrensantrag, es sei eine mündliche, öffentliche Verhandlung durchzuführen.
Die Steuerrekurskommission beantragt in ihrer Vernehmlassung vom
6. Oktober 2016 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses,
sowohl in der Sache als auch in Bezug auf den vom Rekurrenten gestellten Verfahrensantrag.
Mit Schreiben vom 3. November 2016 hat der Rekurrent dazu repliziert.
Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Dieses Urteil ist auf dem Zirkularweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission
kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben
werden (§ 171 StG, § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs-
und Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SG 270.100]). Zuständig ist das Dreiergericht
(§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 i.V.m. § 32 Abs. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich
nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Steuergesetz keine spezielle
Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).
1.2 Zum
Rekurs ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (§ 13
Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf den Rekurrenten als Adressat der
angefochtenen Verfügung zu. Der Rekurs wurde zudem rechtzeitig eingereicht und
begründet (§ 171 Abs. 2 i.V.m. § 164 Abs. 2 StG). Auf
den Rekurs ist somit einzutreten.
1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich
nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz keine
speziellen Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht
enthält (siehe § 171 StG). Demnach prüft das Gericht
insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig
angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
1.4 Im
Falle von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen
oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) findet eine
mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten
(§ 25 Abs. 2 VRPG). In den übrigen Fällen kann der Präsident auf
Antrag oder von sich aus eine mündliche Verhandlung ansetzen. Stattdessen kann
er auch bloss eine Gerichtsberatung anordnen oder den Entscheid mittels
Zirkulationsbeschluss herbeiführen (§ 25 Abs. 3 VRPG). Steuersachen
betreffen keine zivilrechtlichen Ansprüche oder Verpflichtungen im Sinne von
Art. 6 EMRK (BGer 2P.7/2004 vom
8. Juni 2004 E. 1.3; 2P.41/2002 vom
10. Juni 2003 E. 5.1; VGE VD.2015.124 vom
21. Juni 2016 E. 1.3). Der Rekurrent hat deshalb keinen Anspruch
auf Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung. Wie auch die
Steuerrekurskommission im Rahmen der Vernehmlassung sinngemäss ausführt
(Vernehmlassung Steuerrekurskommission, S. 1), ist die Anordnung einer
solchen auch von der Sache her nicht geboten. Insbesondere ist nicht
ersichtlich, weshalb der Umstand, dass das Gericht nach Ansicht des Rekurrenten
eine grundsätzliche Frage zu beantworten hat, eine mündliche öffentliche
Verhandlung gebieten sollte. Damit kann das Urteil entgegen dem
Verfahrensantrag des Rekurrenten auf Durchführung einer mündlichen öffentlichen
Verhandlung auf dem Zirkularweg gefällt werden.
In diesem
Verfahren unbestritten ist die Steuerpflicht des Übergangs von
CHF 3‘723‘900.20 an den Rekurrenten infolge Erbgangs. Im Streit liegt zunächst
der für die Steuerberechnung anwendbare Steuertarif.
2.1 Mit
der Erbschaftssteuer werden nach § 121 StG sämtliche
Vermögensübergänge kraft gesetzlichen Erbrechts oder aufgrund einer Verfügung
von Todes wegen besteuert, wobei die Steuerforderung bei Vermögensübergängen
auf den Todesfall im Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges entsteht, also im
Moment des Ablebens des Erblassers (§ 134 Abs. 1 lit. a StG;
vgl. Ratschlag und Entwurf zu einer
Änderung des Gesetzes über die direkten Steuern vom 12. April 2000 [Besserstellung
von nichtehelichen Zusammenlebensformen bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer]
sowie Bericht des Regierungsrates zum Anzug […] und Konsorten betreffend die
Erbschaftssteuer für hetero- und homosexuelle Konkubinatspartner/innen vom
25. Februar 2003 [nachfolgend Ratschlag], S. 11). Subjektiv
steuerpflichtig ist gemäss § 117 Abs. 1 und § 118
Abs. 1 StG der Empfänger des übergehenden Vermögens, sofern
namentlich der Erblasser den letzten Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt gehabt hat
oder der Erbgang im Kanton eröffnet worden ist. Steuerbemessungsgrundlage
bildet grundsätzlich das im Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs zum
Verkehrswert bewertete übergehende steuerbare Vermögen (§ 127
Abs. 1 StG), wovon die auf der Erbschaft lastenden Schulden sowie
Erbgangsschulden abgezogen werden können (§ 128 Abs. 1 StG).
Die
Steuerberechnung richtet sich nach einem Steuertarif, welcher im Grundsatz nach
dem Verwandtschaftsverhältnis und der Höhe des Verkehrswerts des übergegangenen
Vermögens abgestuft ist. Für nichtverwandte oder -verschwägerte bzw. andere
Personen beträgt die einfache Steuer 18% (§ 130 Abs. 1
lit. g StG). Für Personen, welche zwar nicht mit dem Erblasser
verwandt oder verschwägert, jedoch zum Zeitpunkt der Entstehung des
Steueranspruchs mit diesem seit mindestens fünf Jahren in gemeinsamem Haushalt
mit gleichem steuerrechtlichem Wohnsitz gelebt haben, beträgt die einfache
Steuer 6% (§ 130 Abs. 3 StG). Bei einem Verkehrswert des
übergegangenen Vermögens von über CHF 3‘000‘000.– wird auf der einfachen
Steuer zudem ein Zuschlag von 175% erhoben (§ 131 Abs. 1 StG).
Für nichtverwandte oder -verschwägerte bzw. andere Personen resultiert daraus
eine Steuerbelastung von insgesamt 49.5%; für Personen, welche zum Zeitpunkt
der Entstehung des Steueranspruchs mit dem Erblasser seit mindestens fünf
Jahren in gemeinsamem Haushalt mit gleichem steuerrechtlichem Wohnsitz gelebt
haben, eine solche von insgesamt 16.5%.
2.2 Die
Vorinstanz hat die Veranlagungsverfügung des Erbschaftsamtes Basel-Stadt sowie
den Einspracheentscheid insofern bestätigt, als sie den Steuertarif für
nichtverwandte oder -verschwägerte bzw. andere Personen von insgesamt 49.5%
gemäss § 130 Abs. 1 lit. g i.V.m. § 131 Abs. 1 StG für
anwendbar erklärte. Die Voraussetzungen für die Anwendung des reduzierten
Steuertarifs nach § 130 Abs. 3 StG seien im vorliegenden Fall
nicht erfüllt, da der Rekurrent und der Erblasser einwohnerpolizeilich an
unterschiedlichen Wohnadressen gemeldet waren und zwar in Schopfheim
(Deutschland) und in Basel. Dementsprechend hätten der Rekurrent und der Erblasser
über keinen gleichen steuerrechtlichen Wohnsitz verfügt (zum Ganzen
angefochtener Entscheid, E. 4b und c sowie 5).
