Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.29
URTEIL
vom 29.
August 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen, Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Carl Gustav Mez
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
[...] Beschuldigte
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 24. Februar 2017
betreffend Rechtzeitigkeit der
Berufung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 24. Februar 2017 wurde A____ (nachfolgend: Berufungsklägerin)
wegen Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) sowie pflichtwidrigen Verhaltens
bei Unfall zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 80.– mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu
einer Busse von CHF 1‘500.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise 15 Tage
Freiheitsstrafe, verurteilt. Zudem wurden ihr die Kosten des Verfahrens von CHF
955.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 200.– (im Falle der Berufung oder des
Antrags auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung gemäss Art. 82
Abs. 2 lit. a der Strafprozessordnung CHF 400.–) auferlegt.
Das
Urteilsdispositiv, versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung, wurde der Berufungsklägerin
am 27. Februar 2017 per Einschreiben zugesandt und, da es ihr nicht zugestellt
werden konnte, am 28. Februar 2017 mit einer Abholungseinladung mit Frist bis
zum 7. März 2017 zur Abholung gemeldet. Da die Berufungsklägerin das Urteilsdispositiv
nicht innert Frist abholte, wurde es an das Strafgericht zurückgesandt. Mit
Schreiben vom 14. März 2017 wurde der Berufungsklägerin in der Folge das Urteilsdispositiv
per A-Post zur Kenntnis zugestellt.
Gegen das Urteil
vom 24. Februar 2017 meldete die Berufungsklägerin mit Schreiben vom 20. März
2017 (Posteingang Strafgericht am 21. März 2017) Berufung an. Das Strafgericht
leitete die Berufungsanmeldung zusammen mit den Akten mit Verfügung vom 24.
März 2017 ans Appellationsgericht weiter, zur Prüfung der Rechtzeitigkeit der
Berufung. Mit Verfügung des instruierenden Richters vom 30. März 2017 wurde der
Berufungsklägerin mitgeteilt, dass ihre Berufungsanmeldung als verspätet erscheine
und Frist bis am 24. April 2017 gesetzt, um sich dazu schriftlich vernehmen zu
lassen. Von dieser Möglichkeit hat die Berufungsklägerin innert erstreckter
Frist mit Vernehmlassung vom 16. April 2017 (Postaufgabe am 16. Mai 2017)
Gebrauch gemacht. Mit Schreiben vom 7. Juni 2017 (Postaufgabe am 7. Juni 2017)
nahm die Staatsanwaltschaft Stellung zur Vernehmlassung der Berufungsklägerin.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die
Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen erstinstanzliche
Urteile, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Die
Berufungsklägerin hat als verurteilte Person ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids und ist daher zur Erhebung
der Berufung legitimiert. Zuständige Instanz zur Beurteilung von Berufungen
gegen Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen ist nach § 88 Abs. 1 und 92
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das
Appellationsgericht als Dreiergericht. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Berufungsanmeldung
rechtzeitig eingegangen ist.
1.2 Die
Einhaltung prozessualer Fristen ist von den Behörden in jeder Phase des
Verfahrens von Amtes wegen und mit voller Kognition zu überprüfen (RIEDO, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 91 StPO N 68). Wurde die Berufungserklärung nicht
fristgerecht eingereicht, so ist gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO auf
das Rechtsmittel ohne weiteren Schriftenwechsel nicht einzutreten (BGer
6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.4.2). Nichteintretensanträge können von
der Verfahrensleitung, einem anderen Gerichtsmitglied oder den Parteien
gestellt werden. Zuständig ist der Spruchkörper, der auch die materielle
Beurteilung des angefochtenen Urteils vornehmen würde, bei Urteilen des
Einzelgerichts in Strafsachen wie im vorliegenden Fall ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 GOG).
2.1 Will
ein Beurteilter ein Urteil anfechten, so hat er zunächst beim erstinstanzlichen
Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils die Berufung anzumelden,
worauf dieses die Begründung des Urteils ausfertigt und zusammen mit der Berufungsanmeldung
und den Akten dem Berufungsgericht übermittelt (Art. 399 Abs. 1 und 2 StPO).
Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen und ist eingehalten,
wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag bei der Strafbehörde abgegeben oder
zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird
(Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Abs. 2 StPO). Fällt
der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen staatlich
anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90
Abs. 2 StPO). Es handelt sich um eine gesetzliche Frist, die gemäss
Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckbar ist.
