Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.208
URTEIL
vom 16. April 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen,
lic. iur. Lucienne
Renaud
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanna Baumgartner
Morin
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 8. September 2016
betreffend Wechsel der
Beistandsperson
Sachverhalt
Für A____
(Beschwerdeführer) wurde mit Entscheid vom 28. November 2013 der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) eine Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395
Abs. 1 ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch; SR 210) errichtet. Als Beiständin
wurde B____, Heimbeiständin [...], eingesetzt und dieser wurden die Aufgabenbereiche
Finanzen und Administration sowie Wohnen, Gesundheit und Soziales übertragen.
Mit Entscheid vom 4. März 2014 entzog die KESB dem Beschwerdeführer gestützt
auf Art. 395 Abs. 3 ZGB den Zugriff bezüglich seines [...]
Seniorenkontos. Mit Schreiben vom 30. Juni und vom 5. Juli 2016
brachte der Beschwerdeführer seine Unzufriedenheit mit der eingesetzten
Beiständin zum Ausdruck und beantragte einen Mandatsträgerwechsel. Auch seitens
der Pflegedienstleitung des Alters- und Pflegeheims wurde am 26. Juli 2016 um
Prüfung eines Beistandswechsels ersucht. Im Rahmen eines Gesprächs zwischen der
Beiständin und einem Vertreter der KESB vom 23. August 2016 teilte die Beiständin
mit, dass auch sie ihr Mandat beenden möchte. Diese Entwicklung wurde mit dem Beschwerdeführer
anlässlich eines Gespräches mit der Beiständin und einem Vertreter der KESB vom
30. August 2016 erörtert. Mit Verfügung vom 8. September 2016 der
KESB wurde die Beiständin vorbehältlich der Genehmigung des per 30. September
2016 einzureichenden Schlussberichts aus ihrem Amt entlassen. Als neuer
Beistand wurde C____, Berufsbeistand beim Amt für Beistandschaften und
Erwachsenenschutz (ABES), ernannt. Auf die Erhebung einer Gebühr wurde
verzichtet und allfällige weitere Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse
genommen. Einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid wurde gestützt auf
Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen.
Gegen diesen
Entscheid hat der Beschwerdeführer am 27. September 2016 (Datum
Postaufgabe) begründete Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben. Gemäss
dem Wortlaut seiner Eingabe beabsichtigt der Beschwerdeführer die „Anfechtung“
zweier Vorfälle. Er moniert zum einen, die aus dem Mandat entlassene Beiständin
sei mit der Einreichung von Schlussbericht und –rechnung in Verzug. Weiter
macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, B____ habe eine Summe von
CHF 2‘000.– des sich auf seinem Konto bei der Basler Kantonalbank
befindenden Vermögens veruntreut. Die Beschwerdeschrift vom 27. September
2016 wurde als Kopie eines Originalschreibens eingereicht. Daher retournierte
der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Oktober
2016 seine Beschwerdeschrift und setzte ihm Frist bis zum 17. Oktober 2016
zur Nachreichung mit angebrachter Originalunterschrift. Diese Verfügung wurde
dem Beschwerdeführer, dem neu eingesetzten Beistand sowie der KESB mitgeteilt.
Die nicht original unterzeichnete Beschwerdeschrift ging an den Beschwerdeführer
und den neu eingesetzten Beistand. Der Instruktionsrichter informierte zudem C____
telefonisch über den vorliegenden Formmangel und die Notwendigkeit von dessen
Behebung. Innert angesetzter Frist und bis zum heutigen Datum hat der
Beschwerdeführer keine original unterzeichnete Beschwerdeschrift nachgereicht.
Auf die Einholung einer Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin wurde verzichtet.
Die Einzelheiten und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für das vorliegende
Urteil relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen. Dieses ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450
Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und
Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) Beschwerde ans Appellationsgericht
geführt werden. Funktional zuständig ist gemäss § 92 Ziff. 10 in
Verbindung mit § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes in der Fassung vom
- Juli 2016 (GOG; SG 154.100) das Verwaltungsgericht als Dreiergericht.
Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kommen primär die Bestimmungen der
Art. 450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des KESG sowie des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG; SG 270.100) und schliesslich jene der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) in sinngemässer Ergänzung dieser beiden
kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 450f ZGB) zur
Anwendung.