2.3 Nach
Meinung des Rekurrenten ist die Frage, ob die Voraussetzungen des gemeinsamen
Haushalts und des gleichen steuerrechtlichen Wohnsitzes während mindestens fünf
Jahren gemäss § 130 Abs. 3 StG erfüllt sind oder nicht, mittels
umfassender und freier Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen des
steuerrechtlichen Wohnsitzes zu beantworten. Den Erwägungen der Vorinstanz
setzt er entgegen, dass sich die Definition des Begriffs des steuerrechtlichen
Wohnsitzes einzig § 3 StG entnehmen lasse, wonach eine
einwohnerpolizeiliche Meldung nicht vorausgesetzt sei und sich im Übrigen auch
nicht aus den entsprechenden Gesetzesmaterialien ergebe. Zwar habe der
Rekurrent über eine Wohnung in Schopfheim verfügt, allerdings nur, um seiner
Arbeitstätigkeit vor Ort als Postbeamter nachgehen zu können. Sein
Lebensmittelpunkt und Hauptwohnsitz habe sich allerdings mit der Absicht des
dauernden Verbleibens bei seinem Konkubinatspartner in Basel befunden. Überdies
habe er auch während mindestens 90 Tagen im Jahr in Basel verweilt. Daraus
ergebe sich, dass das Erfordernis des gleichen steuerrechtlichen Wohnsitzes in
casu erfüllt ist und dementsprechend nicht der Steuertarif für nichtverwandte oder
-verschwägerte bzw. andere Personen von insgesamt 49.5% zur Anwendung gelangen
könne (zum Ganzen Rekurs, S. 6 f. und 9 sowie Replik, S. 1).
2.4
2.4.1
2.4.1.1 § 130
Abs. 3 StG ist mit Grossratsbeschluss vom 21. Mai 2003
eingefügt worden. Gemäss dem diesbezüglichen Ratschlag hat mit dieser
Bestimmung eine klare und griffige Regelung, die Abgrenzungs- und
Beweisschwierigkeiten vermeidet, geschaffen werden sollen (Ratschlag, S. 6). Zur
Gewährleistung der Praktikabilität als Ausfluss des Gleichbehandlungsgebots
sollen die rechtsanwendenden Behörden mit § 130 Abs. 3 StG in
die Lage versetzt werden, die Veranlagung im Bereich der steuerlichen
Besserstellung von nichtehelichen Lebensgemeinschaftsformen aufgrund der
Aktenlage vorzunehmen, und aufwändige Abklärungen vermieden werden (Ratschlag, S. 9).
„Verlangt wird zwecks Schaffung klarer Verhältnisse ein gemeinsamer Haushalt
mit gleichem steuerrechtlichem Wohnsitz (gleicher Wohnort, gleiche
Wohnadresse). Der gleiche steuerrechtliche Wohnsitz ist ohne weiteres feststellbar.
[…] Das Erfordernis, dass die […] begünstigte Person zum Zeitpunkt der
Entstehung des Steueranspruchs mit der zuwendenden Person seit mindestens fünf
Jahren einen gemeinsamen Haushalt gebildet haben muss, stellt auf die äussere
Erscheinungsform des gemeinsamen Haushalts ab. Dieses Erfordernis ist ohne
weiteres überprüfbar. Fragen an die begünstigte Person, die den Privat- oder
Intimbereich tangieren, erübrigen sich.“ (Ratschlag, S. 11) Aus
den zitierten Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass unter dem gemeinsamen
Haushalt die Verzeichnung der steuerpflichtigen und der zuwendenden Person im
Einwohnerregister an der gleichen Wohnadresse zu verstehen ist. Nur bei dieser
Auslegung ist das Erfordernis des gemeinsamen Haushalts aufgrund der Akten ohne
den Privatbereich tangierende Fragen feststellbar. Zu prüfen bleibt, ob der
sich aus den Gesetzesmaterialien ergebende unmissverständliche Wille des
Gesetzgebers, das Erfordernis des gemeinsamen Haushalts mit gleichem steuerrechtlichen
Wohnsitz ohne die Privatsphäre des Betroffenen tangierende Abklärungen
festzustellen und die entsprechende Veranlagung aufgrund der Aktenlage
vorzunehmen, Raum lässt für eine freie und umfassende Überprüfung des
steuerrechtlichen Wohnsitzes nach § 3 Abs. 2 StG bzw.
Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG;
SR 642.11), wie der Rekurrent behauptet.
2.4.1.2 Gemäss
§ 3 Abs. 2 StG sowie Art. 3 Abs. 2 DBG hat eine
Personen einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz bzw. im Kanton und ist
im Sinne des Gesetzes mit der Folge der unbeschränkten Steuerpflicht persönlich
zugehörig, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält
oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz
zuweist. Massgebend ist dabei das objektive Element des Aufenthalts an einem
Ort sowie das subjektive Element der Absicht dauernden Verbleibens (VGE VD.2012.141 vom 3. Mai 2013
E. 3.2; Oesterhelt/Seiler, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.],
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht, 3. Auflage, Basel 2016, Art. 3
N 12 ff.; Zweifel/Hunziker, in: Zweifel/Beusch/Mäusli-Allenspach
[Hrsg.], Interkantonales Steuerrecht, Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht, Basel 2011, § 6 Hauptsteuerdomizil natürlicher Personen,
N 2 und 7 f.). Mit anderen Worten gilt als steuerrechtlicher Wohnsitz
einer Person der Ort, an dem sich faktisch der Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen befindet. Dieser bestimmt sich nach der Gesamtheit der
objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen,
nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person (BGE 138 II 300
E. 3.2 S. 305; 132 I 29 E. 4.1 S. 35 f., in:
Pra 96 [2007] Nr. 5; 125 I 54
E. 2 S. 56; VGE VD.2012.141 vom
3. Mai 2013 E. 3.2). Keine entscheidende Bedeutung kommt
diesbezüglich dem polizeilichen Domizil zu: Das Hinterlegen der Schriften und
das Ausüben der politischen Rechte bilden zusammen mit dem übrigen Verhalten
der betreffenden Person bloss Indizien für den steuerrechtlichen Wohnsitz (BGE 132 I 29
E. 4.1 S. 36, in: Pra 96 [2007] Nr. 5; 125 I 54 E. 2 S. 56; vgl. VGE VD.2012.141
vom 3. Mai 2013 E. 3.2). Wenn sich eine Person
abwechslungsweise an zwei Orten aufhält, namentlich wenn Arbeits- und sonstiger
Aufenthaltsort auseinanderfallen, ist für die Ermittlung des steuerrechtlichen
Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem der beiden Orte sie stärkere
Beziehungen unterhält (BGE 132 I 29
E. 4.2 S. 36, in: Pra 96 [2007] Nr. 5; 125 I 54 E. 2a S. 56; VGE VD.2012.141
vom 3. Mai 2013 E. 3.2). Der steuerrechtliche
Wohnsitz entspricht grundsätzlich dem zivilrechtlichen Wohnsitz nach Art. 23
Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210; vgl. BGE 132 I 29
E. 4.1 S. 36, in: Pra 96 [2007] Nr. 5; VGE VD.2011.10
vom 28. Oktober 2011 E. 3.1).
2.4.1.3 Wenn
zur Feststellung, ob ein gleicher steuerrechtlicher Wohnsitz im Sinne von § 130
Abs. 3 StG gegeben ist, umfassend und frei zu prüfen wäre, ob die
Voraussetzungen dieser gesetzlichen Definition erfüllt sind, müsste die
Steuerverwaltung bei Fehlen eines Eintrags im Einwohner- und Steuerregister
äusserst aufwändige und die Privatsphäre des Betroffenen tangierende
Abklärungen treffen, um festzustellen, ob während mindestens fünf Jahren ein
gemeinsamer Wohnsitz bestanden hat. Dies würde dem vom Gesetzgeber mit der
Formulierung von § 130 Abs. 3 StG verfolgten Zweck diametral
zuwiderlaufen. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich damit, dass mit dem
steuerrechtlichen Wohnsitz die Eintragung im Steuerregister als aufgrund
persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtige Person gemeint sein
muss, auch wenn sich dies nicht ausdrücklich aus dem Wortlaut der gesetzlichen
Regelung ergibt. Nur bei dieser Auslegung kann der steuerrechtliche Wohnsitz
ohne den Privatbereich tangierende Fragen aufgrund der Akten festgestellt
werden. Ob das Erfordernis des steuerrechtlichen Wohnsitzes gemäss § 130
Abs. 3 StG erfüllt ist, ist damit nicht frei und umfassend anhand der
gesetzlichen Definition des § 3 Abs. 2 StG bzw. des Art. 3
Abs. 2 DBG zu prüfen, ergibt sich jedoch mittelbar aus deren
Anwendung.
