Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.129
URTEIL
vom 20.
März 2018
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Prof.
Dr. Daniela Thurnherr Keller,
lic. iur. Cla Nett und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
Genossenschaft Migros Basel
Ochsengasse 2, 4058 Basel
[...]
c/o Genossenschaft Migros Basel,
Ochsengasse 2, 4058 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 27. September 2016
betreffend Raub
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts
in Strafsachen vom 27. September 2016 wurde A____ des Raubes und des
Nichtanzeigens eines Fundes schuldig erklärt und zu 720 Stunden
gemeinnütziger Arbeit verurteilt (anstelle einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen
zu CHF 30.–), davon 360 Stunden mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von 4 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 100.–, abzüglich CHF
30.– für einen Tag Polizeigewahrsam (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag
Ersatzfreiheitsstrafe). In Bezug auf die sichergestellte Kreditkarte wurde verfügt,
dass sie eingezogen und vernichtet werde. A____ wurden die Verfahrenskosten im
Betrag von CHF 523. 30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 250.–, im Fall der Berufung
CHF 500.– auferlegt. Der amtliche Verteidiger wurde aus der Strafgerichtskasse
entschädigt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch Advokat [...],
am 27. September 2016 Berufung angemeldet und nach Erhalt der schriftlichen
Urteilsbegründung mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 die Berufungserklärung
eingereicht. Am 27. März 2017 hat er die Berufung schriftlich begründen lassen.
Er beantragt, er sei in teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils der
versuchten Nötigung, des geringfügigen Diebstahls und des Nichtanzeigens eines
Fundes schuldig zu erklären und zu einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu CHF
10.– sowie zu einer Busse von CHF 200.– zu verurteilen. Vom Vorwurf des Raubes
sei er vollumfänglich freizusprechen. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft
haben weder selbst Berufung oder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten
auf die Berufung beantragt. Mit Eingabe vom 31. März 2017 hat die
Staatsanwaltschaft unter Verweis auf das Strafgerichtsurteil und Verzicht auf
weitere Ausführungen die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt.
In der
Berufungsverhandlung vom 20. März 2018 ist der Berufungskläger befragt worden
und sein Verteidiger zum Vortrag gelangt, wofür auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen wird. Die fakultativ geladene Vertreterin der Staatsanwaltschaft hat
auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Die Tatsachen und die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger
ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Er
hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert der gesetzlichen Fristen
gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf die Berufung ist daher
einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung
mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss eine Teilanfechtung,
erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Im vorliegenden
Fall sind die Verurteilung wegen Nichtanzeigens eines Fundes, die Verfügung
betreffend die beschlagnahmte Kreditkarte sowie die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen. Zu beurteilen ist lediglich, ob sich der Berufungskläger des Raubes oder
bloss eines geringfügigen Diebstahls und einer versuchten Nötigung schuldig
gemacht hat und wie er für seine Taten zu bestrafen ist.
2.1 Dem
Berufungskläger wird mit dem als Anklageschrift geltenden Strafbefehl vom 11.
April 2016 vorgeworfen, am 16. November 2015 in der Elektronikabteilung der
Migros-Filiale an der [...] in Diebstahlsabsicht drei Druckerpatronen im Gesamtwert
von CHF 73.40 unter seiner Jacke versteckt und damit ohne zu zahlen den Kassenbereich
passiert zu haben. Er sei dabei vom Ladendetektiv [...] beobachtet worden. Dieser
sei ihm in den Lift gefolgt und habe ihn kurz vor dem Ausgang zur [...] gestellt.
