Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2018.45
URTEIL
vom 18.
Mai 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. […],
von der Demokratischen Republik
Kongo,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse
48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 17. Mai 2018
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der gemäss
Konfirmation der französischen Behörden kongolesische Staatsangehörige A____,
geb. am […], wurde am 7. Mai 2018 polizeilich kontrolliert, wobei er sich nicht
ausweisen konnte. Er wurde deswegen vorläufig festgenommen und stellte am 8.
Mai 2018 ein Asylgesuch. Daraufhin wurde er mit der Weisung, sich beim zuständigen
Empfangszentrum für Asylsuchende zu melden, aus der vorläufigen Festnahme
entlassen. Dorthin hat er sich allerdings nicht begeben, wurde aber am 9. Mai
2018 wiederum festgenommen, nachdem eine Bewohnerin der Liegenschaft [...] die
Polizei requiriert hatte. Dieser Vorfall sowie die Umstände der Festnahme
führten zu einer Verzeigung wegen versuchten Einbruchdiebstahls sowie Hinderung
einer Amtshandlung. Die seitens der Staatsanwaltschaft deswegen beantragte
Untersuchungshaft wurde mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Mai 2018
abgewiesen und A____ zu Handen des Migrationsamts aus der Haft entlassen. Gegenüber
dem Migrationsamt erklärte A____, er wolle kein Asylverfahren, weil er
Ausweispapiere habe und sein Aufenthaltsort Paris sei. Das Migrationsamt
verfügte eine kurzfristige Festhaltung bis zum 15. Mai 2018. In dieser Zeit
wurden die französischen Behörden dreimal um eine offizielle Rückübernahme des A____
angefragt, wobei jeder Anfrage neue Erkenntnisse über einen dem schweizerischen
Aufenthalt vorgehenden Aufenthalt des A____ in Frankreich beigefügt wurden. Die
zuständige französische Behörde erachtete die Angaben indessen als ungenügend,
um ihre Zuständigkeit zu belegen, und lehnte die Rückübernahme dreimal ab. Am
15. Mai 2018 wurde A____ aus der Schweiz weggewiesen, mit der Angabe, die
Verfügung sei umgehend zu vollstrecken. In der Verfügung ist festgehalten, A____
habe sich selbständig um seine Reisepapiere zu kümmern, und er habe die Schweiz
zu verlassen. Sodann wurde ihm mit separater Verfügung mitgeteilt, dass er die
Schweiz noch am Tag der Entlassung aus der Festnahme, dem 15.Mai 2018, bis
23:59 Uhr zu verlassen habe und ihm, sollte er der Ausreiseaufforderung nicht
nachkommen, die mögliche Anordnung der Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft
drohe. Gleichzeitig wurde A____ ein vom Staatssekretariat für Migration (SEM) am
15. Mai 2018 verfügtes Einreiseverbot, geltend ab dem 16.Mai 2016 bis 15. Mai
2021, eröffnet. Am 16. Mai 2018 wurde A____ erneut von der Polizei
kontrolliert. Auf Anordnung des Migrationsamts führte die Polizei A____ sodann
zu der französischen Grenze, wo sie seinen Grenzübertritt nach Frankreich
beobachtete. Bereits am 17. Mai 2018 wurde A____ erneut von der Polizei in
Basel kontrolliert und wegen Missachtung der Einreisesperre festgenommen. Das
Migrationsamt verfügte am 17. Mai 2018 die Ausschaffungshaft für die Dauer von
drei Monaten bis zum 17. August 2018.
An der heutigen
Gerichtsverhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Er führt dazu unter anderem
aus, er sei Schweizer und müsse sich deshalb gar nicht um Dokumente bemühen.
Der zuständige Sachbearbeiter des Migrationsamt wurde als Vertretung des
Migrationsamts ebenfalls zur Verhandlung geladen. Er führt unter anderem aus,
die kurzfristige Ansetzung der Ausreisefrist am 15. Mai 2018 sei nicht ideal
gewesen, da eine Ausreise ohne Papiere innert kurzer Frist problematisch sei.
Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit
der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund
einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen
Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.
Die Ausschaffungshaft
setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid oder eine erstinstanzliche
Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0)
oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus,
dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll.
Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein
(Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz
bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen
2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AuG, Caroni/Gächter/Thurnherr
[Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AuG N 2). A____ wurde mit Verfügung vom 15. Mai
2018 aus der Schweiz weggewiesen. Zwar hat er die Schweiz am 16. Mai 2018
insofern verlassen, als dass er zumindest den schweizerischen und französischen
Zoll überschritten hat. Indessen hat er dies offensichtlich ohne Absicht eines
dauernden Verbleibens andernorts getan, ist er doch nach eigenen Angaben und
den Feststellungen der Polizei gleichentags wieder in die Schweiz
zurückgekehrt. Damit ist weiterhin die Wegweisung vom 15. Mai 2018 zu
vollziehen und die Ausschaffungshaft kann auf diese Verfügung abstützen (s.
auch Ziff. 3.2).
3.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines
eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer
erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB
oder Art. 49a oder 49abis MStG insbesondere in Haft
genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75
Abs. 1 lit. b, c, g oder h AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine
Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit.
b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4
AuG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal
untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig
geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit
ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).
Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche
gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig
gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen,
er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs.
1 lit. g und h AuG).
Die Beurteilung
der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie
vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,
da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009,
Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).
3.2 Das
Migrationsamt begründet die Anordnung der Ausschaffungshaft mit dem Verstoss
gegen das am 15. Mai 2018 verfügte Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz
und Liechtenstein, welches mit Eintragung im Schengener Informationssystem (SIS
II) ein Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum bewirkt. Dazu ist
festzuhalten, dass A____ am Morgen des 15. Mai 2018 mit der Auflage aus der
vorläufigen Festnahme entlassen wurde, die Schweiz noch am selben Tag vor
Mitternacht zu verlassen. Er wurde aufgefordert, sich dazu selbständig um die
Beschaffung von Reisepapiere zu kümmern. Das Migrationsamt musste davon
ausgehen, dass A____ mit grosser Wahrscheinlichkeit über keine Reisedokumente
verfügt, da er solche in den drei Tagen seiner Festhaltung nicht beizubringen
vermochte und die französischen Behörden zwar seine Identität bestätigten, aber
den Schweizerischen Behörden ebenfalls keine Unterlagen betreffend gültige
Dokumente beibrachten. Unter diesen Umständen erscheint die Weisung, die
Schweiz innert weniger als 24 Stunden legal zu verlassen, nicht realisierbar, und
zwar insbesondere dann nicht, wenn A____ seine Ausreise korrekt anzugehen versucht
hätte. Nachdem A____ bereits am selben Tag wieder polizeilich angehalten wurde,
erfolgte die Anweisung, dieser habe die Schweiz über die französische Grenze zu
verlassen (s. oben Sachverhalt). Dies ist A____ aber gar nicht gestattet, da er
ja über keine Reisepapiere verfügt und das vom SEM verfügte Einreiseverbot
Wirkung für den gesamten Schengenraum entfaltet. Dieses Vorgehen der Behörden
ist damit zumindest als äusserst fragwürdig zu bezeichnen, was seitens des
Migrationsamts an der heutigen Verhandlung auch bestätigt wurde. Jedenfalls
kann A____ aus seiner offenbar umgehenden Rückkehr in die Schweiz insofern kein
Vorwurf gemacht werden, als dass er damit gegen ein Einreiseverbot verstossen hätte.
Vielmehr ist der Sachverhalt so zu betrachten, als wenn er die Schweiz seit
Aussprechen des Einreiseverbotes noch gar nicht verlassen hätte. Deshalb greift
der Haftgrund des Verstosses gegen eine Einreisesperre nicht.