2.4.1.4 Wie
sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, sind Personen, die in Basel in
einem gemeinsamen Haushalt gelebt und hier einen steuerrechtlichen Wohnsitz
gehabt haben, notwendigerweise im Einwohner- und im Steuerregister des Kantons
Basel-Stadt verzeichnet, sofern sie ihren gesetzlichen Pflichten nachgekommen
sind. Für pflichtbewusste Empfänger des übergehenden Vermögens bedeutet das
Abstellen auf die Einträge im Einwohner- und im Steuerregister damit keinen Nachteil.
Dass ein Empfänger ohne Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt gegenüber dem Einwohneramt
oder der Steuerverwaltung während fünf Jahren zu Unrecht angibt, im Kanton
einen Wohnsitz zu haben, nur um bei der Erbschaftssteuer in den Genuss des
reduzierten Steuertarifs zu kommen, erscheint höchst unwahrscheinlich, weil er
sich damit vorbehältlich einer Einschränkung der Steuerhoheit durch ein
Doppelbesteuerungsabkommen während fünf Jahren der unbeschränkten Steuerpflicht
im Kanton Basel-Stadt unterwirft. Zudem wäre ein Empfänger, der entgegen seinen
Behauptungen im Kanton Basel-Stadt keinen Wohnsitz hat, gar nicht im
Steuerregister einzutragen. Darin sind nur Personen aufzunehmen, die dem
äusseren Anschein nach voraussichtlich aufgrund persönlicher oder
wirtschaftlicher Zugehörigkeit subjektiv steuerpflichtig sind (vgl. Zweifel/Hunziker, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.],
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht, 3. Auflage, Basel 2016, Art. 122 N 2).
Schliesslich könnte sich der Empfänger durch die unwahre Behauptung eines
Wohnsitzes im Kanton Basel-Stadt der Steuerpflicht an seinem tatsächlichen
Wohnsitz nicht entziehen.
2.4.2
2.4.2.1 Die
Richtigkeit des Normsinns, der sich aus der historischen Auslegung ergibt, wird
dadurch bestätigt, dass nur mit dieser Auslegung gewährleistet wird, dass bloss
diejenigen Steuerpflichtigen in den Genuss des reduzierten Steuertarifs kommen,
die auch ihren mit dem steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt
verbundenen Pflichten nachgekommen sind, und widersprüchliches Verhalten nicht
belohnt wird. Widersprüchliches Verhalten verstösst gegen den auch für Private
geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 5 Abs. 3 der Kantonsverfassung
[KV; SG 111.100]; Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV;
SR 101]) und findet deshalb keinen Rechtsschutz (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016,
N 717).
2.4.2.2 Schweizer
Staatsangehörige und Personen, die sich auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681)
berufen können, sind gemäss dem Gesetz über das Aufenthaltswesen
(Aufenthaltsgesetz; SG 122.200) verpflichtet, sich innerhalb von
14 Tagen beim zuständigen Einwohneramt zur Niederlassung anzumelden, wenn
sie den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in eine Gemeinde des Kantons
Basel-Stadt verlegen und beabsichtigen, für länger als drei Monate dort zu
bleiben (§ 7, § 9 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 und
2 Aufenthaltsgesetz). Natürliche Personen, die sich mit der Absicht
dauernden Verbleibens im Kanton Basel-Stadt aufhalten, sind ausserdem aufgrund
persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig (§ 3 Abs. 1
und 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 StG; Art. 3 Abs. 1 und 2 i.V.m.
Art. 6 Abs. 1 DBG). Die Steuerverwaltung führt ein Verzeichnis
der mutmasslich steuerpflichtigen Personen – das Steuerregister (§ 149
Abs. 1 StG und Art. 122 Abs. 1 DBG; Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 122
N 1). Die zuständigen Behörden des Kantons und der Gemeinden übermitteln
der Steuerverwaltung die dazu nötigen Angaben (§ 149 Abs. 2 StG
und Art. 122 Abs. 2 DBG). Die Steuerpflichtigen werden durch
öffentliche Bekanntgabe oder Zustellung eines Formulars aufgefordert, die
Steuererklärung einzureichen, wobei diejenigen, die kein Formular erhalten, ein
solches bei der Steuerverwaltung zu verlangen haben (§ 151
Abs. 1 StG und Art. 124 Abs. 1 DBG). Die
Steuerpflichtigen müssen das Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss
und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den
vorgeschriebenen Beträgen fristgemäss der Steuerverwaltung einreichen
(§ 151 Abs. 2 StG und Art. 124 Abs. 2 DBG).
2.4.2.3 Bei
pflichtgemässem Verhalten des Betroffenen hat ein steuerrechtlicher Wohnsitz im
Kanton Basel-Stadt damit notwendigerweise zur Folge, dass dieser hier im
Einwohner- und im Steuerregister verzeichnet sowie vorbehältlich einer
Einschränkung der Steuerhoheit durch ein Doppelbesteuerungsabkommen einkommens-
und vermögenssteuerpflichtig ist. Eine Person, die während mindestens fünf
Jahren die mit einem Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt verbundenen Pflichten zur
Anmeldung bei den Einwohnerdiensten und zur Einreichung von Steuererklärungen
verletzt und sich erst dann und nur insoweit auf ihren Wohnsitz beruft, als ihr
dieser einen Vorteil in der Form eines reduzierten Steuertarifs bei der
Erbschaftssteuer verschafft, handelt widersprüchlich.
2.4.2.4 Im
Übrigen wird der Umstand, dass eine Person trotz steuerrechtlichem Wohnsitz im
Kanton Basel-Stadt im hiesigen Steuerregister nicht verzeichnet ist, oft sogar
auf einem strafbaren Verhalten beruhen. Denn wer als Steuerpflichtiger
vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht
unterbleibt und das Gemeinwesen dadurch einen Steuerausfall erleidet (vgl. dazu
Sieber/Malla, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,
3. Auflage, Basel 2016, Art. 175 N 19 f. und
23 f.), erfüllt den Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung gemäss
§ 209 Abs. 1 lit. a StG und Art. 175
Abs. 1 DBG. Steuerpflichtige, die es unterlassen, bei der
Steuerverwaltung ein Formular für die Steuererklärung zu verlangen, bewirken
dadurch regelmässig, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt (Sieber/Malla, a.a.O., Art. 175
N 8). Dass der reduzierte Steuertarif im Falle strafbaren Verhaltens mangels
Eintragung im Steuerregister keine Anwendung findet, fördert Pflichtbewusstsein
und Steuerehrlichkeit und erscheint damit zweckkonform.
2.4.3 Der
Ansicht des Rekurrenten, wonach das Erfordernis des gemeinsamen Haushalts mit
gleichem steuerrechtlichem Wohnsitz während mindestens fünf Jahren mittels
umfassender und freier Prüfung festzustellen ist, weil insbesondere der Begriff
des steuerrechtlichen Wohnsitzes jenem des § 3 Abs. 2 StG sowie
des Art. 3 Abs. 2 DBG entspricht, kann demnach nicht gefolgt
werden.