2.2 Gemäss
Art. 85 Abs. 2 StPO haben Strafbehörden ihre Mitteilungen durch
eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung
zuzustellen. Die Zustellung ist nach Art. 85 Abs. 3 StPO erfolgt, wenn die
Sendung von der angeschriebenen Person oder einer angestellten oder im
gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegen genommen
wurde. Kann eine eingeschriebene Sendung nicht dem Adressaten oder einer der
genannten Personen gegen Unterschrift ausgehändigt werden, so wird der Adressat
mit einer Abholungseinladung über den Zustellversuch informiert und
aufgefordert, die Sendung innert einer Frist von sieben Tagen bei der
Poststelle abzuholen. Unterbleibt die Abholung, so gilt gemäss der in Art. 85
Abs. 4 lit. a StPO geregelten Zustellfiktion die Zustellung als am siebten Tag
nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt. Vorausgesetzt ist allerdings,
dass der Empfänger mit einer Zustellung rechnen musste. Damit übernimmt die Strafprozessordnung
die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGer 6B_553/2008 vom 27.
August 2008 E. 3, BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399).
2.3 Die
Berufungsklägerin beantragt sinngemäss, dass auf die Berufung einzutreten sei
und macht geltend, sie habe zwei Vorladungen für zwei verschiedene
Verhandlungen erhalten, von denen sie sich jeweils aus gesundheitlichen Gründen
mit einem Arztzeugnis abgemeldet habe, diese jedoch beide in ihrer Abwesenheit
durchgeführt worden seien. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eines der Urteile
bei der Post mittels Abholungseinladung zur Entgegennahme lag, das zweite
Urteil dagegen per A-Post zugestellt wurde. Aufgrund des Grundsatzes von Treu
und Glaube habe sie sich darauf verlassen dürfen, dass das per A-Post
zugestellte Urteil für den Fristenlauf ausschlaggebend sei und somit rechtzeitig
Berufung angemeldet wurde. Auch der handschriftliche Vermerk des
Strafgerichtspräsidenten auf dem retournierten Briefumschlag (Strafakten
ES.2016.890 S. 121) lasse den Schluss zu, dass mit der nochmaligen Zustellung
die Berufungsfrist von neuem zu laufen beginne. Zudem sei fraglich, ob sie
aufgrund ihres aktenkundigen Gesundheitszustandes mit einer Zustellung im Sinne
von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO habe rechnen müssen bzw. ob ihr dies zumutbar
gewesen sei. Schliesslich sei sich auch der Gerichtspräsident des Strafgerichts
der Verspätung der Berufungsanmeldung nicht sicher, habe er die Prüfung der
Rechtzeitigkeit doch dem Appellationsgericht überlassen.
2.4 Die
Vorinstanz versuchte mehrfach, der Berufungsklägerin die Vorladung zur
Hauptverhandlung im Verfahren ES.2016.890 zuzustellen. Zunächst erfolgte ein
erfolgloser Zustellversuch per Einschreiben. In der Folge versendete das
Strafgericht die Vorladung mit Schreiben vom 6. Februar 2017 per
A-Post, mit der Aufforderung, den Erhalt der Vorladung umgehend telefonisch zu
bestätigen, was allerdings nicht geschah. Darüber hinaus versuchte das
Strafgericht erfolglos die Berufungsklägerin telefonisch zu erreichen (vgl.
Strafakten ES.2016.890 S. 82). Mit Schreiben vom 20. Februar 2017 reichte
Dr. med. B____ ein Arztzeugnis beim Strafgericht ein, welches der
Berufungsklägerin attestiert, aus gesundheitlichen Gründen bis am 3. März 2017 keine
gerichtlichen Termine wahrnehmen zu können. Im Anschluss an ein Telefonat
zwischen dem Strafgerichtspräsidenten und Dr. med. B____, anlässlich dessen sie
angab, sie sei bei Ausstellung des Arztzeugnisses davon ausgegangen, dass es
sich bei der Verhandlung um eine psychisch belastende zivilrechtliche Auseinandersetzung
handle, die Teilnahme an einer Verhandlung betreffend einen
Strassenverkehrsvorfall hingegen ohne weiteres möglich sein sollte (vgl.