Als der Berufungskläger der Aufforderung des Detektivs, das Diebesgut zurückzugeben,
nicht nachgekommen sei, habe ihn dieser durch Ergreifen seiner Arme vom Ausgang
zurückgehalten. Daraufhin habe der Beschuldigte den Detektiv ebenfalls an den
Armen gepackt und versucht, ihn von sich wegzustossen und sich dabei
gleichzeitig loszureissen. Bei diesem Gerangel seien zwei der Druckerpatronen
zu Boden gefallen. In der Folge habe der Berufungskläger den Detektiv bei der
Schulter gepackt und von sich weggedrückt. Der Detektiv habe die mit einem Band
um den Hals des Berufungsklägers gehängte Sonnenbrille zu fassen bekommen und
zu Boden geworfen, wo sie zerbrochen sei. Sodann habe der Berufungskläger den
Detektiv mit deutlicher Kraft von sich weggestossen, sodass dieser mehrere
Schritte nach hinten habe machen müssen. Schliesslich sei der Berufungskläger –
dicht gefolgt vom Detektiv – aus dem Laden gerannt. Nach wenigen Metern sei es
auf dem Gehsteig in der [...] erneut zu einem Gerangel gekommen, wobei die
dritte Druckerpatrone zu Boden gefallen sei. Als der Detektiv sie habe aufheben
wollen, sei der Berufungskläger mit schnellen Schritten auf ihn zugegangen.
Dadurch habe sich der der Detektiv bedroht geführt und deshalb einen
Pfefferspray eingesetzt.
2.2 Die
Vorinstanz hat diesen Sachverhalt als erstellt erachtet und als Raub (räuberischen
Diebstahl) qualifiziert.
2.3 Das
Geschehen innerhalb des Ladengebäudes (sowohl in der Elektronikabteilung als
auch im Eingangsbereich) wurde von Überwachungskameras aufgezeichnet. Auf der
Aufnahme des inneren Eingangsbereichs ist zu sehen, dass der Detektiv den
Berufungskläger an den Armen zurückhält, worauf dieser versucht, den Detektiv
von sich wegzustossen, indem er ihn ebenfalls an den Armen fasst. Dabei fallen
zwei Druckerpatronen zu Boden und reisst der Detektiv dem Berufungskläger die
mit einem Band um den Hals gehängte Sonnenbrille ab und diese zu Boden.
Daraufhin gibt der Berufungskläger dem Detektiv einen Stoss, sodass dieser
einen Schritt rückwärts macht, und rennt davon. Der Detektiv setzt ihm sogleich
nach und holt ihn noch in der (offenen) Drehtür ein (Aufnahmen Akten S. 87a, Videoprints
Akten S. 66-70). Dieser Sachverhalt wird vom Berufungskläger nicht bestritten.
Er macht jedoch geltend, er habe keine Gewalt gegen den Detektiv angewandt,
sondern sich bloss losgerissen, und es sei ihm dabei nicht um die Sicherung der
Beute, sondern ausschliesslich um seine Flucht gegangen (Akten S. 52 f.;
zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 2). Dementsprechend erachtet er die
Qualifikation der Tat als Raub als falsch (vgl. unten E. 3).
Was das
Geschehen vor dem Ladenlokal betrifft, bestreitet der Berufungskläger, dass es
erneut zu einem Gerangel gekommen sei. Vielmehr sei ihm bei seiner Flucht etwas
aus der Kleidung gefallen, worauf er abgebremst und sich umgedreht habe. In
diesem Moment habe er bereits den Pfefferspray im Gesicht gehabt. Dass er auf
den Detektiv zugegangen sei oder ihn habe angreifen wollen, bestreitet er
vehement (Akten S. 54-56; zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 2). Da einzig
im Polizeirapport (Akten S. 47) Aussagen des Ladendetektivs schriftlich
niedergelegt sind, welche von ihm aber nicht unterzeichnet wurden, und da der
Detektiv mit dem Berufungskläger auch nie konfrontiert worden ist, kann auf
seine anders lautenden Aussagen nicht abgestellt werden. Zwar ist auch in der vom
Verteidiger verfassten Berufungsbegründung (S. 3) von einem zweiten kurzen
Gerangel vor der Migros die Rede. Da dies aber nicht mit den aktenkundigen,
konstanten Aussagen des Berufungsklägers übereinstimmt, kann auch darauf nicht
abgestellt werden, sondern ist vielmehr ein Missverständnis des Verteidigers zu
vermuten. Es ist daher – was den Sachverhalt in der [...] betrifft – von den
Aussagen des Berufungsklägers auszugehen, wonach dort keinerlei Gerangel oder
Gewalt von seiner Seite stattgefunden hat.