2.5
2.5.1 Sofern
der Rekurrent – wie er geltend macht – tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt und
Hauptwohnsitz mit der Absicht des dauernden Verbleibens seit 1989 bis zum Tod des
Erblassers im Jahr 2012 an dessen Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt gehabt
und sich überdies, ohne einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, während mindestens
90 Tagen im Kanton Basel-Stadt aufgehalten hätte, wäre er hier aufgrund
persönlicher Zugehörigkeit nach § 3 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 6
Abs. 1 StG sowie Art. 3 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 6
Abs. 1 DBG unbeschränkt steuerpflichtig gewesen. Daran ändert im
Übrigen nichts, dass er über den gesamten Zeitraum hinweg über eine Wohnung in
Deutschland verfügt hat, um dort seiner Arbeit nachzugehen. Der Rekurrent wäre
gemäss geltendem Doppelbesteuerungsrecht nach Art. 4 Ziff. 2
lit. a des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland (SR 0.672.913.62) in
der Schweiz steuerlich ansässig gewesen, sofern sich sein Lebensmittelpunkt
auch tatsächlich hier befunden hätte. Er wäre folglich seit dem Jahr 1989
verpflichtet gewesen, bei der Steuerverwaltung eine Steuererklärung zu
verlangen, diese wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen, persönlich zu
unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beträgen fristgemäss einzureichen
(§ 151 Abs. 1 und 2 StG und Art. 124 Abs. 1 und
2 DBG). Unterstellt man die Vorbringen des Rekurrenten als wahr, wäre er
aufgrund des Aufenthaltsgesetzes im Weiteren verpflichtet gewesen, sich beim
zuständigen Einwohneramt zur Niederlassung anzumelden (§ 7, § 9
Abs. 1 und § 23 Abs. 1 und 2 Aufenthaltsgesetz).
Dementsprechend wäre er im Einwohner- und somit auch im Steuerregister
eingetragen gewesen (vgl. § 149 StG und Art. 122 DBG). Allerdings
ist der Rekurrent im Kanton Basel-Stadt weder im Einwohner- noch im
Steuerregister verzeichnet gewesen, weshalb es sowohl an einem gemeinsamen
Haushalt als auch an einem gleichen steuerrechtlichen Wohnsitz mit dem
Erblasser i.S.v. § 130 Abs. 3 StG fehlt. Die Vorinstanz hat zwar nicht bestritten,
dass der Rekurrent mit dem Erblasser im Konkubinat gelebt hat. Entgegen der Darstellung
des Rekurrenten besteht die erste Voraussetzung für die Anwendung des
reduzierten Steuertarifs aber nicht in einer Lebensgemeinschaft, sondern in
einem gemeinsamen Haushalt. Ein solcher ist auch von der Vorinstanz nicht
anerkannt worden. Eine ständige und ungeteilte Wohngemeinschaft ist kein begriffsnotwendiges
Element einer Lebensgemeinschaft bzw. eines Konkubinats (BGE 134 V 369
E. 7.1 S. 379 f.).
2.5.2
2.5.2.1 Selbst
wenn man entsprechend der unzutreffenden Auffassung des Rekurrenten davon ausginge,
dass die Eintragung im Einwohner- und im Steuerregister für die Anwendung des
reduzierten Steuertarifs entbehrlich ist und zur Feststellung, ob ein gleicher
steuerrechtlicher Wohnsitz im Sinne von § 130 Abs. 3 StG gegeben
ist, umfassend und frei zu prüfen ist, ob die entsprechenden gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt sind, wäre die Anwendung des reduzierten Steuertarifs
mangels Beweises eines gemeinsamen Haushalts und eines gleichen
steuerrechtlichen Wohnsitzes während der massgebenden Frist von fünf Jahren
ausgeschlossen.
2.5.2.2 Die
Beweislast für steuermindernde Tatsachen trägt in sinngemässer Anwendung von
Art. 8 ZGB die steuerpflichtige Person (VGE VD.2016.2 und 3 vom
17. September 2016 E. 3.2.2; VD.2016.135 vom
20. Oktober 2016 E. 2.1; Locher,
Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, Art.
102–222 DBG, Basel 2015, Einführung zu Art. 109 ff.
N 11 und Einführung zu Art. 122 ff. N 36; Behnisch,
Die Verfahrensmaximen und ihre Auswirkungen auf das Beweisrecht im Steuerrecht
[dargestellt am Beispiel der direkten Bundessteuer], in: ASA 56 [1987/1988],
S. 577, 624 ff.; Zweifel/Casanova, Schweizerisches
Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, Zürich 2008, § 14
N 3 und § 19 N 8; BGE 140 II 248
E. 3.5 S. 252; 121 II 257
E. 4c/aa S. 266). Im Hinblick auf die Anwendung des reduzierten Steuertarifs
gemäss § 130 Abs. 3 StG wirken die Erfordernisse des gemeinsamen
Haushalts und des gleichen steuerrechtlichen Wohnsitz als steuermindernd.
Folglich trägt der Rekurrent die Beweislast dafür, dass er mit dem Erblasser
seit mindestens fünf Jahren in gemeinsamem Haushalt mit gleichem
steuerrechtlichem Wohnsitz gelebt hat.
2.5.2.3 Durch
die vom Rekurrenten genannten Beweismittel werden keine objektiven, äusseren Umstände
bewiesen, aus denen geschlossen werden könnte, dass dieser in der massgebenden
Zeit mit dem Erblasser in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und sich der
faktische Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in dieser Zeit im Kanton
Basel-Stadt befunden hat.