Strafakten ES.2016.890 S. 94), wurde verfügt, dass die Hauptverhandlung vom 24. Februar
2017 nicht verschoben werde. Die entsprechende Verfügung vom 22. Februar
2017 konnte der Berufungsklägerin erwiesenermassen zugestellt werden. Nicht nur
war die Berufungsklägerin somit in einem laufenden Prozessverhältnis, sondern
es war ihr auch bewusst, dass die angesetzte Hauptverhandlung nicht verschoben
und dementsprechend ohne sie durchgeführt worden ist. Sie musste demnach mit
der Zustellung fristauslösender Korrespondenz rechnen. Auch aus dem
handschriftlichen Vermerk des Strafgerichtspräsidenten auf dem retournierten
Briefumschlag (Strafakten ES.2016.890 S. 121) sowie dem Schreiben vom 14. März
2017, mit dem das Urteilsdispositiv der Berufungsklägerin per A-Post zugestellt
worden ist, kann nichts Gegenteiliges geschlossen werden. Beide Dokumente
bringen zum Ausdruck, dass die Zustellung per A-Post lediglich zur Kenntnis der
Berufungsbeklagten erfolge. Zudem ist auf dem Briefumschlag deutlich vermerkt,
dass das Urteilsdispositiv als zugestellt gelte.
Wenn die
Berufungsklägerin weiter geltend macht, sie sei krankheitsbedingt nicht in der
Lage gewesen, die Post entgegenzunehmen, ist ihr zum einen entgegenzuhalten,
dass eine entsprechende Krankheit mit einem Arztzeugnis zu belegen wäre. Dies
ist nicht geschehen. Das Arztzeugnis vom 20. Februar 2017 sowie die Aussagen
von Dr. med. B____ lassen jedenfalls nicht den Schluss zu, dass ihre Krankheit
die Entgegennahme der Post verunmöglicht hätte. Da die Berufungsklägerin als in
einem Prozessverhältnis stehende Person zudem verpflichtet war, bei ihrer
Verhinderung eine entsprechende Vertretungsperson zur Entgegennahme ihrer Post
zu organisieren (vgl. Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
(Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich
2014, Art. 85 N 6), müsste sie überdies belegen, dass ihre Erkrankung
derart schwer wog, dass ihr auch die Organisation einer Vertretung unmöglich
war. Solches hat sie aber weder behauptet noch dargetan. Erschwerend kommt hinzu,
dass sie die Verfügung vom 22. Februar 2017 erwiesenermassen am 2. März 2017
und damit zu einem Zeitpunkt bei der Post entgegengenommen hat, in dem das per
Einschreiben versandte Urteilsdispositiv bereits zur Abholung bei der Post lag.
Die Abholungseinladung für die Sendung mit dem Urteilsdispositiv wurde nämlich
bereits am 28. Februar 2017 an der Zustelladresse der Berufungsklägerin
hinterlegt (vgl. Strafakten ES.2016.890 S. 120).
Nach dem
Gesagten kommt vorliegend die Zustellfiktion von Art. 85 Abs. 4
lit. a StPO (vgl. E. 2.2 zuvor) zum Tragen. Die Abholfrist verstrich am 7. März 2017
(vgl. Strafakten ES.2016.890 S. 120), womit das Urteilsdispositiv an
diesem Tag als letztem Arbeitstag innert der Frist als zugestellt gilt. Die
zehntägige Berufungsfrist begann folglich am 8. März 2017 zu laufen und endete
am 17. März 2017. Damit ist die Berufungsanmeldung vom 20. März 2017 verspätet erfolgt,
und es ist nicht auf sie einzutreten.
3.1 Eventualiter
beantragt die Berufungsklägerin, die Frist sei nach Art. 94 Abs. 1 StPO
wiederherzustellen.
3.2 Gemäss
Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei, die eine Frist versäumt hat, die Wiederherstellung
derselben verlangen, wenn ihr aus der Säumnis ein erheblicher und
unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde und wenn sie an der Säumnis kein
Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des
Säumnisgrundes schriftlich und begründet zu stellen. Innert der gleichen Frist
muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden.
3.3 Dass
der Berufungsklägerin aus der Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher
Rechtsverlust erwächst, steht ausser Frage. In casu stellt sich jedoch die
Frage, ob auch die zweite Voraussetzung für eine allfällige Wiederherstellung
der Frist, das Unverschulden an der Säumnis, gegeben ist. Für das Gewähren
einer Wiederherstellung der Frist wird klare Schuldlosigkeit bezüglich der
Säumnis verlangt. Jedes noch so geringe Verschulden schliesst die
Wiederherstellung der Frist aus (Riedo,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 94 StPO N 35; AGE
BES.2015.17 vom 23. April 2015, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).
3.4 Aus
der Vernehmlassung der Berufungsklägerin vom 16. April 2017 (Postaufgabe 16.