1.2 Praxisgemäss
verzichtet das Verwaltungsgericht in Fällen, in denen es sich ausschliesslich
mit Eintretensvoraussetzungen befasst, auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung (§ 25 Abs. 3 VRPG; Stamm,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 477 ff., 512). Der
vorliegende Entscheid ergeht daher auf dem Zirkulationsweg.
1.3 Erweist
sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, so wird von der Einholung
einer schriftlichen Vernehmlassung durch die Vorinstanz abgesehen (§ 23
Abs. 2 VRPG, vgl. auch Art. 312 Abs. 1 ZPO; Reusser, in: Honsell et al. [Hrsg.], Basler
Kommentar ZGB I, 5. Auflage 2014, Art. 450d N 6). Diese
Voraussetzung ist aufgrund des offensichtlichen Vorliegens einer
Nichteintretensvoraussetzung in casu erfüllt, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.
1.4 Gemäss
Art. 450 Abs. 1 und 3 sowie Art. 450b Abs. 1 ZGB hat die
Beschwerde führende Person ihre Beschwerde schriftlich und begründet innerhalb
von 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheids bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen. In der Botschaft wird zum Erfordernis der Schriftlichkeit und Begründung
ausgeführt, bei Laienbeschwerden dürften in formeller Hinsicht keine hohen
Anforderungen gestellt werden; es sei ausreichend, wenn das Schreiben
unterzeichnet sei, daraus das Anfechtungsobjekt ersichtlich werde und hervorgehe,
warum die betroffene urteilsfähige Person mit der getroffenen Regelung ganz oder
teilweise nicht einverstanden ist. Die Behebung von entsprechenden Mängeln erfolgt
nach Massgabe des kantonalen Verfahrensrechts unter Gewährung einer
angemessenen Nachfrist (BBl 2006 7001 ff., S. 7085). Diese Prinzipien
wurden von Lehre und Rechtsprechung übernommen (statt vieler: Steck, in: Büchler et al. [Hrsg.],
FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 450 ZGB N 31 m.w.H.; BGer
5A_922/2015 vom 4. Februar 2016 E. 5.1). Vorliegend ist die Rechtsmitteleingabe
des Beschwerdeführers zwar innerhalb der genannten Frist erfolgt. Da die
Beschwerde jedoch nur als Kopie eines Originalschreibens eingereicht wurde,
fehlt die erforderliche Originalunterschrift des Beschwerdeführers. Zur
Vermeidung eines überspitzten Formalismus‘ und in Anwendung von § 22 VRPG
hat der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer daher im Einklang mit den
dargelegten Grundsätzen Frist bis zum 17. Oktober 2016 zur Nachbesserung
dieses Formfehlers gesetzt und auch den neu eingesetzten Beistand sowie die
KESB darüber informiert. Da innert gewährter Nachfrist keine Eingabe des
Beschwerdeführers erfolgt ist, erweist sich die vorliegende Beschwerde wegen fehlender
Unterschrift als formungültig und damit offensichtlich unzulässig. Es ergeht
ein Nichteintretensentscheid.
1.5 Der
Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch für den Fall, dass der
Beschwerdeführer seine Beschwerdeschrift bis zum 17. Oktober 2016
nachgebessert eingereicht hätte, das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde des
Beschwerdeführers nicht eingetreten wäre. Taugliches Anfechtungsobjekt bildet
vorliegend einzig der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über
die Entlassung aus dem Amt bzw. der neuen Ernennung einer Beistandsperson. Die
vom Beschwerdeführer behaupteten Säumnisse der B____ im Zusammenhang mit ihrer
Amtsführung fallen hingegen nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
(vgl. Art. 419 ZGB), weshalb auch diese weitere Eintretensvoraussetzung fehlt.
Bei diesem Ausgang
des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen Kosten
(§ 30 Abs. 1 VRPG). Zwar hat der Beschwerdeführer keinen Kostenerlass
beantragt, und dessen Voraussetzungen wären vorliegend auch nicht als erfüllt
zu erachten. Umständehalber ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten
für das verwaltungsgerichtliche Verfahren abzusehen. Es sind keine Vertretungskosten
entstanden.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Für das verwaltungsgerichtliche
Beschwerdeverfahren werden keine ordent-lichen Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
C____ (Beistand, Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz
Basel-Stadt)
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.