3.1 Des
Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR
311.0) macht sich schuldig, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter
Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den
Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Nach
Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (räuberischer Diebstahl) macht sich strafbar,
wer – bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt – die in Abs. 1 genannten Nötigungshandlungen
begeht, um die gestohlene Sache zu behalten.
Die Vorinstanz
hat erwogen, der Berufungskläger habe sich des Raubes im Sinne des räuberischen
Diebstahls gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht, indem er zur
Sicherung seiner Diebesbeute gegenüber dem Ladendetektiv Gewalt angewandt habe.
3.2 Durch
die Videoaufnahmen und durch das Geständnis des Berufungsklägers ist erstellt,
dass dieser die drei Druckerpatronen gestohlen hat, indem er sie unter seiner
Jacke versteckt an der Kasse vorbeigeschmuggelt hat. Damit liegt ein
vollendeter Diebstahl vor (vgl. Trechsel/Crameri,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 139 StGB N
11). Dies wird denn auch vom Berufungskläger nicht bestritten, beantragt er
doch selbst eine Verurteilung wegen geringfügigen Diebstahls.
3.3 Der
Berufungskläger bestreitet indessen, dass er gegenüber dem Ladendetektiv
Nötigungshandlungen im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB vorgenommen habe. Als
solche käme vorliegend ausschliesslich Gewalt in Frage. Der Berufungskläger
macht geltend, angesichts der Mindeststrafdrohung von 180 Tagessätzen beim Raub
müsse eine qualifizierte Nötigung von einer gewissen Intensität vorliegen. Unerhebliche
Eingriffe in die Physis dürften nicht unter den Raub subsumiert werden. Die
körperliche Einwirkung des Berufungsklägers auf den Detektiv sei sehr
untergeordneter Natur gewesen und habe nicht einmal die Intensität einer
Tätlichkeit gehabt (Berufungsbegründung S. 4 f.; zweitinstanzliches
Protokoll S. 3).
3.4 Unter
dem Begriff der Gewalt ist die unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper
des Opfers zu verstehen. Im Gegensatz zum früheren Recht setzt der Tatbestand
des Raubes heute nicht mehr voraus, dass das Opfer durch die Anwendung von
Gewalt zum Widerstand unfähig gemacht wird. Der Tatbestand ist bereits erfüllt,
wenn das Opfer durch Gewalt veranlasst wird, die Wegnahme – oder die Flucht mit
der Beute – zu dulden (BGE 133 IV 207 E. 4.3.1 S. 211). Die Gewalt muss darauf
gerichtet sein, den Widerstand des Opfers zu brechen. Wie bei anderen
Nötigungsdelikten richtet sich die erforderliche Intensität der Gewalt nach dem
Widerstand des konkreten Opfers. Zu fragen ist daher, ob die Einwirkung auf den
Körper einen Schweregrad erreicht hat, der normalerweise genügt, um dem Opfer
eine wirksame Gegenwehr zu verunmöglichen oder doch wesentlich zu erschweren.
Als ungenügend erscheint ein kurzes Packen am Arm, ein Anrempeln zur Ablenkung
oder der blosse Griff an die Gesässtasche. Gar keine Gewalt verübt, wer der
Abwehr des Opfers durch List, Überraschung oder dergleichen lediglich
zuvorkommt (BGE 133 IV 207 E. 4.3.2 S. 211 m.w.H.).
Bei der
Auslegung des Raubtatbestands ist wie bei andern Tatbeständen unter anderem der
Höhe angedrohten Mindeststrafe Rechnung zu tragen. Dafür sprechen zum einen der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dem gerade im Strafrecht eine grosse
Bedeutung zukommen, zum andern das Schuldprinzip (BGE 116 IV 319 E. 3b S. 229 f.