Der Erblasser
ist am 4. April 2012 verstorben. Voraussetzung für die Anwendung des
reduzierten Steuertarifs gemäss § 130 Abs. 3 StG ist somit, dass
der Erblasser und der Rekurrent vom 4. April 2007 bis am
4. April 2012 in gemeinsamem Haushalt mit gleichem steuerrechtlichem
Wohnsitz gelebt haben. Ein gemeinsamer Haushalt und Wohnsitz in den Jahren 2010
bis 2012 kann von vornherein nicht mit den Tagebüchern des Erblassers aus den
Jahren 1989 bis 2009 bewiesen werden. Aus der Tagebuchliste kann zwar
geschlossen werden, dass sich der Rekurrent in den Jahren 2000 bis 2007
insbesondere für Mahlzeiten regelmässig zusammen mit dem Erblasser in dessen
Wohnung in Basel aufgehalten hat, dass er dort auch Haushaltsarbeiten
verrichtet hat und dass die beiden sexuelle Kontakte gepflegt haben. Dass der
Rekurrent regelmässig in der Wohnung des Erblassers übernachtet hätte, ergibt
sich aus den Tagebuchlisten hingegen nicht. Zudem fällt auf, dass im
Jahr 2009 deutlich weniger persönliche Aufenthalte des Rekurrenten in der
Wohnung des Erblassers oder zumindest in Basel als in den früheren Jahren
verzeichnet sind. In den Jahren 2006 und 2007 finden sich 111 und
119 Tagebucheinträge, die auf eine persönliche Anwesenheit des Rekurrenten
in der Wohnung des Erblassers oder zumindest in Basel hindeuten. Im
Jahr 2009 dagegen sind neben 87 Telefonaten nur noch
47 persönliche Kontakte verzeichnet. Dies entspricht nicht einmal einem
Aufenthalt in der Wohnung des Erblassers oder zumindest in Basel pro Woche und
genügt offensichtlich nicht zum Nachweis eines gemeinsamen Haushalts. Dem
Schreiben von [...] vom 10. Oktober 2014 (Rekursbeilage 9) kann
nur entnommen werden, dass der Rekurrent mit dem Erblasser über 20 Jahre
eine Beziehung geführt hat. Gemäss dem Schreiben von [...] vom
13. Oktober 2014 (Rekursbeilage 10) haben zwar viele Besuche in
der Wohnung des Erblassers und des Rekurrenten stattgefunden. Wie oft sich
dieser dort aufgehalten hat, kann dem Schreiben hingegen nicht entnommen
werden. Damit sind auch diese Beweismittel nicht geeignet, einen Mittelpunkt
der Lebensinteressen oder gar einen gemeinsamen Haushalt im Kanton Basel-Stadt
zu beweisen. Für die Jahre 2010 bis 2012 fehlt jeglicher Beweis dafür,
dass sich der Rekurrent regelmässig in der Wohnung des Erblassers in Basel
aufgehalten oder gar dort übernachtet hätte. Schliesslich ergibt sich aus den
eigenen Angaben des Rekurrenten, dass dieser in Lörrach gearbeitet und zumindest
vor Arbeitstagen in seiner Wohnung in Schopfheim übernachtet hat (Vorakten
Steuerverwaltung, Eingabe des Rekurrenten vom 21. Oktober 2014;
Vorakten Vorinstanz, Rekurs des Rekurrenten vom 16. Februar 2015,
S. 3; Rekurs, S. 4). Dazu ist der Rekurrent weder durch seine
Erwerbstätigkeit noch durch seine Homosexualität gezwungen worden. Der
zeitliche und finanzielle Aufwand für den Weg vom letzten Wohnsitz des
Erblassers in Basel zum Arbeitsort des Rekurrenten nach Lörrach ist sehr bescheiden.
Die Entfernung zwischen beiden Orten mit rund 12 km sogar kürzer als
diejenige von Schopfheim nach Lörrach mit rund 17 km. Im Weiteren dürfte
Lörrach mit den öffentlichen Verkehrsmitteln auf den Arbeitsbeginn um
5 Uhr von beiden Orten aus nicht erreichbar sein, wobei der Rekurrent auch
nicht behauptet, er habe für seinen Arbeitsweg die öffentlichen Verkehrsmittel
verwendet. Als Begründung für die Übernachtungen in seiner Wohnung in
Schopfheim gibt der Rekurrent an, er habe den Erblasser nicht morgens um
4 Uhr aus dem Schlaf reissen wollen (Rekurs, S. 4). Dies hätte sich
aber auch ohne weiteres dadurch vermeiden lassen, dass beide in der Wohnung des
Erblassers in zwei unterschiedlichen Zimmern geschlafen hätten. Um den
angeblichen Wohnsitz in Basel nicht zu melden, hat der Rekurrent ebenfalls
nicht regelmässig in Schopfheim übernachten müssen. Im Weiteren ist nicht
erstellt, dass er bei Bekanntgabe des Wohnsitzes mit ernsthaften Nachteilen
hätte rechnen müssen, wie auch in den nachfolgenden Erwägungen eingehend
dargelegt wird. Die vorstehend erwähnten bewiesenen äusseren Umstände genügen
bei einer Gesamtwürdigung jedenfalls nicht zur Annahme, der Lebensmittelpunkt
des Rekurrenten hätte sich in der Zeit vom 4. April 2007 bis zum
4. April 2012 im Kanton Basel-Stadt befunden. Zudem ist der Rekurrent
für die Jahre 2010 bis 2012, abgesehen von völlig unbestimmten Schreiben
Dritter, jeglichen Beweis für einen gemeinsamen Haushalt mit gleichem
steuerrechtlichem Wohnsitz schuldig geblieben.
2.5.2.4 Die
Anwendung des reduzierten Steuertarifs gemäss § 130 Abs. 3 StG
ist damit im vorliegenden Fall selbst nach der vom Rekurrenten vertretenen
Auslegung dieser Bestimmung ausgeschlossen.
3.1 Der
Rekurrent rügt eine Verletzung des Legalitätsprinzips. Dazu führt er aus, dem
Wortlaut des § 130 Abs. 3 StG könne der Rechtsanwender nicht
entnehmen, dass eine einwohnerpolizeiliche Meldung Voraussetzung für die
steuerrechtliche Privilegierung sein soll. Die Vorinstanz könne keine zusätzlichen
formalen Erfordernisse aufstellen als jene, welche bereits im Gesetz verankert
sind (zum Ganzen Rekurs, S. 10).
3.2 Gemäss
dem in § 83 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b KV und in Art. 127
Abs. 1 BV statuierten Legalitätsprinzip im Abgaberecht sind der Kreis
der Steuerpflichtigen (Steuersubjekt), der Gegenstand der Steuer (Steuerobjekt),
deren sachliche und zeitliche Bemessung sowie der Steuersatz in einem formellen
Gesetz zu regeln (vgl. Behnisch,
in: Basler Kommentar, 2015, Art. 127 BV N 6). Im Dienste des
Grundsatzes des Gesetzesvorbehalts, der Rechtssicherheit im Sinne der
Berechenbarkeit und der Vorhersehbarkeit sowie der rechtsgleichen
Rechtsanwendung verlangt das Legalitätsprinzip die hinreichende und angemessene
Bestimmtheit des formellen Gesetzes in diesen Punkten (sog. Bestimmtheitsgebot;
BGE 131 II 271
E. 6 S. 278; Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 2797 f.; vgl. BGE 123 I 248
E. 2 S. 249 und 136 I 87
E. 3.1 S. 90). Der Grad der erforderlichen Bestimmtheit hängt unter
anderem von der Vielfalt der zu ordnenden Sachverhalte, von der Komplexität und
der Vorhersehbarkeit der im Einzelfall erforderlichen Entscheidungen, von den
Normadressaten und von der erst bei der Konkretisierung im Einzelfall möglichen
und sachgerechten Entscheidung ab und kann damit nicht abstrakt festgelegt
werden (BGE 131 II 271
E. 6.1 S. 278; vgl. BGE 135 I 169
E. 5.4.1 S. 173 und 136 I 87
E. 3.1 S. 90). Das Bestimmtheitsgebot ist nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht absolut zu verstehen; d.h. der
Gesetzgeber kann nicht auf allgemeine oder mehr oder minder vage Begriffe
verzichten, die mittels Auslegung und Anwendung durch die Praxis zu
konkretisieren sind (BGE 131 II 271 E. 6.1 S. 278; vgl. BGE 135 I 169 E. 5.4.1 S. 173 und 136 I 87 E. 3.1 S. 90).
3.3 Dass
die Anwendung des reduzierten Steuertarifs die Eintragung im Einwohner- und im
Steuerregister voraussetzt, lässt sich zwar nicht unmittelbar dem Wortlaut von
§ 130 Abs. 3 StG entnehmen. Wie sich allerdings aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt, ist gemäss den ausdrücklichen Bestimmungen des
Aufenthaltsgesetzes, des StG und des DBG jede natürliche Person mit
steuerrechtlichem Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt verpflichtet, die für die
Eintragung im Einwohner- und im Steuerregister erforderlichen Meldungen vorzunehmen.
Bei Erfüllung dieser ausdrücklich statuierten gesetzlichen Pflichten erfüllt
damit jede natürliche Person mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Kanton
Basel-Stadt auch das Erfordernis der Eintragung in den erwähnten Registern.
