Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2018.76
URTEIL
vom 17.
August 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Albanien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 16. August 2018
betreffend Anordnung der
Vorbereitungshaft
Sachverhalt
Der albanische
Staatsangehörige A____ wurde von der Grenzwachkontrolle (GWK) am 16. August
2018, 02:30 Uhr, in einem Flixbus am Busterminal des Bahnhof SBB einer
Kontrolle unterzogen. Er konnte sich mit einem echten, ihm gehörenden albanischen
Reisepass und einer echten, ihm gehörenden albanischen Identitätskarte
ausweisen. Allerdings wurde festgestellt, dass A____ mit einem von den
italienischen Behörden und für den ganzen Schengenraum geltenden Einreiseverbot
mit Wirkung bis 17. Januar 2021 belegt ist. Im mitgeführten Reisepass wurden
ausserdem zwei total gefälschte Stempel, betreffend Ausreise aus „Kakavije“,
Albanien, vom 19. April 2016 und Einreise nach „Kakavia“ Griechenland vom 19.
April 2016 festgestellt. A____ wurde sodann zu Handen des Migrationsamt festgenommen
und diesem zugeführt.
Anlässlich
seiner Befragung durch das Migrationsamt hat A____ um Asyl ersucht. Das
Migrationsamt verfügte daraufhin die Vorbereitungshaft für die Dauer von drei
Monaten bis zum 15. November 2018 verfügt.
An der heutigen
Gerichtsverhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Er führt dazu aus, er lebe
schon lange in Italien. Er sei bereits in den Jahren 2016 und 2017 im Transit
durch die Schweiz gereist und habe dann Arbeit in Frankreich gesucht. Er habe
schon lange Probleme in Albanien. Dies sei der Grund, weshalb er in Italien gelebt
habe. Er hoffe nun, auf Asyl in der Schweiz. Für sämtliche Ausführungen wird
auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit
der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund
einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen
Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.
2.1 Um
die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder eines
strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a
oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a
oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStGB, SR 321.0) droht,
sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde eine Person, die keine
Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während
der Vorbereitung des Entscheids über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens
sechs Monate in Haft nehmen, wenn einer der Haftgründe gemäss Art. 75 Abs. 1
AuG vorliegt. Ein solcher ist insbesondere gegeben, wenn sich die betroffene
Person rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit
offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu
vermeiden. Dies wird von Gesetzes wegen vermutet, wenn ihr eine frühere Einreichung
des Asylgesuchs möglich und zumutbar gewesen wäre und sie ihr Gesuch in einem
engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem
Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung stellt
(Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG).
Weitere
Haftgründe sind gemäss Art. 75 Abs. 1 AuG die Weigerung des Ausländers, in
einem Asyl- oder Wegweisungsverfahren oder in einem Strafverfahren, indem eine
Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder
49abis MStGB droht, seine Identität offen zu legen, die Einreichung
mehrerer Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten, das wiederholte
Nichtfolgeleisten auf eine Vorladung ohne ausreichende Gründe oder andere
Missachtungen von Anordnungen der Behörden im Asylverfahren (lit. a), das
Verlassen eines dem Ausländer nach Art. 74 AuG zugewiesenen Gebiets oder das
Betreten eines verbotenen Gebietes (lit. b), das Betreten des Gebiets der
Schweiz trotz Einreiseverbot, wenn der Ausländer nicht sofort weggewiesen
werden kann (lit. c), die Einreichung eines Asylgesuchs durch einen Ausländer,
nachdem diesem wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder
wegen Gefährdung der inneren oder der äusseren Sicherheit eine Bewilligung
gemäss Art. 62 AuG oder die Niederlassungsbewilligung (Art. 63 AuG) rechtskräftig
widerrufen oder nicht verlängert worden ist (lit. d), die Stellung eines Asylgesuches
nach einer Ausweisung gemäss Art. 68 AuG (lit. e), die Verurteilung wegen eines
Verbrechens (lit. h) sowie wenn der Ausländer andere Personen ernsthaft bedroht
oder an Leib und Leben erheblich gefährdet hat und deshalb strafrechtlich verfolgt
wird oder verurteilt worden ist (lit. g).
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung der betroffenen Person entscheiden
(Art. 75 Abs. 2 AuG; Beschleunigungsgebot), und die Haft als Ganzes muss
verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a
S. 374 f.).
2.2 A____
ist mit einem biometrischen Reisepass in die Schweiz eingereist, weshalb er
sich hier grundsätzlich für beschränkte Zeit als Tourist aufhalten darf. Er ist
aber mit einem von den italienischen Behörden ausgesprochenen schengenweit geltenden
Einreiseverbot, gültig bis zum 17. Januar 2021, belegt, weshalb ihm die Einreise
auch mit biometrischem Reisepass untersagt ist. A____ ist widersprüchlich in
seinen Aussagen betreffend die Kenntnis dieses Einreiseverbotes. An der Verhandlung
hat er heute dazu gesagt, es sei im Jahr 2014 gegen ihn verhängt worden. Gegenüber
der GWK sagte er aus, keine Kenntnis über dessen schengenweite Geltung gehabt
zu haben. Dem Migrationsamt erklärte er, nicht gewusst zu haben, dass die
Schweiz ein Schengenland ist. Für eine genaue Kenntnis dieses Verbots und
seines Umfangs sprechen indessen die in seinem Reisepass enthaltenen Totalfälschungen
von Aus- bzw. Einreisestempeln (s. oben Sachverhalt). Es ist nicht ersichtlich,
welchen anderen Zweck als das Vorgaukeln einer erfolgten „legalen“ Einreise
über Griechenland in den Schengenraum diese gefälschten Stempel erfüllen sollen.
