Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.59
URTEIL
vom 23.
April 2017
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ, Dr. Marie-Louise Stamm, Prof. Dr. Jonas Weber
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 5. April 2016
betreffend Verletzung der
Verkehrsregeln
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen wurde A____ am 5. April 2016 der Verletzung der
Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 200.‒
verurteilt. Es wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 205.30 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 300.‒ auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat der Beschuldigte mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 12. Juli
2016 Berufung erklärt. Der Berufungskläger beantragt die vollumfängliche
Aufhebung des angefochtenen Urteiles und einen vollumfänglichen Freispruch,
unter o/e Kostenfolgen zu Lasten des Staates für das erst- und
zweitinstanzliche Verfahren. Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder
Nichteintreten auf die Berufung beantragt noch Anschlussberufung erklärt. Die
Berufungsbegründung ist am 11. November 2016 erfolgt. Die Staatsanwaltschaft
hat mit Berufungsantwort vom 6. Dezember 2016 die Bestätigung des
vorinstanzlichen Urteils und die kostenpflichtige Abweisung der Berufung
beantragt.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 StPO unterliegt das Urteil des Strafgerichts der
Berufung an das Appellationsgericht, dessen Dreiergericht nach § 92 Abs. 1
Ziff. 1 GOG zuständig ist. Der Berufungskläger ist gemäss
Art. 382 StPO zur Berufung legitimiert. Diese ist gemäss Art. 399
StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden, sodass auf sie
einzutreten ist.
1.2 Gemäss
Art. 406 Abs. 1 StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem
schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand
des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch
wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (lit. c). Dies ist vorliegend
der Fall, weshalb die Berufung im schriftlichen Verfahren beurteilt werden
kann. Die (definitive) Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch das Gericht
muss praxisgemäss nicht in einem separaten Entscheid erfolgen, sondern es
genügt ein entsprechender Hinweis im Urteil (vgl. u.a. AGE SB.2016.75; 2016.4;
2015.81). Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkularweg ergangen.
1.3 Im
Rahmen einer Berufung wird der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich
bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen frei überprüft
(Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildete jedoch – wie vorliegend – von
vornherein ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen
Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition
der Berufungsinstanz ein. In solchen Fällen können mit der Berufung nur
Rechtsfehler oder die offensichtlich unrichtige bzw. auf Rechtsverletzung
beruhende Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Neue
Behauptungen und Beweise können gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO nicht
vorgebracht werden. Das ist seitens des Berufungsklägers auch nicht geschehen.
Er macht geltend, der Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz zugrunde gelegt habe,
sei „so nicht nachgewiesen“ und das geltende Recht sei falsch angewendet worden
(Berufungsbegründung Ziff. II 2.). Damit bringt er nach Art. 389
Abs. 4 StPO zulässige Einwände vor. Offensichtlich unrichtig ist eine
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (Eugster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014,
Art. 398 StPO N 3a; BGE 139 II 404 E. 10.1, 137 IV 1 E. 4.2.3;
BGer 6B_32/2016 vom 20. April 2016 E. 1.2.1.). Die Berufungsinstanz ist
somit bei der Beurteilung dieser Rüge auf eine Willkürüberprüfung beschränkt
und hat lediglich einzugreifen, wenn die Feststellungen der Vor-instanz offensichtlich
unhaltbar sind, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. (BGE 141 IV 305
E. 1.2; BGer 6B_32/2016 vom 20. April 2016 E. 1.2.1; 6B_1044/2014 vom
14. Januar 2015 E. 1.2; 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 1.1). In
Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung im Besonderen ist
Willkür zu bejahen, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels
offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und
entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf
der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen
hat (BGE 140 III 264 E. 2.3; BGer 6B_302/2015 vom 20. August 2015
E. 2.2).
Erstellt und
unbestritten ist, dass der Berufungskläger am 7. September 2015 seinen PW durch
die Meret Oppenheim-Strasse gelenkt hat und dass er während dieser Fahrt das
Mobiltelefon in die Hand genommen hat. Von der Staatsanwaltschaft wird ihm
vorgeworfen, er habe das Mobiltelefon in der rechten Hand auf Brusthöhe gehalten,
herummanipuliert und seinen Blick während etwa zwei Sekunden darauf gerichtet.
Gemäss den Angaben des Berufungsklägers hat er das Handy aber lediglich mit der
rechten Hand aus seiner linken Hosentasche genommen, weil es vibriert hat, und es
hierauf auf den Beifahrersitz gelegt. Er macht geltend, weder ein
Telefongespräch geführt noch eine Nachricht eingetippt zu haben. Anlässlich der
Hauptverhandlung räumte er ein, dass er das Handy möglicherweise auch schnell
angeschaut habe (Akten S. 47).
