Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2018.28
URTEIL
vom 28.
März 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Algerien,
Wohnort unbekannt
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 22. März 2018
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Die
Einzelrichterin zieht in Erwägung,
dass das Einzelgericht in Strafsachen mit Urteil
vom 10. Juli 2017 gegenüber dem aus Algerien stammenden A____, geb.am [...],
eine fünfjährige Landesverweisung ausgesprochen hat, was in Rechtskraft
erwachsen ist,
dass er sich seit seiner Entlassung aus dem
Strafvollzug vom 8. Oktober 2017 in Ausschaffungshaft befindet, erstmals
bestätigt durch die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht nach
Durchführung einer Verhandlung am 9. Oktober 2017 (AGE AUS.2017.79) bis zum
8. Januar 2018 und verlängert bis zum 8. April 2018 mit Entscheid der
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 8. Januar 2018 (AGE
AUS.2017.94),
dass das Migrationsamt für den 24. November 2017
einen begleiteten Rückflug nach Algerien organisierte, der aufgrund der mit
verbaler und körperlich zum Ausdruck gebrachten Weigerung des A____ das
Flugzeug zu besteigen nicht durchgeführt werden konnte (s. Polizeirapport vom
26. November 2017), woraufhin das Migrationsamt nach Verlängerung der
Ausschaffungshaft einen weiteren begleiteten Rückflug für den 8. März 2018
organisierte, welcher wegen verbaler Aggression des A____ wiederum noch vor
Besteigen der Maschine abgebrochen werden musste,
dass das Migrationsamt die Ausschaffungshaft mit
Verfügung vom 22. März 2018 um weitere drei Monate bis zum 8. Juli 2018
verlängert hat,
dass die gerichtliche Überprüfung der Haft mit der
heutigen Verhandlung und Entscheidung vor Ablauf der bereits angeordneten
Verlängerung und damit rechtzeitig erfolgt,
dass A____ am 22. März 2018 die
Haftverlängerungsverfügung durch das Migrationsamt ausgehändigt und er gefragt
wurde, ob er für die anzusetzende Gerichtsverhandlung einen Rechtsvertreter
wünsche,
dass A____ daraufhin mitteilte, er wolle nicht zum
Gericht und er wolle keinen Rechtsbeistand, da ihm Gott beistehe,
dass für den 28. März 2018 gleichwohl eine
Verhandlung der Einzelrichterin angesetzt wurde, bei welcher auch die
Gerichtsschreiberin, der Dolmetscher und zwei Polizisten anwesend waren, wobei A____
jedoch die Zuführung aus der Zelle und damit seine Teilnahme verweigert hat,
dass es dem Gericht nicht zumutbar ist, A____ zwangsweise
mit Polizeigewalt zuführen zu lassen, sondern vielmehr von einem gültigen
Verzicht auf eine mündliche Verhandlung auszugehen ist, handelt es sich doch
bei der Möglichkeit, an der Verhandlung teilzunehmen, um ein Recht zum Wohle
der betroffenen Person, handkehrum also nicht um eine Pflicht, welche die
Anwendung von Zwang rechtfertigen könnte,
dass sich A____ ab dem 9. April 2018 seit mehr als
sechs Monaten in Ausschaffungshaft befinden wird, weshalb sich deren Verlängerung
nach Art. 79 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) richtet,
dass damit die Verlängerung der Haft über sechs
Monate hinaus nur zulässig ist, wenn ein Haftgrund vorliegt und der Vollzug der
Ausschaffung bislang daran gescheitert ist, dass der Ausländer nicht mit der
zuständigen Behörde kooperiert (vgl. Art. 79 Abs. 2 lit. a AuG),
dass für das Vorliegen von Haftgründen auf den
Entscheid der Einzelrichterin vom 9. Oktober 2017 (AUS.2017.79) verwiesen
werden kann,
dass A____ überdies zwischenzeitlich zweimal die
Rückreise in seine Heimat verweigert hat, womit er auf krasse Weise deutlich macht,
dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4
AuG),
dass es der Beurteilte es in der Hand gehabt
hätte, die Haft durch seine Ausreise zu beenden, weshalb die durch die
Verweigerung der beiden Rückflüge notwendig gewordene Verlängerung der Haft um weitere
drei Monate ohne weiteres auch unter den qualifizierten Voraussetzungen des
Art. 79 Abs. 2 lit. a AuG zulässig und verhältnismässig ist,
dass Ausschaffungshaft allerdings nur dann
zulässig ist, wenn der Vollzug der Wegweisung (weiterhin) möglich und absehbar
ist,
dass gemäss den Auskünften des Migrationsamts das
Staatssekretariat für Migration (SEM) Änderungen in den Modalitäten und dem
Ablauf der zukünftigen Rückführungen nach Algerien plant, von welchen es sich
eine höhere Rückführungsquote verspricht, und welche in den kommenden Wochen
umgesetzt werden sollen (vgl. auch AGE AUS.2018.25 vom 19. März 2018);
dass damit trotz der bis anhin renitenten Haltung
des A____ nicht auszuschliessen ist, dass ein dritter, bereits in die Wege
geleiteter Rückführungsversuch erfolgreich verläuft;
dass dies umso mehr zu gelten hat, als dass die
Haftrichterin die Frage nach der Durchführbarkeit mangels spezifischer
Fachkenntnisse nur vorfrageweise und mit zurückhaltender Kognition zu prüfen
hat (Businger, Ausländerrechtliche
Haft, Zürich 2015, S. 66),
dass damit die Voraussetzungen für eine
Verlängerung der Haft in Form von Ausschaffungshaft vorliegen, weshalb derzeit
nicht zu prüfen ist, ob der Beurteilte gegebenenfalls auch in Durchsetzungshaft
versetzt werden könnte,
dass das Beschleunigungsgebot mit der bereits
erfolgen Neuanmeldung zum Rückflug seitens des Migrationsamts umgesetzt wurde,
dass das vorliegende Verfahren kostenlos ist (§ 4
Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
und erkennt:
://: Die Verlängerung der über A____
angeordneten Ausschaffungshaft erweist sich bis zum 8. Juli 2018 als
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.