Damit ist § 130 Abs. 3 StG in der Auslegung der Vorinstanzen und
des Verwaltungsgerichts hinreichend und angemessen bestimmt, dass die
Betroffenen ihr Verhalten danach einrichten und die Folgen eines bestimmten
Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen
können. Entgegen den Ausführungen des Rekurrenten hat die Vorinstanz betreffend
die Anwendung des reduzierten Steuertarifs folglich keine zusätzlichen formalen
Erfordernisse aufgestellt. Die Rüge der Verletzung des Legalitätsprinzips durch
den Rekurrenten erweist sich als unbegründet.
4.1 Im
Weiteren macht der Rekurrent eine Verletzung des § 8 Abs. 1 KV
sowie des Art. 8 Abs. 1 BV geltend. Seiner Ansicht nach ist die
Regelung des § 130 Abs. 3 StG mit dem verfassungsrechtlichen
Rechtsgleichheitsgebot nicht vereinbar, wenn für die Anwendbarkeit des
reduzierten Steuertarifs auf homosexuelle Paare eine einwohnerpolizeiliche
Meldung verlangt wird. In der Auslegung der Vorinstanzen benachteilige § 130
Abs. 3 StG in mittelbarer Form homosexuelle Konkubinatspartner. Diese
würden in der Praxis aus Angst vor Diskriminierung häufig getrennte Wohnstätten
angeben und durch die gesetzliche Regelung, wie sie die Steuerverwaltung
auslegt, praktisch dazu gezwungen, ihre sexuelle Neigung nach aussen hin offen
zu legen. Dies führe aufgrund der Zugehörigkeit des Rekurrenten zu einer
besonderen Gruppe (Homosexuelle) zu einer indirekten Diskriminierung (zum
Ganzen Rekurs, S. 10 f.).
4.2
4.2.1 Das
allgemeine Rechtsgleichheitsgebot nach § 8 Abs. 1 KV und
Art. 8 Abs. 1 BV verlangt, dass Gleiches nicht nach Massgabe
seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit
ungleich behandelt wird. Es ist verletzt, wenn hinsichtlich einer
entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden,
für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht
ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die sich
aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (BGE 138 I 225 E. 3.6.1 S. 229 f. mit
Hinweisen; BGE 136 V 231 E. 6.1 S. 237 mit Hinweisen). Im Rahmen dieser
Grundsätze und des Willkürverbotes bleibt dem Gesetzgeber ein weiter Spielraum
der Gestaltung (BGE 138 I 225
E. 3.6.1 S. 229 f. mit Hinweisen).
4.2.2 Die
sexuelle Neigung ist im Hinblick auf den Zweck des reduzierten Steuertarifs
nach § 130 Abs. 3 StG sowie der gesetzlich vorgesehenen Eintragung
im Einwohner- und im Steuerregister irrelevant. Dass homosexuelle Personen
Benachteiligungen durch Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt zu befürchten
hätten, kann ausgeschlossen werden und wird vom Rekurrenten auch nicht
behauptet. Eine Diskriminierung homosexueller Personen durch Dritte aufgrund
der Eintragung im Steuerregister ist im Kanton Basel-Stadt aufgrund des
strikten Steuergeheimnisses (§ 75 Abs. 3 KV, § 138
Abs. 1 StG und § 96 Abs. 1 und 2 der Verordnung zum
Gesetz über die direkten Steuern [SG 640.110] sowie Art. 110
Abs. 1 DBG) ebenfalls ausgeschlossen. Bei Eintragung eines
gemeinsamen Wohnsitzes im Einwohnerregister kann zwar nicht ausgeschlossen
werden, dass Dritte von diesem Kenntnis erlangen und daraus auf eine
homosexuelle Neigung der Betroffenen schliessen könnten. Jedenfalls in der
vorliegend massgebenden Zeit ab 2007 ist eine Diskriminierung aber selbst in
diesem Fall nicht ernsthaft zu befürchten, zumal es aufgrund moderner
Wohnformen durchaus üblich ist, dass sich gleichgeschlechtliche Personen im
Rahmen einer Wohngemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt teilen. Der Rekurrent
macht zwar geltend, in den neunziger Jahren habe es teilweise Übergriffe auf
Homosexuelle gegeben und die Weltgesundheitsorganisation (WHO) habe
Homosexualität bis ins Jahr 1992 als Krankheit geführt (Rekurs,
S. 5). Dass homosexuelle Personen in Basel nach 2007 im Falle des
Bekanntwerdens ihrer sexuellen Neigung ernsthafte Nachteile gedroht hätten,
wird vom Rekurrenten aber nicht behauptet und erst recht nicht glaubhaft
gemacht. Gemäss der E-Mail von [...] vom 9. Dezember 2014 (Rekursbeilage 8)
war und ist es zwar nicht unüblich, dass homosexuelle Paare zwei Wohnungen haben,
und bestand und besteht ein möglicher Grund dafür im Verbergen ihrer
Veranlagung wegen Diskriminierung. Als ersten Grund für das Halten zweier
Wohnungen führt [...] aber an, dass er und auch viele andere homosexuelle Paare
das Gefühl der Freiheit brauchen, das ihnen eine Zweitwohnung vermittelt.
Entgegen seiner Behauptung wäre der Rekurrent im Falle einer Eintragung im
Einwohner- und im Steuerregister auch nicht gezwungen gewesen, seinen vollen
Namen am Briefkasten und/oder der Hausglocke anzubringen. Es entspricht
verbreiteter Praxis, dass diese aus Diskretionsgründen nur mit den Initialen
versehen werden. Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, wie die Homosexualität
aufgrund der Beschriftung des Briefkastens weiteren Kreisen bekannt werden
sollte als aufgrund des Zusammenlebens in einem gemeinsamen Haushalt. Wenn ein
homosexuelles Paar tatsächlich in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, kann
dies dem näheren Wohnumfeld nicht verborgen bleiben. Damit bestehen keine
relevanten tatsächlichen Unterschiede zwischen heterosexuellen und homosexuellen
Personen, aufgrund derer sich eine Unterscheidung bei der Formulierung oder
Auslegung von § 130 Abs. 3 StG aufdrängen würde. Insofern
verletzen weder der Wortlaut von § 130 Abs. 3 StG noch dessen
Auslegung durch die Vorinstanzen und das Verwaltungsgericht das
verfassungsrechtliche Rechtsgleichheitsgebot nach § 8 Abs. 1 KV
und Art. 8 Abs. 1 BV.
4.3
4.3.1 Der
Rekurrent rügt zwar nur eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes
(§ 8 Abs. 1 KV und Art. 8 Abs. 1 BV), behauptet
aber auch eine mittelbare bzw. indirekte Diskriminierung wegen seiner
Homosexualität (Rekurs, S. 11).
4.3.2 § 8
Abs. 2 KV und Art. 8 Abs. 2 BV verbieten die
Diskriminierung aufgrund einer homosexuellen Neigung (Schweizer/Bigler-Eggenberger/Kägi-Diener, in: St. Galler Kommentar,
3. Auflage 2014, Art. 8 BV N 75; Waldmann,
in: Basler Kommentar, 2015, Art. 8 BV N 77). Eine direkte (unmittelbare)
Diskriminierung liegt vor, wenn ein Erlass oder ein Einzelakt eine
Differenzierung enthält, die ausdrücklich an einem verpönten Merkmal anknüpft und
eine Benachteiligung bewirkt, die nicht mit qualifizierten Gründen
gerechtfertigt werden kann (Kiener/Kälin,
Grundrechte, 2. Aufl., Bern 2013, S. 435). Eine indirekte
(mittelbare) Diskriminierung ist gegeben, wenn eine Regelung, die keine
offensichtliche Benachteiligung von spezifisch gegen Diskriminierung
geschützten Gruppen enthält, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige
einer solchen Gruppe besonders benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet
wäre (BGE 139 I 169
E. 7.2.1 S. 174). Das Diskriminierungsverbot erfasst nicht jede
mittelbare Ungleichbehandlung, sondern nur substanzielle Benachteiligungen.