Die Vorinstanz
geht davon aus, dass der Blick auf das Handy während etwa zwei Sekunden ‒
nicht nur ein flüchtiger Blick ‒ hinreichend nachgewiesen sei, während
eine Manipulation am Telefon (Tippen, Telefonieren) nicht erstellt sei. Sie
stützt sich dabei auf die Aussagen des [...], welche mit den Angaben im
Polizeirapport korrespondieren. [...] ist anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung als Zeuge befragt worden. Er hat angegeben, man habe am
besagten Ort immer wieder Kontrollen gemacht „wegen Gurten oder sonst
irgendetwas, eben wegen Herummanipulieren am Telefon“. Man habe damals von der
Rechtskurve aus bis nach vorne zu den Taxiständen sehen können. Am fraglichen
Tag habe die Polizei „vorne bei den Taxistandplätzen eine grosse Kontrolle
gemacht“, mit Radargeräten (Blitzern), und da habe die Polizei „auch wirklich
alles gesehen“. Er selbst sei dann in dieser Rechtskurve gestanden und „sobald
die Leute nach vorne geschaut haben, haben sie die Polizei gesehen, dann haben
sie sich entweder angegurtet oder die Sachen, die sie gehabt haben, auf die
Seite getan. Das war genau auf der Höhe, wo ich war“ (Akten S. 48/49).
Weiter hat der Zeuge beschrieben, dass er ab einem gewissen Winkel, zunächst
schräg und dann aus einer Distanz von etwa 20 Metern, gut in die Autos hinein
sehe und sehen könne, was dort drinnen genau passiere. Er sehe, wie jemand das
Telefon in der Hand halte. Wenn jemand das Telefon unten halte, dann sehe er
das nicht und würde auch nichts melden, weil er sich dann nicht sicher sei, was
der Lenker mache. Wenn dieser es aber vor sich habe, „also hier (Z hebt seine
Hände auf Brusthöhe), dann sehe ich das. Ich sehe das durch das Fenster und von
meiner Grösse her kann ich tiptop in das Auto hineinsehen. Wenn ich das Telefon
sehe, die Fahrer darauf konzentriert sind und an mir vorbeifahren, mich nicht
registrieren, dann melde ich das. Dann ist definitiv eine Ablenkung da, weil
man einen Polizisten, der am Strassenrand steht, eigentlich sehen sollte“ (Akten
S. 50). Er bestätigte, dass der Berufungskläger das Telefon bereits in der
Hand gehalten habe, als er ihn gesehen habe. Dabei habe er seinen Blick auf das
Handy gerichtet gehabt, und zwar etwa während zwei Sekunden, „einfach diese
Zeit, als er bei mir vorbeigefahren ist und ich das gesehen habe“. Er habe mit
Kopf bzw. Oberkörper eine leicht gebeugte Haltung eingenommen und ihn ‒
den uniformierten Polizisten ‒ nicht wahrgenommen (Akten S. 51/52).
Diese Aussagen
erscheinen schlüssig und entsprechen dem Polizeirapport, in welchem die Angaben
von [...] in gleicher Weise wiedergegeben werden. Es besteht kein Grund, an
ihnen zu zweifeln. Der Zeuge kannte den Berufungskläger nicht und hatte keinen
Anlass für eine Falschbelastung ‒ was dieser auch gar nicht geltend
macht. Er hielt sich in seinen Angaben zudem bereits anlässlich der Kontrolle
zurück und führte aus, dass sich vor dem Auto des Berufungsklägers keine
weiteren Fahrzeuge befanden und keine konkrete Gefährdung oder Behinderung
anderer Verkehrsteilnehmer festgestellt worden sei (Akten S. 3). Die
Erwägungen der Vor-instanz zu diesen Aussage und ihre Schlussfolgerung, dass
der angeklagte Sachverhalt hinreichend erstellt sei, sind jedenfalls nicht
offensichtlich unhaltbar, so dass sie einer Willkürüberprüfung standhalten.
Damit ist vom vorinstanzlich angenommenen Sachverhalt auszugehen.
Es fragt sich,
ob das inkriminierte Verhalten des Berufungsklägers die Voraussetzungen für ein
unzulässiges Nichtbeherrschen des Fahrzeuges erfüllt und unter Art. 90
Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG zu subsumieren ist.
Rechtsfragen überprüft das Berufungsgericht auch bei Übertretungen mit freier
Kognition (Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber,
Kommentar StPO, 2. Auf-lage 2014, Art. 398 N 23).
Gemäss
Art. 90 Abs. 1 SVG wird die nicht qualifizierte Verletzung von
Verkehrsregeln des SVG oder der Vollziehungsvorschriften mit Busse bestraft.
Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so
beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Das wird in
Art. 3 Abs. 1 VRV folgendermassen konkretisiert: Der Fahrzeugführer
muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Satz 1). Er
darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des
Fahrzeugs erschwert (Satz 2). Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine
Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte und Kommunikationssysteme
‒ wie z.B. Mobiltelefone ‒ nicht beeinträchtigt wird (Satz 3).
Die Vorinstanz
hat die Rechtsprechung sorgfältig dargelegt (S. 5), und ausgeführt, dass
sich das Mass der Aufmerksamkeit, welche der Fahrzeugführer dem Verkehr
zuzuwenden hat, nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den
örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren
Gefahrenquellen richtet. Es lässt sich demnach nicht allgemeingültig
feststellen, ob ein zwei Sekunden dauernder Blick auf das Mobiltelefon eine
unzulässige Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit darstellt. So hat das
Obergericht Zürich in einem Beschluss vom 27. September 2016 (Geschäfts-Nr.
SU150126) bezüglich eines ähnlich gelagerten Sachverhalts festgestellt, auch
wenn man von zwei Sekunden ausginge, die es benötige, um den Absender einer
E-Mail zu eruieren, sei dies per se nicht strafbar, brauche es doch in etwa
auch so lange, um auf das Navigationsgerät, den Tachometer oder in den
Rückspiegel zu schauen, was alles erlaubt bzw. sogar notwendig sei.
Selbstverständlich müsse vor jeder solchen Aktion sichergestellt werden, dass
sie im Moment der Vornahme gefahrlos möglich sei.
Die Vorinstanz
hat erwogen, der Berufungskläger habe sich im Stadtverkehr und in unmittelbarer
Nähe des Bahnhofs befunden. Er sei kurz nach Mittag durch die üblicherweise gut
befahrene Meret Oppenheim-Strasse gefahren, auf welcher es neben dem
Durchgangsverkehr sowohl Park- und Haltemöglichkeiten als auch
Fussgängerstreifen gebe, weshalb eine umso höhere Aufmerksamkeit auf den Verkehr
erforderlich gewesen wäre (Urteil S. 6). Dem ist allerdings entgegenzuhalten,
dass keine konkreten Hinweise auf ein starkes Verkehrsaufkommen zur Tatzeit
bestehen. Als einzige Aussage zum Verkehrsaufkommen findet sich in der
Überweisung der Kantonspolizei der Vermerk, dass sich vor dem Berufungskläger
keine weiteren Fahrzeuge befanden (Akten S. 3). Fahrmanöver anderer Verkehrsteilnehmer,
die sich aufgrund der vorhandenen Park- und Haltemöglichkeiten hätten ergeben
können, liessen sich aufgrund der Übersichtlichkeit des Strassenabschnitts gut
antizipieren. Ein wesentlicher Faktor für die Zulässigkeit eines kurzen
Abwendens des Blicks von der Strasse ist zweifellos die gefahrene Geschwindigkeit.
Gemäss Schätzung des rapportierenden Polizisten betrug diese ca. 30 km/h (Akten
S. 3). Die innert zwei Sekunden an übersichtlicher Stelle zurückgelegte Strecke
betrug somit lediglich gut 16 Meter. Es trifft zwar zu, dass die
Meret-Oppenheim-Strasse auf Fussgängerstreifen überquert werden kann, im
Bereich der Verkehrskontrolle (damals Meret Oppenheim-Strasse 16) befinden sich
jedoch keine Fussgängerstreifen. Unter diesen Umständen ist dem Berufungskläger
kein unzureichendes Mass an Aufmerksamkeit nachzuweisen, und er ist von der
Anklage wegen Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind dem Berufungskläger weder für das erst- noch für
das zweitinstanzliche Verfahren Kosten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1,
428 Abs. 1 StPO) und ist ihm aus der Gerichtskasse eine angemessene
Entschädigung für seine Verteidigungskosten zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit.
a StPO). Aus dem Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ergibt sich,
dass diese exakt eine Stunde gedauert hat, weshalb die seitens der Verteidigung
veranschlagten 1,25 Stunden zu korrigieren sind. Der vom Verteidiger in
seinen Honorarnoten vom 5. April und 11. November 2016 geltend gemachte
Zeitaufwand erscheint ansonsten angemessen und ist zum geltend gemachten Stundenansatz
von CHF 250.– zu vergüten. Zu erstatten sind auch die geltend gemachten
Auslagen sowie die Mehrwertsteuer. Insgesamt ist dem Berufungskläger somit eine
Parteientschädigung von CHF 2‘754.55 aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird von der Anklage wegen
Verletzung der Verkehrsregeln kostenlos freigesprochen.
Dem Berufungskläger wird aus der
Gerichtskasse eine Parteientschädigung von CHF 2‘754.55 (einschliesslich
Auslagen und MWST) ausgerichtet.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt¨
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.