Mai 2017) werden keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine unverschuldete
Säumnis der Berufungsfrist sprechen würden. Soweit die Berufungsklägerin mit
dem Einwand ihrer Krankheit sinngemäss eine Wiederherstellung der Berufungsanmeldungsfrist
gemäss Art. 94 StPO beantragen möchte, ist auch diesem Begehren in der Sache
kein Erfolg beschieden. Wird als Säumnisgrund eine Krankheit geltend gemacht,
so muss es sich um eine plötzliche, schwere Erkrankung des Betroffenen handeln,
welche es ihm verunmöglicht, einen Dritten mit der Wahrung der Frist zu
beauftragen (Riedo, in: Basler
Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 94 N 35 ff.). Wie bereits ausgeführt
konnte die Berufungsklägerin jedoch nichts Derartiges vorbringen resp. belegen.
4.1 Die
Berufungsklägerin beantragt schliesslich, dass ihr die amtliche Verteidigung
sowie die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei sowie dass ihr die
bereits angefallenen Kosten ihrer Rechtsvertretungen zu erstatten seien.
4.2 Gemäss
Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO ist eine amtliche Verteidigung zunächst in Fällen
einer notwendigen Verteidigung zu gewähren. Eine notwendige Verteidigung ist
gemäss Art. 130 lit. c StPO u.a. dann anzuordnen, wenn die beschuldigte Person
wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustands oder aus anderen Gründen ihre
Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche
Vertretung dazu nicht in der Lage ist. Die notwendige Verteidigung aufgrund des
körperlichen oder geistigen Zustands betrifft dauerhafte körperliche Gebrechen,
wie Blindheit, Gehörlosigkeit oder Taubstummheit bzw. Formen von geistiger
Behinderung (vgl. AGE BES.2014.91 vom 28. August 2014 E. 2.1). Nach Art. 132
Abs. 1 lit. b StPO ist die amtliche Verteidigung sodann immer dann zu gewähren,
wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und
die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Dieses Gebotensein
wird in Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO näher umschrieben: Es ist namentlich zu
bejahen, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall
in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die
beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. Ist höchstens eine
Freiheitsstrafe von 4 Monaten oder eine andere Strafe entsprechender Höhe zu
erwarten, so ist im Allgemeinen von einem Bagatellfall auszugehen, der keine
amtliche Verteidigung erfordert (vgl. Art. 132 Abs. 3 StPO). Aber auch im
Bereich zwischen mehr als 4 Monaten und einem Jahr hat die Höhe der drohenden
Sanktion nicht ausser Acht zu bleiben, sondern ist zu unterscheiden, ob sich
diese nahe an der Grenze zum Bagatellbereich bewegt oder schon fast einen Fall
notwendiger Verteidigung begründet. Für die Beurteilung der Voraussetzungen der
amtlichen Verteidigung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des
Gesuchs massgebend (vgl. AGE BES.2015.81 vom 30. September 2015
E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
4.3 In
casu liegt weder ein Fall einer notwendigen noch einer amtlichen Verteidigung
i.S.v. Art. 132 Abs. 1 lit. a oder lit. b StPO vor. Es ist nicht ersichtlich,
dass die Berufungsklägerin unter derart gravierenden körperlichen Gebrechen
oder psychischen Beeinträchtigungen leiden würde, die eine notwendige
Verteidigung rechtfertigen könnten. Auch die in den Strafakten vorhandenen
Arztzeugnisse lassen keinen anderen Schluss zu. Des Weiteren handelt es sich
offensichtlich um einen Bagatellfall, welcher keine amtliche Verteidigung
erfordert. Auch die erforderliche Mittellosigkeit hätte die Berufungsklägerin
im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht mit dem Gesuch um amtliche Verteidigung
näher darlegen müssen, was sie jedoch unterlassen hat (vgl. AGE BES.2014.91 E.
2.2). Somit kann der Berufungsklägerin keine unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung für das vorliegende Berufungsverfahren gewährt werden, weshalb
ihr diesbezügliches Begehren abzuweisen ist.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1
Satz 2 StPO der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Vorliegend hat die
Berufungsklägerin eine Gebühr von CHF 200.– zu tragen (Art. 424 StPO
in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Gerichtsgebühren
[SG 154.800] und § 11 Ziff. 4.1 der Verordnung über die
Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung und Verbeiständung für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
Die Berufungsklägerin trägt die Kosten
des Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.– (einschliesslich Kanzleiauslagen).
Mitteilung an:
Berufungsklägerin
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.