Eine solche setzt voraus, dass die Schlechterstellung eine gewisse Intensität
erreicht oder die benachteiligte Gruppe in numerischer Hinsicht deutlich
überproportional trifft (Müller/Schefer, Grundrechte der Schweiz, Im
Rahmen der Bundesverfassung, der EMRK und der UNO-Pakte, 4. Auflage,
Bern 2008, S. 696). Wer eine indirekte Diskriminierung geltend
macht, muss glaubhaft machen, dass ihn die fragliche Regelung im konkreten Fall
benachteiligt und dass diese die Gruppe, zu der er gehört, wesentlich stärker
trifft als die komplementäre, nicht spezifisch geschützte Gruppe (Müller/Schefer, a.a.O.,
S. 699 f.).
4.3.3 Eine
direkte Diskriminierung ist offensichtlich nicht gegeben und wird vom
Rekurrenten auch nicht behauptet. Der Rekurrent hat vorliegend aber auch nicht glaubhaft
gemacht, dass die von § 130 Abs. 3 StG verlangte Eintragung im
Einwohner- und im Steuerregister ihn konkret benachteiligt hätte und andere
homosexuelle Personen substantiell benachteiligen würde. Die Berufung auf eine indirekte
Diskriminierung ist daher ebenfalls ausgeschlossen.
4.4 Damit
lässt sich zusammenfassend feststellen, dass weder der Wortlaut des § 130
Abs. 3 StG noch dessen Auslegung durch die Vorinstanzen und das
Verwaltungsgericht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des § 8
Abs. 1 KV und des Art. 8 Abs. 1 BV oder gegen das
Verbot der direkten und indirekten Diskriminierung des § 8
Abs. 2 KV und des Art. 8 Abs. 2 BV verstossen.
5.1 Der
Rekurrent sieht ferner das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach
Art. 13 Abs. 2 BV verletzt. Dazu führt er aus, dass er bei
Vornahme einer einwohnerpolizeilichen Meldung gezwungen gewesen wäre, Auskünfte
mit Persönlichkeitsbezug zu erteilen und zwar im Einzelnen nicht nur über den
Wohnsitz, sondern auch die Tatsache, mit wem er zusammenlebe. Zudem hätte er
auch das Zustelldomizil für die Zustellung der Post kennzeichnen müssen. Für
Behörden und Dritte wäre somit seine Wohn- und Lebenssituation ersichtlich
gewesen und diese hätten auf eine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft
schliessen können. § 130 Abs. 3 StG verstosse gegen das Recht
auf informationelle Selbstbestimmung, welches ihm gewähren würde, selbst zu entscheiden,
wem und wann er Personendaten mit Bezug zu seiner intimen Privatsphäre und der
seines Partners offenlegt (zum Ganzen Rekurs, S. 11 f.).
5.2
5.2.1 Der
Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 13
Abs. 2 BV stellt einen Teilaspekt des Anspruchs auf Achtung der
Privatsphäre nach Art. 13 Abs. 1 BV dar und impliziert, dass
jede Person gegenüber fremder, staatlicher oder privater Bearbeitung und
Speicherung von sie betreffenden Informationen bestimmen können muss, ob und zu
welchem Zweck diese Informationen über sie bearbeitet und gespeichert werden (Schweizer,
in: St. Galler Kommentar, 3. Auflage 2014, Art. 13 BV
N 72; Diggelmann,
in: Basler Kommentar, 2015, Art. 13 BV N 32 f.; Biaggini,
BV Kommentar, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Mit
Auszügen aus der EMRK, den UNO-Pakten sowie dem BGG, Zürich 2007,
Art. 13 N 11; BGE 140 I 2 E. 9.1 S. 22 f.; 137 I 167 E. 3.2 S. 172, in: Pra 100 [2011] Nr.
125). Dessen sachlicher Schutzbereich erfasst
entgegen dem engen Wortlaut von Art. 13 Abs. 2 BV nicht nur den
eigentlichen Missbrauch, sondern jedes Erheben, Sammeln, Verarbeiten, Aufbewahren
sowie Bekannt- oder Weitergeben von Daten mit Bezug zur Privatsphäre einer Person(Diggelmann, a.a.O., Art. 13 BV
N 33; Müller/Schefer, a.a.O., S. 167).
5.2.2 Daraus
ergibt sich, dass im Grundsatz jeder staatliche Umgang mit personenbezogenen
Daten einen Eingriff in den sachlichen Schutzbereich des Anspruchs auf
informationelle Selbstbestimmung nach Art. 13 Abs. 2 BV
darstellt (vgl. Schweizer,
a.a.O., Art. 13 BV N 74), so insbesondere auch die vom
Rekurrenten beanstandete Erhebung von Daten im Zusammenhang mit der
einwohnerpolizeilichen Meldung.
5.3
5.3.1 Eingriffe
in den Schutzbereich von Grundrechten erweisen sich jedoch im Allgemeinen als zulässig,
wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse
liegen, verhältnismässig sind und den Kerngehalt des Grundrechts nicht verletzen
(Art. 36 BV). Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung
nach Art. 13 Abs. 2 BV kann demnach unter Einhaltung der Voraussetzungen
von Art. 36 BV eingeschränkt werden.
5.3.2 Falls
der Rekurrent den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in den Kanton
Basel-Stadt verlegt und beabsichtigt hat, für länger als drei Monate hier zu
bleiben, ist er gemäss dem Aufenthaltsgesetz verpflichtet gewesen, sich
innerhalb von 14 Tagen beim Einwohneramt zur Niederlassung anzumelden
(§ 7, § 9 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 und
2 Aufenthaltsgesetz). Für die Meldepflicht des Rekurrenten sowie die
Datenbearbeitung und -aufbewahrung durch das Einwohneramt bestehen damit klare
gesetzliche Grundlagen. Insbesondere zur Gewährleistung der öffentlichen
Ordnung und Sicherheit, zwecks Steuererhebung sowie für Zwecke der Statistik,
Forschung und Planung besteht auch ein grosses öffentliches Interesse an der
vollständigen Erfassung der Personen, die sich in einer bestimmten Gemeinde
oder einem bestimmten Kanton niedergelassen haben oder sich dort aufhalten. Mit
diesen Interessen wäre es absolut unvereinbar, wenn bestimmte Personen aufgrund
ihrer sexuellen Orientierung nicht im Einwohnerregister erfasst würden. Das
erwähnte öffentliche Interesse überwiegt das entgegenstehende Interesse des
Rekurrenten an informationeller Selbstbestimmung deutlich. Dabei ist zudem zu
berücksichtigen, dass das Einwohneramt gewisse Daten zwar grundsätzlich auch
Privaten bekanntgeben darf (siehe § 30
Abs. 4 – 6 Aufenthaltsgesetz), der Rekurrent eine solche Bekanntgabe
ausser für begründete Ausnahmefälle aber hätte verhindern können, indem er die
Bekanntgabe seiner Personendaten an Private schriftlich hätte sperren lassen
(§ 30 Abs. 6 Aufenthaltsgesetz i.V.m. § 28 Abs. 1 und
3 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz
[SG 153.260]). Der Eingriff in den Anspruch des Rekurrenten auf
informationelle Selbstbestimmung gemäss Art. 13 Abs. 2 BV
entspricht in diesem Sinne den Anforderungen des Art. 36 BV und erweist
sich somit als zulässig.