3.3 Damit
stellt sich die Frage, ob ein anderer Haftgrund die Anordnung der
Ausschaffungshaft rechtfertigt. A____ hat anlässlich seiner ersten Festnahme am
8. Mai 2018 ein Asylgesuch gestellt. Nachdem er mit der Weisung aus der
Festnahme entlassen wurde, er habe sich beim Empfangszentrum für Asylsuchende
einzufinden, ist er dieser Weisung nicht nachgekommen. Nach seiner erneuten
Festnahme am 9. Mai 2018 und seiner Überstellung zu Handen des Migrationsamt am
12. Mai 2018 erklärte er gegenüber dem zuständigen Sachbearbeiter, er wolle gar
keinen Asylantrag stellen (s. oben Sachverhalt). Es ist davon auszugehen, dass
er am 8. Mai 2018 den Asylantrag einzig stellte, um aus der Festnahme entlassen
zu werden und um sich so den Abklärungen und den daraus folgenden Anweisungen
des Migrationsamts zu entziehen. An der Anhörung zur Ausschaffungshaft hat er
ausserdem angegeben, er wolle in der Schweiz leben und er sei ein Schweizer. Sollte
er aus der Haft entlassen werden, würde er „weitermachen mit meiner Ruhe und
meinem persönlichen Einklang und würde weiterhin in Basel bleiben“. Daraus
ergibt sich, dass A____ offensichtlich der Ansicht ist, er habe ein Anrecht
darauf, in der Schweiz zu verbleiben und mit einem taktischen Vorgehen – dem
Vorgeben er wolle um Asyl ersuchen – bereits versucht hat, sich den Behörden zu
entziehen. Damit kann trotz angeblicher Bereitschaft, in den Kongo zurück zu
kehren, nicht davon ausgegangen werden, dass A____ sich in Freiheit an die
behördlichen Anordnungen hält. Auch verfügt er in der Schweiz über keinen festen
Aufenthaltsort. Zudem hat er an der heutigen Verhandlung ausgeführt, er gehe
zwar schon in den Kongo zurück, aber nur um Freunde zu besuchen und zu
arbeiten. Er sei aber Schweizer und wolle deshalb in der Schweiz leben. Damit
ist davon auszugehen, dass er in Freiheit für die Behörden nicht greifbar ist
und sich dadurch der Organisation und Durchführung seiner Ausschaffung
entzieht.
4.1 A____
macht Aussagen, die auf einen möglicherweise verwirrten Geisteszustand
hinweisen. So sagte er gegenüber der Polizei gemäss deren Rapport vom 7. Mai
2018 aus, seine Ausweisdokumente befänden sich bei der Bank UBS, er sei ein
Geschäftsmann und sei in Basel, um den Kauf einer Liegenschaft abzuwickeln. Es
gehe dabei um eine Million Euro. Ihm würden auch das Hotel Victoria, das Kino
REX und das Casino Basel gehören. Gegenüber den Mitarbeitern des Ausschaffungsgefängnisses
hat er sich als König von Afrika ausgegeben. Ansonsten soll er sich in der Haft
bislang unauffällig verhalten haben. Trotzdem stellt sich vor diesem
Hintergrund die Frage, ob A____ hafterstehungsfähig ist. Gleichzeitig ist auch
nicht klar, ob er aktuell überhaupt in der Lage ist, adäquat und kooperativ auf
Anweisungen der Behörden zu reagieren, mithin ob sein unkooperatives Verhalten
im Zusammenhang mit einer geistigen oder psychischen Erkrankung steht. Allenfalls
bedarf er einer medizinischen Behandlung. Diese Fragen sind zwingend mittels
einer psychiatrischen Begutachtung abzuklären.
4.2 Damit
ist gleichzeitig fraglich, ob A____ überhaupt in der Lage ist, sich ohne
anwaltlichen Beistand vor Gericht zu vertreten. Aufgrund des auffälligen
Verhaltens des A____ ist deshalb die Ausschaffungshaft nur für kurze Zeit bis
zum 1. Juni 2018 zu bestätigen. In dieser Zeit hat das Migrationsamt die
notwendigen psychiatrischen Abklärungen zu tätigen. An einer allfälligen Verhandlung
über eine Haftverlängerung ist A____ eine anwaltliche Vertretung beizugeben.
5.1 Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
5.2 Dem
Gesagten nach erweist sich die Anordnung der Ausschaffungshaft aktuell als
notwendig und mit der (vorläufig) reduzierten Dauer auch als verhältnismässig.
Gemäss den Angaben des Migrationsamts ist eine Ausschaffung in den Kongo zudem
faktisch tatsächlich möglich, wenn sie auch einer Kooperation des A____ bedarf.
Dieser hat persönlich bei den kongolesischen Behörden vorstellig zu werden. In
jedem Fall hat das Migrationsamt schnellstmöglich die Kontaktaufnahme mit der
kongolesischen Botschaft mit dem Zweck der Organisation der Ausreise in die
Wege zu leiten.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
SG 122.300).
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist vom 17. Mai 2018 bis 1. Juni 2018 rechtmässig und
angemessen.
A____ ist betreffend die
Hafterstehungsfähigkeit psychiatrisch abzuklären. Abzuklären ist auch, ob er
einer medizinischen Behandlung bedarf.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Migrationsamt
Staatssekretariat für Migration
Die Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.