Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2018.62
URTEIL
vom 18.
Juli 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Algerien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
vertreten durch [...]
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 26. Juni 2018
betreffend Verlängerung der
Durchsetzungshaft
In Erwägung,
dass sich A____ seit dem 24. Februar 2018 in
Administrativhaft befindet;
dass die zuerst angeordnete Ausschaffungshaft mit
Verfügung des Migrationsamts vom 13. Juni 2018 in Durchsetzungshaft umgewandelt
wurde und diese mit Entscheid der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht vom 15. Juni 2018 (VGE AUS.2018.53) unter Durchführung einer
mündlichen Verhandlung als bis zum 12. Juli 2018 als rechtmässig und angemessen
befunden wurde (vgl. Art. 78 Abs. 4 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]);
dass der Verfügung des Migrationsamts vom 26. Juni
2018, mit welcher die Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate bis zum 12. September
2018 verlängert wurde, mit Verfügung der Einzelrichterin vom 9. Juli 2018
zugestimmte wurde (Art. 78 Abs. 2 AuG);
dass A____ um gerichtliche Überprüfung der
Verlängerung der Durchsetzungshaft im Rahmen einer mündlichen Verhandlung und
unter Beigabe eines Rechtsvertreters ersucht hat (Art. 78 Abs. 4 AuG);
dass diesem Antrag mit der heutigen Verhandlung
entsprochen wird und ihm die unentgeltliche Verbeiständung bereits mit
Verfügung vom 9. Juli 2018 zugesichert wurde;
dass der Rechtsvertreter des A____ an der
Verhandlung, nachdem A____ zur Sache befragt wurde, zum Vortrag gelangt ist,
und beantragt, A____ sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen, eventualiter
sei er spätestens am 13. August 2018 aus der Haft zu entlassen;
dass bereits mit Entscheid vom 15. Juni 2018
festgestellt wurde, dass sich die über A____ angeordnete Durchsetzungshaft als
rechtmässig und angemessen erweise, da der Vollzug von seiner in Rechtskraft
erwachsenen Wegweisung bislang einzig wegen seinem renitenten Verhalten im
Rahmen der beiden vom Migrationsamt nach Vollzugsregime „Level 2“ organisierten
Flügen scheiterte,
dass in der die Verlängerung der Durchsetzungshaft
bestätigenden Verfügung vom 9. Juli 2018 ergänzend festgehalten wurde, dass das
öffentliche Interesse an der Ausweisung des in der Schweiz wiederholt
straffällig gewordenen A____ gegenüber seinem Interesse an einem Verbleib in
der Schweiz deutlich überwiege, insbesondere da A____ keinerlei Bindung zur
Schweiz aufweise, weshalb es sich auch rechtfertige, die gesetzlich
vorgesehenen Zwangsmittel auszuschöpfen;
dass entgegen den Ausführungen seines
Rechtsvertreters nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Fortdauer der
Inhaftierung beim gemäss früheren Aussagen unter der Haft leidenden A____ ein
Umdenken in Bezug auf sein Verhalten bewirken kann;
dass er sein Leiden unter der Haft auch an der
heutigen Verhandlung zum Ausdruck gebracht hat, führte er doch aus, sich zu
wünschen, den Geburtstag in Freiheit zu verbringen;
dass eine erfolgreiche Repatriierung im Falle der
Kooperation des A____ weiterhin möglich ist, weshalb er es in der Hand hat, die
Haft zu beenden;
dass konkrete Rückführungen bei angeordneter
Durchsetzungshaft seitens des Migrationsamts nicht mehr in die Wege geleitet
werden müssen und es demnach einzig ein Entgegenkommen darstellt, wenn das
Migrationsamt für A____ gleichwohl eine weitere Repatriierung in die Wege leitet,
wie sich dies aus dem E-Mail Schreiben des Staatssekretariats für Migration
(SEM) vom 21. Juni 2018 ergibt, zumal er diesfalls seine Haftsituation
mittels Kooperation unverzüglich beenden kann;
dass demnach festzustellen ist, dass die
Verlängerung der Durchsetzungshaft bis zum 12. September 2018 rechtmässig
und angemessen ist;
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300);
dass der Rechtsvertreter gemäss der dazu
eingereichten Honorarnote zu entschädigen ist.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die Verlängerung der über A____
angeordneten Durchsetzungshaft ist bis zum 12. September 2018 rechtmässig und
angemessen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, […],
werden ein Honorar von CHF 616.70 und ein Auslagenersatz von CHF 17.–,
zuzüglich 7.7% MWST von CHF 48.80 , aus der Gerichtskasse bezahlt.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu
versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.