Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2017.19
ENTSCHEID
vom 28.
Juni 2017
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, Dr. Olivier
Steiner, lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Schlichtungsbehörde
vom 8. Mai 2017
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführerin) stellte mit Schreiben vom 28. März 2017 bei der
Schlichtungsbehörde Basel-Stadt ein Schlichtungsgesuch. Darin verlangte sie,
dass die B____ (ab Mai 2017 firmierend als C____ zur Zahlung von CHF 4'976.55
zuzüglich Zins zu 6 % und CHF 750.– als Schadenersatz zu verurteilen sei. Mit
Verfügung vom 8. Mai 2017 hat die Schlichtungsbehörde das Gesuch der Beschwerdeführerin
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und ihr Frist gesetzt
zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 195.–.
Das daraufhin
bei der Schlichtungsbehörde eingehende Schreiben vom 24. Mai 2017 wurde
von der Schlichterin mit Verfügung vom 29. Mai 2017 zuständigkeitshalber
an das Appellationsgericht weitergeleitet. Auf die Einholung einer
Stellungnahme wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der
beigezogenen Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Anfechtungsobjekt
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung der Schlichtungsbehörde
vom 8. Mai 2017, mit welcher das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege in dem von ihr eingeleiteten Schlichtungsverfahren
abgewiesen worden ist. Gemäss baselstädtischer Praxis ist die
Schlichtungsbehörde im Rahmen des vor ihr abzuwickelnden Schlichtungsverfahrens
sachlich zuständig zur Beurteilung eines solchen Gesuchs (AGE BE.2011.123 vom
29. Juni 2012 E. 2, in: BJM 2013, S. 43 ff.).
1.2 Die
Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom
16. Juli 2015 stellt eine prozessleitende Verfügung dar, die mit
Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung
mit Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272];
BGer 4A_507/2011 vom 1. November 2011 E. 2.1; AGE BE.2011.17 vom
18. März 2011 E. 1). Gegen die Verfügung hat die Beschwerdeführerin
innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen (vgl. Art. 321 Abs. 2
ZPO) Beschwerde erhoben, weshalb auf diese einzutreten ist.
1.3 Mit
der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
Zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das Dreiergericht
des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend
die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
2.1 Mit
Verfügung vom 8. Mai 2017 hat die Schlichtungsbehörde das Gesuch der Beschwerdeführerin
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen, da ihr Schlichtungsgesuch
aussichtslos sei. Die Beschwerdeführerin würde einen Anspruch auf Auszahlung
eines Freizügigkeitsguthaben beim unzuständigen Gericht (Zivilgericht an Stelle
des Sozialversicherungsgerichts) und gegenüber der falschen Beklagten (B____ an
Stelle der D____) geltend machen. Auch der Schadenersatzanspruch, welchen die
Beschwerdeführerin mit ihren Bemühungen um Auszahlung der Freizügigkeitsleistung
begründe, sei als aussichtslos zu qualifizieren.
Was die
Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 24. Mai 2017 dagegen vorbringt,
muss zu einem grossen Teil als unverständlich bzw. unsachlich bezeichnet
werden. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe eine
Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung begangen, ist aufgrund des oben
beschriebenen Zeitablaufs nicht haltbar. Ebenso wenig ist auf die nicht
fundierten Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen, die Vorinstanz würde
"Katz und Maus" mit ihr spielen, habe eine Ehrverletzung begangen und
es liege eine Befangenheit vor. Gegenüber den Ausführungen der Vorinstanz
bringt die Beschwerdeführerin alleine vor, dass die Gewinnchancen nicht
geringer seien, weil das Geld ihr gehöre. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätte
die B____ den Betrag bereits seit Dezember 2016 bezahlen müssen. Darauf basiere
auch die Schadenersatzforderung.