[bezüglich Definition der Gewerbsmässigkeit]). Auch wenn seit der Revision des
Raubtatbestandes im Jahr 1995 nicht mehr vorausgesetzt ist, dass das Opfer
durch die Gewalt widerstandsunfähig wird, sondern es ausreicht, dass es als
Folge der Gewaltanwendung den Diebstahls duldet, ist auch heute die Intensität
der Gewalt massgeblich, handelt es sich bei Art. 140 StGB doch um eine – gegenüber
Art. 181 StGB – qualifizierte Nötigung, wie sich aus dem Zusammenhang mit der
notwendigen Intensität des Nötigungsmittels der Drohung (Gefahr für Leib und
Leben) und der dritten Tatbestandsvariante, welche Widerstandsunfähigkeit des
Opfers fordert, ergibt (Niggli/Riedo,
in: Basler Kommentar StGB II, 2. Aufl. 2013, Art. 140 N 24/25).
Im Zusammenhang
mit Entreissdiebstählen hat das Bundesgericht die Grenze zum Raub zwar trotz
seiner grundsätzlichen Anerkennung der Notwendigkeit einer qualifizierten Nötigung
(vgl. BGE 133 IV 207 E. 4.3.2 S. 211) bisweilen sehr tief angesetzt. So hat es
die Anwendung von Gewalt im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht nur in
einem Fall bejaht, in dem der Täter derart heftig an der Handtasche zerrte,
dass das betagte Opfer stürzte und ein bis zwei Meter am Boden mitgeschleift
wurde, bis es die Tasche losliess (BGE 133 IV 207 E. 5.1 S. 213), oder in einem
andern Fall, in dem das Opfer infolge des heftigen Ziehens des Täters an den
Riemen der Handtasche ein Hämatom an der Handinnenfläche erlitt (BGer
6S.109/2003 vom 6. Juni 2003 E. 2.2). Es hat in BGer 6S.102/1997 vom 18.
April 1997 auch den Täter, der an der Tasche riss und dem Opfer beim folgenden Handgemenge
unabsichtlich einen Schlag ins Gesicht versetzte, und sogar den (gleichen)
Täter, der einem sitzenden Opfer die leicht geöffnete Handtasche zu entreissen
versuchte, wobei sich diese durch die entgegengesetzten Kräfte vollends
öffnete, sodass der Täter daraus die Brieftasche des Opfers behändigen konnte,
des Raubes schuldig gesprochen (sämtliche Urteile zitiert in BGE 133 IV 207 E.
4.5 S. 213).
Auch wenn diese
Rechtsprechung zumindest beim letztgenannten Fall im Hinblick auf die hohe Mindeststrafe
des Raubes diskutabel erscheint, muss darauf an dieser Stelle nicht näher
eingegangen werden. Denn der räuberische Diebstahl, wie er im vorliegenden Fall
diskutiert wird, unterscheidet sich von der Anlage her in einem wesentlichen
Punkt vom klassischen Raub nach Art. 140 Abs. 1 StGB. Während beim
klassischen Raub eine (qualifizierte) Nötigung von Anfang an zum Tatplan des Täters
gehört, plant der Täter beim räuberischen Diebstahl zunächst „bloss“ einen –
vorliegend sogar geringfügigen – Diebstahl und hat nicht die Absicht, gegen einen
Menschen Gewalt auszuüben oder ein anderes (qualifiziertes) Nötigungsmittel
einzusetzen. Erst dadurch, dass sich ihm das spätere Opfer in den Weg stellt,
kommt der Täter in die Situation, ein Nötigungsmittel anzuwenden. Und nur wenn
dieses zur Beutesicherung und nicht bloss zur Ermöglichung der Flucht
angewendet wird, kommt Raub überhaupt in Frage. Ausgehend von dieser
unterschiedlichen Ausgangslage und der damit verbundenen unterschiedlichen
kriminellen Energie ist auch das für den Raubtatbestand notwendige Ausmass der
Gewalt beim räuberischen Diebstahl anders zu beurteilen als beim klassischen
Raub. In solchen Fällen braucht es eine grössere Intensität der Gewalt, damit
eine Tat als Raub zu beurteilen ist.