Dass diese Stempel von den Zollbehörden stammen sollen, ist höchst
unwahrscheinlich, hätten diesfalls nicht nur eine sondern gleich zwei Zollbehörden
mit falschen Stempeln gearbeitet. Ein Interesse der Zollbehörden, so
vorzugehen, vermag A____ nicht darzutun, will er von den falschen Stempeln doch
noch nicht einmal gewusst haben. Es handelt sich um eine klare
Schutzbehauptung. Gegen sein Unwissen spricht auch, dass er sich gemäss eigenen
Angaben immer wieder längere Zeit in Italien aufgehalten hat, und dies, obwohl
noch nicht einmal er behauptet, vom Verbot der Einreise nach Italien nichts
gewusst zu haben. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass A____ über
das bestehende Verbot, in den Schengenraum einzureisen, bestens informiert war
und er bewusst dagegen verstossen hat. Dass er nicht gewusst haben will, dass
auch die Schweiz ein Schengenland ist, ist ebenfalls unerheblich. Einerseits
ist auch dies wohl eine Schutzbehauptung, andererseits müsste er sich sein
Unwissen anlasten lassen. Er hat nämlich selber darum bemüht zu sein, vor Einreise
in ein Land abzuklären, ob er die notwendigen Einreiseanforderungen erfüllt.
Jedenfalls hält sich A____ rechtswidrig in der Schweiz auf und es liegt
aufgrund des Verstosses gegen das Einreiseverbot ein zusätzlicher, vom
Migrationsamt nicht geltend gemachter Grund für die Anordnung der
Vorbereitungshaft vor (Art. 75 Abs.1 lit c AuG). Allerdings bedarf der Verstoss
gegen ein Einreiseverbot der Unmöglichkeit der sofortigen Wegweisung. Diesen
Grund hat A____ mit dem Stellen eines Asylgesuchs gesetzt.
2.3 Das
Migrationsamt begründet die angeordnete Haft mit dem Stellen eines
missbräuchlichen Asylgesuchs. Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. A____ lebt
gemäss eigenen Angaben seit 2016 in Italien. Zuvor sei er im Jahr 2015 in
Italien gewesen, dann aber nach Albanien zurückgekehrt. Er sei am 15. und 16. August
2018 von Italien kommend durch die Schweiz gereist, da er in Nancy Frankreich
auf einer Baustelle habe arbeiten wollen. In Italien habe er Probleme. Man habe
Druck auf ihn ausgeübt, er habe sich bedroht gefühlt. Wie bereits ausgeführt,
ist A____ in Italien gemäss Eintrag im Schengener Informationssystem mit
Wirkung seit dem 6. Februar 2015 und bis zum 17. Januar 2021 mit
einer von Italien ausgesprochenen Einreisesperre mit Geltung für den gesamten
Schengenraum belegt. Es ist damit erstellt, dass A____ sich bereits seit
mehreren Jahren im Schengenraum aufhält. Es wäre ihm unbenommen gewesen, in
Italien zu einem viel früheren Zeitpunkt ein Asylgesuch einzureichen. Auch
spricht die von A____ geäusserte Absicht, er habe nach Frankreich gehen wollen,
um dort auf dem Bau zu arbeiten und habe vorher in Italien gearbeitet, dafür,
dass er sich keineswegs aus Asylgründen sondern aus wirtschaftlichen Gründen im
Schengenraum aufhält. Das nun im Rahmen seiner Verhaftung gestellte Asylgesuch
ist offensichtlich missbräuchlich im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG.
2.4 A____
ist trotz Bestehen eines Einreiseverbotes nach Italien zurückgekehrt und im
Schengenraum gereist. Er zeigt damit, dass er sich nicht an behördliche
Anordnungen hält und auch nicht davor zurück schreckt, Eintragungen in seinen Reisedokumenten
zu fälschen, um seine Ziele zu erreichen. Es ist nicht davon auszugehen, dass
ein milderes Mittel als die Haft die Durchführung des Wegweisungsverfahrens
sicherstellen kann. So ist etwa aufgrund der Biographie des A____ höchst unwahrscheinlich,
dass er sich an eine Eingrenzung halten würde. Vielmehr ist davon auszugehen,
dass er im Falle seiner Freilassung umgehend untertauchen wird. Dies umso mehr,
als er sich nach eigenen Angaben ja gar nie länger in der Schweiz aufhalten
wollte, sondern auf der Durchreise nach Frankreich war. Die Haft erweist sich
als verhältnismässig.
2.5 Das
Migrationsamt hat die Vorbereitungshaft für drei Monate angeordnet. Dies
erscheint angesichts des gestellten Asylgesuchs notwendig. Ohnehin ist nach
Eintreffen des Entscheids des für das Asylgesuch zuständigen Staatssekretariats
für Migration (SEM) über die Haftsituation neu zu befinden.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
SG 122.300).
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Vorbereitungshaft ist vom 16. August 2018 bis 15. November 2018 rechtmässig und
angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Migrationsamt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.