2.2 Art.
29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) gewährleistet finanzschwachen
Personen unentgeltlichen Zugang zu den Gerichten, um ihre Rechte zu wahren. Die
ZPO setzt diesen verfassungsrechtlichen Minimalanspruch auf Gesetzesstufe um
(BGE 138 III 217 E. 2.2.3 S. 218) und sieht einen Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege vor, wenn eine Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt
und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Als aussichtslos
sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer
sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten
und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind
als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt,
sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine
Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen
würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im
Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer
vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die
Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138
III 217 E. 2.2.4 S. 218; BGer 4A_467/2014 vom 21. Oktober 2014
E. 3.1 [in Bezug auf ein Schlichtungsgesuch]). Der Entscheid über das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (und dabei insbesondere über die Voraussetzung
der fehlenden Aussichtslosigkeit) muss zwar mit einer gewissen Genauigkeit
erfolgen, darf aber gerade nicht dazu führen, dass der Hauptprozess
vorverlagert wird (BGer 5A_842/2011 vom 24. Februar 2012 E. 5.3). Im
Schlichtungsverfahren hat das Erfordernis der Nichtaussichtslosigkeit entsprechend
dem Zweck des Verfahrens, eine gütliche Einigung zu erzielen, in der Regel nur eine
eingeschränkte Bedeutung. Aussichtlosigkeit ist daher grundsätzlich nur zu
bejahen, wenn aus dem Schlichtungsgesuch oder anderem der Schlichtungsbehörde
bekannten Verhalten der gesuchstellenden Partei hervorgeht, dass sie zu
keinerlei Einlenken in der Schlichtungsverhandlung bereit ist (Bühler, in: Berner Kommentar, 2012,
Art. 117 ZPO N 260 f.). Als aussichtslos sind darüber hinaus auch
Schlichtungsgesuche zu beurteilen, wenn die angerufene Schlichtungsbehörde
offensichtlich (örtlich oder sachlich) unzuständig ist oder wenn unmögliche,
querulatorische oder überflüssige Rechtsbegehren gestellt werden (Dolge/Infanger, Schlichtungsverfahren,
Zürich/Basel/Genf 2012, S. 78; ferner auch BGer 4A_20/2011 vom 11. April 2011
E. 8). Sodann ist zu beachten, dass vor der Schlichtungsbehörde kein
eigentliches Beweisverfahren stattfindet; die Unterlagen sollen lediglich der
Verständnisverbesserung bzw. der Sachverhaltsaufklärung dienen (Alvarez/Peter, in: Berner Kommentar, 2012,
Art. 203 ZPO N 7). Im Gegensatz zum gerichtlichen Verfahren besteht
im Schlichtungsverfahren aufgrund des Wortlauts von Art. 203 Abs. 2
ZPO ("Die Schlichtungsbehörde lässt sich allfällige Urkunden vorlegen
…") jedoch keine eigentliche Verpflichtung, Akten einzureichen (Dolge/Infanger, a.a.O., S. 105 f.).
2.3 Im
vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin am 28. März 2017 bei der Schlichtungsbehörde
Basel-Stadt ein Schlichtungsgesuch gestellt. Dabei hat sie das Formular der
Schlichtungsbehörde verwendet. Im Gesuch verlangt sie, dass die B____ zur
Zahlung von CHF 4'976.55 zuzüglich Zins zu 6 % und CHF 750.– als
Schadenersatz verurteilt wird. Gemäss den Ausführungen unter der Rubrik Streitgegenstand
handelt es sich bei der erstgenannten Forderung um eine solche auf Auszahlung
eines Pensionskassenguthabens. Die Schlichtungsbehörde hat der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. April 2017 mitgeteilt, dass sie für die
Beurteilung solcher Ansprüche nicht zuständig ist. Mit Verfügung vom 27. April
2017 hat sie der Beschwerdeführerin die Gelegenheit eingeräumt, ihren
Schadensersatzanspruch von CHF 750.– zu begründen und zu belegen und
mitzuteilen, ob sich das Gesuch gegen die B____G oder gegen die D____ richte.
Die Beschwerdeführerin hat daraufhin lediglich ausgeführt, dass die Legitimität
des Schadensersatzanspruches auf ihrem Geld beruhe und dass die B____ ihr den
geforderten Betrag hätte auszahlen müssen. Dies hätten auch andere
Pensionskassen getan. Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Beilagen
geht hervor, dass sich die Forderung auf ein Freizügigkeitskonto der
Freizügigkeitsstiftung der B____ bezieht. Die Schlichtungsbehörde hat daher zu
Recht darauf hingewiesen, dass Ansprüche auf Auszahlung von
Freizügigkeitsguthaben beim Sozialversicherungsgericht geltend gemacht werden
müssen. Zudem hat die Schlichtungsbehörde zu Recht ausgeführt, dass als
Schuldnerin der geltend gemachten Forderung die Freizügigkeitsstiftung der
2. Säule der B____ (resp. ab Mai 2017 der C____) zu betrachten ist und
nicht die B____ (resp. ab Mai 2017 die C____). Dasselbe gilt auch für den
Schadensersatzanspruch, den die Beschwerdeführerin offenbar auf ausgebliebene
Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens abstützen möchte. Aus diesen Gründen kam
die Schlichtungsbehörde zu Recht zum Schluss, dass das Schlichtungsgesuch als
aussichtslos zu bewerten ist und dass der Beschwerdeführerin daher die
unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann. Die Beschwerde erweist
sich somit als unbegründet.
Aus den
vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Auf die
Erhebung von Kosten ist ausnahmsweise zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen die Verfügung vom
8. Mai 2017 der Schlichtungsbehörde Basel-Stadt wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Kosten wird
verzichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
C____
Schlichtungsbehörde Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.