Dazu kommt, dass
sich die für die Annahme eines Raubes erforderliche Intensität der Gewalt nach
dem Widerstand des konkreten Opfers richtet (BGE 133 IV 207 E. 4.3.2 S.
211 mit Verweis auf BGE 128 IV 106 E. 3a/bb S. 111). Anders als bei den
erwähnten, vom Bundesgericht beurteilten Entreissdiebstählen handelt es sich im
vorliegenden Fall beim Opfer nicht um eine gebrechliche ältere Frau, sondern um
einen kräftigen jüngeren Mann, der im Umgang mit derartigen Situationen geübt
ist und seinerseits durch körperliche Einwirkung auf den Berufungskläger diesen
an der Flucht zu hindern versuchte.
Wie auf dem
Video der Überwachungskamera (Akten S. 87a) zu sehen ist, hat der
Berufungskläger, als er vom Ladendetektiv festgehalten wurde, sich von diesem losgerissen
und ihn dabei weggestossen, so dass der Detektiv einen Schritt (entgegen der Anklage
nicht mehrere Schritte) zurückweichen musste, um sein Gleichgewicht zu halten.
Der Detektiv ging dabei weder zu Boden noch wurde er verletzt. Auch wurde
dadurch seine Gegenwehr resp. sein Widerstand gegen den Diebstahl nicht
wesentlich erschwert. Vielmehr setzte er dem Berufungskläger, nachdem er sich
gefangen hatte, sogleich nach und erreichte ihn bereits im Ausgang des
Geschäfts wieder. Das Wegstossen durch den Berufungskläger geht damit bezüglich
der Intensität der Einwirkung nicht über ein blosses Packen am Arm, ein Anrempeln
zur Ablenkung oder einen Griff an die Gesässtasche hinaus. Auch im alltäglichen
Sprachgebrauch fällt eine solche Einwirkung nicht unter den Begriff „Gewalt“.
Schliesslich hat auch der Ladendetektiv selbst gemäss seiner Aussage im
Polizeirapport in dieser Phase des Geschehens nicht von Gewalt seitens des
Berufungsklägers gesprochen, sondern nur davon, dass dieser sich – nachdem der
Detektiv ihn am Arm gepackt habe und ein Teil der Patronen dadurch zu Boden
gefallen sei – losgerissen habe und geflüchtet sei.
Aus dem Gesagten
folgt, dass die vom Berufungskläger auf den Ladendetektiv ausgeübte körperliche
Einwirkung nicht als Gewalt im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB zu
beurteilen ist.
3.5 Bei
diesem Ergebnis kann offen gelassen werden, ob die Anwendung des
Nötigungsmittels zur Beutesicherung oder – wie der Berufungskläger geltend
macht – bloss zur Ermöglichung der Flucht erfolgte. Es dürfte sich um gemischte
Motive gehandelt haben. Auch wenn das Ziel der Beutesicherung wohl nicht im
Vordergrund stand, hätte der Berufungskläger eine Flucht mit Beute einer
solchen ohne Beute sicher vorgezogen
3.6 Entgegen
dem Antrag der Staatsanwaltschaft und der vorinstanzlichen Würdigung ist die
Tat des Berufungsklägers somit nicht als Raub i.S. von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2
StGB (räuberischer Diebstahl) zu qualifizieren. Vielmehr ist – entsprechend dem
Antrag des Berufungsklägers – das Passieren des Kassenbereichs mit den
Druckerpatronen im Gesamtwert von unter CHF 80.–, ohne diese zu bezahlen, als
geringfügiger Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB, das
Losreissen und Stossen des Ladendetektivs mit dem Ziel, ihn an seiner Anhaltung
als Ladendieb zu hindern, als versuchte Nötigung nach Art. 181 i.V.m. Art. 22
StGB zu beurteilen. Ein formeller Freispruch von der Anklage des Raubes ist
jedoch entgegen dem Antrag des Berufungsklägers nicht vorzunehmen. Bei einer
Umqualifizierung der Tat, wie sie hier vorliegt, hat kein Freispruch
hinsichtlich des angeklagten Tatbestands zu erfolgen, ist doch das Gericht an
die in der Anklageschrift vorgenommene rechtliche Würdigung des Sachverhalt
nicht gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGer 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E.