6.1 Darüber
hinaus rügt der Rekurrent eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dieser
sei vorliegend durch die Vorinstanz verletzt worden, weil sich diese nicht zu
den vom Rekurrenten eingebrachten Tagebüchern und Zeugenbriefen geäussert hat.
Der Rekurrent vertritt in diesem Zusammenhang die Ansicht, dass mit diesen der
volle Beweis des Vorliegens des Erfordernisses des gemeinsamen Haushalts mit
gleichem steuerrechtlichem Wohnsitz während mindestens fünf Jahren erbracht
worden sei. Aus den entsprechenden Dokumenten sei ersichtlich gewesen, dass
sich der Rekurrent im für die Anwendung des reduzierten Steuertarifs nach
§ 130 Abs. 3 StG massgebenden Zeitraum mit der Absicht des
dauernden Verbleibens beim Erblasser in der gemeinsamen Wohnung in Basel aufgehalten
habe (zum Ganzen Rekurs, S. 12).
6.2
6.2.1 Der
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV
verleiht den Verfahrensbeteiligten namentlich das Recht zur Mitwirkung an der
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Dessen zentralen Gehalt bildet
der Anspruch, der den Entscheid fällenden Behörde innerhalb der prozessual
vorgesehenen Fristen und Formen Beweisanträge zu stellen (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege,
3. Auflage, Basel 2014, N 327; Steinmann,
in: St. Galler Kommentar, 3. Auflage 2014, Art. 29 BV
N 48). Dem Mitwirkungsrecht steht die Pflicht der Behörde gegenüber,
rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweismittel abzunehmen, sofern diese rechtserheblich
sind, d.h. für die Entscheidung erhebliche Tatsachen betreffen und nicht
offensichtlich untauglich sind (Steinmann,
a.a.O., Art. 29 BV N 48; Waldmann,
in: Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N 44 und 50; vgl. BGE 124 I 241
- 2 S. 242 sowie 134 I 140
- 5.3 S. 148). Sofern die Behörde beabsichtigt, dem entsprechenden Beweismittel
von vornherein die Erheblichkeit abzusprechen, hat sie dafür sachliche Gründe
darzulegen (vgl. BGE 106 II 170
E. 6b S. 171).
6.2.2 Der
Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV ist
formeller Natur, d.h. dessen Verletzung führt im Regelfall ungeachtet der
materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Aufhebung des angefochtenen
Entscheids (BGE 137 I 195
- 2.2 S. 197; 135 I 187
- 2.2 S. 190). Allerdings kann eine nicht besonders schwerwiegende
Verletzung des Gehöranspruchs ausnahmsweise geheilt werden, wenn das rechtliche
Gehör vor einer Rechtsmittelinstanz nachgeholt werden kann, die sowohl in
tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht über dieselbe
Überprüfungsbefugnis verfügt wie die Vorinstanz (BGE 137 I 195 E. 2.3.2
S. 197; 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.). Selbst bei
schwerwiegenden Verletzungen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
eine Heilung möglich, wenn die Rückweisung an die Vor-instanz zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen des Verfahrens
führen würde, die mit dem der Anhörung gleichgestellten Interesse der
betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren
wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f.; 132 V 387 E. 5.1
S. 390; 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.).
6.2.3 Die
Vorinstanz ist im vorliegenden Fall zu Recht davon ausgegangen, dass die
Anwendung des reduzierten Steuertarifs nach § 130 Abs. 3 StG
aufgrund der fehlenden Eintragung des Rekurrenten im Einwohner- und im
Steuerregister ausgeschlossen ist, und zwar unabhängig davon, wo sich der
faktische Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befunden hat (angefochtener
Entscheid, E. 4). Folglich sind die Tatsachen, zu deren Beweis sich der
Rekurrent auf die von ihm eingebrachten Tagebücher und Schreiben beruft, nicht
rechtserheblich. Aus diesem Grund hat die Vorinstanz den Anspruch des
Rekurrenten auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV nicht
verletzt, indem sie sich zu den entsprechenden Beweismitteln inhaltlich nicht
geäussert hat. Im Übrigen wäre eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör im vorliegenden Verfahren geheilt worden. Das Verwaltungsgericht hat sich
in den vorstehenden Erwägungen eingehend mit den vom Rekurrenten eingebrachten
Beweismitteln befasst und ist gestützt darauf zum Schluss gekommen, dass diese,
selbst wenn man der unzutreffenden Auffassung des Rekurrenten folgen würde, die
Voraussetzungen zur Anwendung des reduzierten Steuertarifs nach § 130 Abs. 3 StG
seien umfassend und frei zu prüfen, nicht den rechtsgenüglichen Beweis für
einen gemeinsamen Haushalt und einen gleichen steuerrechtlichen Wohnsitz
während der erforderlichen Frist von fünf Jahren erbringen würden.
7.1 Schliesslich
macht der Rekurrent eine Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus
geltend. Sinngemäss führt er aus, es stelle einen überspitzten Formalismus dar,
wenn die Vorinstanz trotz Vorliegens eines gemeinsamen Haushaltes über fünf
Jahre eine Eintragung im Einwohnerregister verlangt. Demgemäss werde die
Voraussetzung der einwohnerpolizeilichen Meldung im vorliegenden Fall
unsachgemäss gehandhabt (zum Ganzen Rekurs, S. 12).
7.2
7.2.1 Überspitzter
Formalismus stellt eine besondere Form der Rechtsverweigerung dar; sie ist Ausfluss
der Garantie auf gleiche und gerechte Behandlung in staatlichen Verfahren nach Art. 29
Abs. 1 BV (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., N 295; Steinmann,
a.a.O., Art. 29 BV N 28; Müller/Schefer, a.a.O.,
S. 832 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist
überspitzter Formalismus gegeben, wenn für ein Verfahren rigorose
Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich
gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener
Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und
dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 135 I 6
E. 2.1 S. 9).
7.2.2 Wie
vorstehend eingehend dargelegt, bestehen für das Erfordernis der Eintragung im
Einwohner- und im Steuerregister sachliche Gründe und wird dieses bei
gesetzeskonformem Verhalten ohne weiteres erfüllt. Folglich stellt es keinen
überspitzten Formalismus dar, an diesen Voraussetzungen auch in Fällen
festzuhalten, in denen nachgewiesen ist, dass der Begünstigte mit dem
Zuwendenden seit mindestens fünf Jahren in einem gemeinsamen Haushalt mit
gleichem steuerrechtlichem Wohnsitz gelebt hat. Hinzu kommt, dass ein
Zusammenleben des Rekurrenten mit dem Erblasser während der letzten fünf Jahre
vor dem Erbgang entgegen der Auffassung des Rekurrenten weder erstellt noch von
der Vorinstanz anerkannt worden ist.
Zusammenfassend ergibt
sich daraus, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 5‘000.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die ordentlichen
Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von
CHF 5‘000.– inklusive Auslagen.
Mitteilung an:
Rekurrent
Steuerrekurskommission
Steuerverwaltung Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Tobias Calò
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.