Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2018.74
URTEIL
vom 6.
August 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Syrien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes
vom 31. Juli 2018
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ befindet
sich seit dem 15. Mai 2018 in Basel in Ausschaffungshaft, in welche er im
Anschluss an die Verbüssung einer fünfjährigen Freiheitsstrafe wegen mehrfacher
versuchter Tötung versetzt worden war. Die auf drei Monate angeordnete Ausschaffungshaft
war durch die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
(Einzelrichterin) mit Urteil vom 14. Mai 2018 bis zum 13. August 2018
bestätigt worden (AGE AUS.2018.41). Mit Entscheid vom 22. Mai 2018 trat
die Einzelrichterin überdies nicht auf ein Gesuch um Revision dieses Urteils
ein (AGE AUS.2018.47). Das in der Folge durch den Vertreter von A____
angerufene Bundesgericht wies mit Urteil vom 18. Juni 2018 eine gegen die Anordnung
der Ausschaffungshaft gerichtete Beschwerde ab (BGer 2C_512/2018 vom 18. Juni 2018).
Bereits zuvor hatte das Bundesverwaltungsgericht, bei dem eine Beschwerde gegen
den negativen Asylentscheid hängig war, mit superprovisorischer Massnahme vom
30. Mai 2018 einen Vollzugsstopp verfügt. Gestützt darauf reichte A____
ein Haftentlassungsgesuch ein, welches die Einzelrichterin dem Migrationsamt
zur weiteren Bearbeitung überwies. Am 22. Juni 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht
im Asylverfahren die Beschwerde ab und hob den provisorisch angeordneten Vollzugsstopp
auf. Am 16. Juli 2018 wies das Migrationsamt das Haftentlassungsgesuch ab. Mit
Verfügung vom 31. Juli 2018 verlängerte es die Ausschaffungshaft von A____ für
drei Monate bis zum 13. November 2018. In der Verhandlung der Einzelrichterin
vom 6. August 2018 ist A____ befragt worden und ist sein Vertreter,
substituiert durch [...], zum Vortrag gelangt, wofür auf das Protokoll
verwiesen wird.
Erwägungen
Die
Ausschaffungshaft wurde erstmals mit Urteil vom 14. Mai 2018 durch die Einzelrichterin
bis zum 13. August 2018 bestätigt (AGE AUS.2018.41). Die heutige
gerichtliche Überprüfung der angeordneten Haftverlängerung erfolgt vor Ablauf
dieser Frist und damit rechtzeitig.
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 des Ausländergesetzes
(AuG, SR 142.20) sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen
in der Regel sechs Monate nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Vorliegend
befindet sich der Beurteilte seit drei Monaten in Ausschaffungshaft. Die Maximaldauer
von sechs Monaten wird somit nicht überschritten. Die Verlängerung der Haft unterliegt
deshalb nicht den strengeren Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AuG, sondern
ist ohne weiteres zulässig, sofern weiterhin ein Haftgrund vorliegt, der
Wegweisungsvollzug möglich erscheint, die schweizerischen Behörden das Beschleunigungsgebot
eingehalten haben und sich die Haft insgesamt als verhältnismässig erweist.
3.1 Für
das Vorliegen von Haftgründen (Verurteilung wegen eines Verbrechens, Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG sowie Bestehen von Untertauchensgefahr,
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG) kann vollumfänglich auf das Urteil der
Einzelrichterin vom 11. September 2017 (AGE AUS.2017.70) verwiesen werden, an
dessen Erwägungen sich zwischenzeitlich nichts geändert hat.
3.2 Das
Migrationsamt hat schon früh das Staatssekretariat für Migration (SEM) um
Vollzugsunterstützung im Fall des Beurteilten ersucht. Das SEM hat daraufhin
unverzüglich (am 22. Mai 2018) eine demande d’identification an das Consulat
général de la Rép. Arabe Syrienne in Genf gesandt. Am 11. Juni 2018 wurde der
ID-Antrag durch das Syrische Konsulat in Genf an die zentralen Behörden in Damaskus
übermittelt (vgl. Mail des SEM an das Migrationsamt vom 30. Juli 201). Damit
wird einerseits klar, dass die schweizerischen Behörden – entgegen den
Ausführungen des Vertreters des Beurteilten anlässlich der heutigen Verhandlung
- das Beschleunigungsgebot beachtet haben. Es ist denn auch nicht klar, was für
weitere Bemühungen das Migrationsamt hätte vorantreiben können. Dass die eine
Vollzugshandlung während des durch das Bundesverwaltungsgericht verfügten
Vollzugsstopps ergangen ist, stellt im Übrigen keine Verletzung dar. Mit dem
Vollzugsstopp ist lediglich der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz
unterbunden worden. Dieser hat denn auch nicht stattgefunden. Der Vertreter des
Beurteilten argumentiert auch widersprüchlich, indem er einerseits eine
Verletzung des Beschleunigungsgebots rügt, andererseits aber auch geltend
macht, die während des Vollzugsstopps vorgenommenen Handlungen seien
möglicherweise rechtswidrig erfolgt.
3.3 Das
Gesuch um Ausstellung eines Reisedokumentes für den Beurteilten ist an der
richtigen Stelle hängig und wird offenbar auch geprüft, ansonsten es nicht nach
Damaskus weitergereicht worden wäre. Zum jetzigen Zeitpunkt kann man nicht,
auch nicht wegen der ungewissen politischen Situation in Syrien, davon
ausgehen, dass das Gesuch nicht beantwortet werden wird. Damit erscheinen die
Ausstellung eines Reisedokuments und nachfolgend der Vollzug der Wegweisung
zurzeit tatsächlich möglich, wenn auch mit einer längeren Wartezeit zu rechnen
ist. Ob dies noch verhältnismässig ist, ist weiter unten zu prüfen. Das
Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 22. Juni 2018
(E-3152/2018) die geltend gemachten Asylgründe geprüft und verworfen, die
Wegweisung in die Heimat als zulässig erachtet, eine Interessenabwägung
vorgenommen und schliesslich auch eine Rückkehr nach Syrien als zumutbar
beurteilt. Daran ist die Einzelrichterin im vorliegenden Verfahren gebunden.
Einer Rückkehr des Beurteilten in seine Heimat stehen somit auch keine
rechtlichen Gründe entgegen.
3.4 Angesichts
der schweren Straffälligkeit des Beurteilten und der mit seiner Delinquenz
(mehrfache versuchte Tötung) einhergehenden Gefährdung der Öffentlichkeit ist
das Interesse am Vollzug der Wegweisung sehr hoch. Es kann kein Risiko
eingegangen werden, dass der Beurteilte die Freiheit zum Untertauchen
missbrauchen würde. Aus diesem Grund ist auch kein milderes Mittel ersichtlich,
welches an Stelle von Haft treten könnte. Der mit der Haft verbundene Eingriff
in die persönliche Freiheit des Beurteilten ist ihm deshalb zuzumuten, zumal er
es in der Hand hätte, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und damit die Haft
massgeblich zu verkürzen. Die Verfügung der Verlängerung der Haft um drei
Monate ist nach dem Gesagten verhältnismässig.
Das vorliegende
Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht kostenlos. Da sich der Beurteilte bereits seit drei Monaten
in Ausschaffungshaft befindet, ist praxisgemäss auch die beantragte
unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen und der Vertreter des Beurteilten
aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die Verlängerung der über A____
angeordneten Ausschaffungshaft erweist sich bis zum 13. November 2018 als
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
A____ wird für das vorliegende Verfahren
die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat [...] bewilligt und diesem ein
Honorar von CHF 533.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 41.05 aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.