3.4.2 mit weiteren Hinweisen).
4.1 Gemäss
Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des
Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung
der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind. Das Verschulden
wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen
Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen
des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden, bemessen (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die vom erstinstanzlichen Urteil abweichende
rechtliche Beurteilung des Falls hat auch Auswirkungen auf die Strafzumessung.
Art. 181 StGB
droht für Nötigung Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe an.
Innerhalb dieses Strafrahmens ist aufgrund des Verschuldens des Berufungsklägers
die hypothetische Einsatzstrafe festzusetzen. Ausgangspunkt der
Verschuldensbemessung bildet die objektive und subjektive Tatschwere. Diese wiegt
im vorliegenden Fall leicht, lag die (versuchte) Nötigung doch einzig darin,
dass sich der Berufungskläger vom Ladendetektiv losgerissen und ihm einen
leichten, folgenlosen Stoss versetzt hat, um ihn an seiner Anhaltung zur
hindern. Die Einsatzstrafe ist somit im unteren Bereich des Strafrahmens anzusiedeln.
Leicht strafmildernd ist gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB das Ausbleiben des Erfolgs
zu berücksichtigen (BGE 121 IV 49 E. 1b S. 54 f.). Das vom Berufungskläger
für die versuchte Nötigung beantragte Strafmass von 14 Tagessätzen Geldstrafe
erscheint daher angemessen.
Die Tagessatzhöhe
richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des
Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen,
Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem
Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Tagessatz für Verurteilte, die nahe
oder unter dem Existenzminimum leben, ist in dem Masse herabzusetzen, dass
einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte
Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint. Als Richtwert ist eine
Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte geboten (BGE 134 IV
60 E. 6.5.2 S. 73; AGE SB.2012.75 vom 25. August 2015 E. 3.2). Der Berufungskläger
verfügt über ein monatliches Einkommen von rund CHF 2‘000.– (vgl.
zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 2). Davon sind praxisgemäss für
Krankenkasse, Steuern etc. pauschal 20-30 % sowie vom Ergebnis in
Berücksichtigung der prekären finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers
wie erwähnt weitere 50 % abzuziehen. Das ergibt einen angemessenen Tagessatz
von CHF 20.–.
4.2 Die
Aussprechung einer gemeinnützige Arbeit anstelle der Geldstrafe in Anwendung
von aArt. 37 der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung des Gesetzes
(entsprechend dem Urteil der Vorinstanz) wäre zwar nach Art. 2 Abs. 2 StGB
formell auch jetzt noch möglich, da die gemeinnützige Arbeit gegenüber der
Geldstrafe als mildere Sanktion gilt. Der Argumentation der Verteidigung
folgend scheint sie aber für den Berufungskläger, der sich meistens im Haus
seiner Mutter im Jura aufhält, nicht sinnvoll, wären doch mit der Anfahrt zu
den Arbeitseinsätzen in Basel ein grosser Zeitverlust und hohe Fahrkosten
verbunden. Es ist daher darauf zu verzichten.
