Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2018.9
URTEIL
vom 22.
Januar 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Kamerun,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 21. Januar 2018
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ wurde am
19. Januar 2018 in Basel durch die Polizei einer Kontrolle unterzogen. Da er
sich dabei nicht ausweisen konnte, wurde er vorläufig festgenommen. Am 20.
Januar 2018 verfügte das Migrationsamt eine kurzfristige Festhaltung gemäss
Art. 73 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20). In der Befragung durch das Migrationsamt
vom 21. Januar 2018 reichte A____ ein Asylgesuch ein, woraufhin das Migrationsamt
eine dreimonatige Vorbereitungshaft verfügte. In der Verhandlung der
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 22. Januar 2018 ist A____
befragt worden. Auf Wunsch des Ausländers auch zum Wort gelangt ist B____ von […].
Für alle Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
1.1 Der
Beurteilte ist am 19. Januar 2018 verhaftet worden. Gemäss Art. 80 Abs. 2
AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96
Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung
zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung in jedem Fall
eingehalten, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist, ab wann die Haft ausschliesslich
ausländerrechtlich motiviert war. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine
Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
[SG 122.300]).
In der heutigen
Verhandlung hat der Beurteilte auf Frage hin erklärt, er habe bereits vor
seiner Einreise in die Schweiz in Spanien ein Asylgesuch eingereicht. Es müsse
deshalb geprüft werden, ob die Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens gemäss
Art. 76a AuG zulässig sei. Dem ist entgegen zu halten, dass der Vergleich
seiner Fingerabdrücke anlässlich der durch die Polizei durchgeführten Kontrolle
keinen Treffer ergeben hat. Überdies hat der Beurteilte bei der Befragung durch
das Migrationsamt nichts Derartiges erwähnt, obschon er allen Anlass dazu
gehabt hätte. Im Gegenteil hat er erklärt, die Person, die ihm in Kamerun geholfen
habe, habe ihm gesagt, dass er in der Schweiz in Sicherheit sein könne. Damit
hat er zumindest durchblicken lassen, dass von allem Anfang an die Schweiz das
Ziel seiner Reise gewesen ist. Bei dieser Situation war es nicht Aufgabe des
Migrationsamtes nachzufragen, ob der Beurteilte bereits in einem anderen Land
ein Asylgesuch eingereicht hat. Auch die Anwendung von Art. 76a AuG hat sich
damit nicht aufgedrängt. Das Migrationsamt hat deshalb zu Recht die
Voraussetzungen von Art. 75 AuG geprüft. Sollte sich bei den weiteren
Abklärungen erweisen, dass die Behauptung des Beurteilten, wonach er in Spanien
ein Asylgesuch eingereicht hat, zutreffend ist, ist die Haft nach Art. 75 AuG
zu beenden und gegebenenfalls eine solche nach Art. 76a anzuordnen.
Um die
Durchführung eines Wegweisungsverfahrens sicherzustellen, kann die zuständige
kantonale Behörde einen Ausländer, der keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheids
über seine Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen,
wenn einer der Haftgründe gemäss Art. 75 Abs. 1 lit a bis h AuG vorliegt. Ein
solcher ist insbesondere gegeben, wenn sich der Ausländer rechtswidrig in der
Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt,
den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden. Dies wird von
Gesetzes wegen vermutet, wenn ihm eine frühere Einreichung des Asylgesuchs
möglich und zumutbar gewesen wäre und er sein Gesuch in einem engen zeitlichen
Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer
Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung stellt (Art. 75 Abs. 1
lit. f AuG). Im vorliegenden Fall ist der Beurteilte bereits im Juli
2017 in die Schweiz eingereist. Seither hält er sich in Basel auf. Er hat sich
jedoch nicht bei einer Asylbehörde gemeldet und um Asyl ersucht. Bei der
Befragung durch das Migrationsamt und in der heutigen Verhandlung hat er die
Frage nach dem „warum“ nur ausweichend beantwortet. Er habe sich nicht an die
Behörden gewendet, weil er „Angst gehabt“ habe. Dass ihm eine frühere Einreichung
nicht zumutbar gewesen wäre, macht er damit nicht geltend; es liegen auch keine
Anhaltspunkte dafür vor. Das Asylgesuch ist klarerweise im Zusammenhang mit der
Verhaftung des Beurteilten zu sehen. Die Voraussetzungen von Art. 75 Abs.
1 lit. f AuG sind demgemäss erfüllt, weshalb die Haft grundsätzlich zu
bestätigen ist.
Die Annahme,
dass das Asylgesuch rechtsmissbräuchlich bzw. zweckentfremdet eingereicht
worden ist, führt dazu, dass im Asylverfahren des Beurteilten mit einem
Nichteintretensentscheid zu rechnen ist. Ein solcher ist gemäss Art. 37
Asylgesetz in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Gesuchstellung
zu treffen. Dabei soll das Bundesamt mit besonderer Beförderlichkeit
entscheiden, wenn die asylsuchende Person in Haft ist (BGer 2C_275/2007 vom 4.
September 2007 E. 5.2). Gestützt auf Art. 75 Abs. 1 lt. f AuG lässt sich
Vorbereitungshaft nur so lange rechtfertigen, als sich die Annahme, das
Asylgesuch sei missbräuchlich eingereicht worden, als zutreffend erweist.
Ergeht somit nicht innert der kurzen Fristen des Asylgesetzes der entsprechende
Nichteintretensentscheid, kann Vorbereitungshaft nicht länger aufrechterhalten
werden. Es ist kaum möglich, die voraussichtliche Dauer des Asylverfahrens im
Voraus abzuschätzen. Das Migrationsamt hat eine dreimonatige Haft angeordnet.
Angesichts der sehr strengen Regelung des Asylgesetzes erscheinen jedoch drei
Monate bis zur Fällung eines Nichteintretensentscheides in der Regel als sehr
lange. Allerdings ist festzuhalten, dass das Bundesgericht die gemäss früherer
Fassung des Asylgesetzes geltende Frist von zehn Tagen bis zum Erlass eines
Nichteintretensentscheids nicht ganz so streng angewendet hat (vgl. BGer
2C_95/2009 vom 20. Februar 2009, wo eine Dauer von insgesamt zwei Mal
eineinhalb Monaten als noch verhältnismässig beurteilt wurde). Im vorliegenden
Fall sind zurzeit keine Umstände ersichtlich, die einen schnellen Entscheid
unmöglich erscheinen liessen. Die Haft ist deshalb nur für sechs Wochen zu
bestätigen, wie dies der Praxis der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht des Kantons Basel-Stadt entspricht (vgl. AGE AUS.2017.8 vom 30.
Januar 2017, AUS.2016.107 vom 27. Dezember 2016, AGE AUS.2014.18 vom 28. April
2014).
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Vorbereitungshaft ist für die Dauer von sechs Wochen, das heisst bis zum 1.
März 2018, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert.