Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2018.12
URTEIL
vom 5.
Februar 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Algerien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 25. Januar 2018
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Die
Einzelrichterin zieht in Erwägung,
dass sich A____ seit dem 10. Februar 2017 in Basel
in Haft befindet, und zwar vom 10. Februar 2017 bis zum 25. April 2017 in
Vorbereitungshaft, vom 26. April 2017 bis zum 8. August 2017 im Strafvollzug
und seit dem 9. August 2017 in Ausschaffungshaft,
dass der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht die Haft letztmals mit Entscheid vom 27. Oktober 2017 überprüft
und bis zum 6. Februar 2018 für rechtmässig erachtet hat (vgl. AGE AUS.2017.83
vom 27. Oktober 2017),
dass es dem Migrationsamt bis anhin nicht gelungen
ist, A____ in seine Heimat zurückzuschaffen, weshalb es mit Verfügung vom 24.
Januar 2018 die Ausschaffungshaft um drei Monate bis zum 5. Mai 2018 verlängert
hat,
dass der vorliegende Entscheid vor Ablauf der bis
zum 6. Februar 2018 genehmigten Haft ergeht,
dass über die Verlängerung der Haft nach
Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden ist und darauf
grundsätzlich nicht verzichtet werden kann (BGE 122 II 154 E. 2c S. 157),
dass im vorliegenden Fall der Beurteilte jedoch
mitgeteilt hat, er habe kein Interesse an einer solchen und wünsche daran nicht
teilzunehmen (vgl. Aktennotiz vom 25. Januar 2018),
dass er bereits anlässlich der letzten mündlichen
Verhandlung nur widerstrebend mitgewirkt und die Befragung nach kurzer Zeit
abgebrochen hat mit dem Hinweis, er möchte nun in seine Zelle zurückgeführt
werden,
dass es dem Gericht nicht zumutbar ist, einen
Häftling zwangsweise mit Polizeigewalt zuführen zu lassen, zumal vor diesem
Hintergrund die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr
zielführend erscheint,
dass der Entscheid über die Verlängerung der Haft
deshalb ausnahmsweise aufgrund der Akten zu fällen ist,
dass sich dies auch deshalb rechtfertigt, weil der
Beurteilte im Laufe des Verfahrens bereits mehrfach befragt worden ist,
dass das Migrationsamt mit Schreiben vom 31.
Januar 2018 eine schriftliche Stellungnahme eingereicht hat,
dass sich die Verlängerung der Haft nach Art. 79
Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) richtet,
dass die Verlängerung der Haft zulässig ist,
sofern weiterhin ein Haftgrund vorliegt, der Wegweisungsvollzug möglich
erscheint, die schweizerischen Behörden das Beschleunigungsgebot eingehalten
haben und sich die Haft insgesamt als verhältnismässig erweist,
dass für das Vorliegen von Haftgründen auf den
Entscheid des Einzelrichters vom 27. Oktober 2017 (AGE AUS.2017.83) verwiesen
werden kann,
dass das Migrationsamt für den 10. November 2017
einen begleiteten Rückflug nach Algerien hat organisieren können,
dass der Beurteilte jedoch den Abflug verweigert
hat, womit er auf krasse Weise deutlich gemacht hat, dass er sich behördlichen
Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG),
dass es der Beurteilte in der Hand gehabt hätte,
die Haft durch seine Ausreise zu beenden, weshalb die durch die Verweigerung
des Abflugs notwendig gewordene Verlängerung der Haft um drei Monate ohne
weiteres verhältnismässig wäre,
dass die Behörden jedoch auch in einem Fall, in
dem der ausreisepflichtige Ausländer sich wie vorliegend dem Vollzug der
Wegweisung mit allen ihm möglichen Mitteln widersetzt, das Beschleunigungsgebot
beachten müssen,
dass gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung das Beschleunigungsgebot als verletzt gilt, wenn während mehr
als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im Hinblick auf die Ausschaffung
getroffen wurden (Untätigkeit der Behörden), ohne dass die Verzögerung in
erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden oder des Betroffenen
selber zurückgeht,
dass die Behörden gestützt auf das
Beschleunigungsgebot nicht gehalten sind, in jedem Fall schematisch bestimmte
Handlungen vorzunehmen, umgekehrt aber die angerufenen Vorkehrungen
zielgerichtet sein müssen, wobei auf die erfolgversprechendsten Vorkehrungen
nicht verzichtet werden kann,
dass das Bundesgericht auch festgehalten hat, dass
Verzögerungen, die auf eine fehlende Kooperation des Ausländers zurückgehen,
den Behörden nicht entgegengehalten werden können, doch setze dies voraus, dass
die Behörden nicht ihrerseits untätig geblieben sind; die Ausschaffungshaft
verlange im Rahmen von Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK ein ernsthaft und mit
Nachdruck vorangetriebenes hängiges Wegweisungsverfahren (vgl. zum Ganzen BGE
139 I 206),
dass im vorliegenden Fall nach dem missglücktem
Rückführungsversuch vom 10. November 2017 das Migrationsamt die
Angelegenheit mit dem Beurteilten am 14. November 2017 hätte besprechen wollen,
dieser aber (einmal mehr) eine Zuführung aus der Zelle verweigert hat,
dass ein erstes Gespräch am 22. November 2017 und
ein weiteres am 19. Januar 2018 stattgefunden hat, wobei der Beurteilte
zum Ausdruck gebracht hat, mit einer Rückkehr nach Algerien nicht einverstanden
zu sein,
dass am 25. Januar 2018 die Befragung im Hinblick
auf die geplante Verlängerung der Haft durchgeführt und in der Verfügung vom
gleichen Tag ausgeführt worden ist, es werde nochmals eine DEPA-Flugbuchung
vorgenommen werden,
dass somit während mehr als zwei Monaten keine
zielgerichteten Handlungen des Migrationsamtes erfolgt sind, die den Vollzug
der Wegweisung ermöglicht hätten,
dass das Migrationsamt in seiner Stellungnahme ausführt,
aufgrund des äusserst unkooperativen Verhaltens des Beurteilten habe es zuerst
in einem Gespräch mit ihm nachfragen wollen, weshalb er einen DEPA mittels
körperlichem Widerstand verhindert habe, und ihm Möglichkeiten anbieten wollen,
damit er die Schweiz verlasse,
dass diese Erklärung nicht zu begründen vermag,
weshalb nicht (wie in einem vergleichbaren Fall, vgl. AGE AUS.2017.94 vom 8.
Januar 2018) zeitnah zum verweigerten Abflug eine Neuanmeldung für einen
begleiteten Rückflug in die Heimat erfolgt ist, zumal gemäss Mail vom 16.
August 2017 die Buchungssituation betreffend Algerien auf lediglich acht
Personen pro Monat limitiert ist und auch damals die Wartefrist für einen
DEPA-Flug bereits rund drei Monate betragen hat,
dass eine solche Anmeldung auch ohne Mitwirkung
des Beurteilten hätte vorgenommen werden können,
dass bei dieser Situation das Beschleunigungsgebot
verletzt ist und der Beurteilte aus der Haft zu entlassen ist,
dass jedoch zu berücksichtigen ist, dass das
Staatssekretariat für Migration den vorliegenden Entscheid möglicherweise beim
Bundesgericht anfechten möchte, und es dieses Beschwerderecht wirksam
wahrnehmen können muss, was angesichts der gegebenen Untertauchensgefahr bei
einer sofortigen Haftentlassung des Beurteilten verhindert würde (vgl. dazu
auch für strafprozessuale Haft BGer 1B_194/2017 vom 1. Juni 2017),
dass der Beurteilte deshalb erst morgen, am 6.
Februar 2018, und damit per Haftende der mit Entscheid vom 27. Oktober 2017
bewilligten Haft, freizulassen ist,
dass das vorliegende Verfahren kostenlos ist (§ 4
Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
und erkennt:
://: Die Verlängerung der über A____
angeordneten Ausschaffungshaft erweist sich als unzulässig. A____ ist am 6.
Februar 2018 aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.