4.3 Die
Geldstrafe könnte gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB bedingt ausgesprochen werden, wenn
eine unbedingte Strafe nicht notwendig erschiene, um den Täter von der Begehung
weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Voraussetzung hierzu ist somit in
erster Linie das Fehlen einer ungünstigen Legalprognose. Die Vorinstanz hat das
Vorliegen dieser Voraussetzung – im Zusammenhang mit der Frage des
teilbedingten Vollzugs der von ihr ausgesprochenen Strafe von 720 Stunden
gemeinnütziger Arbeit anstelle einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen – unter
Hinweis auf die diversen, teilweise massiven Vorstrafen des Berufungsklägers
(vgl. Urteil S. 7 f.) zu Recht verneint. Dieser Einschätzung ist zu folgen,
zumal der Berufungskläger in der zweitinstanzlichen Verhandlung – auf seine
neue Verurteilung von 25. Januar 2017 angesprochen – zugestanden hat, aus
Geldmangel manchmal Lebensmittel zu stehlen (zweitinstanzliches Protokoll S.
2). Der Berufungskläger hat denn auch mit seiner Berufung die Gewährung des
bedingten Strafvollzugs gar nicht verlangt.
4.4 Der
geringfügige Diebstahl ist nach Art. 172ter Abs. 1 StGB
mit einer Busse zu ahnden. Angesichts des geringen Deliktsbetrags von
CHF 73.40 wäre eine Busse von CHF 250.– angezeigt. Für das bereits
rechtskräftig beurteilte Nichtanzeigen eines Fundes hat die Vorinstanz eine Busse
von unangefochten CHF 100.– als angemessen erachtet. In Anwendung des Asperationsprinzips
gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist für beide Übertretungen zusammen eine
Busse von CHF 300.– auszusprechen.
4.5 Der
Berufungskläger hat in diesem Verfahren am 16./17. November 2015 einen Tag
Polizeigewahrsam verbüsst. Dieser ist gemäss Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen.
Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe oder vier Stunden
gemeinnütziger Arbeit. Die Vorinstanz hat den erlittenen Polizeigewahrsam an
die Busse angerechnet. Dies erscheint nicht richtig, wie sich aus den folgenden
Erwägungen ergibt. Zwar ist Art. 51 StGB gestützt auf die Verweisung in Art.
104 StGB auch auf Bussen anwendbar. Zur Frage, auf welche Strafe die
Untersuchungshaft (oder der Polizeigewahrsam) anzurechnen ist, wenn
gleichzeitig Strafen unterschiedlicher Art ausgesprochen werden, äussert sich
das Gesetz nicht. Gemäss dem vor dem 1. Januar 2007 geltenden aArt. 69 StGB war
die Untersuchungshaft in erster Linie auf die Hauptstrafe anzurechnen. Das
Bundesgericht hat in BGE 135 IV 126 erkannt, dass dies auch für die neue
Regelung gelte, da sich weder in der Botschaft noch in den parlamentarischen
Beratungen Hinweise fänden, wonach mit der neuen Fassung des Gesetzes
diesbezüglich eine Änderung beabsichtigt gewesen wäre (a.a.O. E. 1.3.4 S. 128).
Da nach der Konzeption des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches zu
entziehende Freiheit wenn immer möglich mit bereits entzogener Freiheit
kompensiert werden müsse, sei Haft immer zuerst an eine Freiheitsstrafe
anzurechnen, und zwar unabhängig davon, ob die Strafe bedingt oder unbedingt
ausfalle (a.a.O. E. 1.3.6 S. 129). Bei gleichzeitiger Aussprechung einer
Geldstrafe für ein Vergehen und einer Übertretungsbusse oder Verbindungsbusse
nach Art. 42 Abs. 4 StGB sei die Haft primär an die Geldstrafe als Hauptstrafe anzurechnen
(a.a.O. E. 1.3.7 f. S. 129 f.). Zum Zusammentreffen von gemeinnütziger
Arbeit und Busse äusserte sich das Bundesgericht nicht. Da indessen
gemeinnützige Arbeit nach der bis Ende 2017 geltenden Fassung des Gesetzes (aArt.
37 StGB) eine Hauptstrafe war, wäre der Polizeigewahrsam nach der Logik des
zitierten BGE 135 IV 126 beim Zusammentreffen von gemeinnütziger Arbeit und
Busse auf die gemeinnützige Arbeit anzurechnen gewesen. Nachdem im vorliegenden
Urteil eine Geldstrafe und eine Übertretungsbusse ausgesprochen werden, ist die
Haft resp. der Polizeigewahrsam an die Geldstrafe anzurechnen, indem ein
Tagessatz Geldstrafe durch den Polizeigewahrsam getilgt ist.
4.6 Lediglich
der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass auch der von der Vorinstanz
verwendete Anrechnungsfaktor nicht überzeugt. Wenn Haft an Busse angerechnet
wird – was zulässig ist, wenn sie die Dauer der Freiheitsstrafe resp. die
Anzahl Tagessätze der Geldstrafe überschreitet –, muss der Anrechnungsfaktor
jenem Faktor entsprechen, nach welche die Ersatzfreiheitsstrafe bei
schuldhafter Nichtbezahlung der Busse gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB bestimmt wird
(BGE 135 IV 126 E. 1.3.9 S. 130). Die Vorinstanz hat demgegenüber für die
Busse von CHF 100.– für den Falle der schuldhaften Nichtbezahlung einen Tag
Ersatzfreiheitsstrafe bestimmt, aber den einen Tag ausgestandenen Polizeigewahrsam
nur mit CHF 30.– an die Busse angerechnet. Sofern überhaupt der
Polizeigewahrsam an die Busse (statt an die Geldstrafe resp. gemeinnützige
Arbeit) hätte angerechnet werden können, hätte der Umwandlungssatz von Haft zu Busse
gleich sein müssen wie umgekehrt.
4.7 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die versuchte Nötigung mit einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen
zu CHF 20.–, das Nichtanzeigen eines Fundes und der geringfügige Diebstahl mit
einer Busse von CHF 300.– zu ahnden sind. Für die Berechnung der
Ersatzfreiheitsstrafe im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse
rechtfertigt sich bei Übertretungsbussen wie der vorliegenden – im Gegensatz zu
Verbindungsbussen nach Art. 42 Abs. 4 StGB – ein fixer Umrechnungsfaktor von
CHF 100.–, da geringe Übertretungsbussen ihrerseits praxisgemäss schematisch
festgesetzt werden.
Da der
Berufungskläger mit seinen Berufungsanträgen fast vollständig durchdringt, sind
für das Berufungsverfahren keine ordentlichen Kosten zu erheben und ist die
erstinstanzliche Gerichtsgebühr so zu bemessen, wie wenn er keine Berufung
erhoben hätte. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens sind ihm aber
vollumfänglich aufzuerlegen, da er für die untersuchte Tat schuldig gesprochen
wird. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren aus der
Gerichtskasse zu entschädigen, wobei auf seine angemessene Honorarnote
abgestellt werden kann und zudem 2,5 Stunden für die Hauptverhandlung zu
entschädigen sind.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 27. September 2016 mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen sind:
-
Schuldspruch wegen Nichtanzeigens
eines Fundes gemäss Art. 332 des Strafgesetzbuches;
-
Verfügung über die deponierte
Kreditkarte;
-
Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
wird – neben dem bereits rechtskräftig gewordenen
Schuldspruch wegen Nichtanzeigens eines Fundes – der versuchten Nötigung und
des geringfügigen Diebstahls schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe
von 14 Tagessätzen zu CHF 20.–, abzüglich 1 Tagessatz für 1 Tag
Polizeigewahrsam vom 16. bis 17. November 2015,
sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 172ter,
Art. 181 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1, Art. 51 und
Art. 106 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 523.30 und eine reduzierte
Urteilsgebühr von CHF 250.– für das erstinstanzliche Verfahren. Für das
zweitinstanzliche Verfahren werden keine ordentlichen Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein
Honorar von CHF 1‘566.65 und ein Auslagenersatz von CHF 51.80,
zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 126.80 (8 % auf
CHF 718.05 sowie 7,7 % auf CHF 900.40), somit total
CHF 1‘745.25, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva
Christ lic. iur. Barbara
Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).